MB.NRW 2026 Nr. 66
Änderung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen der Zahnärztekammer Nordrhein
Vom 29. November 2025
Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 29. November 2025 gemäß § 23 Absatz 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), das zuletzt durch Gesetz vom 30. Januar 2024 (GV. NRW. S. 81) geändert worden ist, aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 10. Juli 2025 gemäß von § 54 in Verbindung mit § 56 Absatz 1, § 47 Absatz 1 und 2 und § 79 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117, 129), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) geändert worden ist, die folgende Änderung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen der Zahnärztekammer Nordrhein vom 20. März 2009 (MBl. NRW. 2010 S. 106) erlassen:
Artikel 1
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „mindestens“ gestrichen.
b. Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder ein Beauftragter der Arbeitgeber, ein Beauftragter der Arbeitnehmer und ein Lehrer einer berufsbildenden Schule an. Die Mitglieder haben Stellvertreter. Lehrer von berufsbildenden Schulen im Prüfungsausschuss im Sinne von Satz 1 brauchen nicht Berufsschullehrer im engeren Sinne zu sein; vielmehr kommen alle Personen in Betracht, die als Lehrkräfte im beruflichen Schulwesen tätig sind. Auch Lehrkräfte an eigens für die berufliche Fortbildung eingerichteten Bildungsgängen können berücksichtigt werden.“
2. § 4 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle drei Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.“
Artikel 2
Diese Änderung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Ausgefertigt.
Neuss, den 11. Februar 2026
Dr. Ralf Hausweiler
Präsident der Zahnärztekammer Nordrhein
Genehmigt.
Düsseldorf, den 18. Februar 2026
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und
Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Stenzel
Diese vorstehende Änderung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen der Zahnärztekammer Nordrhein wird hiermit zur Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen ausgefertigt.
Neuss, den 3. März 2026
Dr. Ralf Hausweiler
Präsident der Zahnärztekammer Nordrhein