GV. NRW. 2025 S. 1014
Fünfundzwanzigste Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (RZVK)
Vom 25. Juni 2025
Auf Grund des § 13 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 694, ber. S. 748), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346) geändert worden ist, hat der Kassenausschuss die folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Satzung
Die Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 2002 (GV. NRW. S. 540, ber. 2024 S. 330), die zuletzt durch Satzung vom 7. Juni 2023 (GV. NRW. S. 452) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:
„§ 29 Aufgabenübergänge zwischen Mitgliedern der Kasse und Mitgliedern anderer Zusatzversorgungseinrichtungen“
b) Nach der Angabe zu § 78 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 78a Übergangsregelung zu § 29“
2. § 15 Absatz 6 RZVK-Satzung
In § 15 Absatz 6 wird die Angabe „drei“ durch die Angabe „sechs“ ersetzt.
3. § 19 Absatz 1 Buchstabe n RZVK-Satzung
In § 19 Absatz 1 Buchstabe n wird die Angabe „zur Durchführung der Entgeltumwandlung“ gestrichen.
4. § 20 Absatz 2 Satz 1 RZVK-Satzung
In § 20 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 66 Abs. 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 66 Absatz 4 Satz 3“ ersetzt.
5. § 29 RZVK-Satzung
§ 29 wird wie folgt gefasst:
„§ 29
Aufgabenübergänge zwischen Mitgliedern der Kasse und Mitgliedern anderer Zusatzversorgungseinrichtungen
1Werden pflichtversicherte Beschäftigte eines Mitglieds an Rechts- oder Aufgabennachfolger abgegeben, die nicht Mitglied der Kasse sind, oder werden sie von einem Mitglied der Kasse im Wege der Rechts- oder Aufgabennachfolge von einem Arbeitgeber übernommen, der nicht Mitglied der Kasse ist, so können Versicherungen und/oder Versicherungszeiten dieser Beschäftigten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Vereinbarung mit einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung abgegeben, übernommen oder anerkannt werden. 2Eine solche Vereinbarung kann nur auf Grundlage und im Rahmen eines Gruppenüberleitungsabkommens, welches mit einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung mit Zustimmung des Kassenausschusses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen abgeschlossen werden kann, oder einer mit Zustimmung des Kassenausschusses abgeschlossenen entsprechenden Vereinbarung getroffen werden. 3Über diese Fälle hinaus können Versicherungen und/oder Versicherungszeiten dieser Beschäftigten im Einzelfall nur mit Zustimmung des Kassenausschusses abgegeben oder übernommen werden. 4Die Anerkennung von Versicherungszeiten für die Erfüllung der Wartezeiten ist auch ohne Zustimmung des Kassenausschusses möglich. 5Die vorstehenden Sätze 1 bis 4 gelten bei einem Kassenwechsel eines Mitglieds entsprechend. 6Gruppenüberleitungsabkommen und sonstige Vereinbarungen nach den vorstehenden Sätzen müssen für den Verlust des Versichertenbestandes einen angemessenen finanziellen Ausgleich zu Gunsten der Kasse vorsehen, der nach anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen ist. 7Für den Fall der Übernahme eines Versichertenbestandes dürfen sie hierfür einen angemessenen finanziellen Ausgleich zu Lasten der Kasse vorsehen, der nach anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen ist. 8Ein solcher Ausgleich gilt als Deckung satzungsmäßiger Leistungen im Sinne von § 53 Absatz 1. 9Soweit Versicherungen und/oder Versicherungszeiten von pflichtversicherten Beschäftigten nach Maßgabe einer Vereinbarung im Sinne der vorstehenden Sätze abgegeben werden, entfällt die Verpflichtung des Mitglieds zur Leistung eines finanziellen Ausgleichs nach den §§ 15 bis 15c und §§ 59a bis 59e.“
6. § 57 Absatz 2 Satz 2 RZVK-Satzung
§ 57 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Sofern kein bilanzieller Fehlbetrag vorliegt, sind der Verlustrücklage jährlich mindestens 5 v.H. des sich aus der versicherungstechnischen Bilanz des Abrechnungsverbandes insgesamt ergebenden Überschusses zuzuführen, bis diese einen Stand von 10 v.H. der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht.“
7. § 59a Absatz 8 RZVK-Satzung
In § 59a Absatz 8 wird die Angabe „drei“ durch die Angabe „sechs“ ersetzt.
8. § 60b RZVK-Satzung
§ 60b wird aufgehoben.
9. § 62 Absatz 2 RZVK-Satzung
§ 62 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 Buchstabe s wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Folgender Buchstabe t wird angefügt:
„t) Auszahlungen aus Guthaben, das dadurch entstanden ist, dass Bestandteile des Arbeitsentgelts steuerfrei in ein Zeitwertkonto (Wertguthaben im Sinne des SGB IV) eingebracht wurden oder für eine betriebliche Altersversorgung der/des Beschäftigten im Wege der Entgeltumwandlung verwendet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die/der Beschäftigte und der beteiligte Arbeitgeber entsprechend vereinbart haben, dass die Einzahlung zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist.“
10. § 78a RZVK-Satzung
Nach § 78 wird folgender § 78a eingefügt:
„§ 78a
Übergangsregelung zu § 29
§ 29 in der Fassung der Fünfundzwanzigsten Satzungsänderung vom 25. Juni 2025 gilt für Fälle, in denen die Abgabe oder die Übernahme von Beschäftigten oder der Kassenwechsel eines Mitglieds im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum Inkrafttreten dieser Satzungsänderung vollzogen wurde, mit der Maßgabe, dass eine entsprechende Vereinbarung nur innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Satzungsänderung abgeschlossen werden kann.“
Artikel 2
Inkrafttreten
1Diese Satzungsänderung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt die Neufassung der Durchführungsvorschriften zu den §§ 15 ff., 59a ff. und 79 der Satzung (Anhang zur Satzung – Teil 3 –) am 1. Januar 2026 in Kraft.
Köln, den 25. Juni 2025
S c h ü t t e l e r
Vorsitzender des Kassenausschusses
B o i s
Schriftführer
Die vorstehende Fünfundzwanzigste Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (RZVK) hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 17. November 2025 zur Kenntnis genommen. Sie wird nach § 13 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.
Köln, den 20. November 2025
Rheinische Versorgungskassen
Die Leiterin der Kassen
Ulrike L u b e k