MB.NRW 2026 Nr. 69
Dritte Änderung der Richtlinien zur Förderung des ökologischen Landbaus
Runderlass des
Ministeriums für Landwirtschaft
und Verbraucherschutz – II A.4 - 63.03.10.04 - 001005
Vom 13. März 2026
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Die Richtlinien zur Förderung des ökologischen Landbaus vom 31. Mai 2023 (MBl. NRW. S. 604), die zuletzt durch Runderlass vom 29. April 2025 (MBl. NRW. S. 658) geändert worden sind, werden wie folgt geändert:
1. Die Nummern 5.3 und 5.4 werden wie folgt ersetzt:
„5.3
im Fall der Beantragung von Zuwendungen für Dauergrünland im jeweiligen Verpflichtungsjahr einen durchschnittlichen Viehbesatz von mindestens 0,30 Raufutter fressenden Großvieheinheiten (RGV), gemäß Anlage 2, je Hektar Dauergrünland einzuhalten,
5.4
die einschlägigen Grundanforderungen an die Betriebsführung und die GLÖZ-Standards gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 und 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 (Konditionalität und soziale Konditionalität) und die einschlägigen Mindestanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln einzuhalten,“
2. Nummer 8.3.4 wird wie folgt ersetzt:
„8.3.4
Soweit bei einem Verstoß gegen eine Vorschrift gemäß Nummer 5.1 im Bereich der Düngung, des Pflanzenschutzes oder der Tierhaltung gleichzeitig ein Verstoß gegen eine mit dieser Verpflichtung unmittelbar verknüpften Anforderung gemäß Nummer 5.4 vorliegt oder bei sonstigen Verpflichtungsverstößen, bei denen die Vorschriften gemäß Nummer 5.1 höhere Anforderungen setzen als die Anforderungen gemäß Nummer 5.4, ist bei der Kürzung der Prozentsatz um 10 Prozent zu erhöhen.“
3. Die Nummern 8.3.6 bis 8.3.8 werden wie folgt ersetzt:
„8.3.6
Im Fall eines Folgeverstoßes gegen die gleiche Verpflichtung nach den Nummern 5.1 und 5.3 während des Verpflichtungszeitraums, der im Programmplanungszeitraum 2023 bis 2027 begonnen wurde, ist der Prozentsatz gemäß der Nummern 8.3.1 und 8.3.3 um den halben Prozentsatz zu erhöhen, der beim zuletzt ermittelten Verpflichtungsverstoß ermittelt wurde.
8.3.7
Wird festgestellt, dass Zuwendungsempfänger zum dritten Mal während des Verpflichtungszeitraums, der im Programmplanungszeitraum 2023 bis 2027 begonnen wurde, gegen die gleichen Verpflichtungen verstoßen haben und einmal die gesamte Zuwendung um 100 Prozent gekürzt wurde, ist der Zuwendungsbescheid aufzuheben.
8.3.8
Verstoßen Zuwendungsempfänger zum vierten Mal während des Verpflichtungszeitraums, der im Programmplanungszeitraum 2023 bis 2027 begonnen wurde, gegen die gleiche Verpflichtung, ausgenommen die Verpflichtung gemäß Nummer 5.2, ist der Zuwendungsbescheid aufzuheben.“
4. Nummer 9.1 wird wie folgt ersetzt:
„9.1
Der Grundantrag ist entsprechend § 4 der GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier bei der zuständigen Behörde einzureichen. Zuständige Behörde ist die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter.“
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Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.