MB.NRW 2026 Nr. 95
Richtlinie für die Gewährung von Finanzierungshilfen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ - GRW - in Nordrhein-Westfalen
(Richtlinie GRW-Infrastruktur NRW)
(Richtlinie GRW-Infrastruktur NRW)
Runderlass
des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
Vom 14. April 2026
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt Zuwendungen zur Förderung des Ausbaus der wirtschaftsnahen Infrastruktur und verfolgt mit der Förderung in den strukturschwachen Regionen drei Hauptziele:
a) Beschäftigung und Einkommen sichern und schaffen, Wachstum und Wohlstand erhöhen,
b) Standortnachteile ausgleichen,
c) Transformationsprozesse hin zu einer klimaneutralen und nachhaltigen Wirtschaft beschleunigen.
Die Zuwendungen werden nach Maßgabe folgender Regelungen gewährt:
a) nach dieser Richtlinie,
b) nach den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LHO, sowie den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VV zur LHO beziehungsweise VVG zur LHO sowie
c) unter Berücksichtigung des Europäischen Beihilfenrechts, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung- im Folgenden AGVO) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23.06.2023 (ABl. L167 vom 30. Juni 2023, S. 1), im Folgenden AGVO, und der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023), im Folgenden De-minimis-Verordnung.
Es gelten neben den Bestimmungen dieser Richtlinie auch die Regelungen des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ vom 1. Januar 2026 (BAnz AT 19.02.2026 B3) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GRW-Koordinierungsrahmen, soweit sie nicht durch diese Richtlinie eingeschränkt werden.
1.2
Die Förderung erfolgt aus den im GRW-Koordinierungsrahmen definierten Mitteln der Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur", im Folgenden GRW, in den in der Anlage dieser Richtlinie dargestellten C- und D-Fördergebieten.
1.3
Die Mittel, welche auf Grundlage dieser Richtlinie gewährt werden, sind nicht dazu vorgesehen, andere öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten zu ersetzen. Deshalb sind vorrangig Mittel aus anderen in Betracht kommenden Förderprogrammen zu beantragen (Subsidiaritätsprinzip). Sofern die Finanzierung aus mehreren nachrangig finanzierenden Programmen möglich ist, führt die Bewilligungsbehörde mit den zuständigen Ministerien eine Einigung über die Rangfolge herbei.
1.4
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Zuwendungsempfangende
2.1
Antragsberechtigt für die Förderung der Vorhaben ist deren Träger.
Als Träger werden vorzugsweise Gemeinden und Gemeindeverbände gefördert.
Auch juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, können gefördert werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), in der aktuell gültigen Fassung, erfüllt sind und dies vom Finanzamt anerkannt ist.
Träger können auch natürliche Personen oder juristische Personen sein, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind.
Sofern am Träger Gewerbebetriebe beteiligt sind, muss der Anteil der kommunalen beziehungsweise steuerbegünstigten Beteiligten überwiegen. Bei der Förderung sind die vergabe- und beihilferechtlichen Vorschriften zu wahren.
Mit Ausnahme von Gemeinden und Gemeindeverbänden muss bei juristischen Personen die fehlende Gewinnerzielungsabsicht im Gesellschaftsvertrag beziehungsweise in der Satzung festgeschrieben sein oder es muss geregelt sein, dass eventuell anfallende Gewinne aus der geförderten Infrastruktur entsprechend dem Förderzweck reinvestiert werden.
Vorrangig gefördert werden Vorhaben, deren Trägerstruktur interkommunal organisiert ist oder deren Finanzierung unter Beteiligung von privaten Dritten erfolgt.
2.2
Für die Errichtung, den Ausbau oder die Ausstattung von Einrichtungen der beruflichen Bildung gemäß Nummer 3.5 können abweichend von Nummer 2.1 nur die folgenden Einrichtungen Träger sein:
a) Gebietskörperschaften, zum Beispiel bei berufsbildenden Schulen,
b) andere durch Gesetz vorgesehene Träger der beruflichen Ausbildung, wie Kammern oder Innungen, sowie
c) juristische Personen des Privatrechts, beispielsweise gewerkschaftliche Vereine und Stiftungen, die den gleichen Ausbildungszweck verfolgen wie öffentlich-rechtliche Träger und die einen diskriminierungsfreien Zugang garantieren.
2.3
Für die Errichtung oder den Ausbau von Forschungsinfrastruktur nach Nummer 3.7 können nur rechtlich selbständige gemeinnützige, wirtschaftsnahe und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen Träger sein, die
a) nicht Teil einer Hochschule sind,
b) keiner grundfinanzierten Wissenschaftsgemeinschaft angehören oder eine sonstige institutionelle Förderung von mehr als 20 Prozent zur Grundfinanzierung erhalten und
c) ihren Geschäfts- und Forschungsbetrieb in Deutschland haben.
3
Gegenstand der Förderung
Die Ausgaben für die Vorhaben nach den Nummern 3.1 bis 3.11 kommen für eine Förderung nach dieser Richtlinie in Betracht.
