MB.NRW 2026 Nr. 77
Satzung des Universitätsklinikums Düsseldorf
vom 24. März 2026
Auf Grund seines Beschlusses vom 17.12.2025 erlässt der Aufsichtsrat des Universitätsklinikums Düsseldorf mit Zustimmung des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums gemäß § 4 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 und § 7 der Universitätsklinikum-Verordnung vom 20. Dezember 2007 (GV.NRW. S.744) in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Universitätsklinikum-Verordnung vom 21. März 2022 (GV.NRW. S. 403), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2023 (GV.NRW. S. 1278) geändert worden ist, die folgende Satzung des Universitätsklinikums Düsseldorf.
§ 1
Name und Sitz
(1) Das Universitätsklinikum ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des Landes Nordrhein-Westfalen und führt den Namen „Universitätsklinikum Düsseldorf".
(2) Das Universitätsklinikum hat seinen Sitz in Düsseldorf.
§ 2
Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Das Universitätsklinikum nimmt die Aufgaben gemäß § 31a Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. September 2014 (GV.NRW. S.547), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2024 (GV.NRW. S.1222) geändert worden ist, und § 2 der Universitätsklinikum-Verordnung wahr.
(2) Das Universitätsklinikum Düsseldorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I NR. 24, S. 5, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 39) geändert worden ist. Das Universitätsklinikum Düsseldorf ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Zweck des Universitätsklinikums ist die Förderung:
1. von Wissenschaft und Forschung,
2. des öffentlichen Gesundheitswesens,
3. von Aus-, Fort- und Weiterbildung.
(4) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
1. die Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen und Forschungsvorhaben im Zusammenwirken mit der Universität,
2. die Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung gemäß § 31a Absatz 1 Satz 2 des Hochschulgesetzes NRW, in erster Linie durch den Betrieb des Universitätsklinikums Düsseldorf als Krankenhaus der Maximalversorgung,
3. die Wahrnehmung der ärztlichen Fort- und Weiterbildung gemäß § 31a Absatz 1 Satz 4 des Hochschulgesetzes NRW, unter anderem durch Facharzt- und Schwerpunktweiterbildungen gemäß Weiterbildungsordnung sowie
4. die Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals gemäß § 31a Absatz 1 Satz 4 des Hochschulgesetzes NRW, u.a. durch den Betrieb der Schulen für Pflegeberufe.
(5) Mittel des Universitätsklinikums dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Universitätsklinikums fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Organe
Organe des Universitätsklinikums sind der Aufsichtsrat und der Vorstand.
§ 4
Zusammensetzung, Bestellung und Verfahren des Aufsichtsrats
(1) Dem Aufsichtsrat gehören die Mitglieder gemäß § 31a Absatz 4 Hochschulgesetz NRW an.
(2) Bei der Bestellung der Mitglieder nach Absatz 1 findet § 12 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, Anwendung.
(3) Die Vertretung der Mitglieder gemäß § 31a Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Hochschulgesetz NRW wird durch die jeweiligen Ministerien geregelt. Die Rektorin oder der Rektor der Universität wird in der von ihr oder ihm festgelegten Reihenfolge von den Prorektorinnen und Prorektoren vertreten. Die Kanzlerin oder der Kanzler der Universität benennt ihre oder seine Vertreterinnen und Vertreter und deren Vertretungsreihenfolge. Für die in § 31a Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 Hochschulgesetz NRW genannten externen Sachverständigen aus den Bereichen der Wirtschaft und der medizinischen Wissenschaft sind keine Vertretungen vorgesehen. Die Vertretung der unter § 31a Absatz 4 Satz 1 Nr. 5 - Nr. 7 Hochschulgesetz NRW aufgeführten Aufsichtsratsmitglieder erfolgt durch die gewählten Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Die Gleichstellungsbeauftragte wird durch ihre Stellvertreterin vertreten.
(4) Die oder der Vorsitzende wird nach § 4 Absatz 4 der Universitätsklinikum-Verordnung gewählt. Sie oder er führt die Geschäfte des Aufsichtsrats und vertritt den Aufsichtsrat innerhalb des Klinikums und gegenüber Dritten. Der Aufsichtsrat wählt eine Stellvertretende Vorsitzende oder einen Stellvertretenden Vorsitzenden.
