GV. NRW. 2025 S. 1065
Bekanntmachung Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung der Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach
Vom 17. November 2025
Der Braunkohlenausschuss hat am 13. Juni 2025 den Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung der Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach festgestellt.
Der festgestellte Braunkohlenplan wurde mir von der Regionalplanungsbehörde Köln mit Bericht vom 18. Juni 2025 – 32/64.2-14.6 – zur Genehmigung vorgelegt.
Mit Erlass vom 13. November 2025 – 51.20.05-000003-2025-0006537 – habe ich den Braunkohlenplan gemäß § 29 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien und im Benehmen mit dem Ausschuss für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landtages genehmigt.
Die Bekanntmachung erfolgt nach § 14 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen durch Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.
Gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (ROG; BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch das Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz sowie für Planverfahren nach dem Baugesetzbuch und dem Raumordnungsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. I Nr. 189) geändert worden ist, wird die Änderung des Braunkohlenplans einschließlich der nach § 10 Absatz 2 Satz 1 ROG erforderlichen Unterlagen auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln als Regionalplanungsbehörde unter https://www.bezreg-koeln.nrw.de veröffentlicht. Zusätzlich hält die Regionalplanungsbehörde Köln die Änderung des Braunkohlenplans nach § 10 Absatz 2 Satz 2 ROG i. V. m. § 14 Satz 3 Landesplanungsgesetz NRW zur Einsichtnahme bereit.
Der Braunkohlenplan wird gemäß § 10 Absatz 1 Halbsatz 2 ROG mit der Bekanntmachung wirksam. Mit der Bekanntmachung sind die im Braunkohlenplan festgelegten Ziele der Raumordnung nach Maßgabe der §§ 4, 5 ROG zu beachten.
Ich weise darauf hin, dass eine nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ROG beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, nach § 11 Absatz 3 ROG beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sowie eine nach § 11 Absatz 4 ROG beachtliche Verletzung der Vorschriften über die Umweltprüfung unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Änderung des Braunkohlenplans gegenüber der Regionalplanungsbehörde Köln unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind (§ 11 Absatz 5 Satz 1 ROG in Verbindung mit § 15 Halbsatz 2 LPlG NRW).
Gegen die Änderung des Braunkohlenplans ist ein Antrag im Rahmen des Normenkontrollverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster statthaft. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres gestellt werden.
Düsseldorf, den 17. November 2025
Die Ministerin
für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dr. Alexandra R e n z - v o n K i n t z e l