3.1
Wirtschaftsflächen, Industrie- und Gewerbegelände
Förderfähig sind Ausgaben für die Erschließung, den Ausbau und die Revitalisierung von Industrie- und Gewerbegebieten unter Beachtung der Vorgaben in Nummer 3.2.2.1 und Nummer 5 des GRW-Koordinierungsrahmens.
Die geförderte Infrastruktur ist vorrangig und zielgerichtet förderfähigen Unternehmen unter Beachtung der Nummer 2.7.1 des GRW-Koordinierungsrahmens zur Verfügung zu stellen.
Flächenerschließungsvorhaben werden nur gefördert, wenn regional ein belegbarer, unabweisbarer Bedarf zur Entwicklung von Gewerbe-, Industrie- oder Tourismusflächen besteht. Geförderte Erschließungsanlagen müssen öffentlich gewidmet werden.
Die geförderten Industrie- und Gewerbegebiete müssen mit den landespolitischen Zielen der Förderung von Wirtschaftsflächen vereinbar sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich mindestens um
a) eine landesbedeutsame Flächenentwicklung, beispielsweise einen im Landesentwicklungsplan des Landes Nordrhein-Westfalen festgelegten Standort für flächenintensive Großvorhaben,
b) eine in der Bergbauflächenvereinbarung des Landes Nordrhein-Westfalen aufgeführte Entwicklungsfläche oder
c) um eine regionalbedeutsame Fläche mit hoher Standortqualität, beispielsweise um einen der im Regionalplan Ruhr festgelegten regionalen Kooperationsstandorte,
handelt.
3.2
Anbindung von Gewerbebetrieben
Förderfähig sind Errichtungs- und Ausbaumaßnahmen zur Anbindung von Gewerbebetrieben unter Beachtung der Vorgaben in Nummer 3.2.2.2 des GRW-Koordinierungsrahmens.
3.3
Gewerbezentren
Förderfähig sind Ausgaben für die Errichtung oder den Ausbau von Gewerbezentren unter Beachtung der Vorgaben in Nummer 3.2.2.4 des GRW-Koordinierungsrahmens.
Die geförderte Infrastruktur ist vorrangig und zielgerichtet förderfähigen Unternehmen unter Beachtung der Nummer 2.7.1 des GRW-Koordinierungsrahmens zur Verfügung zu stellen.
3.4
Tourismus
Förderfähig sind die Errichtung und die Erweiterung von öffentlichen Einrichtungen des Tourismus sowie die Geländeerschließung für den Tourismus unter Beachtung der Vorgaben in Nummer 3.2.2.5 des GRW-Koordinierungsrahmens.
Es werden nur solche Basiseinrichtungen der Tourismusinfrastruktur gefördert, die
a) nicht überwiegend der Naherholung dienen,
b) für die Leistungsfähigkeit und die wirtschaftliche Entwicklung von gewerblichen Tourismusbetrieben von unmittelbarer Bedeutung sind,
c) die touristische Ausrichtung beziehungsweise die Profilierung einer Region vertiefen und beziehungsweise oder vorhandene Kernkompetenzen nachhaltig stärken, soweit sie in regionale oder landesweite Tourismuskonzeptionen eingebettet sind und
d) einen Beitrag zur Profilierung des Reiselandes Nordrhein-Westfalen leisten.
Jedes Vorhaben, das aus Mitteln der GRW gefördert werden soll, muss vor der Antragstellung ein Scoringverfahren erfolgreich durchlaufen.
Reine Sanierungs- beziehungsweise Modernisierungsvorhaben sind ausgeschlossen.
3.5
Bildungseinrichtungen
Förderfähig sind die Errichtung oder der Ausbau von Einrichtungen der beruflichen Bildung sowie Vorhaben, die auf die Lernortkooperation gemäß § 2 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die gemeinsame Nutzung von Infrastruktur abzielen, unter Beachtung der Vorgaben in Nummer 3.2.2.6 des GRW-Koordinierungsrahmens.
Ein Schwerpunkt wird auf jene Einrichtungen gelegt, die für Berufszweige ausbilden, in denen ein besonderer Fachkräftemangel herrscht oder in Zukunft droht.
Die Bewilligungsbehörde kann in weiteren Fällen gutachterliche Nachweise anfordern.
Jedes Fördervorhaben soll mit der für die berufliche Bildung zuständigen Fachaufsicht abgestimmt werden.
3.6
Häfen
Förderfähig sind Investitionen in
a) die Errichtung, den Ersatz oder die Modernisierung von Hafeninfrastrukturen in See- und Binnenhäfen,
b) die Errichtung, den Ersatz bzw. die Modernisierung von Zugangsinfrastrukturen,
c) die Ausbaggerung in See- und Binnenhäfen
unter Beachtung der Vorgaben in Nummer 3.2.2.7 des GRW-Koordinierungsrahmens.
3.7
Forschungsinfrastrukturen
Förderfähig sind die Ausgaben für die Errichtung und den Ausbau von Forschungsinfrastruktur unter Beachtung der Nummern 3.2.2.8 und 3.2.2.9 des GRW-Koordinierungsrahmen sowie der dort benannten beihilferechtlichen Vorschriften.
