MB.NRW 2026 Nr. 55
Satzung der Stiftung für Hochschulzulassung
vom 17. Februar 2026
Die Stiftung für Hochschulzulassung gibt sich gemäß § 4 des Gesetzes über die Stiftung für Hochschulzulassung (SfH-Gesetz) vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710), das zuletzt durch Gesetz vom 3. Februar 2026 (GV. NRW. S. 120) geändert worden ist, folgende Satzung:
§ 1
Name, Sitz
1Gemäß § 1 Abs. 1 SfH-Gesetz ist die „Stiftung für Hochschulzulassung“ als rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Dortmund errichtet worden. ²In der Stiftung arbeiten Hochschulen und Länder partnerschaftlich zusammen.
§ 2
Stiftungszweck
Die Stiftung dient der Erfüllung der in § 2 Abs. 1 und 2 SfH-Gesetz genannten Aufgaben.
§ 3
Organe
Organe der Stiftung sind nach § 5 SfH-Gesetz:
1. der Stiftungsrat,
2. die administrative und die technische Geschäftsführung.
§ 4
Stiftungsrat
[zu § 6 Abs. 5 SfH-Gesetz]
(1) 1Der Stiftungsrat tritt in der Regel halbjährlich zusammen. 2Er wählt aus seiner Mitte für die Dauer von vier Jahren seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. 3Beide dürfen nicht derselben Gruppe gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 SfH-Gesetz angehören. 4Nach Ablauf der Amtsperiode sollen der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz aus der jeweils anderen Gruppe nach § 6 Abs. 3 Satz 1 SfH-Gesetz besetzt werden.
(2) ¹In Angelegenheiten hinsichtlich der Aufgaben im zentralen Vergabeverfahren gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 SfH-Gesetz führt im Stiftungsrat die dafür nach § 6 Abs. 4 Satz 3 SfH-Gesetz von der Kultusministerkonferenz bestellte Vertreterin oder der nach dieser Vorschrift bestellte Vertreter der Länder den Vorsitz. ²In diesen Angelegenheiten sind nur die Länder stimmberechtigt. ³In Angelegenheiten hinsichtlich der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 SfH-Gesetz kommen Beschlüsse nicht gegen die Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter der Hochschulen zustande.
(3) ¹Zu den Aufgaben des Stiftungsrats gehören insbesondere die Strategieplanung der Stiftung und wesentliche geschäftspolitische Entscheidungen. ²Außergewöhnliche, über den Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebs hinausgehende Rechtsgeschäfte, Maßnahmen und Regelungen bedürfen der Zustimmung des Stiftungsrats. 3Der Stiftungsrat überwacht zudem, soweit kein anderes Verfahren bestimmt wird, in der Regel koordiniert durch seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertretung, die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Führung der Stiftungsgeschäfte durch die Geschäftsführung. 4Die Mitglieder der Geschäftsführung können sich in einzelnen Angelegenheiten, insbesondere auch bei Dissens, an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie ihre oder seine Stellvertretung wenden.
(4) 1Der Stiftungsrat ist hinsichtlich aller Angelegenheiten, die seine Aufgaben aus Absatz 3 betreffen können, von der Geschäftsführung regelmäßig in den Sitzungen des Stiftungsrats zu unterrichten. 2In Angelegenheiten mit besonderer Dringlichkeit unterrichtet die Geschäftsführung die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertretung. 3Der Stiftungsrat sowie seine Vorsitzende oder sein Vorsitzender und ihre oder seine Stellvertretung kann von der Geschäftsführung jederzeit Auskunft über einzelne Angelegenheiten verlangen. 4Auf Verlangen sind ihm alle Unterlagen und schriftliche Stellungnahmen vorzulegen, sofern nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
(5) Die Mitglieder des Stiftungsrats üben ihre Tätigkeit ohne zusätzliche Vergütung aus und erhalten von der Stiftung keine Aufwands- und Reisekostenentschädigung.
(6) 1Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse in der Regel in Sitzungen. 2Beschlussfassungen des Stiftungsrats können auch in Sitzungen im Wege der elektronischen Kommunikation erfolgen (hybrid oder virtuell). 3Auch außerhalb von Sitzungen können Beschlüsse im Wege der elektronischen Kommunikation (Umlaufverfahren) gefasst werden.
(7) Der Stiftungsrat beschließt unbeschadet von Artikel 13 Abs. 3 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (Staatsvertrag) sowie § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 SfH-Gesetz mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
(8) Das Nähere regelt der Stiftungsrat in einer Geschäftsordnung.
§ 5
Geschäftsführung
[zu § 7 Abs. 4 SfH-Gesetz]
(1) Die Geschäftsführung besteht aus der oder dem administrativen Geschäftsführer/in und der oder dem technischen Geschäftsführer/in.
