GV. NRW. 2025 S. 1072
Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW
Vom 12. November 2025
Auf Grund des § 75 Absatz 10 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 464) geändert worden ist, verordnet das Ministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der Beihilfenverordnung NRW
Die Beihilfenverordnung NRW vom 5. November 2009 (GV. NRW. S. 602), die zuletzt durch Verordnung vom 2. Februar 2025 (GV. NRW. S. 180) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Pflegegeld in Höhe der Hälfte des vor Beginn der Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege geleisteten Pflegegeldes ist während einer Verhinderungspflege nach Absatz 8 und während einer Kurzzeitpflege nach § 5b Absatz 3 jeweils für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr zusätzlich beihilfefähig.“
b) In Absatz 8 wird die Angabe „§ 39“ durch die Angabe „den §§ 39 und 42a“ ersetzt.
c) In Absatz 9 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 42a“ durch die Angabe „§ 42b“ ersetzt.
2. In § 5b Absatz 3 wird die Angabe „§ 42“ durch die Angabe „den §§ 42 und 42a“ ersetzt.
3. Dem § 17a wird folgender Absatz 20 angefügt:
„(20) Die Regelungen des Artikels 1 der Achtzehnten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW vom 12. November 2025 (GV. NRW. S. 1072) gelten für Aufwendungen, die nach dem 30. Juni 2025 entstehen. Beihilfeleistungen für im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis einschließlich 30. Juni 2025 entstandene Aufwendungen nach § 5a Absatz 8 und § 5b Absatz 3 werden auf die Beihilfeleistungen des Gemeinsamen Jahresbetrags nach § 5a Absatz 8 und § 5b Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 39, 42 und 42a des Elften Buches Sozialgesetzbuch für das Kalenderjahr 2025 angerechnet.“
Artikel 2
Weitere Änderung der Beihilfenverordnung NRW
Die Beihilfenverordnung NRW, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Satz 2 Nummer 1 und Satz 3 gelten entsprechend für Personen, die einen Zuschuss nach § 44a Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erhalten.“
b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Satz 1 findet keine Anwendung, soweit durch die Heilfürsorge eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme erstattet wird; dies gilt als Sachleistung nach Absatz 3 Buchstabe a. In diesen Fällen sind Aufwendungen für zusätzlich in Anspruch genommene Wahlleistungen sowie für seitens der Rehabilitationseinrichtung verordnete oder verabreichte Arzneimittel nicht beihilfefähig.“
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „nach § 4j Absatz 2 in Verbindung mit der Anlage 5 Abschnitt I“ durch die Angabe „im Sinne des § 4j Absatz 2“ ersetzt.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Unterkunft für den Erkrankten und eine notwendige Begleitperson bei notwendigen auswärtigen ambulanten ärztlichen Behandlungen außerhalb einer Maßnahme nach § 7 bis höchstens 150 Prozent des Betrags nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Landesreisekostengesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367) in der jeweils geltenden Fassung.“
cc) Nummer 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die von Behandlerinnen und Behandlern nach Nummer 1 bei ihren Verrichtungen verbrauchten oder nach Art und Umfang verordneten apothekenpflichtigen Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I. S. 3394) in der jeweils geltenden Fassung, Verbandmittel, Harn- und Blutteststreifen sowie Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte im Sinne des Medizinprodukterechts zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt, in Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in der Fassung vom 18. Dezember 2008/22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind und die dort genannten Maßgaben erfüllen.“
dd) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
„11. Die Beförderung des Erkrankten und, falls erforderlich, einer Begleitperson bis zur Höhe der Kosten der niedrigsten Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen. Gepäckbeförderungskosten sind daneben nicht gesondert beihilfefähig. Höhere Fahr- und Transportkosten dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie unvermeidbar waren. Wird in diesen Fällen ein privater Personenkraftwagen benutzt, ist höchstens der in § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Landesreisekostengesetzes genannte Betrag beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
a) die Mitnahme weiterer Personen bei Benutzung privater Personenkraftwagen,
b) die Benutzung privater Personenkraftwagen sowie regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel am Wohn-, Behandlungs- oder Aufenthaltsort und in deren Nahbereich bei einfachen Entfernungen bis zu 30 Kilometern,
c) die Mehrkosten von Hin- und Rückfahrten zu einem anderen als dem nächstgelegenen Ort, an dem eine geeignete Behandlung möglich wäre.