Bevorzugt werden wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen und Forschungsinfrastrukturen gefördert, die nichtwirtschaftlich tätig sind.
3.8
Planungs- und Beratungsleistungen
Mit Ausnahme der Bauleitplanung sind Ausgaben für Planungs- und Beratungsleistungen, wie zum Beispiel Gutachten, Masterpläne und Machbarkeitsstudien, förderfähig, die der Träger zur Vorbereitung beziehungsweise Durchführung von förderfähigen Infrastrukturvorhaben von Dritten in Anspruch nimmt, sofern sie nicht von anderen Ressorts zu finanzieren sind.
3.9
Regionale Entwicklungskonzepte und deren Umsetzung
Förderfähig sind Ausgaben für die Erstellung regionaler Entwicklungskonzepte durch Dritte nach Maßgabe der Nummer 3.4.1 des GRW-Koordinierungsrahmens. Das Konzept muss sich auf eine zusammenhängende Region von mindestens drei Kreisen und beziehungsweise oder kreisfreien Städten beziehen.
Die Förderung der Umsetzung regionaler Entwicklungskonzepte mit eigenem Budget gemäß Nummer 3.4.2 des GRW-Koordinierungsrahmens kommt nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn
a) eine anhaltende und schwerwiegende Strukturschwäche, oder
b) eine singuläre Belastung für die Regionalwirtschaft, oder
c) eine besondere Herausforderung der interregionalen Zusammenarbeit über die Landesgrenzen
vorliegt.
3.10
Standortattraktivität, Wettbewerbsfähigkeit und Daseinsvorsorge
Befristet bis zum 31. Dezember 2026 sind weitere Vorhaben zur Steigerung der Standortattraktivität und der Wettbewerbsfähigkeit einschließlich regionaler Daseinsvorsorge unter Beachtung der Vorgaben in Nummer 3.6 des GRW-Koordinierungsrahmens förderfähig.
Vor Bewilligung einer Förderung holt das für Wirtschaft zuständige Ministerium die Zustimmung des GRW-Unterausschusses ein.
3.11
Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen
Befristet bis zum 31. Dezember 2028 sind Vorhaben von Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen nach Artikel 26a AGVO unter Beachtung der Vorgaben in Nummer 6 des GRW-Koordinierungsrahmens förderfähig.
Vor Bewilligung einer Förderung holt das für Wirtschaft zuständige Ministerium die Zustimmung des GRW-Unterausschusses ein.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Zuwendungen werden nur für Vorhaben gewährt, mit deren Durchführung zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen wurde.
Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall mit Zustimmung des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns zulassen. Voraussetzung hierfür ist, dass ein prüffähiger Antrag gestellt wurde und unter Beachtung der Mittelfristigen Finanzplanung voraussichtlich ausreichende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
4.2
Beginn des Vorhabens ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages.
Der Grunderwerb und vorbereitende Arbeiten (Bodenuntersuchungen, Einholen von Genehmigungen, Durchführbarkeitsstudien und vorbereitende Planungsarbeiten) gelten nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Förderung.
Dies umfasst grundsätzlich auch die Beauftragung von vorhabenbezogenen Planungsleistungen bis zur Vorbereitung der Vergabe gemäß der Leistungsphase 6 analog des Leistungsbilds Gebäude und Innenräume der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), im Folgenden HOAI, in der jeweils geltenden Fassung. Die Leistungen dürfen frühestens zwei Jahre vor Antragstellung beauftragt worden sein. Ihre Beauftragung, Durchführung und Abrechnung muss unter Einhaltung der ANBest-GRW Infrastruktur sowie der Vorgaben in dieser Richtlinie und des GRW-Koordinierungsrahmens in der zum Zeitpunkt der Bewilligung jeweils gelten Fassung erfolgt sein.
4.3
Zuwendungen werden grundsätzlich nur für Vorhaben gewährt, die innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides begonnen und innerhalb von 36 Monaten beendet werden können. Investitionsvorhaben, die voraussichtlich nicht innerhalb dieses Zeitraums beendet werden können, sind in mehrere Teilabschnitte zu unterteilen.
4.4
Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn Beschäftigte von Zuwendungsempfangenden, die im Vorhaben eingesetzt werden, besser vergütet werden als vergleichbare Beschäftigte des Bundes. Dies schließt auch Vorhaben ein, bei denen die Mehrkosten der Besserstellung nicht durch GRW-Mittel getragen werden sollen.
4.5
Zuwendungen in Höhe von mehr als 500 000 Euro werden für Investitionsvorhaben von Trägern, die weder eine Gemeinde noch ein Gemeindeverband sind, nur gewährt, wenn eventuelle Haftungs- und Rückforderungsansprüche in Höhe der beantragten Zuwendung dinglich gesichert werden, siehe Nummer 5.3.1 der VV zu § 44 LHO.
Hierbei kommen folgende Sicherungsinstrumente in Betracht:
a) Kommunalbürgschaft,
b) Grundschuld an bereitester Stelle oder
c) eine sogenannte harte Patronatserklärung des privaten Gesellschafters, die im Falle der Verwertung der Sicherheit unmittelbar eine Zahlungspflicht auslöst; gleichgestellt sind Bürgschaften nachweislich solventer Dritter.
