GV. NRW. 2025 S. 1012
Gesetz zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten zum Schutz der Beschäftigten öffentlicher Stellen vor gefährdenden Personen (Beschäftigtenschutzgesetz NRW – BSchG NRW)
Gesetz
zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten
zum Schutz der Beschäftigten öffentlicher Stellen
vor gefährdenden Personen
(Beschäftigtenschutzgesetz NRW – BSchG NRW)
Vom 18. November 2025
§ 1
Ziel
Ziel des Gesetzes sind der Schutz von Beschäftigten öffentlicher Stellen vor gefährdenden Personen und die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen und sachgerechten Verwaltungstätigkeit (Funktionsfähigkeit).
§ 2
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten von gefährdenden Personen durch öffentliche Stellen im Sinne von § 5 Absatz 1 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Gefährdende Person im Sinne dieses Gesetzes ist eine natürliche Person, die durch ihr Verhalten im Zusammenhang mit einer Verwaltungstätigkeit einer öffentlichen Stelle Anlass für ein Hausverbot oder für den Verdacht der Begehung einer Straftat gegeben hat.
§ 3
Voraussetzungen für die Datenverarbeitung
(1) Öffentliche Stellen können personenbezogene Daten von gefährdenden Personen in einem Melde- und Auskunftsregister verarbeiten, sofern dies zum Schutz der Beschäftigten oder der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Stelle erforderlich ist. Die personenbezogene Datenverarbeitung ist auf die jeweilige öffentliche Stelle beschränkt. Ein Austausch dieser Daten mit anderen öffentlichen Stellen ist untersagt.
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten von gefährdenden Personen in einem Melde- und Auskunftsregister setzt ein durch die öffentliche Stelle ausgesprochenes Hausverbot, die Erstattung einer Strafanzeige oder die Stellung eines Strafantrages durch die betroffene öffentliche Stelle wegen einer im Zusammenhang mit einer Verwaltungstätigkeit stehenden Straftat voraus.
(3) Folgende Daten dürfen von der betroffenen öffentlichen Stelle in einem Melde- und Auskunftsregister auch elektronisch gespeichert werden:
1. Daten zur gefährdenden Person:
a) Nachname, Geburtsname, Vorname,
b) Adressdaten,
c) Geburtsdatum und -ort sowie
d) Geschlecht und
2. Daten zur Tat:
a) Tatort,
b) Tatzeit,
c) Schilderung des Übergriffes,
d) Angaben zur Nutzung einer Waffe beziehungsweise eines gefährlichen Gegenstandes,
e) Innen- oder Außendienst,
f) Strafanzeige erstattet beziehungsweise nicht erstattet,
g) Strafantrag gestellt beziehungsweise nicht gestellt,
h) Aktenzeichen der Strafanzeige beziehungsweise des Strafantrages sowie
i) Ausspruch eines Hausverbotes.
Besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S.2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) mit Ausnahme der Verarbeitung von genetischen und biometrischen Daten dürfen dabei nur erfasst werden, wenn dies aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses oder zum Schutz von Leib und Leben der Beschäftigten zwingend erforderlich ist.
§ 4
Auskunftsberechtigte, Verfahren
(1) Auskunft zu personenbezogenen Daten zu gefährdenden Personen erhalten nur Beschäftigte, die einer erhöhten Gefährdung unterliegen, im Rahmen ihrer Zuständigkeit. Dazu gehören Beschäftigte im Außendienst sowie Beschäftigte, an deren Arbeitsplatz aufgabenbezogen Publikumsverkehr stattfindet. Die Auskunft darf nur zum Schutz der Beschäftigten oder der Funktionsfähigkeit der Verwaltung der betroffenen öffentlichen Stelle genutzt werden. Eine Nutzung zu anderen Zwecken ist untersagt.
(2) Folgende Daten dürfen nach Absatz 1 im Rahmen einer Auskunft, die auch automatisiert ausgestaltet werden darf, übermittelt werden:
1. Vor- und Nachname,
2. Geburtsdatum und -ort,
3. Adressdaten,
4. Art des Übergriffes einschließlich der Angabe zur Nutzung einer Waffe beziehungsweise eines gefährlichen Gegenstandes sowie
5. Ausspruch eines Hausverbotes.
(3) Das Auskunftsersuchen oder der Datenabruf müssen begründet werden und mindestens Daten nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 oder Absatz 2 Nummer 1 und 3 enthalten. Die Datenübermittlung oder der Datenabruf sind zu protokollieren. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Generierung folgenden Jahres aufzubewahren.
§ 5
Löschung der Daten
Die nach diesem Gesetz verarbeiteten personenbezogenen Daten von gefährdenden Personen sind spätestens fünf Jahre nach Speicherung im Melde- und Auskunftsregister zu löschen. Die Daten zu einem ausgesprochenen Hausverbot, das abgelaufen, von der aussprechenden Stelle zurückgenommen oder gerichtlich rechtskräftig aufgehoben worden ist, sind unverzüglich zu löschen. Im Falle des Verdachts der Begehung einer Straftat werden die Daten unverzüglich gelöscht, wenn die verarbeitende Stelle von einer Einstellung des Verfahrens nach § 170 Absatz 2 der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert worden ist, einem Nichteröffnungsbeschluss durch das zuständige Gericht gemäß § 204 der Strafprozeßordnung oder einem rechtskräftigen freisprechenden Urteil im Sinne von § 267 Absatz 5 der Strafprozeßordnung Kenntnis erlangt.
§ 6
Geltung anderer Regelungen
(1) Bestehende Rechtsgrundlagen zur Verarbeitung personenbezogener Daten von gefährdenden Personen bleiben durch die Vorschriften dieses Gesetzes unberührt.
(2) Die Regelungen des allgemeinen Datenschutzrechts nach der Verordnung (EU) 2016/679 und dem Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen bleiben unberührt.
§ 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 18. November 2025
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Hendrik W ü s t
Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
Mona N e u b a u r
Der Minister der Finanzen
Dr. Marcus O p t e n d r e n k
Der Minister des Innern
Herbert R e u l
Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration
Josefine P a u l
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef L a u m a n n
Die Ministerin für Schule und Bildung
Dorothee F e l l e r
Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
Ina S c h a r r e n b a c h
Der Minister der Justiz
Dr. Benjamin L i m b a c h
Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
Oliver K r i s c h e r
Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Silke G o r i ß e n
Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
Ina B r a n d e s
Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten, Internationales sowie Medien und
Chef der Staatskanzlei
Nathanael L i m i n s k i