Ist bei Maßnahmen nach den §§ 6 bis 6b und 7 die Hin- und Rückfahrt nur mit einem Krankentransportwagen möglich, kann statt eines Zuschusses die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen anerkannt werden.“
ee) Nummer 12 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Beihilfefähig sind
a) die Aufwendungen nach den Nummern 1, 2, 6, 7 und 11 und nach § 4j, die aus Anlass der für die Organspende notwendigen Maßnahmen entstehen,
b) Behandlungskosten auf Grund von Komplikationen, die auf die Organentnahme zurückzuführen sind,
c) Aufwendungen nach den §§ 6 und 7,
d) der nachgewiesene Ausfall an Arbeitseinkommen,
e) Aufwendungen nach Nummer 3 und darüberhinausgehend entsprechend § 7 Absatz 1 Satz 2 des Landesreisekostengesetzes und
f) seitens der Stiftung Organtransplantation in Rechnung gestellte Organisations-, Flugkosten- und Transplantationsbeauftragtenpauschalen.“
b) In Absatz 2 Buchstabe a wird der Punkt am Ende durch die Angabe „oder wenn vor Behandlungsbeginn durch amts- oder vertrauenszahnärztliche Begutachtung festgestellt wird, dass die Behandlung medizinisch notwendig ist, ästhetische Gründe ausgeschlossen werden können und keine Behandlungsalternative besteht.“ ersetzt.
3. § 4a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Vor einer Behandlung durch Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten oder durch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder durch Fachpsychotherapeutinnen für Erwachsene und Fachpsychotherapeuten für Erwachsene oder durch Fachpsychotherapeutinnen für Kinder und Jugendliche und Fachpsychotherapeuten für Kinder und Jugendliche muss eine somatische Abklärung spätestens nach den probatorischen Sitzungen und vor Einleitung des Begutachtungsverfahrens erfolgen.“
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Ein psychotherapeutischer Krankheitsfall umfasst die Behandlung derselben Erkrankung innerhalb eines Jahres.“
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
4. § 4b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie sind beihilfefähig bei
1. affektiven Störungen: depressive Episoden, rezidivierende depressive Störungen und Dysthymie,
2. Angststörungen und Zwangsstörungen,
3. somatoformen Störungen und dissoziativen Störungen,
4. Anpassungsstörungen und Reaktionen auf schwere Belastungen,
5. Essstörungen,
6. nichtorganische Schlafstörungen,
7. sexuellen Funktionsstörungen,
8. Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen oder
9. Verhaltens- und emotionalen Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend.“
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Therapeutin“ durch die Angabe „Psychotherapeutin“ und die Angabe „Therapeuten“ durch die Angabe „Psychotherapeuten“ ersetzt.
c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Kosten des Gutachtens zuzüglich Umsatzsteuer trägt die Beihilfestelle in Höhe der in der Vereinbarung über die Honorierung von Gutachten im Gutachterverfahren zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband in der jeweils geltenden auf der Internetseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung veröffentlichten Fassung festgelegten Honorare.“
d) Nach Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Für Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und für Menschen mit geistiger Behinderung sind Aufwendungen für bis zu 30 Behandlungen einer genehmigungsfreien Kurzzeittherapie unter Einbeziehung von Bezugspersonen beihilfefähig.“
5. In § 4h Absatz 5 wird die Angabe „bzw. - soweit diese von privaten Krankenversicherungen geschlossen werden - im Rahmen der Verwaltungsvorschriften zu dieser Verordnung“ durch die Angabe „oder, soweit diese von privaten Krankenversicherungen geschlossen werden,“ ersetzt.
6. § 4i Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Leistungserbringung und die Höhe der Vergütung richten sich nach den geschlossenen Verträgen des § 132b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Beihilfefähig sind die Aufwendungen bis zur Höhe der Kosten, die von den Krankenkassen oder den Landesverbänden der Krankenkassen in vergleichbaren Fällen auf der Grundlage des § 37a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gezahlt werden.“
7. § 4j Absatz 2 Satz 1 und 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Die Angemessenheit von Aufwendungen verordneter Heilbehandlungen, die nur von Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern mit einer Qualifikation nach § 124 Absatz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden dürfen, bestimmt sich nach Anlage 5 zu dieser Verordnung.“
8. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird aufgehoben.
b) Absatz 5 wird Absatz 4.
9. In § 5g Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 5 Absatz 5“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 4“ ersetzt.
10. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Beihilfefähige Aufwendungen bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen
(1) Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung, Kurtaxe und den ärztlichen Schlussbericht können für höchstens 23 Kalendertage einschließlich der Reisetage beihilfefähig sein, wenn
1. die Beihilfestelle auf Grund einer ärztlichen Bescheinigung vor Behandlungsbeginn die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme anerkannt hat,
2. die Behandlung nicht durch eine Maßnahme nach § 7 oder durch andere ambulante Maßnahmen ersetzt werden kann und
3. im laufenden oder in den drei vorangegangenen Kalenderjahren keine als beihilfefähig anerkannte stationäre Rehabilitationsmaßnahme oder Maßnahme nach § 6a oder § 7 durchgeführt worden ist.
Der ärztlichen Bescheinigung nach Satz 1 steht bei Diagnosen aus dem Indikationsspektrum zur Anwendung von Psychotherapie nach den §§ 4c bis 4g die Bescheinigung durch Behandlerinnen und Behandler nach § 4a Absatz 3 Satz 1 gleich. Für die Anerkennung nach Satz 1 Nummer 1 ist eine ärztliche Bescheinigung nicht notwendig, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person mit der Mitteilung der Entscheidung der zuständigen Pflegeversicherung über die Pflegebedürftigkeit eine Rehabilitationsempfehlung erhalten hat, aus der hervorgeht, dass die Durchführung einer solchen Maßnahme angezeigt ist. In Fällen des Satzes 3 ist Satz 1 Nummer 2 und 3 nicht anzuwenden. Von der Einhaltung der Frist nach Satz 1 Nummer 3 darf nur abgesehen werden, wenn dies nach der ärztlichen Bescheinigung aus zwingenden medizinischen Gründen dringend notwendig ist. Die in Satz 1 genannten Kosten sind über den 23. Kalendertag hinaus beihilfefähig, wenn eine Verlängerung aus medizinischen Gründen dringend notwendig ist. Wird die Maßnahme nicht innerhalb von einem Jahr nach Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides begonnen, ist ein neues Anerkennungsverfahren durchzuführen. Die Behandlungskosten nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 7 und § 4j Absatz 1 bis 4 können auch dann beihilfefähig sein, wenn die Beihilfefähigkeit der Rehabilitationsmaßnahme nicht anerkannt wird.
(2) Aufwendungen für ärztlich verordnete Anschlussheilbehandlungen, die als stationäre Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt werden, sind beihilfefähig. Voraussetzung ist, dass sich die Anschlussheilbehandlung unmittelbar an einen Krankenhausaufenthalt zur Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung anschließt oder bei einer zeitlichen Unterbrechung zum Krankenhausaufenthalt mit diesem in zeitlichem Zusammenhang steht. Gleiches gilt für Anschlussheilbehandlungen, die nach einer ambulanten Operation, Strahlen- oder Chemotherapie notwendig sind. Absatz 1 gilt, jedoch ohne die zeitliche Begrenzung auf 23 Kalendertage, entsprechend. In begründeten Fällen kann die erforderliche Voranerkennung auch nachträglich erfolgen.