4.6
Zuwendungen für Vorhaben, deren Investitionsvolumen 18 Millionen Euro übersteigt, werden nur nach Vorlage einer Kosten-Nutzen-Analyse durch den antragstellenden Träger bewilligt.
Im Rahmen einer Kosten-Nutzen-Analyse ist der Bedarf insbesondere unter Berücksichtigung
a) vorhandener Infrastruktur sowie der demographischen und sonstigen Entwicklungen,
b) der erforderlichen Qualität,
c) der Wirtschaftlichkeit der Ausgaben und
d) der Angemessenheit der Ausgaben
nachzuweisen.
4.7
Haben Antragstellende bereits früher öffentliche Finanzierungshilfen erhalten, werden Zuwendungen nach dieser Richtlinie nur bewilligt, wenn zuvor die bestimmungsgemäße Verwendung der früheren Fördermittel durch eine Selbsterklärung bestätigt wird.
4.8
Einem Träger, der eine Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.
4.9
Von der Förderung sind nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO solche Trägerausgeschlossen, die die Voraussetzungen eines Unternehmens in Schwierigkeiten erfüllen. Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen, auf die mindestens einer der Umstände nach Artikel 2 Nummer 18 Buchstabe a bis e AGVO zutrifft.
4.10
Zuwendungen werden nur für Infrastruktureinrichtungen gewährt, die einen diskriminierungsfreien Zugang der Nutzerinnen und Nutzer zu transparenten Bedingungen ermöglichen.
4.11
Zuwendungen werden nur für Infrastruktureinrichtungen gewährt, deren Betreiber nicht mit den Nutzerinnen und Nutzer und deren Träger nicht mit den Nutzerinnen und Nutzern verflochten sind.
4.12
Zuwendungen werden nur für Infrastruktureinrichtungen gewährt, deren Träger über die benötigten Grundstücks- oder Gebäudeflächen verfügungsberechtigt ist. Die Verfügungsberechtigung muss sich auf den gesamten Zeitraum der Durchführung des Vorhabens und auf die Zweckbindungsdauer erstrecken.
Sofern der Träger nicht Eigentümer der Grundstücks- oder Gebäudeflächen ist, muss durch Abschöpfungsvertrag zwischen dem Träger und dem Eigentümer gewährleistet sein, dass etwaige Gewinne durch eine auf die Zuwendung zurückzuführende Wertsteigerung des erschlossenen Grundstücks und beziehungsweise oder des Gebäudes nach Ablauf der Zweckbindungsdauer vom Eigentümer an den Träger abgeführt werden. Der Träger seinerseits führt diesen Gewinn abzüglich seines Eigenanteils an den Erschließungs- und Bauausgaben an den Zuwendungsgeber ab.
4.13
Die Förderung einer Erschließung nach Maß zu Gunsten eines Unternehmens ist entsprechend Nummer 3.2.1.11 Absatz 3 des GRW-Koordinierungsrahmens ausgeschlossen.
Das Verbot von Maßnahmen zugunsten des großflächigen Einzelhandels (Verkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern) nach Nummer 3.2.1.11 Absatz 1 des GRW-Koordinierungsrahmens ist zu beachten.
5
Art und Höhe der Förderung
5.1
Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung. Gewährt werden nicht rückzahlbare Zuschüsse nach Maßgabe dieser Richtlinie und der im Zuwendungsbescheid geregelten Nebenbestimmungen.
5.2
Der Fördersatz beträgt grundsätzlich bis zu 60 Prozent der förderfähigen, unrentierlichen Ausgaben.
Er kann auf bis zu 90 Prozent der förderfähigen, unrentierlichen Ausgaben erhöht werden, wenn sich das geförderte Infrastrukturvorhaben in ein regionales Entwicklungskonzept nach Nummer 3.9 einfügt und mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a) das geförderte Infrastrukturvorhaben wird im Rahmen einer interkommunalen Kooperation durchgeführt,
b) das geförderte Infrastrukturvorhaben leistet einen Beitrag zur notwendigen Transformation zu einer klimaneutralen und insgesamt nachhaltigen Wirtschaft; als ein solches Infrastrukturvorhaben ist beispielsweise die Revitalisierung von Altstandorten anzusehen, oder
c) das geförderte Infrastrukturvorhaben leistet in besonderer Weise einen Beitrag zur Fachkräftesicherung.
Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 ist im Antrag zu begründen.
5.2.1
Der Fördersatz für den Bau oder Ausbau von Forschungsinfrastruktur nach Nummer 3.7 beträgt
a) bis zu 50 Prozent der förderfähigen, unrentierlichen Ausgaben in den Fällen der Nummer 3.2.2.9 des GRW-Koordinierungsrahmens, soweit die Forschungsinfrastruktur wirtschaftlich genutzt wird und
b) bis zu 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben in den Fällen der Nummer 3.2.2.8 des GRW-Koordinierungsrahmens, soweit die Forschungsinfrastruktur nichtwirtschaftlich genutzt wird und die Investition der Umsetzung der regionalen Innovationsstrategie dient.
Die Förderung von Grundlagenforschung ist ausgeschlossen.
Für den Fall, dass der tatsächliche Anteil der wirtschaftlichen Tätigkeit höher ist als zum Zeitpunkt der Gewährung der Zuwendung geplant, wird durch einen im Zuwendungsbescheid festgelegten Rückforderungsmechanismus sichergestellt, dass die vorstehenden Beihilfeintensitäten nicht überschritten werden.
Der auf die wirtschaftliche Nutzung der Infrastruktur entfallende Prozentsatz des Eigenanteils ist aus durch den Träger selbst erwirtschafteten Mitteln zu bestreiten. Der auf die nicht-wirtschaftliche Nutzung der Infrastruktur entfallende Prozentsatz des Eigenanteils darf aus öffentlichen Mitteln bestritten werden.
5.2.2
Der Fördersatz beträgt bei der Förderung von Planungs- und Beratungsleistungen nach Nummer 3.8, von regionalen Entwicklungskonzepten und deren Umsetzung nach Nummer 3.9 bis zu 75 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Bei einer Förderung von Planungs- und Beratungsleistungen nach Nummer 3.8 darf der Fördersatz nicht höher sein, als der bei der Durchführung der Infrastrukturmaßnahme maßgebliche Fördersatz.
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Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Grundlage für die Förderberechnung sind die förderfähigen Ausgaben in Verbindung mit dem jeweiligen Fördersatz. Bei der Ermittlung der förderfähigen Ausgaben und bei der Berücksichtigung der Einnahmen sind die nachfolgende Maßgaben zu beachten.
6.1
Förderfähig sind grundsätzlich alle Ausgaben, die im Durchführungszeitraum entstanden und bis zum Ende des Bewilligungszeitraums bezahlt, dem Vorhaben kausal zurechenbar und nicht von der Förderung ausgeschlossen sind. Vorbereitende Planungsleistungen nach Nummer 4.2 Absatz 2 und Ausgaben für den Grunderwerb gemäß Nummer 6.1.2 sind förderfähig, auch wenn sie vor Beginn des Durchführungszeitraums beauftragt wurden, es sei denn, sie sind alleiniger Förderzweck.
6.1.1
Nicht gefördert werden insbesondere
a) Betriebskosten,
b) Finanzierungskosten,
c) Ausgaben für Ersatzbeschaffungen,
d) Ausgaben für Wohnräume,
e) Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen,
f) Ausgaben für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer
g) Ausgaben für die Unterhaltung, Wartung und Ablösung beim Straßenbau
h) Ausgaben für die Umsatzsteuer, sofern sie als Vorsteuer gemäß des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), in der jeweils geltenden Fassung, geltend gemacht werden kann sowie
i) Skonti und Preisnachlässe, auch wenn sie nicht gezogen werden.
6.1.2
Ausgaben für den Grunderwerb sind nur bei Vorhaben nach den Nummern 3.1, 3.3, 3.5 und 3.7 förderfähig.
Im Falle von Nummer 3.1 gelten darüber hinaus die Regelungen der Nummer 5 des GRW-Koordinierungsrahmens.
6.1.3
Ausgaben für den Erwerb eines Gebäudes oder zur Herstellung seiner Funktionsfähigkeit sind nur im Zusammenhang mit Vorhaben nach den Nummern 3.3, 3.4, 3.5 und 3.7 förderfähig.
Ausgaben nach DIN 276: 2018-12 – Kosten im Bauwesen, Ausgabe Dezember 2018, für Veranstaltungs- und Seminarräumlichkeiten sind nur für den unabweisbaren Bedarf im Zusammenhang mit dem geförderten Vorhaben förderfähig.
6.1.4
Ausgaben für Modernisierungen sind auch innerhalb der Zweckbindungsdauer förderfähig, wenn die Modernisierung über die bloße Wiederherstellung des Ursprungszustands hinausgeht.
6.1.5
Ausgaben für den Kanalbau sowie die Regenrückhaltung und -klärung sind förderfähig, wenn diese für die Oberflächenentwässerung der öffentlichen Flächen erforderlich sind. Ausgaben für den öffentlichen Kanalbau werden bei einem Mischsystem, das vorliegt, wenn sich Schmutz- und Oberflächenwasser in einem Rohr befinden, mit einem Anteil von 30 Prozent in die Förderung einbezogen. Bei einem Trennsystem, das vorliegt, wenn sich Schmutz- und Oberflächenwasser in getrennten Leitungen befinden, erfolgt die anteilige Förderung der Regenentwässerungsleitung und der dazu gehörigen Regenrückhalte- und Regenklärbecken im Verhältnis der öffentlichen Erschließungsfläche zur Gesamtfläche.
Einmalige Kanalanschlussbeiträge nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) in der jeweils geltenden Fassung sind keine „Beiträge Dritter“ im Sinne des Zuwendungsrechts und stehen dem Projektträger zur Refinanzierung seiner Aufwendungen für den nicht förderfähigen Anteil der Ausgaben für den Kanalbau sowie die Regenrückhaltung und -klärung zur Verfügung.
6.1.6
Ausgaben für Verkehrsinfrastrukturvorhaben sind nur im Zusammenhang mit Vorhaben nach Nummer 3.1, 3.2, 3.4, 3.5 und 3.6 förderfähig.
6.1.7
Ausgaben für den Lärmschutz und Umweltschutzvorhaben sind nur im Zusammenhang mit Vorhaben nach Nummer 3.1 und Geländeerschließungen im Zusammenhang mit Nummer 3.4 förderfähig. Ausgaben für den präventiven Schutz vor Naturkatastrophen sind nur im Zusammenhang mit Vorhaben nach Nummer 3.1 und bei überdurchschnittlicher Gefährdungslage förderfähig.
6.1.8
Ausgaben für Stell- und Parkplätze (Besucherparkplätze, Wohnmobilstellplätze) sind nur förderfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der Förderung von Basiseinrichtungen der Tourismusinfrastruktur nach Nummer 3.4 und von Hochbauten nach den Nummern 3.3, 3.5 und 3.7 stehen. Die Parkplätze müssen zur Erreichbarkeit des geförderten Vorhabens notwendig sein und das Gesamtkonzept ergänzen. Eine marktübliche Parkgebühr ist zu veranschlagen. Die Förderung deckt nur die Wirtschaftlichkeitslücke ab. Versorgungseinrichtungen für Wohnmobile (Strom-, Wasser-, Abwasser etc.) sind nicht förderfähig.
6.1.9
Ausgaben für die Begrünung und die Platzgestaltung sind förderfähig, soweit diese der Höhe nach von untergeordneter Bedeutung und zur Erfüllung der Erschließungsfunktion erforderlich sind oder einen nennenswerten Beitrag zur Nachhaltigkeit der geförderten Infrastruktur leisten.
6.1.10
Vermarktungsausgaben können im Zusammenhang mit Vorhaben nach den Nummern 3.1, 3.3 und 3.4 gefördert werden, soweit sie von Dritten erbracht werden, erforderlich sind und der Höhe nach von untergeordneter Bedeutung sind.
6.1.11
Ausgaben für Baunebenkosten gemäß Kostengruppe 700 nach DIN 276: 2018-12 – Kosten im Bauwesen, Ausgabe Dezember 2018, sind nur förderfähig, soweit sie vorhabenbezogen anfallen und nicht nach Nummer 6.1.1 von der Förderung ausgeschlossen sind. Sie dürfen in der Regel
a) bei Tiefbauvorhaben bis zur Höhe von 20 Prozent und
b) bei Vorhaben für die Revitalisierung von Gewerbe- und Industriebrachen und bei Neu- beziehungsweise Umbauvorhaben im Hochbaubereich bis zur Höhe von 30 Prozent des Betrages der förderfähigen Bauausgaben gemäß der Kostengruppen 200 bis 600 nach DIN 276, anerkannt werden; soweit Ausgaben für Baunebenkosten bereits im Rahmen eines vorlaufenden Planungsvorhabens nach Nummer 3.8 gefördert wurden, sind diese auch Bestandteil der Ausgaben für Baunebenkosten.
Die Projektmanagementausgaben, die die Projektleitung und die Projektsteuerung umfassen, sind Bestandteil der Ausgaben für Baunebenkosten. Sie sind bis zur Höhe von 10 Prozent der förderfähigen Bauausgaben gemäß der Kostengruppen 200 bis 600 nach DIN 276, zuzüglich der förderfähigen Ausgaben für Baunebenkosten ohne Kostengruppe 710 Bauherrenaufgaben, förderfähig.
Ausgaben im Zusammenhang mit der Vermarktung nach Nummer 6.1.10 gehören nicht zu den Projektmanagementausgaben.
Projektmanagementausgaben für andere als Bauvorhaben sind nicht Bestandteil der Ausgaben für Baunebenkosten und müssen gesondert beantragt werden.
Bei Vorhaben sind die dem Fördervorhaben direkt zurechenbaren Personalausgaben, das umfasst Bruttolöhne und -gehälter zuzüglich Arbeitgeberanteile zu den Sozialabgaben, grundsätzlich als Ausgaben für das Projektmanagement förderfähig. Es gilt Nummer 4.4.
Die Förderung von bereits zu Beginn des Durchführungszeitraums beim Zuwendungsempfangenden vorhandenem Personal ist ausgeschlossen, soweit nicht sichergestellt werden kann, dass keine Förderung des Stammpersonals erfolgt.
Sofern die NRW.URBAN GmbH & Co.KG als Dienstleisterin des Trägers mit der Durchführung des Vorhabens beauftragt ist, werden die Ausgaben einer zeitbezogenen Vergütung zum Selbstkostenerstattungspreis gemäß Verordnung PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufgaben anerkannt.
6.1.12
Bei Tourismusinfrastrukturvorhaben kann bürgerschaftliches Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten als fiktive Ausgabe gemäß der Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement bei der Gewährung von Zuwendungen im Zuständigkeitsbereich der Landesregierung Nordrhein-Westfalen vom 5. November 2025 (MB.NRW 2025 Nr. 153) in der jeweils geltenden Fassung in die Bemessungsgrundlage für die Zuwendung einbezogen werden.
In diesem Fall darf die Zuwendung die tatsächlich verausgabten förderfähigen Gesamtausgaben nicht übersteigen.
6.2
6.2.1
Die während des Durchführungszeitraums des Vorhabens bei Zuwendungsempfangenden voraussichtlich anfallenden Investitionsausgaben werden um die in diesem Zeitraum voraussichtlich zu erzielenden Einnahmen gekürzt, soweit diese Einnahmen nicht bereits bei der Berechnung der Wirtschaftlichkeitslücke nach Maßgabe der Nummer 6.2.2 zu berücksichtigen sind.
Bei Flächenerschließungs- und -herrichtungsvorhaben gilt Nummer 6.2.3.
Einnahmen, die während des Durchführungszeitraums entstehen und nicht in die Förderberechnung eingeflossen sind, werden unmittelbar nach der Mitteilung durch die Zuwendungsempfangenden im Rahmen der Mittelabrufe, spätestens jedoch im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung nachträglich berücksichtigt.
6.2.2
Werden bei einem Vorhaben voraussichtlich Nettoeinnahmen erwirtschaftet, sind diese bei der Förderberechnung zu berücksichtigen. Die förderfähigen Gesamtausgaben sind bereits bei der Bewilligung um die erwarteten Nettoeinnahmen, inklusive eines etwaigen Restwertes der geförderten Infrastruktur zum Ende der Zweckbindungsdauer, zu kürzen. Die tatsächlich erwirtschafteten Nettoeinnahmen sind spätestens fünf und zehn Jahre nach Abschluss des Vorhabens sowie am Ende der Zweckbindungsdauer durch den Zuwendungsempfangenden nachzuweisen. Bei der Berechnung der abgezinsten Nettoeinnahmen ist eine Discounted-Cash-Flow (DCF) Analyse zugrunde zu legen. Dabei sind die Vorgaben aus Artikel 61 Absatz 1 und Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 1303/2013 in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen.
Die Bewilligungsbehörde kann im begründeten Einzelfall auf den Nachweis nach spätestens fünf und beziehungsweise oder spätestens zehn Jahren verzichten. Dies gilt insbesondere dann, wenn die mit der Erbringung des Nachweises verbundenen Aufwände nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen stehen oder voraussichtlich hohe Schwankungen auftreten.
Nach Ablauf der Zweckbindungsdauer findet eine abschließende Prüfung der während der Zweckbindungsdauer erwirtschafteten Nettoeinnahmen statt. Sofern sie höher als bei der Förderberechnung ausfallen, sind sie zu korrigieren und etwaige Überschüsse sind verzinst an den Zuwendungsgeber abzuführen.
6.2.3
Bei Flächenerschließungs- und -herrichtungsvorhaben sind die Vermarktungsüberschüsse vom Träger an den Zuwendungsgeber zurückzuführen.
Überschüsse ergeben sich als Differenz zwischen dem erzielten Verkaufspreis und dem Eigenanteil des Trägers an den förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme. Soweit Ausgaben für den Grunderwerb nicht bereits als förderfähige Ausgaben berücksichtigt werden, können die Ausgaben für den Grunderwerb bzw. der Verkehrswert des unerschlossenen Grundstücks bei der Berechnung der Differenz zusätzlich in Abzug gebracht werden.
Abweichend von Nummer 3.2.2.1 Absatz 6 des GRW-Koordinierungsrahmens werden Ausgaben für nicht förderfähige Vorhabensbestandteile nicht berücksichtigt.
Sofern Veräußerungen während des Durchführungszeitraumes erfolgen, werden diese zu Beginn des Zweckbindungszeitraums bei der Berechnung der Vermarktungsüberschüsse berücksichtigt.
Mit Ablauf der Zweckbindungsdauer erfolgt eine abschließende Überprüfung der Vermarktungsüberschüsse. Hierbei werden neben den tatsächlich erzielten Erlösen auch die Verkehrswerte der bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht vermarkteten Flächen oder Teilflächen berücksichtigt. Ist der neu berechnete Zuschussbetrag geringer als der ausbezahlte Zuschuss, hat der Zuwendungsempfangende den Differenzbetrag innerhalb eines Monats an den Zuwendungsgeber abzuführen.
7
Einbindung Dritter
7.1
Der Träger kann die Ausführung, den Betrieb und die Vermarktung des Infrastrukturvorhabens sowie das Eigentum an dem Infrastrukturvorhaben an natürliche oder juristische Personen, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind, unter Beachtung der Vorschriften des Europäischen Beihilfenrechts und der Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen übertragen. Die Verantwortung des Trägers für die rechtskonforme Abwicklung bleibt hiervon unberührt.
Voraussetzungen für die Übertragung sind, dass
a) die Förderziele dieser Richtlinie eingehalten werden,
b) die Interessen des Trägers gewahrt bleiben, indem dieser ausreichenden Einfluss auf die Ausgestaltung des Vorhabens behält und
c) die wirtschaftliche Aktivität des Betreibers sich auf den Betrieb beziehungsweise die Vermarktung der Infrastruktureinrichtung beschränkt, wobei der Betreiber die Infrastruktureinrichtung nicht eigenwirtschaftlich nutzen darf.
