MB.NRW 2026 Nr. 97
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus der Nordrhein-Westfalen-Initiative „Heimat-Zeugnis“
(Heimat-Zeugnis Nordrhein-Westfalen)
(Heimat-Zeugnis Nordrhein-Westfalen)
Runderlass
des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
- StabH 01.20.01.03-2025-HZ-001-
Vom 25. Februar 2026
1
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen
1.1
Zuwendungszweck
Das Land Nordrhein-Westfalen fördert die Aufarbeitung und öffentliche Präsentation lokaler und regionaler Geschichte, von lokalen und regionalen identitätsstiftenden Besonderheiten sowie Vorhaben, die Heimat und Tradition in Gemeinschaft und Vielfalt zu erleben zukunftsweisend ermöglichen.
1.2
Rechtsgrundlagen
1.2.1
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt Zuwendungen nach
a) den nachstehenden Regelungen,
b) den §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LHO, sowie
c) den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MB. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VV beziehungsweise VVG zur LHO.
1.2.2
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Förderung von Vorhaben aus dem Heimat-Zeugnis
2.1
Gegenstand der Förderung
Das Land Nordrhein-Westfalen fördert Vorhaben, bei denen mit herausragenden Konzepten sowie mit bewährten oder innovativen Methoden lokale und regionale Geschichte sowie Heimat und Tradition in Gemeinschaft und Vielfalt generationsübergreifend öffentlich erlebbar werden.
Grundsätzlich förderfähig sind die Aufarbeitung und öffentliche Präsentation von lokalen oder regionalen Traditionen oder die Sichtbarmachung sonstiger lokaler oder regionaler Besonderheiten, die den Vorbildcharakter des Projektes hinsichtlich seiner identitätsstiftenden Wirkung für den Ort hervorheben und mit Leben füllen. Ebenfalls grundsätzlich förderfähig ist die öffentliche Erlebbarmachung von Heimat und Tradition in Gemeinschaft und Vielfalt.
Dies umfasst auch die Einbeziehung des Präsentationsortes in Gebäuden oder im öffentlichen Raum, die Herrichtung und Inszenierung von historischen Gebäuden, Museen, Plätzen oder Orten, sofern dies mit einem herausragenden Konzept zur generationsübergreifenden öffentlichen Erlebbarmachung von lokaler und beziehungsweise oder regionaler Geschichte, Heimat und Tradition in Gemeinschaft und Vielfalt verbunden ist, sowie die energetische Sanierung von identitätsstiftender vereinseigener Infrastruktur, die der gesellschaftlichen Begegnung und dem sozialen Zusammenhalt dient.
2.2
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind Städte, Kreise und Gemeinden sowie private und gemeinnützige Organisationen in Nordrhein-Westfalen.
2.3
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
2.3.1
Art der Zuwendung
Projektförderung
2.3.2
Finanzierungsart
Anteilfinanzierung
2.3.3
Form der Zuwendung
Zweckgebundene Zuweisung oder zweckgebundener Zuschuss
2.3.4
Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für eine Förderung ist, dass
a) das Vorhaben grundsätzlich mehr als 100 000 Euro zuwendungsfähige Gesamtausgaben aufweist,
b) ein Eigenanteil von grundsätzlich mindestens 10 Prozent in Geldleistung eingebracht wird,
c) das Vorhaben im Land Nordrhein-Westfalen durchgeführt wird und
d) das Vorhaben grundsätzlich spätestens am 31. Dezember des dritten Kalenderjahres, das auf das Jahr der Bewilligung folgt, beendet sein muss.
Weiterhin ist vor Antragstellung ein verpflichtendes Beratungsgespräch über die Ziele des geplanten Projektes mit der zuständigen Bewilligungsbehörde zu führen.
