MB.NRW 2026 Nr. 99
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung der Entwicklung, Anwendung und Überprüfung von Kinderschutzkonzepten in Angeboten der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich
(Richtlinie OGS Kinderschutzkonzepte)
(Richtlinie OGS Kinderschutzkonzepte)
Runderlass
des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration
Vom 15. März 2026
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Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445), die zuletzt durch Runderlass vom 25. Mai 2025 (MBl. NRW. S. 732) geändert worden sind, in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VV zur LHO beziehungsweise VVG zur LHO, Zuwendungen zur Unterstützung der Entwicklung, Anwendung und Überprüfung von Kinderschutzkonzepten in Angeboten der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich, im Folgenden OGS, in Nordrhein-Westfalen. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Maßnahmen, die wesentlich zur Entwicklung, kontinuierlichen Anwendung und regelmäßigen Überprüfung von Kinderschutzkonzepten nach § 11 Absatz 5 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 des Landeskinderschutzgesetzes NRW vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 647) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in außerunterrichtlichen Angeboten der OGS beitragen und diese befördern.
Die Maßnahmen können sowohl am Standort einer OGS, standortübergreifend im Verantwortungsbereich desselben Trägers außerunterrichtlicher Angebote der OGS, im Folgenden Ganztagsträger, als auch ganztagsträgerübergreifend durchgeführt werden. Teilnehmen können daran auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter außerschulischer, privat-gemeinnütziger Kooperationspartner des außerunterrichtlichen Bereichs der OGS, beispielsweise aus den Bereichen Sport oder Kultur.
Im Rahmen der Maßnahmen können zudem Aspekte gefördert werden, die der Verzahnung des Kinderschutzkonzeptes mit in den Primarschulen bestehenden oder zu entwickelnden Schutzkonzepten gegen Gewalt und sexuellen Missbrauch nach § 42 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 501) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dienen. Zuwendungsfähige Maßnahmen können insbesondere sein:
a) Fachtage,
b) Workshops,
c) Fortbildungen,
d) Durchführung von Informations- oder Sensibilisierungsangeboten für Kinder und ihr soziales Umfeld oder
e) Entwicklung und Herstellung von Materialien zur Information, Beratung und Sensibilisierung.
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Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger sind freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe, die nach § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 107) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, anerkannt und zugleich freie Ganztagsträger sind. Sie sollen ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben. In begründeten Ausnahmefällen kann von einer Anerkennung nach § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch abgesehen werden. Darüber entscheidet die Bewilligungsbehörde in Abstimmung mit dem für Kinder zuständigen Ministerium im Einzelfall.
3.2
Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger können darüber hinaus die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sein, sofern die Maßnahmen gemeinsam mit freien Ganztagsträgern und in der Verantwortung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt werden.
3.3
Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger können überdies die öffentlichen Schulträger sowie freie Schulträger sein, sofern die Maßnahmen in Abstimmung mit den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt werden.
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Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Sofern einschlägig haben freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe einen Nachweis darüber zu erbringen, dass sie nach § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch anerkannt und zugleich Träger außerunterrichtlicher Angebote der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich sind.
4.2
Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.
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Art und Umfang, Höhe der Finanzierung
5.1
Zuwendungsart
Projektförderung
5.2
Finanzierungsart
Anteilfinanzierung
5.3
Form der Zuwendung
Zuschuss oder Zuweisung
5.4
Bemessungsgrundlage
5.4.1
Zuwendungsfähig sind notwendige und angemessene Personalausgaben, die der Maßnahme zuzurechnen sind. Sie müssen im unmittelbaren Zusammenhang mit der beantragten Maßnahme entstehen. Dazu zählen ausschließlich Personalausgaben:
a) für befristete Beschäftigungsverhältnisse,
b) zur befristeten Aufstockung bestehender Beschäftigungsverhältnisse oder
c) für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nach § 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch– Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
5.4.2
Zuwendungsfähig sind darüber hinaus bei Fortbildungsmaßnahmen gemäß Nummer 2 Satz 5 Buchstabe c nachgewiesene Personalausgaben für Ersatzkräfte während der Abwesenheit aufgrund der Fortbildung, soweit eine Vertretung durch andere Kräfte des Trägers nicht möglich ist. Deren Einsatz muss zur Sicherstellung einer verlässlichen Betreuung der Grundschülerinnen und Grundschüler in den außerunterrichtlichen Angeboten erforderlich sein. Zuwendungsfähig sind bis zu 50 Prozent der auf die Ersatzkräfte entfallenden Ausgaben, jedoch maximal bis zur Hälfte der jeweiligen zuwendungsfähigen Fortbildungsausgaben.
5.4.3
Zuwendungsfähig sind notwendige und angemessene Sachausgaben, die der Maßnahme direkt zuzurechnen sind. Zu den Sachausgaben zählen auch Ausgaben für Teilnahmebeiträge und Honorarkräfte. Zuwendungsfähige Sachausgaben sind darüber hinaus Ausgaben für bis zu fünf Beraterinnen- beziehungsweise Beratertage zur Entwicklung, Umsetzung oder Überprüfung je Kinderschutzkonzept. Geeignete Beraterinnen und Berater können zum Beispiel Kinderschutzfachkräfte sein.
Gemeinkosten, Verwaltungspauschalen, Miete und Mietnebenkosten für vorhandene eigene Räume sowie Investitionen sind nicht zuwendungsfähig.
5.4.4
Der Fördersatz beträgt für den Bereich der freien Ganztagsträger und etwaiger freier Schulträger bis zu 90 Prozent und für den Bereich der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe beziehungsweise öffentlichen Schulträger bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
5.4.5
Bürgerschaftliches Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten kann, gemäß der zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement bei der Gewährung von Zuwendungen im Zuständigkeitsbereich der Landesregierung Nordrhein-Westfalen vom 5. November 2025 (MB.NRW 2025 Nr. 153), als fiktive Ausgabe bei der Bemessung der Zuwendung einbezogen werden.
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Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Grundsätzlich werden Jahresmaßnahmen gefördert. Eine überjährige Förderung der entsprechenden Maßnahmen ist möglich. Der Bewilligungszeitraum wird im jeweiligen Bewilligungsbescheid festgelegt. Die Regelungen gemäß den Nummern 6.2 bis 6.4 sind als Auflage in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.
6.2
Bei allen Veröffentlichungen ist in geeigneter Weise auf eine Förderung des Landes Nordrhein-Westfalen unter Verwendung des Logos der obersten Landesjugendbehörde hinzuweisen.
6.3
Den inhaltlichen Rahmen für die Maßnahmen setzt das Landeskinderschutzgesetz.
Bei der Entwicklung von Kinderschutzkonzepten sollen, neben dem Schutz von Kindern vor Gewalt innerhalb der außerunterrichtlichen Ganztagsangebote der OGS, die Angebote auch als Schutzraum für Kinder in den Blick genommen werden, in denen Gewalt außerhalb der Angebote erkannt wird und Kinder sich mit etwaigen Gewalterfahrungen äußern beziehungsweise anvertrauen können. In die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung der Kinderschutzkonzepte sollen darum, in Verbindung mit den Schutzkonzepten gegen Gewalt und sexuellen Missbrauch nach § 42 Absatz 6 Satz 3 des Schulgesetzes NRW auch Beteiligte aus dem Bereich der Grundschule einbezogen werden, hier insbesondere die Schulleitung und Lehrkräfte.
6.4
Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen können auch wesentliche fachliche Schwerpunkte mit Blick auf die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung von Kinderschutzkonzepten gemäß des Landeskinderschutzgesetzes beinhalten. Dazu gehören Schwerpunkte im Kontext organisationaler Schutzkonzepte, die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 8a Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder die Gestaltung und Umsetzung der pädagogischen Konzeption zur Sicherung der Rechte der Kinder in Angeboten der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich.
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Verfahren
7.1
Antragsverfahren
Anträge sind unter Verwendung des Antragsmusters gemäß der Anlage 1 grundsätzlich bis zum 15. Januar eines jeden Jahres, ausschließlich in elektronischer Form über das Portal foerderung.NRW, bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen. Stehen nach dem Ende der Antragsfrist gemäß Satz 1 noch Haushaltsmittel zur Verfügung, können auch nach Fristablauf Maßnahmen nach den Vorgaben dieser Richtlinie bewilligt werden.
Die in Satz 1 benannte Frist gilt nicht für Anträge, die im Jahr 2026 gestellt werden.
7.2
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist die jeweils örtlich zuständige Bezirksregierung. Die Bewilligung erfolgt nach den Mustern gemäß der Anlagen 2 und 3. Der Zuwendungsbescheid wird von der Bewilligungsbehörde in elektronischer Form über das Portal foerderung.NRW erstellt.
7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Zuwendung wird auf Grundlage der Anforderungen gemäß der Anlage 2 zu Nr. 5.1 VV zu § 44 LHO beziehungsweise der Anlage 1 zu Nr. 5.1 VVG zu § 44 LHO ausgezahlt.
7.4
Verwendungsnachweisverfahren
Ein Verwendungsnachweis ist mit Ablauf des dritten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats vorzulegen. Der Verwendungsnachweis ist nach dem Muster gemäß der Anlage 4 in elektronischer Form über das Portal foerderung.NRW der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
7.5
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO beziehungsweise VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
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Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
Redaktioneller Hinweis:
Die Anlagen zu dieser Richtlinie sind auf der Seite www.förderung.nrw elektronisch abgebildet.