(2) ¹Die Mitglieder der Geschäftsführung werden durch den Stiftungsrat für die Dauer von fünf Jahren bestellt. ²Wiederbestellung ist zulässig. 3Zur Vorbereitung der Bestellung und Wiederbestellung der Mitglieder der Geschäftsführung setzt der Stiftungsrat eine Findungskommission ein, die mit jeweils drei Mitgliedern des Stiftungsrats sowohl der Länder- als auch der Hochschulseite besetzt ist; der Stiftungsrat kann für die Findungskommission weitere Mitglieder mit beratender Stimme bestellen.
(3) 1Die administrative Geschäftsführung führt die laufenden Geschäfte der Stiftung, sofern nicht der Stiftungsrat sich für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder im Einzelfall die Entscheidung vorbehalten hat. 2Sie entscheidet im Rahmen der laufenden Geschäfte über die rechtlichen, wirtschaftlichen und verwaltungsmäßigen Belange der Stiftung. 3Die technische Geschäftsführung entscheidet im Rahmen der laufenden Geschäfte über die informationstechnischen Belange der Stiftung, insbesondere in Angelegenheiten der Informations- und Datensicherheit, bei technologischen oder bei technischen Fragen bezüglich der für die Aufgaben der Stiftung eingesetzten Systeme. 4Zu den laufenden Geschäften der Stiftung im Bereich der administrativen Geschäftsführung gehören insbesondere
a) die mit der Verwaltung der Stiftung und dem Studienplatzvergabeverfahren verbundenen, regelmäßig wiederkehrenden Rechtsgeschäfte (insbesondere Entscheidungen im von der Stiftung verantworteten Studienplatzvergabeverfahren oder in dienstrechtlichen Angelegenheiten gegenüber dem Stiftungspersonal),
b) die mit der Durchführung und Abwicklung von Dauerverträgen verbundenen Rechtsgeschäfte und
c) der Abschluss von Arbeitsverträgen im Rahmen der im Wirtschaftsplan vorhandenen Personalmittel.
5Zu den laufenden Geschäften gehören unbeschadet der Geschäfte, über die der Stiftungsrat sich die Beschlussfassung vorbehält, insbesondere nicht
a) die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften und der Abschluss von Gewährverträgen und
b) Verträge über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte.
(4) ¹Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Stiftungsrats mit beratender Stimme teil, sofern es nicht um Belange geht, die die Mitglieder der Geschäftsführung betreffen; sie kann an den Sitzungen der sonstigen Ausschüsse, Beiräte und Arbeitsgruppen teilnehmen. ²Sie bereitet die Sitzungen vor und führt die gefassten Beschlüsse aus. ³Die Geschäftsführung hat auf Verlangen des Stiftungsrats sowie seiner oder seines Vorsitzenden und ihrer oder seiner Stellvertretung jederzeit Auskunft über einzelne Angelegenheiten zu erteilen.
§ 6
Ausschüsse, Beiräte und Arbeitsgruppen
[zu § 5 Abs. 2 S. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 SfH-Gesetz]
(1) 1Der Stiftungsrat kann durch Beschluss Ausschüsse, Beiräte und Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach dem Staatsvertrag und dem SfH-Gesetz, insbesondere bei der Vorbereitung von entsprechenden Beschlüssen, unterstützen. 2Ausschüsse sind in der Regel auf unbestimmte Zeit eingesetzte Gremien, die aus Vertreterinnen und Vertretern der Länder oder Hochschulen, oder aus einer Kombination von beiden, bestehen und die einen bestimmten gesetzlichen oder vom Stiftungsrat vorgesehenen Zweck erfüllen. 3Beiräte sind in der Regel auf unbestimmte Zeit eingesetzte Gremien, die aus externen Personen mit besonderer Fachkunde bestehen und die einen bestimmten gesetzlichen oder vom Stiftungsrat vorgesehenen Zweck erfüllen. 4Arbeitsgruppen sind für eine begrenzte Zeit eingesetzte Gremien, die aus Vertreterinnen und Vertretern der Länder oder Hochschulen oder externen Personen mit besonderer Fachkunde, oder aus einer Kombination von dreien, bestehen und einen bestimmten gesetzlichen oder vom Stiftungsrat vorgesehenen Zweck erfüllen.
(2) 1Die Zusammensetzung der Ausschüsse, Beiräte und Arbeitsgruppen wird unbeschadet der Regelungen aus Artikel 13 Staatsvertrag und § 6 Abs. 2 SfH-Gesetz durch den Stiftungsrat bestimmt. 2Ausschüsse und Beiräte wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung für die Dauer von vier Jahren. 3Sie können sich eine Geschäftsordnung geben.