2.3.5
Bemessungsgrundlage
Zuwendungsfähig sind die dem jeweiligen Vorhaben im Sinne des Förderziels zuzurechnenden Ausgaben. Das Land Nordrhein-Westfalen beteiligt sich, je nach finanzieller Leistungsfähigkeit der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers, mit bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben an einem Vorhaben.
Zuwendungsfähig sind Ausgaben nur dann, wenn diese die Vermögenssphäre der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers tatsächlich verlassen. Insofern können Zahlungen, welche die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger im Rahmen des Projekts oder der Maßnahme an sich selbst getätigt oder vorgesehen hat, bei der Förderung nicht berücksichtigt werden. Dies gilt zum Beispiel für Zahlungen, welche die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger für ihre oder seine Tätigkeit im Projekt oder für die Überlassung eigener Gegenstände vorgesehen hat. Weiterhin sind nur Ausgaben zuwendungsfähig, die durch Maßnahmen verursacht werden, die keine Aufwendungen für die regelmäßige Tätigkeit der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers darstellen. Laufende Betriebs- und Personalkosten sind nicht zuwendungsfähig.
Der zu erbringende Eigenanteil kann auch in Form von eigener Arbeitsleistung erbracht werden, soweit die Zuwendung nicht die Summe der Ist-Ausgaben übersteigt und der in Geldleistung zu erbringende Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 Prozent nach Nummer 2.3.4 Buchstabe b dieser Richtlinie eingebracht wird. Die „Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement bei der Gewährung von Zuwendungen im Zuständigkeitsbereich der Landesregierung Nordrhein-Westfalen“ vom 5. November 2025 (MB. NRW 2025 Nr. 153) findet Anwendung.
3
Verfahren
3.1
Antragsverfahren
Anträge sind im Online-Förderportal auf Basis des dort bereitgestellten Online-Antrages zu stellen (https://www.nordrhein-westfalen-foerdert.nrw/).
3.2
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist die jeweils örtlich zuständige Bezirksregierung. Sie bewilligt eine Zuwendung nach pflichtgemäßem Ermessen. Abweichend von Nummer 4.1 der VV beziehungsweise der VVG erfolgt die Bekanntgabe auf Basis des Muster-Zuwendungsbescheides (Anlage A) durch Übermittlung eines elektronischen Dokumentes, soweit die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger einen Zugang eröffnet hat.
3.3
Auszahlung
Die Mittel des jeweiligen Haushaltsjahres sind online auf Basis des im Online-Portal bereitgestellten Online-Mittelabrufs anzufordern.
3.4
Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis ist online auf Basis des dort bereitgestellten Online-Verwendungsnachweises zu führen.
3.5
Rückzahlung
Eine nicht zweckentsprechend verwendete Zuwendung ist zurückzuzahlen. Abweichend von Nummer 8.5 Satz 1 der Anlage 2 zu Nummer 5.1 zu § 44 LHO (ANBest-P) - Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung - beziehungsweise von Nummer 9.5 Satz 1 der Anlage 1 zu Nummer. 5.1 VVG (ANBest-G) - Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden - können für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen in Höhe des jeweils geltenden Prozentsatzes über dem Basiszinssatz nach § 49a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung verlangt werden, wenn ausgezahlte Beträge nicht innerhalb des Durchführungszeitraums zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet worden sind und der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen wird.
3.6
Prüfrechte
Der Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen prüft nach Maßgabe des § 91 LHO. Seine Prüfrechte bleiben unberührt. Die Prüfrechte der jeweiligen Bewilligungsbehörde richten sich nach der Nummer 7.1 der ANBest-P beziehungsweise Nummer 8.1 der ANBest-G.
4
Allgemeine Bestimmung
Die Förderung durch das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung ist in der öffentlichen Kommunikation angemessen darzustellen. Hierunter fallen zum Beispiel die Namensnennung in Publikationen, Pressemitteilungen oder das Anbringen einer Beschilderung.
5
Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
6
Inkrafttreten
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. April 2026 in Kraft.