MB.NRW 2026 Nr. 71
Weiterbildungsordnung für Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen
vom 23. November 2024
Die Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen hat in ihrer Sitzung am 23. November 2024 aufgrund des § 42 Absatz 1 Satz 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Januar 2024 (GV. NRW. S. 81) geändert worden ist, die folgende Weiterbildungsordnung für Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen beschlossen:
Weiterbildungsordnung
für Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten sowie
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen
vom 23. November 2024
§ 1 Ziel
(1) Diese Weiterbildungsordnung regelt die Weiterbildung von Psychologischen Psychotherapeutinnen, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Ziel der Weiterbildung ist der geregelte und qualitätsgemäße Erwerb eingehender und besonderer Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten für definierte psychotherapeutische Tätigkeiten in definierten Bereichen nach Maßgabe dieser Weiterbildungsordnung.
(2) Mit dem erfolgreichen Abschluss der Weiterbildung, der nach Erfüllung der vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte und -zeiten durch eine bestandene Prüfung gemäß §§ 16 bis 20 nachgewiesen wird, werden eingehende und besondere Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten nach Absatz 1 bestätigt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Weiterbildungsinstitute sind Weiterbildungsstätten, die neben der psychotherapeutischen Behandlung weiterbildungsstättenübergreifend Theorie, Selbsterfahrung und Supervision durchführen und hierfür von der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen zugelassen worden sind.
(2) Ein Logbuch ist die strukturierte Dokumentation erbrachter Weiterbildungsleistungen. Es kann in Papierform oder elektronisch geführt werden. Die Möglichkeit der Führung in Papierform entfällt, sofern ein einheitliches elektronische Logbuch von der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen angeboten wird.
§ 3 Art und Struktur der Weiterbildung
(1) Die strukturierte Weiterbildung nach § 4 dieser Weiterbildungsordnung erstreckt sich auf einen Bereich (Bereichsweiterbildung).
(2) Wird eine weitere Bereichsweiterbildung absolviert, kann die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen auf Antrag feststellen, dass und in welchem Umfang sich die festgelegte Weiterbildungszeit verkürzt, soweit abzuleistende Weiterbildungszeiten bereits im Rahmen einer anderen erworbenen Zusatzbezeichnung absolviert worden sind.
(3) Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung setzt die Erfüllung der vorgeschriebenen Anforderungen, insbesondere Inhalte, Zeiten und Prüfungen der Anlage 1 voraus.
§ 4 Bereichsweiterbildung
Mit einer Bereichsweiterbildung werden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in weiteren Verfahren, spezialisierten psychotherapeutischen Methoden oder in besonderen Anwendungsbereichen erworben. Die Voraussetzungen der Bereichsweiterbildungen richten sich nach Anlage 1 dieser Weiterbildungsordnung. Näheres zu den Anforderungen an die Durchführung der Bereichsweiterbildung kann der Vorstand der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen in Richtlinien konkretisieren.
§ 5 Anerkennung der Zusatzbezeichnung und Rücknahme
(1) Das Führen einer Zusatzbezeichnung setzt die Anerkennung durch die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen voraus. Die Anerkennung erfolgt nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung auf Antrag durch Ausstellen einer Urkunde.
(2) Wenn die für die Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren, entscheidet die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen nach Anhörung des betroffenen Kammermitglieds über die Rücknahme der Anerkennung.
§ 6 Führen von Zusatzbezeichnungen
(1) Zusatzbezeichnungen dürfen nach Maßgabe dieser Weiterbildungsordnung unter Beachtung der Regeln der Berufsordnung geführt werden.
(2) Eine Zusatzbezeichnung in einem Bereich darf nur zusammen mit der Berufsbezeichnung „Psychologische Psychotherapeutin“, „Psychologischer Psychotherapeut“, „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin“ oder „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut“ geführt werden.
(3) Mehrere von der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen anerkannte Bezeichnungen dürfen nebeneinander nach Maßgabe dieser Weiterbildungsordnung geführt werden.
(4) Bezeichnungen gemäß Absatz 1 bis 3, die von einer anderen deutschen Psychotherapeutenkammer anerkannt wurden, dürfen in der anerkannten Form auch im Geltungsbereich dieser Weiterbildungsordnung geführt werden.
(5) Für Weiterbildungen, die außerhalb von Deutschland erfolgt sind und deren Gleichwertigkeit durch eine deutsche Psychotherapeutenkammer anerkannt worden ist, gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
§ 7 Allgemeine Zugangsvoraussetzungen, Inhalte und Anforderungen
(1) Mit der Weiterbildung kann erst nach Erteilung einer Approbation als Psychologische Psychotherapeutin, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut begonnen werden.
(2) Hat eine Psychologische Psychotherapeutin, ein Psychologischer Psychotherapeut, eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut Tätigkeitszeiten und Tätigkeitsinhalte nach Abschluss eines Studiums, das in § 5 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung genannt ist, nachgewiesen, die den Anforderungen dieser Weiterbildungsordnung genügen, so können diese ausnahmsweise abweichend von Absatz 1 auf die Weiterbildung angerechnet werden, wenn dazu Näheres in Anlage 1 geregelt ist.
(3) Die Weiterbildung muss gründlich und umfassend sein. Sie umfasst insbesondere den Erwerb besonderer Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Vorbeugung, Verhütung, Erkennung und Behandlung von Störungen mit Krankheitswert, einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt, der Begutachtung, der notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation und der Maßnahmen zur Qualitätssicherung.
(4) Die Weiterbildung erfolgt im Rahmen praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung unter verantwortlicher Leitung hierzu befugter Psychologischer Psychotherapeutinnen, Psychologischer Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Fachpsychotherapeutinnen oder Fachpsychotherapeuten in Einrichtungen, die gemäß § 12 als Weiterbildungsstätten zugelassen sind, oder, falls die Weiterbildung keine Patientenbehandlung beinhaltet, vollständig oder teilweise durch Unterweisung in anerkannten Weiterbildungskursen. Sofern die Weiterbildungsordnung in Anlage 1 für einen Bereich eine Kursweiterbildung vorsieht, ist eine vorherige Anerkennung des jeweiligen Kurses und der Kursleiterin oder des Kursleiters durch die für den Ort der Veranstaltung zuständige Psychotherapeutenkammer erforderlich. Die Kursleiterin oder der Kursleiter muss fachlich und persönlich geeignet sein. Die Kurse müssen den von der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen vorgeschriebenen Anforderungen entsprechen. Näheres zu den Anforderungen an die Kurse und Kursleiterinnen und Kursleiter regelt eine Richtlinie gemäß § 4 Satz 3. Berufliche Tätigkeiten in der eigenen Praxis sind auf die Weiterbildung anrechnungsfähig, wenn die Weiterbildung unter Supervision von Weiterbildungsbefugten durchgeführt wird, eine Gefährdung von Patientinnen und Patienten nicht zu befürchten ist und die Anforderungen dieser Weiterbildungsordnung erfüllt sind.
(5) Weitergehende Regelungen der Weiterbildung bestimmen sich nach Anlage 1 dieser Weiterbildungsordnung. Ausnahmen und Einschränkungen sind abweichend von Absatz 4 nach Anlage 1 möglich.
(6) Die besonderen Belange von Weiterbildungsteilnehmerinnen und Weiterbildungsteilnehmern mit Behinderungen werden zur Wahrung ihrer Chancengleichheit im Laufe der gesamten Weiterbildung berücksichtigt.
§ 8 Dauer der Weiterbildung und Unterbrechungen
(1) Die Dauer der Weiterbildung richtet sich nach den Bestimmungen dieser Weiterbildungsordnung. Die festgelegten Weiterbildungszeiten sind Mindestzeiten.
(2) Die Weiterbildung kann sowohl in Vollzeit als auch in Teilzeit oder berufsbegleitend durchgeführt werden. Ausnahmen regelt Anlage 1 dieser Weiterbildungsordnung.
(3) Eine Unterbrechung der Weiterbildung infolge von Krankheit, Schwangerschaft, Elternzeit, Sonderurlaub und Ähnlichem kann grundsätzlich nicht auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden, es sei denn, die Unterbrechung dauert weniger als sechs Wochen innerhalb von 12 Monaten Weiterbildungszeit.
§ 9 Abschluss der Weiterbildung, Qualifikation
Die Urkunde über eine erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung bescheinigt die eingehenden und besonderen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, die Inhalt der Weiterbildung sind und berechtigt zur Führung der jeweiligen Bezeichnung.
§ 10 Befugnis zur Weiterbildung
(1) Die Weiterbildung wird unter verantwortlicher Leitung der von der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen hierzu befugten Psychologischen Psychotherapeutinnen, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Fachpsychotherapeutinnen oder Fachpsychotherapeuten durchgeführt.
(2) Für die Bereichsweiterbildung können Kammermitglieder befugt werden, die selbst die Bezeichnung der entsprechenden Weiterbildung erworben oder eine vertiefte Ausbildung absolviert haben und nach der Approbation als Psychologische Psychotherapeutin, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder nach Anerkennung als Fachpsychotherapeutin oder Fachpsychotherapeut mindestens drei Jahre im Bereich tätig waren sowie fachlich und persönlich geeignet sind. Bei einer Tätigkeit in Teilzeit verlängert sich der Zeitraum der in Satz 1 genannten Erfahrungszeiten entsprechend.
(3) Die Befugnis ist auf sieben Jahre befristet und kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie wird auf Antrag verlängert, wenn die Voraussetzungen weiter bestehen.
(4) Weiterbildungsbefugte sind insbesondere verpflichtet, die verantwortete Weiterbildung
1. persönlich zu leiten,
2. zeitlich und inhaltlich nach der Weiterbildungsordnung zu gestalten,
3. bei Dokumentationspflichten mitzuwirken sowie
4. Beurteilungspflichten zu erfüllen, insbesondere unverzüglich ein Weiterbildungszeugnis nach § 15 auszustellen, und
5. Zwischen- und Abschlussgespräche mit den in der Weiterbildung befindlichen Psychologischen Psychotherapeutinnen, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zu führen.
Wird die Befugnis mehreren Personen gemeinsam erteilt, so trifft die Verpflichtung nach Satz 1 jede einzelne.
(5) Die Weiterbildungsbefugten können im Rahmen der unter ihrer Leitung durchgeführten Weiterbildung für einzelne Weiterbildungsinhalte dafür qualifizierte Dozentinnen, Dozenten, Supervisorinnen und Supervisoren hinzuziehen. Selbsterfahrungsleiterinnen und Selbsterfahrungsleiter sind hinzuzuziehen. Die Hinzuziehung von Supervisorinnen, Supervisoren, Selbsterfahrungsleiterinnen und Selbsterfahrungsleitern ist bei der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen zu beantragen und von dieser zu genehmigen. Die hinzugezogenen Supervisorinnen und Supervisoren sowie die hinzuzuziehenden Selbsterfahrungsleiterinnen und Selbsterfahrungsleiter müssen nach Anerkennung einer Gebiets- oder Bereichsweiterbildung oder als Psychologische Psychotherapeutin, als Psychologischer Psychotherapeut, als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut mindestens drei Jahre im entsprechenden Bereich tätig gewesen sein. Zudem müssen sie fachlich und persönlich geeignet sein. Zwischen Selbsterfahrungsleiterinnen oder Selbsterfahrungsleitern und Weiterbildungsteilnehmerinnen oder Weiterbildungsteilnehmern darf kein dienstliches Abhängigkeitsverhältnis bestehen. Bei einer Tätigkeit in Teilzeit verlängert sich der Zeitraum der in Satz 4 genannten Erfahrungszeit entsprechend.
(6) Die Befugnis wird auf Antrag erteilt. Auf Verlangen sind der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen Auskünfte zu erteilen. Die oder der den Antrag stellende Psychologische Psychotherapeutin, Psychologische Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Fachpsychotherapeutin oder Fachpsychotherapeut hat die Weiterbildung, für die die Befugnis beantragt wird, näher zu bezeichnen sowie die Weiterbildungsstätte zu nennen.
(7) Zur Sicherstellung einer qualitätsgemäßen Weiterbildung können Weiterbildungsbefugte von der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen zur Teilnahme an Qualitätssicherungsmaßnahmen verpflichtet werden. Weiterbildungsbefugte sollen sich im jeweiligen Bereich regelmäßig fortbilden.
