MB.NRW 2026 Nr. 46
Zweite Änderung der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
vom 7. November 2025
Auf Grund der §§ 23 Absatz 1 und 42 Absatz 1 Satz 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), das zuletzt durch Gesetz vom 30. Januar 2024 (GV. NRW. S. 81) geändert worden ist, hat die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe in ihrer Sitzung am 7. November 2025 beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
Die Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 26. November 2016 (MBl. NRW. 2017 S. 624), die zuletzt durch Satzung vom 7. Juni 2024 (MBl. NRW. 2024 S. 921) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen,
2. In § 9 wird nach Absatz 4 der folgende Absatz 5 angefügt: „(5) Zum Zweck der Qualitätssicherung überprüft die Zahnärztekammer jährlich fachübergreifend bei bis zu zehn Prozent der Ermächtigten, ob sie weiterhin die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Weiterbildung bieten. Die zu überprüfenden Personen werden im Losverfahren festgelegt. Die Möglichkeit einer Überprüfung nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Die Änderung der Weiterbildungsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Ausgefertigt:
Münster, den 17. Dezember 2025
Dr. Gordan S i s t i g
Präsident der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
Genehmigt:
Düsseldorf, den 05. Februar 2026
H a m m
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Land Nordrhein-Westfalen
Ausgefertigt zur Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen:
Münster, den 18. Februar 2026
Dr. Gordan S i s t i g
Präsident der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe