MB.NRW 2026 Nr. 59
Vierte Änderung der Richtlinien zur Förderung von Agrarumweltmaßnahmen
Runderlass des
Ministeriums für Landwirtschaft
und Verbraucherschutz – II A.4 – 63.03.11.03 - 001002
Vom 25. Februar 2026
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Die Richtlinien zur Förderung von Agrarumweltmaßnahmen vom 6. Dezember 2022 (MBl. NRW. S. 1003), die zuletzt durch Runderlass vom 24. April 2025 (MBl. NRW. S. 650) geändert worden sind, werden wie folgt geändert:
1. Nummer 5.1.1 wird wie folgt ersetzt:
„5.1.1
Grundanforderungen an die Betriebsführung und die GLÖZ-Standards gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 und 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 (Konditionalität und soziale Konditionalität) einzuhalten,“
2. Nummer 12.3.1 wird wie folgt ersetzt:
„12.3.1
Bemessungsgrundlage
Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt je Hektar mehrjährige Wildpflanzenmischung 460 Euro. Die Bewilligung kann maximal 50 Hektar umfassen.“
3. In Nummer 13.5.1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt:
„Die Bewilligung kann maximal 50 Hektar umfassen.“
4. Nummer 15.1 wird wie folgt ersetzt:
„15.1
Der Grundantrag ist entsprechend § 4 der GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier bei der zuständigen Behörde einzureichen. Zuständige Behörde ist die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter.“
5. Die Anlage 3 erhält die aus dem Anhang zu diesem Runderlass ersichtliche Fassung.
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Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.