(8) Die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen führt ein Verzeichnis der Weiterbildungsbefugten sowie der zugelassenen Weiterbildungsstätten, aus dem der Umfang der Befugnis und der Zulassung ersichtlich ist. Dieses Verzeichnis ist zur Information der an der Weiterbildung interessierten Kammermitglieder zu veröffentlichen.
§ 11 Aufhebung der Befugnis zur Weiterbildung
(1) Wenn oder soweit ihre Voraussetzungen bei Erteilung nicht gegeben waren oder nachträglich nicht mehr gegeben sind, kann die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen die Befugnis ganz oder teilweise aufheben. Die Befugnis ist ganz oder teilweise aufzuheben, wenn
1. ein Verhalten vorliegt, das die fachliche oder persönliche Eignung der oder des Weiterbildungsbefugten ausschließt, oder
2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die in Anlage 1 der Weiterbildungsordnung an den Inhalt der Weiterbildung gestellten Anforderungen nicht oder nicht mehr erfüllt werden können.
(2) Die Aufhebung der Befugnis richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.
(3) Die Befugnis zur Weiterbildung endet zudem mit der Beendigung der Tätigkeit an der Weiterbildungsstätte oder mit dem Ende der Zulassung der Weiterbildungsstätte.
§ 12 Weiterbildungsstätte
(1) Die in Anlage 1 geregelte Weiterbildung wird in einer dafür ganz oder teilweise kraft Gesetzes ermächtigten oder durch die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen zugelassenen Weiterbildungsstätte durchgeführt. Die Regelungen in § 7 Absatz 4 bleiben unberührt.
(2) Die Zulassung ist auf sieben Jahre befristet und kann mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.
(3) Die Weiterbildungsstätte muss die in dieser Weiterbildungsordnung gestellten zeitlichen, inhaltlichen, personellen und materiellen Anforderungen erfüllen und eine strukturierte Weiterbildung vorhalten können. Sie muss sicherstellen, dass
1. für den von ihr durchgeführten Weiterbildungsabschnitt die erforderliche theoretische Qualifizierung, Supervision und Selbsterfahrung einschließlich des hierfür erforderlichen Personals vorgehalten werden,
2. Patientinnen und Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass sich die Weiterzubildenden mit der Feststellung und Behandlung der für den Bereich typischen Krankheiten ausreichend vertraut machen können,
3. Personal und Ausstattung vorhanden sind, um den Erfordernissen und der Entwicklung der Psychotherapie Rechnung zu tragen und
4. die Weiterbildungsdokumentation gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 im Logbuch ermöglicht wird.
(4) Kann die Weiterbildungsstätte für den jeweiligen Weiterbildungsabschnitt die Anforderungen der Weiterbildungsordnung nach Absatz 3 nicht vollständig erfüllen, hat sie diese Anforderungen durch Vereinbarungen sicherzustellen.
(5) Mit Antragsstellung sind der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen diejenigen Nachweise vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Weiterbildung den Zielen, den Anforderungen, der Qualität und der gesamten Dauer einer strukturierten Weiterbildung nach Maßgabe dieser Weiterbildungsordnung entspricht (zum Beispiel Kooperationsvereinbarungen, gemeinsames Weiterbildungskonzept, Curricula, Qualifikationen).
(6) Die zur Weiterbildung Befugten und die Weiterbildungsstätten haben sämtliche Veränderungen, die die Weiterbildung betreffen, wie zum Beispiel Veränderungen in Struktur und Größe der Weiterbildungsstätte oder personelle Veränderungen, unverzüglich der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen anzuzeigen. Die Anzeigepflicht gilt auch für Veränderungen der Kooperationen einer zugelassenen Weiterbildungsstätte.
(7) Die von der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen erteilte Zulassung einer Weiterbildungsstätte ist ganz oder teilweise aufzuheben, wenn oder soweit ihre Voraussetzungen bei Erteilung nicht gegeben waren oder nachträglich nicht mehr gegeben sind.
§ 13 Kooperation mit Weiterbildungsinstituten
(1) Weiterbildungsstätten können mit Weiterbildungsinstituten einen Kooperationsvertrag zu dem Zweck schließen, die Theorie, die Selbsterfahrung sowie die Supervision in die gesamte Weiterbildung oder in die jeweiligen Weiterbildungsabschnitte zu integrieren. Erstreckt sich der Kooperationsvertrag auf mehrere Weiterbildungsabschnitte, ist sicherzustellen, dass Psychologische Psychotherapeutinnen, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in Weiterbildung die jeweils vorgeschriebene Weiterbildung in den einbezogenen Weiterbildungsabschnitten aufeinander abgestimmt ableisten können. § 12 Absatz 4 bleibt unberührt.
(2) Psychologische Psychotherapeutinnen, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in Weiterbildung, die das Angebot einer Kooperation nach Absatz 1 für sich in Anspruch nehmen wollen, schließen einen Weiterbildungsvertrag mit den Kooperationspartnern über die Durchführung ihrer Weiterbildung ab, der die Details der Weiterbildung regelt.
§ 14 Dokumentation und Evaluation
(1) Die einzelnen Weiterbildungsteile sind von der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer in einem Logbuch schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und von den zur Weiterbildung Befugten zu bestätigen. § 2 Absatz 2 Satz 3 dieser Weiterbildungsordnung gilt entsprechend. Hierzu ist mindestens einmal jährlich die Bestätigung des Weiterbildungsstandes im Logbuch durch die zur Weiterbildung Befugten erforderlich. Die Dokumentation der Gespräche gemäß § 10 Absatz 4 Nummer 5 erfolgt ebenfalls im Logbuch.
(2) Die Weiterbildungsstätten haben ihr Weiterbildungsangebot angemessen zu evaluieren. Art, Umfang und Ergebnis der Evaluation sind zu dokumentieren und der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen auf Verlangen in anonymisierter Form zu überlassen.
§ 15 Zeugnisse
(1) Weiterbildungsbefugte haben den in Weiterbildung befindlichen Psychologischen Psychotherapeutinnen, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten über die unter ihrer Verantwortung abgeleistete Weiterbildungszeit unverzüglich nach Beendigung der Weiterbildung ein Zeugnis auszustellen, das die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten darlegt und zur Frage der fachlichen Eignung Stellung nimmt. Das Zeugnis muss im Einzelnen Angaben enthalten über
1. die Dauer der abgeleisteten Weiterbildungszeit, Unterbrechungen der Weiterbildung nach § 8 Absatz 3 und
2. die in dieser Weiterbildungszeit im Einzelnen vermittelten und erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten sowie die erbrachten psychotherapeutischen Leistungen.
(2) Auf Anforderung der oder des in Weiterbildung befindlichen Psychologischen Psychotherapeutin, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ist dieser oder diesem nach Ablauf je eines Weiterbildungsabschnitts von mindestens sechs Monaten ein Zwischenzeugnis auszustellen, das den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht.
(3) Die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen ist berechtigt, von den zur Weiterbildung Befugten und den in Weiterbildung befindlichen Psychologischen Psychotherapeutinnen, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Dokumente, Auskünfte und Nachweise über Art und Durchführung der bisher absolvierten Weiterbildung anzufordern.
§ 16 Zulassung zur Prüfung
(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen auf Antrag. Die Zulassung wird erteilt, wenn die Erfüllung der zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen durch Zeugnisse und Nachweise einschließlich der Dokumentationen nach § 14 Absatz 1 belegt ist.
(2) Die Zulassung ist mit schriftlicher Begründung abzulehnen oder aufzuheben, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 nicht erfüllt sind oder fälschlich als gegeben angenommen wurden.
§ 17 Prüfungsausschüsse
(1) Die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen bildet zur Durchführung der Prüfung Prüfungsausschüsse.
(2) Die Mitglieder eines Prüfungsausschusses, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse werden durch den Vorstand der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen bestimmt. Die Reihenfolge, in der Stellvertreterinnen und Stellvertreter tätig werden, ist dabei festzulegen.
(3) Der Prüfungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit drei Psychologischen Psychotherapeutinnen, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Fachpsychotherapeutinnen oder Fachpsychotherapeuten, von denen mindestens eine oder einer über eine Weiterbildungsbefugnis sowie zwei über eine öffentlich-rechtliche Qualifikation für den zu prüfenden Bereich verfügen müssen. Selbsterfahrungsleiterinnen und Selbsterfahrungsleiter der zu prüfenden Kandidatinnen und Kandidaten dürfen nicht als Prüferinnen und Prüfer tätig sein. Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses entscheiden unabhängig und sind an Weisungen nicht gebunden.