(5) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist ohne Bedeutung, wenn über dieselbe Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit in der zweiten Sitzung erneut verhandelt wird; in der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Eine Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren ist zulässig, wenn kein Mitglied widerspricht. Im Übrigen gilt § 4 Absatz 6 der Universitätsklinikum-Verordnung.
(6) Für den Fall, dass sowohl das stimmberechtigte Mitglied als auch dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter verhindert sind, kann das stimmberechtigte Mitglied dadurch an der Beschlussfassung teilnehmen, dass es eine Stimmabgabe, schriftlich oder in elektronischer Form nach §§ 126, 126 a Absatz 1 BGB oder per Telefax, die den Beschlussgegenstand und die Abstimmung hierzu konkret bezeichnet (Stimmbotschaft), in der Sitzung vorlegen lässt. Die Vorlage kann durch andere Aufsichtsratsmitglieder oder Personen, die nicht dem Aufsichtsrat angehören, aber zur Teilnahme an der Sitzung gemäß der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates berechtigt sind, erfolgen. Macht das stimmberechtigte Mitglied von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stimmbotschaft Gebrauch, wird es bei gültiger Stimmabgabe bei der Bestimmung der Beschlussfähigkeit nach Absatz 5 als anwesend gezählt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Fall der Verhinderung eines Mitglieds nach § 31a Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 Hochschulgesetz NRW ohne Stellvertretung. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für den Fall einer Beschlussfassung in geheimer Abstimmung.
(7) Bei einer Stimmabgabe durch Stimmbotschaft ist durch die Aufsichtsratsvorsitzende oder den Aufsichtsratsvorsitzenden die Gültigkeit der Stimmabgabe zu prüfen und festzustellen. Zweifel an der Gültigkeit der Stimmabgabe durch Stimmbotschaft können von den Aufsichtsratsmitgliedern bis zur Feststellung des Abstimmungsergebnisses durch die Aufsichtsratsvorsitzende oder den Aufsichtsratsvorsitzenden gemäß der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates geltend gemacht werden. Die oder der Aufsichtsratsvorsitzende entscheidet sodann über den Einwand.
(8) Die Gesamtsumme der durch das für Wissenschaft zuständige Ministerium festgelegten Aufwandspauschalen für Mitglieder des Aufsichtsrats ist zu veröffentlichen.
(9) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er kann zur Erledigung der zugewiesenen Aufgaben Ausschüsse bilden. Diese legen ihre Arbeit in einer Geschäftsordnung fest. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates.
§ 5
Aufgaben des Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat nimmt die Aufgaben gemäß § 4 Absatz 1 der Universitätsklinikum-Verordnung wahr.
(2) Der Aufsichtsrat hat über die Zustimmung zu außergewöhnlichen, über den Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebes hinausgehenden Rechtsgeschäften, Maßnahmen und Regelungen zu entscheiden. Dazu gehören insbesondere:
1. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
2. Große Investitions-, Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen ab einer Wertgrenze von über 1,5 Mio. Euro,
3. der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen ab einer Dauer von 5 Jahren oder einer Wertgrenze von 600.000 Euro pro Jahr und Maßnahme,
4. die Aufnahme von Krediten ab einer Wertgrenze von 500.000 Euro im Einzelfall oder bei Überschreitung eines Gesamtbetrages von 1,5 Mio. Euro im Geschäftsjahr sowie die Gewährung von Darlehen ab einer Wertgrenze von 100.000 Euro im Einzelfall oder Überschreitung eines Gesamtbetrages von 500.000 Euro im Geschäftsjahr,
5. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Verpflichtungen zum Einstehen für fremde Verbindlichkeiten ab einer Wertgrenze von 500.000 Euro im Einzelfall oder Überschreitung eines Gesamtbetrages von 1,5 Mio. Euro im Geschäftsjahr
6. die Errichtung, Übernahme, wesentliche Erweiterung von oder Beteiligung an Unternehmen,
7. die Kooperationsvereinbarung nach § 31a Absatz 1a des Hochschulgesetzes NRW in Verbindung mit § 16 der Universitätsklinikum-Verordnung.
Die Zustimmung des Aufsichtsrates nach Nr. 4 ist darüber hinaus erforderlich, wenn die Summe der Kredite und die Summe der Darlehen jeweils die Höhe von 1,5 Mio. Euro pro Jahr übersteigt.
§ 6
Zusammensetzung und Bestellung des Vorstands
(1) Dem Vorstand gehören an:
1. die Mitglieder gemäß § 31a Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4 Hochschulgesetz NRW;
2. die Stellvertretende Ärztliche Direktorin oder der Stellvertretende Ärztliche Direktor.
Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor, die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor, die Pflegedirektorin oder der Pflegedirektor sind hauptberuflich tätig.
(2) Der Aufsichtsrat bestellt die Mitglieder gemäß § 31a Absatz 5 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 Hochschulgesetz NRW und das Mitglied nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 in der Regel für die Dauer von fünf Jahren. Die Bestellung des Mitglieds nach § 31a Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 Hochschulgesetz NRW erfolgt nach Anhörung des Dekanats. Für die Bestellung des Mitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 hat die Ärztliche Direktorin bzw. der Ärztliche Direktor ein Vorschlagsrecht. Der Aufsichtsrat ist an den Vorschlag nicht gebunden. Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor muss approbierte Ärztin oder approbierter Arzt und Professorin oder Professor der Medizin sein und soll in der Regel über Erfahrungen in der Leitung einer Einrichtung der Krankenversorgung verfügen. Die stellvertretende Ärztliche Direktorin bzw. der stellvertretende Ärztliche Direktor erfüllt die Aufgaben der Ärztlichen Direktorin oder des Ärztlichen Direktors im Verhinderungsfalle mit allen Rechten und Pflichten. Sie oder er muss approbierte Ärztin oder approbierter Arzt und Professorin oder Professor der Medizin sein und sollte in der Regel über Erfahrungen in der Leitung einer Einrichtung der Krankenversorgung verfügen. Die stellvertretende Ärztliche Direktorin bzw. der stellvertretende Ärztliche Direktor nimmt diese Funktion in der Regel nebenberuflich wahr und ist daher in der Regel aus dem Kreis der Leiterinnen oder Leiter der Kliniken und der Institute mit Krankenversorgung am Universitätsklinikum zu bestellen. Im Übrigen gilt § 5 Absatz 2 Universitätsklinikum-Verordnung.
(3) Gegenüber den Mitgliedern des Vorstands wird das Universitätsklinikum durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Aufsichtsrats vertreten.
(4) Die Stellvertreterinnen oder die Stellvertreter der Mitglieder nach § 31a Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 Hochschulgesetz NRW werden wie Vorstandsmitglieder bestellt. Sie erfüllen deren Aufgaben im Verhinderungsfalle mit allen Rechten und Pflichten. Die Funktionen der Stellvertretenden Kaufmännischen Direktorin bzw. des Stellvertretenden Kaufmännischen Direktors und der Stellvertretenden Pflegedirektorin bzw. des Stellvertretenden Pflegedirektors werden in der Regel nebenberuflich wahrgenommen. In diesem Fall erfolgt die Bestellung regelmäßig aus dem Kreis der Beschäftigten des Universitätsklinikums. Die Kaufmännische Direktorin bzw. der Kaufmännische Direktor hat für die Bestellung ihrer bzw. seiner Stellvertretung ein Vorschlagsrecht. Ebenso hat die Pflegedirektorin bzw. der Pflegedirektor ein Vorschlagsrecht für ihre bzw. seine Stellvertretung. Der Aufsichtsrat ist an die Vorschläge nicht gebunden. Die Vertretung der Dekanin oder des Dekans erfolgt entsprechend der für den Fachbereich Medizin geltenden Regelung.
§ 7
Aufgaben und Geschäftsführung des Vorstands
(1) Der Vorstand leitet das Universitätsklinikum und legt die betrieblichen Ziele fest. Er vertritt das Universitätsklinikum gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand ist gemäß § 5 Absatz 1 Universitätsklinikum-Verordnung zuständig für alle Angelegenheiten des Universitätsklinikums, die nicht nach dieser Satzung, der Universitätsklinikum-Verordnung oder dem Hochschulgesetz NRW dem Aufsichtsrat zugewiesen sind. Er bereitet die Beschlüsse des Aufsichtsrats vor und sorgt für deren Umsetzung. Er unterrichtet den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle relevanten Fragen.
(2) Der oder die Vorstandsvorsitzende vertritt gemeinsam mit der Kaufmännischen Direktorin oder dem Kaufmännischen Direktor das Universitätsklinikum. Im Verhinderungsfall treten die oder der Stellvertretende Vorstandsvorsitzende und die Stellvertretende Kaufmännische Direktorin oder der Stellvertretende Kaufmännische Direktor an ihre Stelle.
(2a) Wurde die Kaufmännische Direktorin zur Vorstandsvorsitzenden oder der Kaufmännische Direktor zum Vorstandsvorsitzenden gewählt, so vertritt sie oder er gemeinsam mit der oder dem Stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden das Universitätsklinikum. In dieser Konstellation vertreten im Verhinderungsfall der Kaufmännischen Direktorin als Vorstandsvorsitzender oder des Kaufmännischen Direktors als Vorstandsvorsitzenden die oder der Stellvertretende Vorstandsvorsitzende und die Stellvertretende Kaufmännische Direktorin oder der Stellvertretende Kaufmännische Direktor das Universitätsklinikum.
(2b) Wurde die Kaufmännische Direktorin zur Stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden oder der Kaufmännische Direktor zum Stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden gewählt, so vertritt sie oder er im Fall der Verhinderung der oder des Vorstandsvorsitzenden das Universitätsklinikum gemeinsam mit einem vom Aufsichtsrat aus den Mitgliedern des Vorstandes gemäß § 6 Absatz 1 für diesen Vertretungsfall bestellten Vorstandsmitglied.
(3) Der Vorstand kann für seine Mitglieder Geschäftsbereiche festlegen, in denen sie die laufenden Geschäfte in eigener Zuständigkeit erledigen. In diesem Rahmen kann er ihnen die Befugnis zur Einzelvertretung des Universitätsklinikums erteilen. Zum Geschäftsbereich der Ärztlichen Direktorin oder des Ärztlichen Direktors gehört es, für die Erfüllung der medizinischen Aufgaben des Universitätsklinikums und einen geordneten und wirtschaftlichen Betriebsablauf im Bereich der Krankenversorgung zu sorgen. Zum Geschäftsbereich der Kaufmännischen Direktorin oder des Kaufmännischen Direktors gehören die Personal- und Wirtschaftsangelegenheiten, zum Geschäftsbereich der Pflegedirektorin oder des Pflegedirektors die Angelegenheiten des Pflegedienstes.
(4) Die Zuständigkeit des Vorstands für die arbeits- tarif- und beamtenrechtlichen Entscheidungen richtet sich nach § 13 und § 14 der Universitätsklinikum-Verordnung. Die Fachvorgesetzteneigenschaft der Dekanin oder des Dekans gemäß § 31 Absatz 2 Satz 3 des Hochschulgesetzes NRW für das Personal nach § 31 Absatz 2 Satz 2 des Hochschulgesetzes NRW bleibt unberührt. Der Vorstand kann im Rahmen seiner Zuständigkeit unbeschadet der Zuständigkeiten nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Universitätsklinikum-Verordnung den Leiterinnen und Leitern der Abteilungen Weisungen erteilen.
(5) In Angelegenheiten nach dem Landespersonalvertretungsgesetz vom 3. Dezember 1974 (GV.NRW. S. 1514), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV.NRW. S. 316) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung handelt, soweit das unter § 104 des Landespersonalvertretungsgesetzes fallende wissenschaftliche Personal betroffen ist, die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor. Im Übrigen handelt die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor.
(6) In unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen ein Beschluss des Vorstands nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, entscheidet die oder der Vorstandsvorsitzende im Einvernehmen mit der Kaufmännischen Direktorin oder dem Kaufmännischen Direktor. Ist die Kaufmännische Direktorin zur Vorsitzenden oder der Kaufmännische Direktor zum Vorsitzenden des Vorstands gewählt, so entscheidet sie oder er in derartigen Fällen gemeinsam mit der Ärztlichen Direktorin oder dem Ärztlichen Direktor. Die oder der Vorstandsvorsitzende unterrichtet die weiteren Vorstandsmitglieder unverzüglich über eine Entscheidung gemäß Satz 1 oder Satz 2.
(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf. In Abstimmungen des Vorstands gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden bei Stimmengleichheit den Ausschlag.
§ 8
Klinikumskonferenz
(1) Zur Beratung des Vorstands in grundsätzlichen Angelegenheiten wird eine Klinikumskonferenz gebildet. Der Vorstand unterrichtet die Klinikumskonferenz dazu rechtzeitig und im erforderlichen Umfang schriftlich über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Die Klinikumskonferenz tagt mindestens einmal pro Halbjahr.
(2) Der Klinikumskonferenz gehören die Mitglieder gemäß § 6 Satz 2 Universitätsklinikum-Verordnung an.
(3) Die Mitglieder nach § 6 Satz 2 Nr. 2 Universitätsklinikum-Verordnung werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Der Aufsichtsrat erlässt für die Wahlen eine Wahlordnung.
(4) Der Vorstand nimmt beratend an den Sitzungen der Klinikumskonferenz teil.
(5) Die Klinikumskonferenz wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Klinikumskonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch den Aufsichtsrat bedarf.
§ 9
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
(1) Wirtschaftsführung und Rechnungswesen des Universitätsklinikums richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten.
(2) Hält die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor Maßnahmen des Vorstands oder eines seiner Mitglieder mit den Grundsätzen von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit oder geltendem Recht für nicht vereinbar, so hat sie oder er diese unverzüglich zu beanstanden und auf Abhilfe hinzuwirken. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahmen auf einem Beschluss des Vorstands beruhen. Wird nicht innerhalb der von der Kaufmännischen Direktorin oder dem Kaufmännischen Direktor gesetzten angemessenen Frist abgeholfen, so hat sie oder er die Angelegenheit unverzüglich dem Aufsichtsrat zur Beschlussfassung vorzulegen.
(3) Der gemäß § 8 Absatz 2 Satz 2 Universitätsklinikum-Verordnung zu erstellende Wirtschaftsplan besteht wenigstens aus dem Erfolgs- und dem Vermögensplan. Dem Wirtschaftsplan wird ein Bericht über die ihm zugrunde gelegte Planung der Leistungen, Erträge und Aufwendungen beigefügt, wobei der Zusammenhang mit dem Entwicklungsplan zu erläutern ist.
(4) Das Universitätsklinikum stellt einen mittelfristigen Plan für seine fachliche, strukturelle, investive und personelle Entwicklung in Verbindung mit dem mittelfristigen Vermögensplan auf.
(5) In Verbindung mit dem Lagebericht und dem Jahresabschluss gibt der Vorstand auch Auskunft über den Abschluss des Vermögensplans und über die auf die einzelnen Einrichtungen des Universitätsklinikums entfallenden Erträge, Aufwendungen und Leistungen.
(6) Der Landesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 111 Landeshaushaltsordnung.
§ 10
Gliederung des Universitätsklinikums
Das Universitätsklinikum besteht aus klinischen, medizinisch-theoretischen und gemeinsamen Einrichtungen. Im Bereich der klinischen und medizinisch-theoretischen Einrichtungen gliedert es sich in Abteilungen und medizinische Zentren; die medizinischen Zentren werden aus mehreren Abteilungen nach dem Gesichtspunkt der fachlichen und funktionsmäßigen Zusammengehörigkeit gebildet. Über die Errichtung, Änderung, Aufhebung und Leitung von Abteilungen und sonstigen Einrichtungen entscheidet der Vorstand. Die Abteilungen, die Aufgaben in der Krankenversorgung haben, sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Gliederung und Aufbau der Abteilungen, die keine Aufgaben in der Krankenversorgung haben, richten sich nach den dafür getroffenen Regelungen des Fachbereichs Medizin der Universität. Näheres regelt eine Strukturordnung, die der Genehmigung durch den Aufsichtsrat bedarf.
§ 11
Public Corporate Governance Kodex des Landes NRW
Der Public Corporate Governance Kodex des Landes NRW ist in seiner jeweils gültigen Fassung zu beachten. Der Vorstand und der Aufsichtsrat haben jährlich zu erklären, dass den Empfehlungen des Kodex entsprochen wurde und wird. Wenn von den Empfehlungen abgewichen wird, ist dies nachvollziehbar zu begründen. Die Erklärung ist als Teil des Corporate Governance Berichtes zu veröffentlichen.
§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsregelung
Diese Satzung tritt mit der Genehmigung durch das für Wissenschaft zuständige Ministerium am 24. März 2026 in Kraft. Die Satzung vom 20.12.2016 (MBI. NRW. 2017 S. 32) tritt gleichzeitig außer Kraft.