MB.NRW 2026 Nr. 8
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung von Übungsleiterinnen und Übungsleitern, Trainerinnen und Trainern, Sporthelferinnen und Sporthelfern, Assistentinnen und Assistenten und weiterem fachlich qualifiziertem Anleitungspersonal im organisierten Sport im Haushaltsjahr 2026
Runderlass
der Staatskanzlei
Vom 7. Januar 2026
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Zuwendungszweck; Rechtsgrundlage
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445), im Folgenden VV zur LHO, Zuwendungen für die Förderung der Ausbildung von Übungsleiterinnen und Übungsleitern, Trainerinnen und Trainern, Sporthelferinnen und Sporthelfern, Assistentinnen und Assistenten und weiterem fachlich qualifiziertem Anleitungspersonal im organisierten Sport. Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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Gegenstand und Ziel der Förderung
Gefördert werden Ausgaben für die Absolvierung von Qualifizierungsmaßnahmen im organisierten Sport, die notwendig sind, um eine Lizenz im Lizenzsystem des Deutschen Olympischen Sportbund e.V., des Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. und seiner Sportjugend sowie der Sportfachverbände in Nordrhein-Westfalen zu erwerben.
Im Hinblick auf den überproportional hohen Bedarf an Anleitungspersonal bei der Schwimmausbildung von Kindern und Jugendlichen werden insbesondere auch Ausgaben für Qualifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Ausbildung zur Schwimmlehrerin und zum Schwimmlehrer sowie zur Schwimmlehrerassistentin und zum Schwimmlehrerassistenten bezuschusst.
Ziel der Förderung ist es, insbesondere vereins- und verbandsnahen Personen, die eine Ausbildung als Übungsleiterin oder Übungsleiter, als Trainerin oder Trainer, als Sporthelferin oder Sporthelfer, als Assistentin oder Assistent oder als weiteres fachlich qualifiziertes Anleitungspersonal absolvieren möchten, eine kostenfreie oder kostenverminderte Teilnahme an entsprechenden Qualifizierungsmaßnahmen zu ermöglichen. Ein niedrigschwelliger Einstieg in das Qualifizierungssystem des organisierten Sports soll dazu beitragen, diese Personen für ein längerfristiges freiwilliges Engagement in der Übungsarbeit insbesondere der Sportvereine und ‑verbände gewinnen zu können.
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Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind Mitgliedsorganisationen des Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V., die als gemeinnützig anerkannt sind, sowie nordrhein-westfälische Sportvereine, die
a) als gemeinnützig anerkannt sind und deren Satzung die Pflege des Sports oder einer Sport-art bestimmt, gegebenenfalls auch neben anderen Zwecken, und
b) Mitglied in einem Fachverband des Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. sowie zugleich Mitglied im jeweiligen Stadt- beziehungsweise Kreissportbund sind.
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger können zudem auch andere Organisationen sein, insofern diese ein qualifiziertes, öffentlich zugängliches Sportangebot unterhalten und zur Aufrechterhaltung dieses Angebots auf vom Deutschen Olympischen Sportbund e.V. zertifiziertes Anleitungspersonal gemäß Nummer 2 angewiesen sind.
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Zuwendungsvoraussetzungen
Die Zuwendungsempfängerin beziehungsweise der Zuwendungsempfänger muss die Zuwendung spätestens bis zum 31. Oktober 2026 beantragen. Förderfähig sind Maßnahmen, die im Durchführungszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2026 durchgeführt und abgeschlossen wurden. Je Person sind mehrere Qualifizierungsmaßnahmen förderfähig.
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Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
5.1
Zuwendungs- und Finanzierungsart
Die Zuwendung wird in Form eines Zuschusses gewährt. Zuwendungsart ist die Projektförderung. Finanzierungsart ist die Festbetragsfinanzierung.
5.2
Bemessungsgrundlage
Der Festbetrag wird gemäß den zuwendungsfähigen Ausgaben für die Teilnahme an einer oder mehreren Qualifizierungsmaßnahmen gemäß Nummer 2 bis zu einem Höchstbetrag von 500 Euro je Maßnahme festgesetzt. Zuwendungsfähig sind die an die jeweilige Anbieterin beziehungsweise den jeweiligen Anbieter der Qualifizierungsmaßnahme zu entrichtenden Teilnahmegebühren. Weitere im Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahme entstehende Ausgaben wie zum Beispiel Ausgaben für An- und Abreise oder Übernachtung sind nicht zuwendungsfähig.
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Verfahren
6.1
Bewilligungsbehörde
Der Landessportbund Nordrhein-Westfalen verwaltet die Mittel im Auftrag des Landes nach § 44 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Februar 2025 (GV. NRW. S. 214) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LHO, und nach der Maßgabe dieser Richtlinie. Er ist beauftragt, die Mittel an die Antragstellerinnen und Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens nach § 44 Absatz 1 LHO zu bewilligen.
6.2
Antragstellung
Der Förderantrag ist bis zum 31. Oktober 2026 online über das Förderportal des Landessportbund Nordrhein-Westfalen e. V. einzureichen. Das Förderportal kann über die Webseite des Landdessportbund Nordrhein-Westfalen e. V. erreicht werden. Die Anmeldung im Förderportal erfolgt mittels der Vereinskennziffer. Andere Sportanbieterinnen und -anbieter können sich mittels eines individuellen Zugangscodes anmelden. Dieser kann zuvor formlos beim Landessportbund Nordrhein-Westfalen beantragt werden.
Dem Förderantrag ist eine Bestätigung des Qualifikationsanbieters beizufügen, mit der die Anmeldung zur jeweiligen Qualifikationsmaßnahme nachzuweisen und zu bestätigen ist.
Nicht fristgerecht eingegangene Anträge können berücksichtigt werden, sofern zur Bewilligung dieser noch Mittel zur Verfügung stehen.
6.3
Antragsbearbeitung
Der Landessportbund bestätigt gegenüber der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller schriftlich den fristgerechten Antragseingang, den im Förderportal hinterlegten Zeitpunkt des Antragseingangs und die Prüffähigkeit des Antrages. Förderfähige Anträge werden nach der Reihenfolge ihres Eingangs beschieden. Die Bewilligungsbehörde kann zurückfließende Mittel im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens erneut zur Gewährung von Zuwendungen verwenden.
6.4
Nachweise, Bewilligung und Auszahlung
Binnen vier Wochen nach Beendigung der Qualifizierungsmaßnahme beziehungsweise bei mehreren Maßnahmen binnen vier Wochen nach Beendigung der zeitlich zuletzt absolvierten Qualifizierungsmaßnahme muss die Teilnahme beziehungsweise müssen die Teilnahmen mittels einer oder mehrerer von der Anbieterin beziehungsweise dem Anbieter der Qualifizierungsmaßnahme ausgestellten Teilnahmebestätigungen nachgewiesen und die Ausgaben mittels einer oder mehrerer Rechnungen belegt werden. Die Nachweise sind fristgerecht über das Förderportal des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen einzureichen.
Auf Grundlage der eingereichten Nachweise wird der jeweilige Festbetrag per Zuwendungsbescheid an die jeweilige Zuwendungsempfängerin beziehungsweise den jeweiligen Zuwendungsempfänger festgesetzt.
Die Zuwendungen werden entsprechend der im Förderportal jeweilig hinterlegten Bankverbindung in einem Betrag ausgezahlt.
6.5
Verwendungsnachweis
Da die Zuwendung erst nach Vorliegen des Nachweises gemäß Nummer 6.3 ausgezahlt wird, erübrigt sich die Vorlage eines Gesamtverwendungsnachweises.
6.6
Weitere Vorschriften
Die Antragstellerinnen und Antragsteller müssen im Antrag bestätigen, dass sie dem Landessportbund Nordrhein-Westfalen e. V., gegebenenfalls der Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen, auf Verlangen die zur Aufklärung eines Sachverhalts erforderlichen Informationen und Unterlagen unverzüglich zur Verfügung stellen. Dies gilt auch im Rahmen einer möglichen Prüfung durch den Landesrechnungshof.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
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Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 31. März 2027 außer Kraft.
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Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
MB.NRW 2026 Nr. 8