(4) Die Bestellung der Mitglieder, ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter und der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erfolgt für die Dauer von fünf Jahren.
§ 18 Prüfung
(1) Die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen setzt im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses den Termin der mündlichen Prüfung fest. Die Antragstellenden werden zu dem festgesetzten Termin mit einer Frist von mindestens zwei Wochen geladen.
(2) Die Prüfung ist mündlich und soll für jede Prüfungskandidatin und jeden Prüfungskandidaten mindestens 30 Minuten dauern; sie ist nicht öffentlich. Die Inhalte der Prüfung bestimmen sich nach Anlage 1 der Weiterbildungsordnung.
(3) Die während der Weiterbildung erworbenen eingehenden und besonderen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten werden in einem Fachgespräch durch den Prüfungsausschuss geprüft. Der Prüfungsausschuss entscheidet unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen und aufgrund des mündlichen Fachgespräches, ob die in der Weiterbildungsordnung vorgeschriebenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben worden sind.
(4) Menschen mit Behinderungen sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzuräumen. Dafür sollen insbesondere die technischen und örtlichen Voraussetzungen gewährleistet werden.
(5) Kommt der Prüfungsausschuss zu dem Ergebnis, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die vorgeschriebene Weiterbildung nicht erfolgreich abgeschlossen hat, so beschließt er als Voraussetzung für eine Wiederholungsprüfung, ob und gegebenenfalls wie lange die Weiterbildungszeit zu verlängern ist und welche besonderen Anforderungen an diese verlängerte Weiterbildung zu stellen sind. Diese besonderen Anforderungen müssen sich auf die in der Prüfung festgestellten Mängel beziehen. Sie können die Verpflichtung enthalten, bestimmte Weiterbildungsinhalte abzuleisten und gegebenenfalls bestimmte psychotherapeutische Tätigkeiten unter Anleitung durchzuführen.
(6) In geeigneten Fällen kann der Prüfungsausschuss als Voraussetzung für eine Wiederholungsprüfung anstelle der Verlängerung der Weiterbildung auch die Verpflichtung aussprechen, fehlende Kenntnisse durch ergänzenden Wissenserwerb auszugleichen. Er legt hierzu eine Frist fest, die drei Monate nicht unterschreiten soll.
(7) Bleiben Antragstellende der Prüfung ohne triftigen Grund fern oder brechen Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten die Prüfung ohne einen triftigen Grund ab, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Antragstellende können der Prüfung aus triftigem Grund fernbleiben oder diese abbrechen, wenn sie die für das Versäumnis triftigen Gründe der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen unverzüglich schriftlich anzeigen und glaubhaft machen. Im Krankheitsfall ist ein ärztliches Attest vorzulegen, aus dem sich die gesundheitliche Beeinträchtigung ergeben muss. Die Entscheidung über die Anerkennung der triftigen Gründe trifft die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen, sie kann weitere Nachweise fordern. Im Falle eines anerkannten Fernbleibens oder anerkannten Abbruchs gilt der Prüfungsversuch als nicht unternommen.
(8) Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden unterzeichnet wird. Sie muss enthalten:
1. die Besetzung des Prüfungsausschusses,
2. den Namen der oder des Geprüften,
3. den Prüfungsgegenstand,
4. Ort, Beginn und Ende der Prüfung,
5. das Ergebnis der Prüfung,
6. im Falle des Nichtbestehens der Prüfung die tragenden Gründe für das Nichtbestehen und die gegebenenfalls vom Prüfungsausschuss gemachten Auflagen über Dauer und Inhalt der zusätzlichen Weiterbildung.
§ 19 Prüfungsentscheidung
(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen das Ergebnis der Prüfung mit.
(2) Bei Bestehen der Prüfung stellt die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen den Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten eine Urkunde über die Anerkennung aus.
(3) Bei Nichtbestehen der Prüfung erteilt die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten einen mit den Gründen versehenen Bescheid, der auch die vom Prüfungsausschuss beschlossenen Auflagen enthält.
(4) Gegen den Bescheid der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen nach Absatz 3 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Über einen Widerspruch der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten entscheidet die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen nach Anhörung des Prüfungsausschusses.