(3) 1Beiräte, Ausschüsse und Arbeitsgruppen berichten dem Stiftungsrat regelmäßig in geeigneter Form, mindestens einmal im Jahr, über den Stand der Erfüllung ihrer Aufgaben. ²Sie können vom Stiftungsrat zu einzelnen Tagesordnungspunkten zu den Sitzungen eingeladen werden. ³Der Stiftungsrat sowie seine Vorsitzende oder sein Vorsitzender kann jederzeit Auskunft über einzelne Angelegenheiten verlangen.
(4) ¹Die in Absatz 1 dieser Vorschrift genannten Gremien können Vorlagen – auch in hybriden oder rein virtuellen Sitzungen – an den Stiftungsrat abfassen. ²Auch außerhalb von Sitzungen können von ihnen Empfehlungen und Vorlagen im Wege der elektronischen Kommunikation (Umlaufverfahren) abgefasst werden. 3Die Gremien können aus ihren eigenen Mitgliedern Unter-Arbeitsgruppen einsetzen. 4Die Tätigkeit der Beiräte, Ausschüsse und Arbeitsgruppen richtet sich im Übrigen nach der jeweiligen Geschäftsordnung.
(5) 1Die Mitglieder der Ausschüsse, Beiräte und Arbeitsgruppen üben ihre Tätigkeit ohne zusätzliche Vergütung aus und erhalten von der Stiftung keine Aufwands- und Reisekostenentschädigung. 2Über Ausnahmen von Satz 1 entscheidet der Stiftungsrat.
§ 7
Stiftungsratsausschuss
[zu § 6 Abs. 1 Nr. 7 SfH-Gesetz]
(1) 1Zur Unterstützung des Stiftungsrates kann als Arbeitsebene von diesem ein Ausschuss eingesetzt werden, der die Beratungen im Stiftungsrat vorbereitet. 2In diesem Zusammenhang stellt er auch sicher, dass dem Stiftungsrat beratungs- bzw. beschlussreife Unterlagen vorgelegt werden.
(2) 1Der Stiftungsratsausschuss setzt sich zusammen aus
1. 16 Vertreterinnen oder Vertretern der Länder und
2. 16 Vertreterinnen oder Vertretern der Hochschulen,
die nicht gleichzeitig Mitglieder im Stiftungsrat sind.
2Zudem werden in den Stiftungsratsausschuss zwei ständige Vertreterinnen und Vertreter aus dem Stiftungsrat als Verbindungspersonen mit beratender Funktion entsandt.
(3) 1Die jeweiligen Mitglieder nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 dieser Vorschrift werden entsprechend § 6 Abs. 2 Satz 1 auf Vorschlag der einzelnen Ländervertreterinnen und -vertreter vom Stiftungsrat benannt. 2Die jeweiligen Mitglieder nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden entsprechend § 6 Abs. 2 Satz 1 auf Vorschlag der einzelnen Hochschulvertreterinnen und -vertreter vom Stiftungsrat benannt. 3Bei dem Vorschlag dieser Mitglieder sollte die Vielfalt der Hochschullandschaft berücksichtigt werden.
(4) 1Der Stiftungsratsausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. ²Beide dürfen nicht derselben Gruppe nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 dieser Vorschrift angehören.
(5) ¹Der Stiftungsratsausschuss bereitet die Sitzungen und Entscheidungen des Stiftungsrates vor. ²Er gibt ihm Beschlussempfehlungen und bringt Beschlussvorlagen auch anderer Gremien in den Stiftungsrat ein, über die er im Vorfeld beraten hat. 3Der Stiftungsratsausschuss kann andere vom Stiftungsrat eingesetzte Ausschüsse, Beiräte und Arbeitsgruppen zur Erfüllung seiner Aufgaben und zur Unterstützung in bestimmten Teilgebieten oder bei Fachfragen heranziehen. 4Er kann die anderen Ausschüsse, Beiräte und Arbeitsgruppen zur Zulieferung von Entscheidungsvorlagen, Informationen sowie sonstigen Materialien zur Vorbereitung der Beschlüsse des Stiftungsrates auffordern.
§ 8
IT-Beirat
[zu § 8 Abs. 3 SfH-Gesetz]
(1) ¹Der IT-Beirat unterstützt und berät den Stiftungsrat und die Geschäftsführung bei der Durchführung ihrer Aufgaben in Belangen der Informationstechnologie. ²Er kann sich im Rahmen seiner Aufgaben von der Geschäftsführung informieren lassen.
