MB.NRW 2026 Nr. 72
Änderung der Weiterbildungsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen vom 10. Mai 2025
Die Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen hat in ihrer Sitzung am 10. Mai 2025 aufgrund des § 36 Absatz 6 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), das zuletzt durch Gesetz vom 30. Januar 2024 (GV. NRW. S. 81) geändert worden ist, die folgende Änderung der Weiterbildungsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen vom 16. September 2022 (MBl. NRW. 2023 S. 232) beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Weiterbildungsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen
Die Weiterbildungsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen vom 16. September 2022 (MBl. NRW. 2023 S. 232) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Weiterbildungsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen (WBO PT)“
2. § 11 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
„(6) Die Weiterbildungsbefugten können im Rahmen der unter ihrer Leitung durchgeführten Weiterbildung für einzelne Weiterbildungsinhalte dafür qualifizierte Dozentinnen, Dozenten, Supervisorinnen und Supervisoren hinzuziehen. Selbsterfahrungsleiterinnen und Selbsterfahrungsleiter sind hinzuzuziehen. Die Hinzuziehung von Supervisorinnen, Supervisoren, Selbsterfahrungsleiterinnen und Selbsterfahrungsleitern ist bei der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen zu beantragen und von dieser zu genehmigen. Die hinzuzuziehenden Supervisorinnen, Supervisoren, Selbsterfahrungsleiterinnen und Selbsterfahrungsleiter müssen approbiert und nach der Anerkennung einer Gebiets- oder Bereichsweiterbildung oder als Psychologische Psychotherapeutin, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut mindestens drei Jahre im entsprechenden Bereich beziehungsweise Gebiet tätig gewesen sein. Zudem müssen sie fachlich und persönlich geeignet sein. Zwischen Selbsterfahrungsleiterinnen oder Selbsterfahrungsleitern und Weiterbildungsteilnehmerinnen oder Weiterbildungsteilnehmern darf kein dienstliches Abhängigkeitsverhältnis bestehen. Bei einer Tätigkeit in Teilzeit verlängert sich der Zeitraum der in Satz 4 genannten Erfahrungszeit entsprechend. Die Supervisorinnen, Supervisoren, Selbsterfahrungsleiterinnen und Selbsterfahrungsleiter können die Feststellung ihrer in Satz 5 geforderten fachlichen und persönlichen Eignung für eine Hinzuziehung bei der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen beantragen. Satz 3 bleibt unberührt. Die Feststellung der Eignung nach Satz 8 ist auf sieben Jahre befristet und wird auf Antrag verlängert, wenn die Voraussetzungen weiter bestehen.“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Änderung der Weiterbildungsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Ausgefertigt.
Düsseldorf, den 25. November 2025
Der Präsident der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen
Andreas P i c h l e r
Genehmigt.
Düsseldorf, den 30. Januar 2026
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und
Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
H a m m
Die vorstehende Änderung der Weiterbildungsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen wird hiermit zur Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen ausgefertigt.
Düsseldorf, den 19. Februar 2026
Der Präsident der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen
Andreas P i c h l e r