MB.NRW 2026 Nr. 65
Festlegung zur Geltung von Verfahrensregelungen der Festlegung der Bundesnetzagentur GBK-25-01-2#1 eines Regulierungsrahmens und der Methode der Anreizregulierung für Gasverteiler- und Fernleitungsnetzbetreiber (RAMEN Gas) im Zuständigkeitsbereich der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen
Bekanntmachung der Regulierungskammer NRW
627 – 83.26.01 (Gas)
Vom 05.03.2026
Die Große Beschlusskammer Energie der BNetzA hat als Ergebnis des sog. NEST-Prozesses zur Neustrukturierung der Anreizregulierung am 08.12.2025 die Festlegung GBK-25-01-2#1 (RAMEN Gas) beschlossen. Sie wurde am 17.02.2025 im Amtsblatt der BNetzA bekanntgemacht und ist seit dem 02.01.2026 wirksam.
Nach § 54 Abs. 3 Satz 7 EnWG berühren Vorgaben bundesweit einheitlicher Festlegungen nicht das Verwaltungsverfahren der Länder. Tenorziffer 19 der o.g. BNetzA-Festlegung bestimmt daher, dass die Verfahrensregelungen in den dortigen Tenorziffern 4.1 Satz 2, 4.2 Sätze 2 und 4, 6.1 Satz 3, 7.7 Satz 2, 8.4 Satz 2, 9.7, 10.5 Sätze 3 und 4, 11.2 Satz 3, 11.7 Sätze 1 und 2, 13 Satz 5, 14.6, 15.6, 15.7 und 15.8 Satz 4, 16.6 Sätze 1 und 2, 16.8 Satz 3, 16.9 Satz 1, und 17.3 ausschließlich gegenüber Netzbetreibern gelten, die gemäß § 54 Abs. 1 und 2 EnWG in die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur fallen.
Es ist erforderlich, diese Verfahrensregelung auch für Netzbetreiber in der Zuständigkeit der Regulierungskammer NRW zur Anwendung zu bringen. Denn nur dadurch wird ein gleichmäßiger Vollzug der neustrukturierten Anreizregulierung unter Einbeziehung der Netzbetreiber in der hiesigen Zuständigkeit gewährleistet. Die Regulierungskammer NRW hat daher nach Konsultation der betroffenen Branche folgende Festlegung getroffen:
1. Die Bestimmungen der
a) Tenorziffern 4.1 Satz 2, 4.2 Sätze 2 und 4,
b) Tenorziffer 6.1 Satz 3,
c) Tenorziffer 7.7 Satz 2,
d) Tenorziffer 8.4 Satz 2,
e) Tenorziffer 9.7,
f) Tenorziffer 10.5 Sätze 3 und 4,
g) Tenorziffern 11.2 Satz 3, 11.7 Sätze 1 und 2,
h) Tenorziffer 13 Satz 5,
i) Tenorziffer 14.6,
j) Tenorziffern 15.6, 15.7 und 15.8 Satz 4,
k) Tenorziffern 16.6 Sätze 1 und 2, 16.8 Satz 3, 16.9 Satz 1, und
l) Tenorziffer 17.3
der Festlegung der Bundesnetzagentur eines Regulierungsrahmens und der Methode der Anreizregulierung für Gasverteiler- und Fernleitungsnetzbetreiber (im Folgenden: RAMEN Gas, GBK-25-01-2#1 vom 08.12.2025) sind auf Betreiber von Gasverteilernetzen nach § 3 Nr. 14 EnWG (im Folgenden: Netzbetreiber) in der Zuständigkeit der Regulierungskammer NRW anzuwenden.
2. Die Kleinstnetzbetreiber-Regelung nach den Tenorziffern 16.8 bis 16.10 der vorgenannten Festlegung ist auf Kleinstnetzbetreiber im Zuständigkeitsbereich der Regulierungskammer NRW anzuwenden.
3. Die Festlegung wird gegenüber dem Netzbetreiber mit dem Tag der Zustellung wirksam. Unabhängig davon wird diese Festlegung gem. § 74 EnWG auch im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen und auf der Internetseite der Regulierungskammer NRW veröffentlicht.
4. Diese Entscheidung ergeht kostenfrei.
Die vollständige Festlegung einschließlich Begründung ist auf der Internetseite der Regulierungskammer (www.regulierungskammer.nrw.de) veröffentlicht. Den unmittelbar betroffenen Netzbetreibern wird die Festlegung schriftlich auf elektronischem Wege gegen Empfangsbekenntnis zugestellt, das heißt per E-Mail oder über den unternehmensindividuellen Bereich des Portals „NRW connect extern“. Die Festlegung wird außerdem auf der Internet-Seite der Regulierungskammer NRW sowie im allgemein zugänglichen Bereich des Portals „NRW connect extern“ veröffentlicht.
Regulierungskammer
des Landes Nordrhein-Westfalen
40190 Düsseldorf
Tel.: 0211 / 61772 0 (Zentrale)
Fax: 0211 / 61772-9-410