(2) ¹Der IT-Beirat ist mit bis zu fünf externen Expertinnen oder Experten besetzt. ²Die Besetzung erfolgt durch Beschluss des Stiftungsrats. ³Die Amtszeit beträgt drei Jahre. 4Auf den IT-Beirat finden die Regelungen des § 6 Absätze 2 bis 4 Anwendung. 5Über die Höhe der Aufwandsentschädigung der Mitglieder entscheidet der Stiftungsrat. 6Reisekosten werden nach den reisekostenrechtlichen Regelungen des Landes Nordrhein-Westfalen ersetzt.
§ 9
Wirtschaftsplan und Jahresabschluss
[zu § 10 Abs. 4 SfH-Gesetz]
(1) ¹Für das Haushaltsrecht der Stiftung gilt Teil VI der Landeshaushaltsordnung des Landes Nordrhein-Westfalen, soweit nicht das SfH-Gesetz etwas anderes bestimmt. ²Buchführung und Rechnungslegung erfolgen nach Bewirtschaftungsgrundsätzen, die mit dem Wirtschaftsplan in Kraft gesetzt werden.
(2) ¹Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres stellt die administrative Geschäftsführung unter Einbeziehung der technischen Geschäftsführung rechtzeitig einen Wirtschaftsplan auf, der alle zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben enthält. ²Der Wirtschaftsplan bildet die Grundlage für die Erträge und Aufwendungen; ihm ist als Anlage eine Übersicht über die Stellen der Stiftung beizufügen. ³Der Wirtschaftsplan enthält nachrichtlich die Ansätze des Vorjahres und das letzte Ist-Ergebnis, in der Regel auch das Ist-Ergebnis eines weiteren Jahres.
(3) ¹Sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Stiftung werden für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 SfH-Gesetz einerseits und in § 2 Abs. 1 Nr. 2 SfH-Gesetz andererseits bezeichneten Aufgaben im Wirtschaftsplan, in der laufenden Wirtschaftsführung und im Jahresabschluss getrennt geführt und ausgewiesen; sie sind untereinander nicht deckungsfähig. ²Einzelne Aufwendungen für einen Bereich können aus Mitteln des anderen vorübergehend im Rahmen des Wirtschaftsplans vorfinanziert werden, wenn der Ausgleich zum Jahresabschluss sichergestellt ist.
(4) ¹Der Stiftungsrat stellt den Wirtschaftsplan fest. ²Der Wirtschaftsplan bedarf gemäß Art. 15 Abs. 2 Satz 3 Staatsvertrag der Zustimmung der Finanzministerkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln.
(5) Innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt die administrative Geschäftsführung den Jahresabschluss und legt ihn mit dem Prüfbericht der Rechnungsprüferin oder des Rechnungsprüfers, der Vermögensübersicht sowie dem Tätigkeitsbericht unverzüglich dem Stiftungsrat vor.
(6) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen.
(7) Im Übrigen gelten die Rechtsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen und über die Rechnungsprüfung sowie die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften.
(8) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(9) ¹Der Stiftungsrat bestellt eine Rechnungsprüferin oder einen Rechnungsprüfer jeweils für ein Haushaltsjahr. ²Sie oder er hat die Aufgabe, den Jahresabschluss darauf zu prüfen, ob die Mittel entsprechend dem Stiftungszweck gemäß § 2 SfH-Gesetz verwendet wurden und ob Wirtschaftsführung und Rechnungslegung den Vorschriften des § 10 SfH-Gesetz sowie der Absätze 1 bis 8 entsprochen haben. ³Die administrative Geschäftsführung hat ihr oder ihm Auskünfte zur Haushalts- und Wirtschaftsführung zu erteilen und auf Verlangen Einblick in sämtliche Geschäftsunterlagen zu gewähren. ⁴Die Rechnungsprüferin oder der Rechnungsprüfer erstellt über das Ergebnis der Prüfung einen Bericht (Prüfbericht).
§ 10
Gründung wirtschaftlicher Unternehmen oder Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen
[zu § 2 Abs. 3 SfH-Gesetz]
¹Die Stiftung darf mit Zustimmung des Stiftungsrats ein Unternehmen gründen oder sich an einem Unternehmen beteiligen, wenn der Stiftungszweck die betreffende Tätigkeit rechtfertigt, die Finanzierung sichergestellt ist und die Stiftung maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen erlangt. ²Ferner ist sicherzustellen, dass die Stiftung nicht über ihre Einlage hinaus haftet und dass die für die Stiftung selbst geltenden rechtlichen und sonstigen Rahmenbedingungen auch seitens des Unternehmens beachtet werden. ³Die Zahlung zusätzlicher Vergütungen und Aufwandsentschädigungen durch das Unternehmen ist ausgeschlossen. ⁴Überschüsse des Unternehmens dürfen nur für die Aufgaben der Stiftung verwendet werden.
§ 11
In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stiftung für Hochschulzulassung vom 16. November 2010 (MBl. NRW. S. 876) außer Kraft.