(3) Zu den Kosten der Hin- und Rückfahrt einschließlich der Gepäckbeförderung wird ein Zuschuss von 200 Euro gezahlt. Bei Nutzung eines nichtöffentlichen Verkehrsmittels wird der Zuschuss nach Satz 1 unabhängig von der Gesamtzahl der mitreisenden Personen nur einmal gezahlt.
(4) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 müssen in einer Einrichtung durchgeführt werden, die die Voraussetzungen nach § 107 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt.
(5) Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Behandlung sind in Höhe der Preisvereinbarung (Pauschale) beihilfefähig, die die Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger getroffen hat. Werden neben den Kosten für Unterkunft und Verpflegung Leistungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 7 oder § 4j Absatz 1 bis 4 in Rechnung gestellt, ist die Pauschale nach Satz 1 um 30 Prozent zu kürzen; der Restbetrag ist beihilfefähig. Verfügt die Einrichtung nicht über eine Preisvereinbarung mit einem Sozialversicherungsträger, sind die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe des niedrigsten Tagessatzes der Einrichtung, höchstens 120 Euro täglich beihilfefähig. Wird die Preisvereinbarung der Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger durch die beihilfeberechtigte Person nicht beigebracht, sind nur die Aufwendungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 7 oder § 4j Absatz 1 bis 4 sowie der ärztliche Schlussbericht beihilfefähig. Daneben wird ein Zuschuss nach § 7 Absatz 3 Satz 2 gezahlt.
(6) Bei Personen, bei denen die Notwendigkeit einer ständigen Begleitperson behördlich festgestellt ist, sowie bei Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, die aus medizinischen Gründen einer Begleitperson bedürfen und dies ärztlich bescheinigt ist, wird zu den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Kurtaxe der Begleitperson ein Zuschuss von 40 Euro täglich gezahlt. Absatz 3 gilt entsprechend.“
11. § 6a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Wird die Maßnahme nach Satz 1 ausschließlich auf Grund der Erkrankung eines Kindes notwendig, ist § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Beihilfestelle auf Grund einer ärztlichen Bescheinigung über die Kurbedürftigkeit eines Elternteils oder eines Kindes die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme vor Behandlungsbeginn anerkannt hat.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Beihilfefähig sind neben den Aufwendungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 7 oder § 4j Absatz 1 bis 4 die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung, die Kurtaxe, den ärztlichen Schlussbericht sowie die Beförderungskosten. § 6 Absatz 3 und 5 gilt entsprechend. Ist die Rehabilitationsmaßnahme nicht anerkannt worden, sind nur die Aufwendungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 7 oder § 4j Absatz 1 bis 4 beihilfefähig.“
c) In Absatz 3 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „6“ ersetzt.
12. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Beihilfefähige Aufwendungen für ambulante Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen
(1) Zu den Kosten einer unter ärztlicher Leitung in einem anerkannten Heilbad oder Kurort im Inland durchgeführten ambulanten Kur werden Beihilfen bis zu einer Dauer von 23 Kalendertagen einschließlich der Reisetage, bei einer ambulanten Rehabilitationsmaßnahme gemäß Absatz 4 bis zu 20 Behandlungstagen sowie bei chronisch kranken Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr bis zu 30 Kalendertagen einschließlich der Reisetage gewährt. Aus schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen kann die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt bei ambulanter Heilkur eine Verlängerung bis zu 14 Kalendertage und bei ambulanter Rehabilitationsmaßnahme bis zu zehn Behandlungstage verordnen. Aus dringenden medizinischen Gründen in Zusammenhang mit neuropsychologischen und psychosomatischen Behandlungen kann die Beihilfestelle der Verlängerung einer ambulanten Rehabilitationsmaßnahme um bis zu weitere 20 Behandlungstage und darüber hinaus in dem Umfang der Bewilligung der Krankenversicherung der erkrankten Person zustimmen.