Sofern beim Betrieb oder bei der Vermarktung Erlöse erzielt werden, ist sicherzustellen, dass diese an den Träger abgeführt werden. Der Träger führt diese Erlöse innerhalb von einem Monat nach Zahlungseingang an den Zuwendungsgeber ab. Bei zeitlicher Verzögerung sind diese mit einem Zinssatz in Höhe von drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
7.2
Der Träger des Vorhabens ist im vollen Umfang für die bewilligungskonforme Durchführung des Vorhabens verantwortlich und haftet dementsprechend gegenüber dem Zuwendungsgeber für den Fall einer etwaigen Rückforderung.
8
Beihilfe
8.1
Die in Artikel 4 der AGVO festgelegten Anmeldeschwellen und die maximal zulässige Förderintensität sind zu beachten.
8.2
Die Zuwendung darf mit anderen Zuwendungen grundsätzlich nicht kumuliert werden. Dies schließt Zuwendungen, die auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung gewährt werden, ein. Nach dieser Förderrichtlinie gewährte Zuwendungen können jedoch mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, wenn
a) die Zuwendungen unterschiedliche förderfähige Ausgaben betreffen oder
b) im Falle der Kumulierung der Zuwendungen weder die höchste nach der AGVO für die einschlägige Beihilfenart geltende Beihilfeintensität noch die Anmeldeschwellen des Artikels 4 der AGVO überschritten werden.
8.3
Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 EUR müssen binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlicht werden.
9
Verfahren
9.1
Der Träger reicht den Förderantrag unter Verwendung des Online-Antragsportals https://www.nordrhein-westfalen-foerdert.nrw/ bei der Bewilligungsbehörde ein. Bewilligungsbehörde ist die nach dem Ort des Fördergegenstands zuständige Bezirksregierung.
Mit der Antragstellung sollte der Träger des Infrastrukturvorhabens darlegen, ob und inwieweit die Einbindung privater Unternehmer Kosten- und/oder Zeitersparnisse bei der Erbringung der öffentlichen Infrastrukturleistungen ermöglicht. Diese Prüfung kann auf der Grundlage eines Interessenbekundungsverfahrens erfolgen.
9.2
Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt durch einen Zuwendungsbescheid.
Dem Zuwendungsbescheid werden die ANBest-GRW Infrastruktur in der zur Zeit der Bewilligung geltenden Fassung beigefügt.
9.3
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt anteilig entsprechend dem Investitionsfortschritt im Ausgabenerstattungsverfahren auf der Grundlage bezahlter Rechnungen.
9.4
Zuwendungsempfangende reichen der Bewilligungsbehörde durch ein Rechnungsprüfungsamt oder einen Wirtschaftsprüfer geprüfte Verwendungsnachweise ein. Die Bewilligungsbehörde kann auf die Vorprüfung ganz oder teilweise verzichten. Mit dem Verwendungsnachweis ist die ordnungsgemäße und dem Förderzweck entsprechende Mittelverwendung zu bestätigen. Bei der Prüfung des Verwendungsnachweises prüft die Bewilligungsbehörde, ob der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck erreicht worden ist (abschließende Erfolgskontrolle).
Die Bewilligungsbehörde prüft unverzüglich nach Eingang eines Mittelabrufs, eines Sachberichtes oder des Verwendungsnachweises, ob diese den im Zuwendungsbescheid festgelegten Anforderungen entsprechen. Bei Prüfung eines Mittelabrufs prüft die Bewilligungsbehörde, ob die Zuwendung zweckentsprechend verwendet worden ist. Bei der Prüfung eines Sachberichtes prüft die Bewilligungsbehörde, ob der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck voraussichtlich erreicht wird (begleitende Erfolgskontrolle).
Umfang und Ergebnisse der Prüfungen werden aktenkundig gemacht.
Ein Zwischennachweis wird durch die Mittelabrufe eines Jahres und den jährlichen Sachbericht erbracht. Die Bewilligungsbehörde hält die Vorlage der Mittelabrufe, der Sachberichte und des Verwendungsnachweises gemäß Nummer 6 der ANBest-GRW Infrastruktur nach und nimmt sie zu den Akten.
10
Zweckbindung
Die Zweckbindungsdauer beträgt bei investiven Vorhaben 15 Jahre nach dem physischen Abschluss des geförderten Vorhabens. Sofern sich bei Ausstattung gemäß der AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter vom 15.12.2000 (BStBl I 2000, 1532) in der jeweils gültigen Fassung eine kürzere durchschnittliche Nutzungsdauer als 15 Jahre ergibt, bemisst sich die Zweckbindungsdauer nach der jeweiligen Nutzungsdauer. Die Zweckbindungsdauer muss jedoch mindestens fünf Jahre betragen.
11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am 15. April 2026 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt die Förderrichtlinie Infrastruktur vom 3. April 2024 (MBl. NRW. S. 476) außer Kraft.