MB.NRW 2026 Nr. 96
Neufassung der Gebührenordnung für die Gleichwertigkeitsfeststellung im Ausland erworbener Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsausbildung zur/zum Zahnmedizinischen Fachangestellten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
Vom 7. November 2025
Auf Grund des § 23 Absatz 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), das zuletzt durch Gesetz vom 30. Januar 2024 (GV. NRW. S. 81) geändert worden ist, hat die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe in ihrer Sitzung am 7. November 2025 folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
Gebührenordnung für die Gleichwertigkeitsfeststellung im Ausland erworbener Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsausbildung zur/zum Zahnmedizinischen Fachangestellten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (ZÄKWL-GebO-BQFG)
Inhaltsübersicht
§ 1 Gegenstand der Gebührenordnung
§ 2 Anwendung der Gebührenordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe (ZÄKWL-GebO)
§ 3 Verwaltungsgebühren
§ 4 Kostenentscheidung
§ 5 Rücktritt
§ 6 Übergangsvorschrift
§ 1
Gegenstand der Gebührenordnung
Gegenstand dieser Gebührenordnung sind die Kosten, die als Gegenleistung für die besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit (Amtshandlung) der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) in der jeweils geltenden Fassung betreffend die deutsche Berufsausbildung zur/zum Zahnmedizinischen Fachangestellten erhoben werden.
§ 2
Anwendung der Gebührenordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe (ZÄKWL-GebO)
Soweit in dieser Gebührenordnung keine abweichenden Regelungen getroffen werden, findet der Allgemeine Teil der Gebührenordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe (ZÄKWL-GebO) vom 7. Juni 2025 (MBl. NRW. 2025 S. 3.) in der jeweils geltenden Fassung für Verfahren nach dieser Gebührenordnung entsprechende Anwendung.
§ 3
Verwaltungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Gleichwertigkeitsfeststellung im Ausland erworbener Berufsqualifikation nach dem BQFG mit der deutschen Berufsausbildung zur/zum Zahnmedizinischen Fachangestellten beträgt 605 Euro je Antrag.
(2) Wenn im Verfahren nach Absatz 1 ein Defizit oder mehrere Defizite per Bescheid festgestellt wurden, kann ein Folgeantrag gestellt werden. Die Gebühr für die Bearbeitung eines Folgeantrags beträgt jeweils 190 Euro.
(3) Die Gebühr für ein sonstiges Verfahren nach § 14 BQFG (Qualifikationsanalyse) beträgt 250 bis 2 500 Euro. Die Gebühr wird zusätzlich zur Gebühr nach Absatz 1 oder Absatz 2 erhoben. Innerhalb des Gebührenrahmens ist die Gebühr unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Amtshandlung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. § 6 Absatz 1 ZÄKWL-GebO bleibt unberührt.
(4) Die Gebühr für eine Zweitschrift eines Bescheides oder einer anderen Urkunde beträgt jeweils 50 Euro.
§ 4
Kostenentscheidung
Die Entscheidung über die Kosten soll zusammen mit der Eingangsbestätigung ergehen. Die weitere Bearbeitung des Antrags ist von der Zahlung der Kosten abhängig.
§ 5
Rücktritt
(1) Wird nach Zustellung der Eingangsbestätigung der Antrag innerhalb von vier Wochen zurückgezogen, wird die Gebühr nach § 3 Absatz 1 auf 250 Euro reduziert.
(2) Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt zurückgezogen, kann die Gebühr reduziert werden, sofern dies aus Billigkeitsgründen gerechtfertigt ist.
§ 6
Übergangsvorschrift
Für Amtshandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung beantragt wurden, findet die Gebührenordnung für die Gleichwertigkeitsfeststellung im Ausland erworbener Berufsqualifikation mit dem deutschen Berufsabschluss der/des Zahnmedizinischen Fachangestellten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) vom 26. November 2016 (MBl. NRW. 2022 S. 796) weiter Anwendung.
Artikel 2
Außerkrafttreten
Die Gebührenordnung für die Gleichwertigkeitsfeststellung im Ausland erworbener Berufsqualifikation mit dem deutschen Berufsabschluss der/des Zahnmedizinischen Fachangestellten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) vom 26. November 2016 (MBl. NRW. 2022 S. 796) tritt am 1. Mai 2026 außer Kraft.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Ersten des auf die Bekanntgabe im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen folgenden Kalendermonats in Kraft.
Ausgefertigt:
Münster, den 3. Dezember 2025
i. V. Dr. Sinje T r i p p e – F r e y
Vizepräsidentin der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
für
Dr. Gordan S i s t i g
Präsident der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
Genehmigt:
Düsseldorf, den 31. März 2026
H a m m
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Ausgefertigt zur Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen
Münster, den 13. April 2026
Dr. Gordan S i s t i g
Präsident der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe