MB.NRW 2026 Nr. 87
Richtlinie für die Gewährung von Finanzierungshilfen
zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Tourismusgewerbes
im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe
„Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ - GRW - in Nordrhein-Westfalen
(GRW-Förderrichtlinie gewerbliche Wirtschaft NRW)
zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Tourismusgewerbes
im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe
„Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ - GRW - in Nordrhein-Westfalen
(GRW-Förderrichtlinie gewerbliche Wirtschaft NRW)
Runderlass
des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
Vom 1. April 2026
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land Nordrhein-Westfalen fördert Ausgaben für Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Tourismusgewerbes sowie für nicht-investive Vorhaben durch Zuwendungen nach Maßgabe folgender Regelungen:
a) nach dieser Richtlinie,
b) nach den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LHO, sowie den zugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445), in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VV zur LHO, sowie
c) unter Berücksichtigung des Europäischen Beihilfenrechts, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist, im Folgenden AGVO, und der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023), im Folgenden De-minimis-Verordnung.
Es gelten neben den Bestimmungen dieser Richtlinie auch die Regelungen des „Koordinierungsrahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ ab 1. Januar 2026“ (BAnz AT 19.02.2026 B3), in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GRW-Koordinierungsrahmen, soweit sie nicht durch diese Richtlinie eingeschränkt werden.
1.2
Die Förderung erfolgt aus Mitteln der Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur", im Folgenden GRW, in den im Anhang 5 des GRW-Koordinierungsrahmens jeweils ausgewiesenen GRW-Fördergebieten, die auch in Anlage 1 dieses Runderlasses dargestellt sind.
Maßgeblich für die Beurteilung der Förderfähigkeit eines Vorhabens ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Bewilligung der Förderung.
1.3
Die Mittel, welche auf Grundlage dieser Richtlinie bewilligt werden, sind nicht dazu vorgesehen, andere öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten zu ersetzen. Deshalb sind vorrangig Mittel aus anderen in Betracht kommenden Förderprogrammen zu beantragen.
1.4
Mit den Zuwendungen sollen in den in der Anlage 1 als Fördergebiet aufgeführten strukturschwachen Regionen Investitionsanreize zur Schaffung und Sicherung von Dauerarbeits- und Ausbildungsplätzen gegeben werden, die mit sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern besetzt werden. Die Investitionsvorhaben sollen zur Verbesserung der Einkommenssituation und zur Stärkung der regionalen Wirtschaftsstruktur beitragen.
Zuwendungen für nicht-investive Vorhaben sollen in den in der Anlage 1 aufgeführten Fördergebieten zur Stärkung der Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit sowie der Innovationskraft von kleinen und mittleren Unternehmen beitragen. Die Beurteilung, ob es sich um kleine oder mittlere Unternehmen handelt, bemisst sich nach Artikel 2 der Empfehlung (EU) Nr. 2003/361 der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.05.2003, S. 36).
Investitionsvorhaben, die ausschließlich oder weit überwiegend aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben durchgeführt werden müssen, sind von der Förderung ausgeschlossen.
1.5
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung. Die Entscheidung wird im pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung der landespolitischen Zielsetzungen und im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel getroffen.
1.6
Die Förderung aufgrund beihilfenrechtlicher Regelungen der Europäischen Kommission ist eingeschränkt für die Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur.
2
Zuwendungsempfangende
2.1
Zuwendungen werden gewerblichen Unternehmen im Sinne des § 2 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), in der jeweils geltenden Fassung, gewährt, wenn sie eine betriebliche Investition vornehmen und die zu fördernde Betriebsstätte in einem in Anlage 1 ausgewiesenen Fördergebiet des Landes Nordrhein-Westfalen liegt.
Im Rahmen einer steuerlich anerkannten Betriebsaufspaltung oder einer Organschaft verbundener Unternehmen ist diejenige beziehungsweise derjenige antragsberechtigt, die beziehungsweise der die Wirtschaftsgüter in der Betriebsstätte im Fördergebiet nutzt.
Im Fall von steuerlich anerkannten Betriebsaufspaltungen müssen Besitz- und Betriebsgesellschaft einen gemeinsamen Antrag stellen.
Bei Mietkauf oder Leasing sind Mietkaufende beziehungsweise Leasingnehmende antragsberechtigt.
2.2
Nicht förderfähige Wirtschaftszweige
Von der Förderung sind gemäß Nummer 2.7.1 GRW-Koordinierungsrahmen insbesondere Unternehmen ausgeschlossen, die aufgrund der Art der Haupttätigkeit in der Betriebsstätte den nachfolgend dargestellten Bereichen der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamts, Ausgabe 2025, zuzuordnen sind:
a) A - Land- und Forstwirtschaft, Fischerei,
b) B - Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden,
c) C 24 - Metallerzeugung und -bearbeitung, soweit Stahlindustrie gemäß Artikel 13 Buchstabe a AGVO in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 43 AGVO,
d) D - Energieversorgung,
e) E - Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen, außer 38.21 Verwertung von Werkstoffen und außer 39 Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstige Tätigkeiten in der Abfallbewirtschaftung,
f) F - Baugewerbe,
g) G 46.1 – Handelsvermittlung,
h) G 46.7 - Handel mit Kraftwagen, Krafträdern, deren Teilen und Zubehör, Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen,
i) G 47 - Einzelhandel,
j) H - Verkehr im Sinne des Artikels 13 Buchstabe b AGVO in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 45 AGVO und Lagerei, außer 49.34 Personenbeförderung mit Seilbahnen und Skiliften, sofern sie ausschließlich touristischen Zwecken dienen, und außer 52.25 Erbringung von Logistikdienstleistungen,
k) I 55.4 - Vermittlungstätigkeiten für Beherbergungsdienstleistungen,
l) I 56 - Gastronomie, außer in Kombination mit I 55 Beherbergung, wobei mit den eigenen Beherbergungsgästen mindestens 25% der Umsätze erzielt werden müssen,
m) J - Verlagswesen, Rundfunk sowie Erstellung und Verbreitung von Medieninhalten, außer 58.1, 58.2, 59.11, 59.12 und 59.2 mit Verlegen von Büchern, Zeitschriften, Software, Herstellung und Nachbereitung von Filmen sowie Tonstudios und Musiklabels,
n) K 61 – Telekommunikation,
o) L - Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen,
p) M - Grundstücks- und Wohnungswesen,
q) N - Erbringung von wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen, außer 71 Tätigkeiten von Architektur- und Ingenieurbüros sowie technische, physikalische und chemische Untersuchung als auch 72 Forschung und Entwicklung und 73 Werbung und Marktforschung sowie Public-Relations-Beratung,
r) O - Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen,
s) P - Öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung,
t) Q - Erziehung und Unterricht,
u) R - Gesundheits- und Sozialwesen,
v) S - Kunst, Sport und Erholung, soweit es sich nicht um 93.2 mit Vergnügungs- und Themenparks oder die Erbringung von Dienstleistungen der Unterhaltung und der Erholung handelt und die Dienstleistungen überwiegend dem Tourismus zugutekommen,
w) T - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen, außer 96.23 Day Spas, Saunas und Dampfbäder soweit die Dienstleistungen überwiegend dem Tourismus zugutekommen,
x) U - Private Haushalte mit Hauspersonal, sowie Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt, oder
y) V - Exterritoriale Organisationen und Körperschaften.
3
Gegenstand der Förderung
3.1
Bedeutende regionalwirtschaftliche Effekte
Für die Förderung kommen nur Investitionen in Betracht, die ausgehend vom Investitionsvolumen oder von der Zahl der geschaffenen Dauerarbeitsplätze bedeutende regionalwirtschaftliche Effekte erwarten lassen.
3.1.1
Dementsprechend sind Investitionsvorhaben nur förderfähig, wenn
a) der Investitionsbetrag bezogen auf ein Jahr zum Zeitpunkt der Antragstellung die durchschnittlich verdienten Abschreibungen der letzten drei Jahre ohne Berücksichtigung von Sonderabschreibungen um mindestens 50 Prozent übersteigt oder
b) die Zahl der bei Antragstellung in der zu fördernden Betriebsstätte bestehenden Dauerarbeitsplätze um mindestens 10 Prozent erhöht wird; Ausbildungsplätze werden wie Dauerarbeitsplätze angerechnet.
Für kleine und mittlere Unternehmen genügt bei Bewilligungen bis 31. Dezember 2028 das Übersteigen gemäß Buchstabe a) um mindestens 25 Prozent und die Erhöhung gemäß Buchstabe b) um mindestens 5 Prozent.
3.1.2
Die zu Beginn des Investitionsvorhabens vorhandenen und die mit dem Vorhaben neu geschaffenen Arbeitsplätze müssen für einen Zweckbindungszeitraum von mindestens fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens unter Beachtung von Nummer 7.2 tatsächlich besetzt beziehungsweise ausgeschrieben sein.
Neu geschaffene Dauerarbeitsplätze werden ab einer Wochenstundenzahl von 15 anteilig berücksichtigt.
3.1.3
Wenn für die Förderung die bedeutenden regionalwirtschaftlichen Effekte durch die Zahl der geschaffenen Dauerarbeitsplätze in einer vorhandenen Betriebsstätte dargestellt werden, muss, sofern mehrere Betriebsstätten innerhalb einer Gemeinde vorhanden sind, die Gesamtzahl der in den übrigen Betriebsstätten der Gemeinde zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Arbeitsplätze mindestens für die Dauer des Zweckbindungszeitraums erhalten werden. Wird diese Verpflichtung nicht erfüllt, so ist nur die Zahl der Arbeitsplätze zu berücksichtigen, die sich aus der Differenz zwischen der in der beziehungsweise den geförderten Betriebsstätten neu geschaffenen Arbeitsplätzen und den in den anderen Betriebsstätten abgebauten Arbeitsplätzen als Nettozuwachs ergibt.
3.1.4
Die in Nummer 3.1 genannten Voraussetzungen gelten stets als erfüllt, sofern einer der folgenden Fälle vorliegt:
a) Investitionen eines bisher nicht ansässigen Unternehmens in der Gemeinde,
b) Investitionen eines ansässigen Unternehmens in eine Diversifizierung seiner Tätigkeit, wobei es gemäß Artikel 2 Nummer 50 AGVO darauf ankommt, dass die neue Tätigkeit nicht unter dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit, als vierstelliger numerischer Code, dargestellte Klasse des Anhangs 1 der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/137 der Kommission vom 10. Oktober 2022 (ABl. L 19 vom 20.1.2023, S. 5), fällt,
c) Investitionen von kleinen und mittleren Unternehmen zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte, sofern die Gesamtzahl der in den übrigen Betriebsstätten der Gemeinde zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Arbeitsplätze mindestens für die Dauer des Zweckbindungszeitraums erhalten werden oder
d) Investitionen zum Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die ohne diesen Erwerb geschlossen wird.
3.1.5
Bei der Förderung von Investitionen in die Diversifizierung der Produktion einer bestehenden Betriebsstätte müssen die förderfähigen Ausgaben mindestens 200 Prozent über dem Buchwert liegen, der in dem Geschäftsjahr vor Beginn der Arbeiten für die wiederverwendeten Vermögenswerte verbucht wurde.
3.2
Fördergegenstände bei Investitionsvorhaben kleiner und mittlerer Unternehmen
3.2.1
Gefördert werden die folgenden Investitionen:
a) Investitionen zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte unter Beachtung der Nummer 3.4,
b) Investitionen zum Ausbau der Kapazitäten einer bestehenden Betriebsstätte,
c) erstmaliger Erwerb beziehungsweise erstmalige Errichtung eigener Räumlichkeiten innerhalb einer Gründungsphase von 60 Monaten ab erstmaliger Anmeldung des Gewerbebetriebes für Unternehmen, die nicht im Mehrheitsbesitz einer beziehungsweise eines oder mehrerer selbstständiger Unternehmerinnen beziehungsweise Unternehmer stehen,
d) Investitionen zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in dort vorher nicht hergestellte Produkte,
e) Investitionen zur grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte, wenn die förderfähigen Investitionsausgaben höher sind als die in den drei vorangegangenen Geschäftsjahren erfolgten Abschreibungen für die mit der zu modernisierenden Tätigkeit verbundenen Vermögenswerte und
f) Investitionen zum Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die ohne diesen Erwerb geschlossen wird, wenn der Betrieb infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten von Schließung bedroht ist und
aa) der Betrieb zu Marktbedingungen von einem unabhängigen Investor erworben wird sowie
bb) der Erwerber eine förderfähige Tätigkeit fortführt oder eine neue förderfähige Tätigkeit in der Betriebsstätte aufnehmen wird.
Eine Betriebsstätte gilt auch dann als von Schließung bedroht, wenn sie einem inhabergeführten Unternehmen angehört und keine Nachfolgerin beziehungsweise kein Nachfolger innerhalb der Familie, namentlich Ehegatte, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 185) geändert worden ist, oder Verwandtschaft ersten beziehungsweise zweiten Grades, zur Übernahme beziehungsweise Fortführung der Betriebsstätte zur Verfügung steht. Es muss glaubhaft gemacht werden, dass der Erwerb zur Fortführung erforderlich ist und die Betriebsstätte anderenfalls aus Gründen, die in der bisherigen Inhaberin beziehungsweise im bisherigen Inhaber des Unternehmens liegen, beispielsweise Alter oder Krankheit, geschlossen wird.
Die Übernahme von Unternehmensanteilen gilt nicht als Erstinvestition. Förderfähig ist der Erwerb der mit der Betriebsstätte unmittelbar verbundenen Vermögenswerte.
3.2.2
In den Fällen der Nummern 3.2.1 Buchstabe c und f zählen die vorhandenen oder übernommenen Dauerarbeitsplätze als neu geschaffene Arbeitsplätze.
3.2.3
Investitionen, die der Modernisierung des Produktionsprozesses dienen, können bis zu dem in der De-minimis-Verordnung festgelegten maximalen Gesamtbetrag gefördert werden.
3.3
Fördergegenstände bei Investitionsvorhaben von Großunternehmen
3.3.1
Investitionsvorhaben großer Unternehmen können gefördert werden, wenn die Zahl der bei Antragstellung in der zu fördernden Betriebsstätte bestehenden Dauerarbeitsplätze um mindestens 10 Prozent erhöht wird, jedoch mindestens 30 neue Dauerarbeitsplätze in der zu fördernden Betriebsstätte geschaffen werden.
3.3.2
Gefördert werden die folgenden Investitionen:
a) Investitionen zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte,
b) Investitionen zur Diversifizierung der Tätigkeit einer Betriebsstätte, sofern die neue Tätigkeit nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit wie die früher in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist, wobei es gemäß Artikel 2 Nummer 50 AGVO darauf ankommt, dass die neue Tätigkeit oder eine ähnliche Tätigkeit nicht unter dieselbe, als vierstelliger numerischer Code dargestellte Klasse des Anhangs 1 der Verordnung (EG) Nummer 1893/2006 fällt,
c) Investitionen zum Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die ohne diesen Erwerb geschlossen wird, wenn
aa) der Betrieb infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten von Schließung bedroht ist,
bb) der Betrieb zu Marktbedingungen von einem unabhängigen Investor erworben wird und
cc) der Erwerber eine neue förderfähige Tätigkeit in der Betriebsstätte im Sinne des Buchstabens b aufnehmen wird.
Eine Betriebsstätte gilt auch dann als von Schließung bedroht, wenn sie einem inhabergeführten Unternehmen angehört und keine Nachfolgerin beziehungsweise kein Nachfolger innerhalb der Familie, namentlich Ehegatte, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder Verwandtschaft ersten beziehungsweise zweiten Grades, zur Übernahme beziehungsweise Fortführung der Betriebsstätte zur Verfügung steht. Es muss glaubhaft gemacht werden, dass der Erwerb zur Fortführung erforderlich ist und die Betriebsstätte anderenfalls aus Gründen, die in der bisherigen Inhaberin beziehungsweise im bisherigen Inhaber des Unternehmens liegen, beispielsweise Alter oder Krankheit, geschlossen wird.
Die Übernahme von Unternehmensanteilen gilt nicht als Erstinvestition, die eine neue wirtschaftliche Tätigkeit begründet.
Förderfähig ist der Erwerb der mit der Betriebsstätte unmittelbar verbundenen Vermögenswerte, sofern sie nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt gefördert worden sind.
Die übernommenen Dauerarbeitsplätze zählen als neu geschaffene Arbeitsplätze.
3.4
Betriebsverlagerungen
3.4.1
Bei einer Förderung gemäß Nummer 3.2 oder 3.3 werden Betriebsverlagerungen innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen nicht gefördert, ausgenommen Betriebsverlagerungen
a) im Zusammenhang mit dem erstmaligen Erwerb beziehungsweise der erstmaligen Errichtung eigener Räumlichkeiten in der Gründungsphase oder
b) im Zusammenhang mit einem Arbeitsplatz schaffenden Vorhaben mit Erhöhung der bestehenden Dauerarbeitsplätze gemäß Nummer 3.1.1 b) oder gemäß Nummer 3.1.1 Satz 2, bei Großunternehmen aber mindestens 30 neue Dauerarbeitsplätze, wobei der Förderberechnung nur der Nettozuwachs in Form der zusätzlichen neuen Dauerarbeitsplätze als Erweiterungseffekt zugrunde gelegt wird, oder
c) kleiner oder mittlerer Unternehmen ausschließlich innerhalb einer Gemeinde.
3.4.2
Erlöse sowie weitere Einnahmen, die durch die Aufgabe der bisherigen Betriebsstätte erzielt werden beziehungsweise erzielbar wären, werden von den förderfähigen Investitionsausgaben abgezogen.
3.5
Investitionsausgaben nach der CISAF-Bundesregelung Netto-Null-Technologien
Im gesamten Fördergebiet können Investitionsvorhaben auf der Grundlage der CISAF-Bundesregelung Netto-Null-Technologien vom 5. Februar 2026 (BAnz AT 13.02.2026 B1), in der jeweils geltenden Fassung, gefördert werden. Hierunter fallen Investitionen zum Ausbau der europäischen Fertigungskapazitäten für Netto-Null-Technologien und deren Schlüsselkomponenten, die für den Übergang hin zu einer klimaneutralen Wirtschaft von strategischer Bedeutung sind. Dazu zählen gemäß § 1 Absatz 2 Buchstabe b der CISAF-Bundesregelung Netto-Null-Technologien die Herstellung von Endprodukten oder den wichtigsten spezifischen Bauteilen wie beispielsweise Solartechnologien, Batteriezellen, Windturbinen, Wärmepumpen oder Elektrolyseure. Förderfähig ist zudem die Herstellung von neuen oder rückgewonnenen einschlägigen kritischen Rohstoffen, die für die Herstellung der oben genannten Endprodukte oder wichtigsten spezifischen Bauteile benötigt werden.
Die in dieser Richtlinie vorgegebenen Förderbedingungen und Verpflichtungen sind zusätzlich zu den Voraussetzungen der CISAF-Bundesregelung Netto-Null-Technologien zu erfüllen. Die Förderfähigkeit von Investitionsvorhaben von Großunternehmen bestimmt sich hierfür abweichend von Nummer 3.3.2 nach Nummer 3.2.1.
3.6
Besondere Investitionsvorhaben zur Beschleunigung der Transformation
Besondere Investitionsvorhaben zur Beschleunigung der Transformation hin zu einer klimaneutralen und nachhaltigen Wirtschaft sind unabhängig von der Größe des Unternehmens förderfähig. Diese Transformationsvorhaben sind nur in Kombination mit einem Investitionsvorhaben nach Nummer 3.2 oder 3.3 möglich. Die förderfähigen Ausgaben müssen getrennt dargestellt werden, um eine Doppelförderung auszuschließen. Bei der Kombination kommt es auf die grundsätzliche Förderfähigkeit nach Nummer 3.2 oder Nummer 3.3 und die tatsächliche Umsetzung des Vorhabens an, nicht auf die Inanspruchnahme einer Förderung.
3.6.1
Investitionsvorhaben mit besonderen Umweltschutzeffekten
Förderfähig sind Investitionsvorhaben, die über die nationalen und Unionsnormen für den Umweltschutz hinausgehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz verbessern, nach den Maßgaben von Artikel 36 Absatz 1, 1a und 2 Buchstabe a und b sowie Absatz 2b und 3 Satz 1 AGVO. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die Maßnahme nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 36a, 36b und 38 bis 48 AGVO fällt.
Förderfähig sind nur die Ausgaben beziehungsweise die Mehrausgaben des Investitionsvorhabens im Sinne des Artikels 36 Absatz 4 AGVO, die erforderlich sind, um über das vorgeschriebene Umweltschutzniveau hinauszugehen. Nicht unmittelbar mit der Verbesserung des Umweltschutzes zusammenhängende Ausgaben sind nicht förderfähig.
Sofern die förderfähigen Ausgaben gemäß Artikel 36 Absatz 11 AGVO bestimmt werden, wird der in Nummer 5.2.5.5 genannte Fördersatz um 50 Prozent verringert.
3.6.2
Investitionsvorhaben mit besonderen Energieeffizienzeffekten
Förderfähig sind Investitionsvorhaben, mit denen Energieeffizienzgewinne durch nicht gebäudebezogene Maßnahmen über die nationalen und Unionsnormen hinaus realisiert werden, nach den Maßgaben von Artikel 38 Absatz 1 bis 2b AGVO.
Förderfähig sind nur die Ausgaben beziehungsweise die Mehrausgaben des Investitionsvorhabens im Sinne des Artikels 38 Absatz 3 AGVO, die für die Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich sind. Nicht unmittelbar mit der Verbesserung der Energieeffizienz zusammenhängende Ausgaben sind nicht förderfähig. Sofern die förderfähigen Ausgaben nach Artikel 38 Absatz 8 AGVO bestimmt werden, wird der in Nummer 5.2.5.5 genannte Fördersatz um 50 Prozent reduziert.
3.6.3
Investitionsvorhaben zur Deckung des Energieeigenbedarfs aus erneuerbaren Quellen
Förderfähig sind Investitionsvorhaben, mit denen die Energieerzeugung des Unternehmens durch erneuerbare Quellen für den überwiegenden betrieblichen Eigenbedarf der Betriebsstätte realisiert wird, nach den Maßgaben von Artikel 41 Absatz 1 und Absatz 5 AGVO. Nach Maßgabe von Artikel 41 Absatz 1a AGVO sind Stromspeicher, die Teil des Investitionsvorhabens zur Energieeigenerzeugung durch erneuerbare Quellen sind, (kombinierte Vorhaben) ebenfalls förderfähig. Der Speicher muss mindestens 75 Prozent seiner jährlichen Energie aus der direkt angeschlossenen Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie beziehen.
Nicht förderfähig sind Investitionsvorhaben zur Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff und zur Kraft-Wärme-Kopplung auf der Grundlage erneuerbarer Energien nach Artikel 41 AGVO.
Förderfähig sind nach den Maßgaben von Artikel 41 Absatz 6 AGVO die gesamten Investitionsausgaben. Investitionen in Wärmepumpen müssen die Anforderungen des Anhangs VII der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82), in der jeweils geltenden Fassung, erfüllen.
Eine gleichzeitige Förderung bei Inanspruchnahme einer Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist, im Folgenden EEG 2023, für dieselben förderfähigen Ausgaben ist nicht möglich. Dies bedeutet, dass eine Förderung mit GRW-Mitteln nicht erfolgen kann, wenn Leistungen für die zur Förderung angemeldete Investition nach dem vorrangig geltenden EEG 2023 beantragt werden können. Die Möglichkeiten der Inanspruchnahme der sonstigen Direktvermarktung bleiben davon unberührt.
3.7
Förderung nicht-investiver Vorhaben
3.7.1
Beratung
Kleine und mittlere Unternehmen, die aufgrund der Art der Tätigkeit in der Betriebsstätte nicht einem der unter Nummer 2.2 genannten Wirtschaftszweige zuzuordnen sind, können bei nachstehenden betrieblichen Maßnahmen unterstützt werden. Förderfähig sind Ausgaben für umfassende betriebswirtschaftliche, organisatorische und technische Beratungen, die von externen und qualifizierten, sachverständigen Beraterinnen beziehungsweise Beratern für betriebliche Vorhaben erbracht werden, wenn sie für das Unternehmen und dessen weitere Entwicklung von besonderem Gewicht sind und sich von den Maßnahmen der laufenden normalen Geschäftstätigkeit deutlich abheben. Die Beratungsleistungen müssen sich zudem deutlich abheben von Dienstleistungen, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder die zu den gewöhnlichen Betriebskosten des Unternehmens gehören, wie routinemäßige Steuer- und Rechtsberatung oder Werbung. Förderfähig sind auch Ausgaben für Maßnahmen, die darauf ausgerichtet sind, bestehende betriebliche Abläufe und Prozesse umfassend auf Innovationspotenziale durch Digitalisierung und beziehungsweise oder mit dem Ziel der ökologischen Nachhaltigkeit zu analysieren und dafür geeignete individuelle Lösungen und Handlungsempfehlungen zu entwickeln. Gefördert werden können auch sogenannte Belegschaftsinitiativen, die ein Unternehmen ganz oder teilweise übernehmen wollen.
Die Einzelheiten der Förderung sind im GRW-Beratungserlass NRW vom 1. April 2026 (MB.NRW 2026 Nr. 88) gesondert geregelt.
3.7.2
Schulungsleistungen
Ausgaben für von Externen zu erbringende Schulungsleistungen für Arbeitnehmende kleiner und mittlerer Unternehmen, die nicht den in Nummer 2.2 aufgeführten Wirtschaftszweigen zuzuordnen sind, können gefördert werden, soweit diese auf die betrieblichen Bedürfnisse des antragstellenden Unternehmens ausgerichtet sind und Arbeitnehmende auf Anforderungen vorbereiten, die zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens und für seine weitere Entwicklung von Gewicht sind.
Zuwendungen für notwendige Schulungsleistungen können insbesondere gewährt werden
a) für Investitionen zum Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die ohne diesen Erwerb geschlossen wird oder
b) bei Diversifizierung der Produktion vorher dort nicht hergestellter Produkte oder des Gesamtproduktionsverfahrens.
3.7.3
Markteinführung von innovativen Produkten
Im Zusammenhang mit der Markteinführung eines neuen innovativen Produktes durch ein kleines oder mittleres Unternehmen in der Gründungsphase können die dadurch unmittelbar verursachten notwendigen zusätzlichen Ausgaben einschließlich Lohnausgaben für zusätzliches Personal ausgenommen Reisekosten gefördert werden, wenn das Vorhaben für die weitere Entwicklung des Unternehmens von grundsätzlicher Bedeutung ist.
Voraussetzung für die Förderung ist, dass das Unternehmen nicht einem in Nummer 2.2 aufgeführten Wirtschaftszweig zuzuordnen ist und das neue Produkt maßgeblich durch eigene Forschungs- und Entwicklungsleistungen bis zur Markteinführung entwickelt wurde.
Außerdem können solche Vorhaben nur gefördert werden, wenn sie
a) einen gesamtwirtschaftlichen Nutzen erwarten lassen,
b) von einem hohen Schwierigkeitsgrad gekennzeichnet sind,
c) das für ein Unternehmen tragbare technische und wirtschaftliche Risiko überschreiten und
d) begründete Aussichten auf wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Zuwendungsanträge müssen vor Beginn des Investitionsvorhabens gestellt werden. Ein Beginn des Vorhabens vor Antragstellung führt zur Ablehnung des Antrages beziehungsweise zur Aufhebung des Zuwendungsbescheides.
Als Beginn des Investitionsvorhabens ist der Beginn der Bauarbeiten oder der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung bis Leistungsphase 6 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, und Bodenuntersuchung nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. Der Grunderwerb außer im Falle des Erwerbs einer von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte ist nicht als Beginn des Vorhabens anzusehen, es sei denn, die Ausgaben des Grunderwerbs sollen in die Förderung einbezogen werden.
4.2
Ausgaben für Planung und Bodenuntersuchung, die vor Antragstellung entstanden sind, sind förderfähig, soweit sie im unmittelbaren Zusammenhang mit einem förderfähigen Investitionsvorhaben nach dieser Richtlinie stehen.
4.3
Zuwendungen werden grundsätzlich nur für Vorhaben gewährt, die innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides begonnen und innerhalb von 36 Monaten beendet werden können.
4.4
Die dem Förderantrag zugrundeliegenden förderfähigen Ausgaben dürfen 150 000 Euro nicht unterschreiten.
4.5
Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein. Dies ist bei Antragstellung von dem Kreditinstitut des antragstellenden Unternehmens zu bestätigen. Das Kreditinstitut muss außerdem vor der vollständigen oder teilweisen Auszahlung der Zuwendung aktuell zu der Frage Stellung nehmen, ob und inwieweit gegenüber den zum Zeitpunkt der Antragstellung festgestellten wirtschaftlichen Verhältnissen eine Verschlechterung eingetreten beziehungsweise bekannt geworden ist. Hierbei ist auch darauf einzugehen, ob aktuell Anzeichen oder Anhaltspunkte für eine derartige Verschlechterung erkennbar sind.
4.6
Hat das antragstellende Unternehmen bereits früher öffentliche Finanzierungshilfen erhalten, werden Zuwendungen nur bewilligt, wenn zuvor die bestimmungsgemäße Verwendung der früheren Fördermittel durch eine Selbsterklärung belegt wird.
4.7
Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf gemäß Art. 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.
4.8
Zuwendungen dürfen nicht an Träger vergeben werden, die die Voraussetzungen eines Unternehmens in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 AGVO erfüllen.
4.9
Der Beitrag Zuwendungsempfangender aus Eigen- oder Fremdmitteln zur Finanzierung des Investitionsvorhabens muss mindestens 25 Prozent der förderfähigen Ausgaben betragen. Dieser Mindestbeitrag darf kein Beihilfeelement enthalten.
4.10
Vor Ablauf des Zweckbindungszeitraums gemäß Nummer 3.1.2 und während der Durchführung eines bereits mit GRW-Mitteln geförderten Vorhabens ist im Rahmen eines darauffolgenden Investitionsvorhabens nur die Einbeziehung neuer zusätzlicher Dauerarbeitsplätze in die Förderberechnung möglich. Dementsprechend kann eine Folgeförderung nur nach Nummer 3.1.1 Buchstabe b erfolgen. Eine Anrechnung gesicherter Dauerarbeitsplätze ist nicht möglich.
5
Art, Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung
5.1
Art der Zuwendung
Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung. Gewährt werden nicht rückzahlbare Zuwendungen unter den im Zuwendungsbescheid geregelten Auflagen und Bedingungen. Die Investitionshilfen können in Form von sachkapitalbezogenen oder auch als lohnausgabenbezogene Zuwendungen gewährt werden.
5.2
Bemessungsgrundlage der Zuwendung
Die Bemessungsgrundlage der Zuwendung besteht aus den gemäß Nummer 2.6 des GRW-Koordinierungsrahmens förderfähigen Ausgaben für die Anschaffung beziehungsweise Herstellung der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens, unter anderem Gebäude, Anlagen, Maschinen, und für die Anschaffung von immateriellen Wirtschaftsgütern, soweit diese aktiviert werden, oder aus den Lohnausgaben ohne Boni und geldwerten Vorteil für die durch das Investitionsvorhaben in Betriebsstätten von kleinen und mittleren Unternehmen direkt geschaffenen Arbeitsplätze. Die Förderhöchstsätze bemessen sich nach Nummer 2.5.1 des GRW-Koordinierungsrahmens.
5.2.1
Sachkapitalbezogene Förderung
5.2.1.1
Die zuwendungsfähigen Ausgaben bemessen sich nach Nummer 2.6.2 des GRW-Koordinierungsrahmens.
5.2.1.2
Skonti und Preisnachlässe werden auch dann nicht gefördert, wenn sie nicht gezogen wurden.
5.2.1.3
Eine Ersatzbeschaffung liegt nicht vor, wenn das neu angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut wegen seiner technischen Überlegenheit oder rationelleren Arbeitsweise für den Betrieb eine wesentlich andere Bedeutung hat als das ausgeschiedene Wirtschaftsgut.
5.2.1.4
Neue Wirtschaftsgüter, die von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen angeschafft werden, sind nur bis zur Höhe des Wertes förderfähig, den diese seinerzeit für die Herstellung beziehungsweise Anschaffung aufgewendet haben.
5.2.1.5
Ausgaben für den Grundstücksankauf können zu Marktpreisen in die Förderung einbezogen werden, soweit
a) es sich um ein für das beantragte Investitionsvorhaben notwendiges Grundstück handelt, das nach Antragstellung erworben wurde und
b) dieses nicht von einem oder einer verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen oder Person angeschafft wurde.
5.2.1.6
Gemietete oder geleaste Wirtschaftsgüter sind förderfähig, soweit sie bei Mietenden oder Leasingnehmenden aktiviert und die Anforderungen des Finanzierungsleasings erfüllt werden.
5.2.1.7
Gefördert werden können auch die im Rahmen eines förderfähigen Investitionsvorhabens anfallenden investiven Ausgaben für die Einrichtung von Kinderbetreuungsstätten in der geförderten Betriebsstätte, soweit die angeschafften Wirtschaftsgüter im Sachanlagevermögen aktiviert werden.
5.2.2
Höchstbeträge
Investitionsausgaben können bis zu den folgenden Höchstbeträgen berücksichtigt werden:
a) je geschaffenem Dauerarbeitsplatz 1 000 000 Euro,
b) je gesichertem Dauerarbeitsplatz 500 000 Euro für kleine Unternehmen,
c) je gesichertem Dauerarbeitsplatz 350 000 Euro für mittlere und Großunternehmen.
5.2.3
Lohnausgabenbezogene Förderung
Lohnausgabenbezogene Zuschüsse werden nur für kleine und mittlere Unternehmen gewährt. Zu den förderfähigen Ausgaben gehören die Lohnausgaben, die für maximal fünf neu eingestellte Personen während eines Zeitraums von zwei Jahren anfallen. Voraussetzung ist, dass es sich um an ein Investitionsvorhaben nach Nummer 3.2 gebundene Arbeitsplätze handelt, die überwiegend den Kriterien hochwertiger Beschäftigung entsprechen. Dies wird in der Regel durch die Lohnausgaben einschließlich der gesetzlichen Sozialabgaben nachgewiesen, die den jährlichen Betrag von 60 000 Euro übersteigen.
Die Lohnausgaben umfassen den Bruttolohn vor Steuern und die gesetzlichen Sozialabgaben. Zuschüsse der Arbeitsmarktförderung sind abzuziehen. Ein Arbeitsplatz ist investitionsgebunden, wenn er eine Tätigkeit betrifft, auf die sich die Investition bezieht und wenn er in den ersten drei Jahren nach Abschluss der Investition geschaffen wird. Zugrunde gelegt werden können lediglich die neu geschaffenen Arbeitsplätze, die zu einem Nettozuwachs an Beschäftigten im Verhältnis zur durchschnittlichen Beschäftigtenzahl in den vergangenen zwölf Monaten vor Antragstellung führen.
5.2.4
Mehrausgaben
Mehrausgaben können grundsätzlich berücksichtigt werden, wenn die Zuwendungsempfangenden die Gründe für die Erhöhung der Ausgaben nicht zu vertreten haben. Der Höhe nach bemisst sich die Förderung der Mehrausgaben nach der im Zeitpunkt der ursprünglichen Bewilligung geltenden Förderrichtlinie. Entsprechendes gilt auch für alle Faktoren, die zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Zuwendung führen, wie beispielsweise die Schaffung zusätzlicher Arbeits- beziehungsweise Ausbildungsplätze. Die Erhöhung der beantragten Finanzierungshilfe aufgrund von Mehrausgaben muss vor Gewährung der Zuwendung bei der NRW.BANK beantragt und erläutert werden.
5.2.5
Höhe der Zuwendung
5.2.5.1
Der GRW-Koordinierungsrahmen unterscheidet innerhalb der in Nummer 2.5.1 geregelten Regionalfördergebieten der GRW, den sogenannten C-Fördergebieten, zwischen Regionen im C-Fördergebiet, die einen im EU-Vergleich überdurchschnittlich hohes Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt und eine unterdurchschnittlich hohe Arbeitslosenquote aufweisen, im Folgenden C 2-Fördergebiet, und Regionen, in denen dies nicht der Fall ist, im Folgenden C 1-Fördergebiet.
Als C 1-Fördergebiet gelten in Nordrhein-Westfalen die als C-Fördergebiet qualifizierten Teile der Städte Bottrop, Gelsenkirchen, Hamm, Herne und Oberhausen sowie der Kreise Recklinghausen, Unna und Wesel.
Als C 2-Fördergebiet gelten in Nordrhein-Westfalen die als C-Fördergebiet qualifizierten Teile der Städte Bochum, Dortmund, Duisburg, Essen, Hagen, Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr, Remscheid und Wuppertal.
5.2.5.2
Die Beihilfeintensität aus Fördermitteln der GRW und aus anderen öffentlichen Fördermitteln darf für Investitionsvorhaben nach den Nummern 3.2 und 3.3 die Förderhöchstsätze nach den Nummern 5.2.5.3, 5.2.5.4 und 5.2.5.6 nicht überschreiten. Die Beihilfeintensität aus Fördermitteln der GRW und aus anderen öffentlichen Fördermitteln darf bei Kombinationsvorhaben von Investitionen nach den Nummern 3.2 und 3.3 und für besondere Investitionsvorhaben zur Beschleunigung der Transformation gemäß Nummer 3.6 die Prozentsätze der förderfähigen Ausgaben gemäß Nummer 5.2.5.5 nicht überschreiten.
5.2.5.3
In den C-Fördergebieten und in den in Anlage 1 ausgewiesenen D-Fördergebieten werden bezogen auf die förderfähigen Ausgaben folgende Förderhöchstsätze gewährt:
a) für kleine Unternehmen im C 1-Fördergebiet 35 Prozent,
b) für kleine Unternehmen im C 2-Fördergebiet 30 Prozent,
c) für kleine Unternehmen im D-Fördergebiet 20 Prozent,
d) für mittlere Unternehmen im C 1-Fördergebiet 25 Prozent,
e) für mittlere Unternehmen im C 2-Fördergebiet 20 Prozent,
f) für mittlere Unternehmen im D-Fördergebiet 10 Prozent,
g) für große Unternehmen im C 1-Fördergebiet 15 Prozent, maximal jedoch 12,375 Millionen Euro, und
h) für große Unternehmen im C 2-Fördergebiet 10 Prozent, maximal jedoch 8,25 Millionen Euro.
Große Unternehmen können im D-Fördergebiet nur bis zur Höchstgrenze der De-minimis-Verordnung gefördert werden.
Für große Investitionsvorhaben mit förderfähigen Ausgaben über 55 Millionen Euro ist der „angepasste Beihilfehöchstsatz“ nach Artikel 14 Absatz 12 Satz 3 AGVO in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 20 AGVO anzuwenden. Für den Teil der förderfähigen Ausgaben, der über 110 Millionen Euro liegt, ist eine Einzelfallnotifizierung erforderlich. Für Vorhaben kleiner und mittlerer Unternehmen mit einem Subventionswert ab 8,25 Millionen Euro gilt die Pflicht zur Einzelfallnotifizierung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c AGVO.
5.2.5.4
Der Förderhöchstsatz wird bei der Förderung im C 1- oder C 2-Fördergebiet in der Regel nur gewährt, wenn mindestens eine der nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllt ist:
a) es handelt sich um ein Unternehmen in der Existenzgründung einschließlich Unternehmen in der Gründungsphase im Sinne der Nummer 3.2.1 Buchstabe c,
b) es handelt sich um ein Kleinstunternehmen mit bis zu 10 Beschäftigen als Vollzeitäquivalent und einem Jahresumsatz oder einer Bilanzsumme unter 2 Millionen Euro,
c) ein kleines Unternehmen schafft erstmalig einen Ausbildungsplatz,
d) es handelt sich beim antragstellenden Unternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung um eine Betriebsstätte mit einer Ausbildungsquote von mindestens 10 Prozent,
e) mit der Umsetzung der Fördermaßnahme im antragstellenden Unternehmen wird ein Arbeitsplatzzuwachs von mehr als 15 Prozent angestrebt,
f) die für das Vorhaben erforderlichen Investitionsausgaben betragen mehr als 50% der Bilanzsumme (Sprunginvestition)
g) bei Neuerrichtungen eines bisher in der Gemeinde nicht ansässigen Unternehmens werden bei Großunternehmen mindestens 50 neue Arbeitsplätze, bei mittleren Unternehmen mindestens 15 neue Arbeitsplätze und bei kleinen Unternehmen mindestens drei neue Arbeitsplätze geschaffen.
Liegen die Voraussetzungen der Buchstaben a) bis g) nicht vor, liegt der Förderhöchstsatz regelmäßig fünf Prozentpunkte unterhalb der genannten Werte.
Diese Regelungen gelten nicht für Vorhaben der Lohnausgabenbezogenen Förderung gemäß Nummer 5.2.3.
5.2.5.5
Die Beihilfeintensität aus Fördermitteln der GRW und aus anderen öffentlichen Fördermitteln darf für besondere Investitionsvorhaben zur Beschleunigung der Transformation gemäß Nummer 3.6 folgende Prozentsätze der förderfähigen Ausgaben nicht überschreiten:
a) kleine Unternehmen für Investitionsvorhaben nach Nummer 3.6.1 50 Prozent,
b) kleine Unternehmen für Investitionsvorhaben nach Nummer 3.6.2 40 Prozent,
c) kleine Unternehmen für Investitionsvorhaben nach Nummer 3.6.3 zur Energieerzeugung 50 Prozent sowie zur Stromspeicherung 35 Prozent,
d) mittlere Unternehmen für Investitionsvorhaben nach Nummer 3.6.1 45 Prozent,
e) mittlere Unternehmen für Investitionsvorhaben nach Nummer 3.6.2 35 Prozent,
f) mittlere Unternehmen für Investitionsvorhaben nach Nummer 3.6.3 zur Energieerzeugung 47,5 Prozent sowie zur Stromspeicherung 32,5 Prozent,
g) große Unternehmen für Investitionsvorhaben nach Nummer 3.6.1 40 Prozent,
h) große Unternehmen für Investitionsvorhaben nach Nummer 3.6.2 30 Prozent, und
i) große Unternehmen für Investitionsvorhaben nach Nummer 3.6.3 zur Energieerzeugung 45 Prozent sowie zur Stromspeicherung 30 Prozent.
5.2.5.6
Im Anwendungsbereich der De-minimis-Verordnung werden sowohl in C- als auch in D-Fördergebieten nach Maßgabe der maximalen Beihilfeintensität folgende Förderhöchstsätze gewährt:
a) kleine Unternehmen 50 Prozent,
b) mittlere Unternehmen 40 Prozent und
c) große Unternehmen 30 Prozent.
5.2.5.7
Im Anwendungsbereich der CISAF-Bundesregelung Netto-Null-Technologien nach Nummer 3.5 werden maximal folgende Fördersätze gewährt:
a) für kleine Unternehmen im C-Fördergebiet 40 Prozent,
b) für kleine Unternehmen im D-Fördergebiet 35 Prozent,
c) für mittlere Unternehmen im C-Fördergebiet 30 Prozent,
d) für mittlere Unternehmen im D-Fördergebiet 25 Prozent,
e) für Neuerrichtungen großer Unternehmen im C- und D-Fördergebiet 15 Prozent, und
f) für Erweiterungen großer Unternehmen im C- und D-Fördergebiet 10 Prozent.
Für Vorhaben von kleinen und mittleren Unternehmen sowie für Erweiterungen großer Unternehmen beträgt der Zuschuss maximal 12,375 Millionen Euro. Für Neuerrichtungen von großen Unternehmen beträgt der Zuschuss maximal 18,5 Millionen Euro.
5.2.6
Zuwendungen für nicht-investive Vorhaben
5.2.6.1
Beratungsleistungen
Die Zuwendung beträgt in einer ersten Phase bis zu 50 Prozent der Beratungskosten für bis zu fünf Tagewerke. Für eine gegebenenfalls notwendige zweite Phase können bis zu 50 Prozent der Beratungskosten für bis zu zehn weitere Tagewerke gefördert werden. Die Zuwendung für Belegschaftsinitiativen beträgt grundsätzlich 70 Prozent der Beratungskosten. Ein Tagewerk entspricht acht Zeitstunden und wird mit 1 000 Euro ohne Umsatzsteuer angerechnet. Weitere Einzelheiten regelt der GRW-Beratungserlass NRW.
5.2.6.2
Schulung
Grundsätzlich werden Zuwendungen in Höhe von
a) bis zu 40 Prozent in den C-Fördergebieten und
b) bis zu 35 Prozent in den D-Fördergebieten
der Schulungsgebühren beziehungsweise -entgelte gewährt. Die Zuwendung beträgt maximal 50 000 Euro.
5.2.6.3
Markteinführung von innovativen Produkten
Die Förderung beträgt 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben, maximal jedoch 400 000 Euro.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Das antragstellende Unternehmen stellt den Förderantrag vor Beginn des Vorhabens formgebunden auf dem Direktkundenportal der NRW.BANK mit den vorgegebenen erforderlichen Unterlagen.
6.2
Über die Förderanträge ist grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung zu entscheiden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antrag vollständig ist, das heißt mit allen beizubringenden Auskünften, Erklärungen und Nachweisen vorgelegt wird. Anträge werden abgelehnt, die den Anforderungen der Nummer 6.1 nicht entsprechen und trotz Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht vervollständigt werden. Von einer Ablehnung kann abgesehen werden, wenn das antragsstellende Unternehmen besondere Umstände, die es nicht zu vertreten hat, für die Verzögerung geltend macht.
6.3
Unabhängig von den genannten Fristen ist das antragstellende Unternehmen im Rahmen der Erteilung erforderlicher Auskünfte und beziehungsweise oder der Beibringung erforderlicher Unterlagen zur Mitwirkung verpflichtet. Verletzt das Unternehmen die Mitwirkungspflichten nachhaltig und beziehungsweise oder schwerwiegend, insbesondere indem es auch auf eine Mahnung mit Fristsetzung nicht oder nur unzureichend reagiert, wird der Antrag abgelehnt.
6.4
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungsmittel sowie für den Nachweis beziehungsweise die Prüfung der Verwendung der gewährten Zuwendung gelten das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184) geändert worden ist, sowie die VV zu § 44 LHO und die ANBest-GRW gewerblich in der jeweils gültigen Fassung. Letztere sind grundsätzlich unverändert Bestandteil des Zuwendungsbescheides.
Rücknahme und Widerruf des Zuwendungsbescheides sowie die Rückforderung und die Verzinsung der Zuwendung richten sich nach Nummer 2.8 des GRW-Koordinierungsrahmens und § 8 Absatz 3 des GRW-Gesetzes vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2021 (BGBl. I S. 770) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 48, 49 und 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW.
Für Vorhaben gemäß Nummer 3.7.1 gelten zusätzlich die Regelungen des GRW-Beratungserlasses NRW.
6.5
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt anteilig entsprechend dem Investitionsfortschritt im Ausgabenerstattungsverfahren auf der Grundlage bezahlter Rechnungen.
7
Zweckbindung
7.1
Die geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens in der geförderten Betriebsstätte verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleiche oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt. Das ersetzende Wirtschaftsgut ist nicht erneut förderfähig. Die in Satz 1 genannten Wirtschaftsgüter dürfen nicht vermietet oder verpachtet werden.
7.2
Die im Rahmen des geförderten Vorhabens neu geschaffenen oder gesicherten Dauerarbeitsplätze müssen für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens tatsächlich besetzt werden. Ist in begründeten Ausnahmefällen eine Besetzung nicht möglich, muss die entsprechende Stelle dauerhaft bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldet und sollte auf den marktüblichen Jobportalen ausgeschrieben sein. Zuwendungsempfangende müssen hierbei detailliert nachweisen, dass die für den geschaffenen Dauerarbeitsplatz erforderliche Fachkraft nicht auf dem Arbeitsmarkt verfügbar ist.
Die der Lohnausgabenförderung zugrundeliegenden Arbeitsplätze müssen mindestens fünf Jahre besetzt bleiben.
7.3
Werden die Fördervoraussetzungen dieser Richtlinie nicht erreicht, gilt für die Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung der Zuwendung Nummer 2.8 des GRW-Koordinierungsrahmens.
8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
8.1
Dieser Runderlass tritt am 15. April 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
8.2
Anträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Runderlasses gestellt wurden, werden nach diesem Runderlass bewilligt. Eine Bewilligung ist maximal in Höhe des ursprünglich beantragten Zuschussbetrages möglich.
8.3
Mit Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt die Förderrichtlinie gewerbliche Wirtschaft vom 1. März 2024 (MBl. NRW S. 457) außer Kraft.