(2) Voraussetzung für die Gewährung einer Beihilfe nach Absatz 1 ist, dass
1. vor der erstmaligen Antragstellung eine Wartezeit von insgesamt drei Jahren Beihilfeberechtigung nach diesen oder entsprechenden Beihilfevorschriften erfüllt ist,
2. keine anerkannte Maßnahme nach Absatz 1 oder den §§ 6 oder 6a
a) bei Beihilfeberechtigten im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1, die das 63. Lebensjahr vollendet haben, im laufenden oder vorangegangenen Kalenderjahr oder
b) in allen übrigen Fällen im laufenden Kalenderjahr oder in den drei vorangegangenen Kalenderjahren durchgeführt wurde,
3. ambulante ärztliche Behandlungen und Heilbehandlungen außerhalb von Maßnahmen nach Absatz 1 wegen erheblich beeinträchtigter Gesundheit nicht ausreichend sind,
4. die medizinische Notwendigkeit vor Beginn einer Maßnahme nach Absatz 1 durch begründete ärztliche Bescheinigungen nachgewiesen wird,
5. die Beihilfestelle die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Maßnahme nach Absatz 1 anerkannt hat,
6. die Maßnahme nach Absatz 1 innerhalb von einem Jahr nach Bekanntgabe des Anerkennungsbescheides oder innerhalb eines im Anerkennungsbescheid unter Beachtung der dienstlichen Belange zu bestimmenden Zeitraums begonnen wird und
7. die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 durch Vorlage eines Schlussberichtes oder in anderer geeigneter Weise nachgewiesen wird.
§ 6 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Von der Einhaltung der in Satz 1 Nummer 2 genannten Frist darf nur abgesehen werden, wenn nach ärztlicher Bescheinigung aus zwingenden medizinischen Gründen eine Kurmaßnahme in einem kürzeren Zeitabstand notwendig ist.
(3) Beihilfefähig sind bei ambulanten Kurmaßnahmen die Aufwendungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 7 und § 4j Absatz 1 bis 4 sowie für den ärztlichen Schlussbericht. Zu den Fahrkosten, den Aufwendungen für Kurtaxe sowie Unterkunft und Verpflegung am Kurort oder seiner unmittelbaren Umgebung wird ein Zuschuss von täglich 60 Euro einschließlich der Reisetage gezahlt. Der Zuschuss nach Satz 2 reduziert sich auf 40 Euro täglich, wenn zwei Familienmitglieder gemeinsam an einem Ort kuren. Bei mehr als zwei gleichzeitig kurenden Familienmitgliedern beträgt der Zuschuss unabhängig von der Gesamtzahl der Kurenden 120 Euro täglich. Ist die Beihilfefähigkeit der Kurmaßnahme nach Absatz 1 nicht anerkannt worden, sind nur die Aufwendungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 7 und § 4j Absatz 1 bis 4 beihilfefähig. Bei Personen, bei denen die Voraussetzung für eine ständige Begleitperson behördlich festgestellt ist, und bei Kindern, bei denen für eine Erfolg versprechende Behandlung eine Begleitperson notwendig ist, wird zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung und Kurtaxe sowie Fahrkosten der Begleitperson ein Zuschuss von 40 Euro täglich gewährt.