§ 20 Wiederholungsprüfung
Eine nicht erfolgreich abgeschlossene Prüfung kann frühestens nach drei Monaten wiederholt werden. Die Vorschriften der §§ 16 bis 19 gelten entsprechend.
§ 21 Übergangsvorschriften
(1) Psychologische Psychotherapeutinnen, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten , die vor Inkrafttreten einer Änderung dieser Weiterbildungsordnung, mit der erstmalig ein Bereich in Anlage 1 aufgenommen wurde, eine in Inhalt und Umfang den Anforderungen in Anlage 1 entsprechende Qualifikation in diesem Bereich erworben haben, können die Zulassung zur Prüfung beantragen, wenn die Qualifikation gleichwertig ist. Der Prüfungsausschuss prüft den Antrag und teilt der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen das Ergebnis der Prüfung mit. Der Antrag ist innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten der Änderung dieser Weiterbildungsordnung zu stellen. Fehlende Qualifikationsanteile können entsprechend § 21 Absatz 2 erworben werden.
(2) Eine vor Inkrafttreten einer Änderung dieser Weiterbildungsordnung, mit der erstmalig ein Bereich in Anlage 1 aufgenommen wurde, begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Qualifikation kann vollständige oder teilweise angerechnet werden, soweit sie in Inhalt und Umfang den Anforderungen in Anlage 1 entspricht. Der Antrag ist innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten der Änderung dieser Weiterbildungsordnung, mit der erstmalig der entsprechende Bereich in Anlage 1 aufgenommen wurde, zu stellen. Der Prüfungsausschuss prüft den Antrag auf Anrechnung der bisher abgeleisteten Bestandteile des Qualifikationserwerbs auf die Weiterbildung und teilt das Ergebnis der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen mit.
(3) Sofern vor Einführung eines neuen Weiterbildungsbereiches keine vergleichbaren Qualifizierungen angeboten wurden, kann innerhalb von sechs Jahren die Zulassung zur Prüfung beantragt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller vor dem in Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt mindestens 18 Monate in einer entsprechenden praktischen Einrichtung tätig war und in dieser Zeit eingehende und besondere Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in diesem Bereich entsprechend Anlage 1 dieser Weiterbildungsordnung erworben hat.
(4) Bei Einführung eines neuen Weiterbildungsbereichs ist es für einen Übergangszeitraum von fünf Jahren ab dem in Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt abweichend von § 17 Absatz 3 auch ausreichend, wenn mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses – ohne die Bezeichnung bereits zu führen – für den zu prüfenden Bereich eine nach Inhalt und Umfang den Anforderungen in Anlage 1 gleichwertige Qualifikation erworben haben oder, soweit es sich bei dem zu prüfenden Bereich um eine Verfahrensweiterbildung handelt, sämtliche Mitglieder des Prüfungsausschusses über eine öffentlich-rechtliche Qualifikation für den zu prüfenden Bereich verfügen.
(5) Soweit diese Weiterbildungsordnung für den Erwerb oder das Führen von Bezeichnungen spezielle Übergangsbestimmungen vorsieht, sind diese im Anlage 1 festgelegt.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Bereiche, die mit dieser Weiterbildungsordnung erstmals als Bereichsweiterbildungen für die Psychologischen Psychotherapeutinnen, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten geregelt werden.
§ 22 Abschluss von Weiterbildungen, Weiterführen von Zusatzbezeichnungen und Weitergeltung von Zulassungen, Befugnissen und Hinzuziehungen
(1) Psychologische Psychotherapeutinnen, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die sich bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung in einer Weiterbildung befinden, können diese innerhalb einer Frist von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung nach den Bestimmungen der Weiterbildungsordnung vom 16. Dezember 2006, zuletzt geändert durch Beschluss vom 21. Mai 2022, abschließen. Die Weiterbildung ist abgeschlossen, wenn die zeitlichen und inhaltlichen Voraussetzungen der Weiterbildungsordnung vom 16. Dezember 2006 erfüllt wurden. Die Psychologischen Psychotherapeutinnen, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten können ihren Antrag auf Anerkennung auf der Grundlage der Fassung der Weiterbildungsordnung vom 16. Dezember 2006stellen. Die Vorschriften der §§ 16 bis 20 gelten für das Anerkennungsverfahren entsprechend. Innerhalb des für Satz 1 festgelegten Zeitraums können zum Abschluss der Weiterbildung nach Maßgabe der vorher geltenden Bestimmungen notwendige Weiterbildungsstätten und Weiterbildungsbefugnisse mit entsprechender Befristung zugelassen oder erteilt werden.
(2) Die nach der Weiterbildungsordnung vom 16. Dezember 2006 in der jeweils geltenden Fassung erteilten Anerkennungen von Zusatzbezeichnungen behalten ihre Gültigkeit. Bisher bestehende Rechte zum Führen einer Zusatzbezeichnung gelten fort. Dies gilt auch für diejenigen Zusatzbezeichnungen, die nicht mehr Gegenstand dieser Weiterbildungsordnung sind.
(3) Die nach der Weiterbildungsordnung vom 16. Dezember 2006 in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen Weiterbildungsstätten, erteilten Weiterbildungsbefugnisse und genehmigten Hinzuziehungen gelten vorbehaltlich eines Widerrufes oder einer Rücknahme nach der Weiterbildungsordnung vom 16. Dezember 2006 sowie nach §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen für den in § 21 Absatz 1 festgelegten Zeitraum fort.
§ 23 Anerkennung von Weiterbildungen aus europäischen Staaten oder aus einem Drittstaat
(1) Psychologische Psychotherapeutinnen, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einem fachbezogenen Diplom, einem Prüfungszeugnis oder einem sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (europäische Staaten), die der Weiterbildung nach dieser Weiterbildungsordnung gleichwertig ist, erhalten auf Antrag die entsprechende Anerkennung. Ein Drittstaatsdiplom über eine abgeschlossene Weiterbildung, das in einem anderen europäischen Staat anerkannt wurde, steht einem Weiterbildungsnachweis nach Satz 1 gleich, wenn eine dreijährige Tätigkeit in dem jeweiligen Bereich im Hoheitsgebiet des europäischen Staates, der die Weiterbildung anerkannt hat, durch diesen bescheinigt wird. Eine Anerkennung erhält auch, wer einen Weiterbildungsnachweis aus einem Drittstaat besitzt, wenn die Gleichwertigkeit der Weiterbildung gegeben ist.
(2) Ist die in einem europäischen Staat abgeschlossene Weiterbildung nicht nach Absatz 1 Satz 1 gleichwertig, hat die antragstellende Person einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung nach Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2021/2183 der Kommission (ABl. L 444 vom 10.12.2021, S. 16) geändert worden ist, und § 14 Absatz 2 in Verbindung mit § 11 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) in der jeweils geltenden Fassung abzuleisten. Ist die in einem Drittstaat abgeschlossene Weiterbildung nicht nach Absatz 1 Satz 3 gleichwertig, hat die antragstellende Person einen Anpassungslehrgang oder eine Kenntnisprüfung nach § 15 Absatz 1 und 2 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW abzuleisten. Ist die in einem Drittstaat abgeschlossene Weiterbildung nicht nach Absatz 1 Satz 2 und 1 gleichwertig, hat die antragstellende Person einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung gemäß § 15 Absatz 3 und § 11 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW abzuleisten. Vor der Entscheidung über eine Anpassungsmaßnahme ist zunächst zu prüfen, ob die von der antragstellenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworbenen und formell als gültig anerkannten Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können.
(3) Das Verfahren der Anerkennung einer im Ausland absolvierten Weiterbildung richtet sich nach den Bestimmungen des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW.
§ 24 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Weiterbildungsordnung tritt einschließlich ihrer Anlage 1 am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Die Weiterbildungsordnung für Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen (WBO PP/KJP) vom 16. Dezember 2006 (MBl. NRW. 2007 S. 406), zuletzt geändert durch Beschluss vom 21. Mai 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 809) tritt gleichzeitig außer Kraft.
Ausgefertigt.
Düsseldorf, den 4. November 2025
Präsident der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen
Andreas Pichler
Genehmigt.
Düsseldorf, den 30. Januar 2026
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Hamm
Die vorstehende Weiterbildungsordnung für Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen einschließlich ihrer Anlage 1 wird hiermit zur Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen ausgefertigt.
Düsseldorf, den 19. Februar 2026
Präsident der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen
Andreas Pichler