MB.NRW 2026 Nr. 58
Dienstkleidung und Dienstkleidungszuschuss für Dienstkräfte der Landesforstverwaltung Nordrhein-Westfalen
Runderlass des Ministeriums für Landwirtschaft und
Verbraucherschutz – III-1 63-07-00.03
vom 25. Februar 2026
Im Einvernehmen mit dem Finanzministerium ergeht folgender Runderlass:
1
Personenkreis
Zur Landesforstverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen gehören Dienstkräfte, die mit den Aufgaben der obersten Forstbehörde im zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen befasst sind oder dem Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen angehören.
Forstbeamtinnen, Forstbeamte und Beschäftige der Landesforstverwaltung in der Laufbahngruppe 2 mit forstlicher Fachausbildung sind verpflichtet, Dienstkleidung zu tragen. Alle anderen Dienstkräfte der Landesforstverwaltung sind berechtigt, Dienstkleidung zu tragen, sofern sie regelmäßig dienstliche Tätigkeiten mit Außenwirkung ausüben. Außenwirkung kommt Dienstgeschäften zu, bei denen mit Kontakt zu Außenstehenden (wie Bürgern, Bediensteten von Behörden außerhalb der Landesforstverwaltung, Kunden) zu rechnen ist und die für die Außendarstellung der Landesforstverwaltung und deren Aufgaben von Bedeutung sind. Außenwirkung kann sich daher auf Innen- und Außendiensttätigkeiten beziehen. Unter den Begriff der Außenwirkung fallen nicht die Zufallsbegegnungen mit Außenstehenden (beispielsweise in Dienstgebäuden).
Bei Arbeiten ohne Außenkontakt oder mit hoher Schmutzbelastung (wie Auszeichnen mit Sprühfarbe) ist das Tragen der Dienstkleidung nach Nummer 2 nicht zwingend erforderlich.
Dienstkräfte der Landesforstverwaltung, die weder gemäß Satz 2 verpflichtet noch gemäß Satz 3 berechtigt sind, Dienstkleidung zu tragen, können Dienstkleidung erwerben und ohne Dienstabzeichen tragen.
Die Trageverpflichtung der Dienstkleidung beginnt mit dem Zeitpunkt der Erstauslieferung.
Übergangsweise kann die bisherige Dienstkleidungslinie bis zum 1. Januar 2028 weitergetragen werden.
Das Tragen von Dienstkleidung kann im Einzelfall durch die Leitung des Landesbetriebs Wald und Holz angeordnet werden.
2
Dienstkleidung
Die Dienstkleidung umfasst:
Anorak*, Fleecejacke*, -weste* und Außendiensthemd langärmelig*, in Kombination mit dunkelgrüner, dunkelgrauer oder schwarzer Hose, Schirmmütze (Basecap)* oder optional der Försterhut nur für Forstbeamtinnen, Forstbeamte und Beschäftige in der Laufbahngruppe 2 mit forstlicher Fachausbildung, sowie optional Blazer* beziehungsweise Sakko* in Kombination mit schwarzer langer Hose, einem weißen oder hellblauen Hemd und einer grünen Krawatte* beziehungsweise einem grünen Halstuch* gemäß den Vorgaben der Leitung des Landesbetriebs Wald und Holz.
Dienstabzeichen sind das in Stoff gearbeitete Landeswappen und das in Metall geprägte Landeswappen. Das in Stoff gearbeitete Landeswappen wird links am Oberarm getragen. Das in Metall geprägte Landeswappen ist vorne an der Kopfbedeckung, an der Schirmmütze das in Stoff gearbeitete Landeswappen zu tragen.
Dienstkleidungsstücke für Dienstkräfte des Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen können mit einem zusätzlichen Logo des Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen versehen werden.
Für das Ministerium gilt diese Regelung entsprechend, hier mit dem Schriftzug “Forstministerium Nordrhein-Westfalen“.
Die mit * gekennzeichneten Kleidungsstücke sind ausschließlich über den vom Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen im Rahmen einer Vergabe ermittelten Anbieter zu beziehen. Der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen schließt für die nordrhein-westfälische Forstdienstkleidung eine Vereinbarung gemäß dieser Vorschrift mit dem Anbieter*1) ab. Die Musterkollektion der Dienstkleidungsstücke sowie der Dienstabzeichen können im Intranet beim Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen eingesehen werden.
Forstbeamtinnen, Forstbeamte und Beschäftige der Landesforstverwaltung, die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet sind, bestellen und kaufen diese selbst. Dienstkräften, die Dienstgeschäfte mit Außenwirkung wahrnehmen, wird die Dienstkleidung vom Land Nordrhein-Westfalen gestellt. Die Dienstkleidung verbleibt im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen.
3
Dienstkleidungszuschuss
Ein Dienstkleidungszuschuss wird den Dienstkräften gewährt, die verpflichtet sind, Dienstkleidung zu tragen oder für die das Tragen von Dienstkleidung angeordnet wurde. Der Dienstkleidungszuschuss ist zur Beschaffung und Instandhaltung von Dienstkleidung gemäß dieser Vorschrift zu verwenden.
Die Höhe des Dienstkleidungszuschusses beträgt derzeit monatlich 17,50 Euro. Dieser Zuschuss wird zweckgebunden als Dienstaufwandsentschädigung mit dem Gehalt oder Entgelt gewährt und ist gemäß § 3 Nummer 12 des Einkommenssteuergesetzes steuerfrei.
Bei einem Verbot die Dienstgeschäfte zu führen gemäß § 39 des Beamtenstatusgesetzes und bei einer vorläufigen Dienstenthebung gemäß § 38 des Landesdisziplinargesetzes entfällt die Zahlung des Dienstkleidungszuschusses an die Beamtinnen und Beamten mit Ablauf des Monats, in dem das Verbot oder die vorläufige Dienstenthebung mitgeteilt worden ist.
Für alle nicht beamteten Dienstkräfte gilt diese Regelung entsprechend.
4
Schlussbestimmungen
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Der Runderlass „Dienstkleidung und Dienstkleidungszuschuss für Dienstkräfte der Landesforstverwaltung Nordrhein-Westfalen“ vom 13. Juli 2009 (MBl. NRW. S. 372) wird aufgehoben.
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*1) Nach Vergabeentscheidung vom 2. Juli 2025 der Vergabestelle von Wald und Holz NRW hat die Firma Coenen mit Sitz in Neuss den Zuschlag erhalten.
Produzent der neuen Linie ist die Firma Schöffel Pro mit Sitz in Schwabmünchen.