(4) Aufwendungen für ambulante Rehabilitationsmaßnahmen sind beihilfefähig, wenn die Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger einen Versorgungsvertrag geschlossen hat. Absatz 2 Satz 1 Nummern 2 bis 7 und Satz 3 gilt sinngemäß. Hat die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person mit der Mitteilung der Entscheidung der zuständigen Pflegeversicherung über die Pflegebedürftigkeit eine Rehabilitationsempfehlung erhalten, aus der hervorgeht, dass die Durchführung einer ambulanten Rehabilitationsmaßnahme angezeigt ist, ist nur Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend anzuwenden. Für Anschlussheilbehandlungen in Einrichtungen nach Satz 1 gilt § 6 Absatz 2 entsprechend. Wird die ambulante Rehabilitationsmaßnahme durch die Einrichtung pauschal abgerechnet, sind die Aufwendungen in Höhe der Preisvereinbarung beihilfefähig, die die Einrichtung mit dem Sozialversicherungsträger getroffen hat. Nebenkosten, die nicht in der Preisvereinbarung enthalten sind, sind bis zu einem Betrag von insgesamt 20 Euro täglich beihilfefähig; dies gilt entsprechend für die Nebenkosten einer medizinisch notwendigen Begleitperson. Soweit die Einrichtung nicht über einen kostenlosen Fahrdienst verfügt, sind notwendige Fahrkosten bis zu einem Betrag von 40 Euro täglich beihilfefähig.“
13. Nach § 12 Absatz 6 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Abweichend von Satz 3 kann bei Aufwendungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, zu denen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht wurden, auf Antrag der beihilfeberechtigten Person die Summe der Aufwendungen und der hierauf entfallenden Versicherungsleistungen auf den einzelnen Krankheitsfall bezogen werden, sofern dies für die beihilfeberechtigte Person günstiger ist.“
14. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe „Obersten Landesbehörden“ durch die Angabe „obersten Dienstbehörden des Landes mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtags“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. der Zuschussgewährung nach § 6 Absatz 3, § 6a Absatz 2 Satz 2 sowie § 7 Absatz 3 Satz 2 bis 4 mit dem Tag der Beendigung der Maßnahme,“.
c) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt nicht für Aufwendungen nach den §§ 6, 6a und 7, soweit dort nicht etwas anderes bestimmt ist.“
15. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Maßgebend für die Feststellung der Belastungsgrenze nach § 75 Absatz 8 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes sind die jährlichen Bruttobezüge des vorangegangenen Kalenderjahres. Bei Begründung eines Beamtenverhältnisses oder Rückkehr aus einer Beurlaubung ohne Besoldung sowie bei erstmaligem Anspruch auf beamtenrechtliche Hinterbliebenenversorgung sind zur Ermittlung der Belastungsgrenze des laufenden Kalenderjahres die ersten vollen laufenden Monatsbezüge auf den Rest des Jahres hochzurechnen. Für das Folgejahr ist anhand der Bezüge für den Monat Januar ein fiktiver Vorjahresbruttobetrag zu ermitteln. Variable Bezügebestandteile, kinderbezogene Anteile im Familienzuschlag, Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der beihilfeberechtigten Person sowie Einkünfte berücksichtigungsfähiger Personen bleiben bei der Ermittlung der Belastungsgrenze außer Ansatz. Bei beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen bleiben Minderungen aufgrund von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften unberücksichtigt. Versorgungsabschläge sind bei der Ermittlung der Belastungsgrenze den Bruttobezügen hinzuzurechnen, bei Hinterbliebenen entsprechend den Anteilssätzen der beamtenrechtlichen Hinterbliebenenversorgung. Die Eigenbehalte nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b und Satz 3 sowie Absatz 2 Buchstabe c sind nur in Höhe des Beihilfebemessungssatzes nach § 12 zu berücksichtigen.“
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.
16. Dem § 17a wird folgender Absatz 21 angefügt:
„(21) Die Regelungen des Artikels 2 der Achtzehnten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW vom 12. November 2025 (GV. NRW. S. 1072) gelten für Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2025 entstehen. Für Anerkennungsverfahren nach den §§ 6, 6a und 7, die vor dem 1. Januar 2026 begonnen haben, richtet sich die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für amtsärztliche oder vertrauensärztliche Gutachten nach dem bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Recht.“
17. Die Anlagen 1, 2, 3, 5 und 6 erhalten die aus den Anhängen 1 bis 5 zu dieser Verordnung ersichtlichen Fassungen.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Juli 2025 in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Düsseldorf, den 12. November 2025
Der Minister der Finanzen
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Marcus O p t e n d r e n k