GV. NRW. 2025 S. 1121
Verordnung zur Neufassung einer Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes und des Pflanzengesundheitsgesetzes und zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Agrar sowie der Zuständigkeitsverordnung Agrarförderung
Vom 25. November 2025
Artikel 1
Verordnung zur Durchführung des
Pflanzenschutzgesetzes und des Pflanzengesundheitsgesetzes
(Durchführungsverordnung Pflanze - DVOPflanze)
Auf Grund des
- § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 646) geändert worden ist, insoweit nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtages, sowie des
- § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert worden ist,
verordnet die Landesregierung,
und auf Grund des
- § 10 Satz 2 sowie des § 24 Absatz 1 Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I 2012 S. 148, 1281), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 5 der Zuständigkeitsverordnung Agrar vom 5. Februar 2019 (GV. NRW. S. 116), die zuletzt durch Artikel 17 der Verordnung zur Anpassung landesrechtlicher Vorschriften im Zuge der Neuorganisation der Geschäftsbereiche des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. November 2025 (GV. NRW. S. 1039) geändert worden ist, sowie des
- § 60 Absatz 2 Satz 2 des Landesforstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 14 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288) geändert worden ist,
verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
§ 1
Zuständigkeit des Ministeriums
Das für Landwirtschaft und Forsten zuständige Ministerium (Ministerium) ist zuständige oberste Landesbehörde zur Ausführung des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) in der jeweils geltenden Fassung und des Pflanzengesundheitsgesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2354) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2
Zuständigkeiten der Direktorin der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte
oder des Direktors der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter
Soweit sich aus § 60 Absatz 2 Satz 1 des Landesforstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546) in der jeweils geltenden Fassung nicht etwas anderes ergibt, ist die Direktorin der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter zuständige Behörde
1. im Sinne des § 59 des Pflanzenschutzgesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
2. im Sinne des § 9 Absatz 1 des Pflanzengesundheitsgesetzes, soweit es sich nicht um Forstpflanzen und deren Erzeugnisse handelt,
3. für die Ausführung der Anbaumaterialverordnung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1964) in der jeweils geltenden Fassung,
4. für die Benennung von Grenzkontrollstellen und Wiederbenennung bestehender Grenzkontrolleinheiten sowie deren Aufhebung und Aussetzung gemäß Artikel 59 Absatz 1 sowie Artikel 61 bis 63 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85; L 126 vom 15.5.2019, S. 73) in der jeweils geltenden Fassung in den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g und h der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Bereichen, soweit es sich nicht um Forstpflanzen und deren Erzeugnisse handelt, sowie
5. für die Benennung und Überwachung amtlicher Laboratorien gemäß Artikel 37 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/625 in den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g und h der Verordnung (EU) 2017/625 aufgeführten Bereichen.
§ 3
Zuständigkeiten des Landesbetriebs Wald und Holz Nordrhein-Westfalen
Soweit es sich um Forstpflanzen und deren Erzeugnisse handelt, ist der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen zuständige Behörde
1. nach § 60 Absatz 2 Satz 1 des Landesforstgesetzes für den Vollzug des § 59 des Pflanzenschutzgesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
2. im Sinne des § 9 Absatz 1 des Pflanzengesundheitsgesetzes sowie
3. für die Benennung von Grenzkontrollstellen und Wiederbenennung bestehender Grenzkontrolleinheiten sowie deren Aufhebung und Aussetzung gemäß Artikel 59 Absatz 1 sowie Artikel 61 bis 63 der Verordnung (EU) 2017/625 in den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g und h der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Bereichen.
§ 4
Einvernehmen mit anderen Behörden
Soweit in Rechtsvorschriften nach § 2 oder § 3 für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Schutzgebieten nach wasserrechtlichen oder naturschutzrechtlichen Bestimmungen die Zustimmung der fachlich insoweit zuständigen Behörde erforderlich ist, darf diese nur im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen unteren Wasserbehörde beziehungsweise unteren Naturschutzbehörde erteilt werden. Das Einvernehmen darf nur aus fachrechtlichen Bedenken verweigert werden und kann durch die obere Wasser- beziehungsweise Naturschutzbehörde ersetzt werden.
§ 5
Ordnungswidrigkeiten
(1) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 68 des Pflanzenschutzgesetzes wird übertragen auf
1. die Direktorin der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder den Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragten im Rahmen der nach § 2 Nummer 1 übertragenen Zuständigkeit sowie
2. den Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen im Rahmen der gemäß § 60 Absatz 2 Satz 1 des Landesforstgesetzes geregelten Zuständigkeit der Forstbehörden.
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 16 des Pflanzengesundheitsgesetzes wird übertragen auf
1. die Direktorin der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder den Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragten im Rahmen der nach § 2 Nummer 2 übertragenen Zuständigkeit sowie
2. den Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen im Rahmen der nach § 3 Nummer 2 übertragenen Zuständigkeit.
(3) In Bezug auf die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 21 der Anbaumaterialverordnung wird der Direktorin der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder dem Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragten in Ergänzung zu Absatz 1 auch die Zuständigkeit nach § 60 Absatz 1 Nummer 3 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673) in der jeweils geltenden Fassung übertragen.
§ 6
Verfahren
(1) Die Anzeige über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für andere oder über die Beratung anderer zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach § 10 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes sowie über das Inverkehrbringen, die Einfuhr sowie das innergemeinschaftliche Verbringen von Pflanzenschutzmitteln nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes ist bei der Direktorin der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter oder beim Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragtem schriftlich oder elektronisch einzureichen. Sie muss folgende Angaben enthalten:
1. Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Betriebes beziehungsweise des Unternehmens, der Niederlassung sowie des Betriebsinhabers oder Geschäftsführers,
2. Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten der Personen, unter deren Leitung die Anwendung oder die Beratung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder das Inverkehrbringen, die Einfuhr sowie das innergemeinschaftliche Verbringen von Pflanzenschutzmitteln erfolgen soll, und der Personen, die Pflanzenschutzmittel anwenden oder über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten oder die Pflanzenschutzmittel in den Verkehr bringen, einführen sowie innergemeinschaftlich verbringen,
3. für in Nummer 2 genannte Personen Angaben über den erforderlichen Sachkundenachweis nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953) in der jeweils geltenden Fassung sowie
4. Angaben über die Bereiche, in denen Pflanzenschutzmittel angewendet werden sollen oder in denen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten werden soll (Landwirtschaft, Gartenbau, Forstwirtschaft, Sonstige) oder über die Art, in der Pflanzenschutzmittel in den Verkehr gebracht, eingeführt sowie innergemeinschaftlich verbracht werden sollen (Einzelhandel, Großhandel, Versandhandel, Endverbrauchshandel).
(2) Ändern sich die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2, ist dies der Direktorin der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter oder dem Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragtem unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Anzeigepflicht nach § 14 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(4) Für Verfahren, die gemäß § 60 Absatz 2 Satz 1 des Landesforstgesetzes im Zuständigkeitsbereich der Forstbehörden geführt werden, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anzeigen und Mitteilungen beim Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen einzureichen sind.
§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes vom 4. Oktober 1988 (GV. NRW. S. 420), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) geändert worden ist, außer Kraft.
Artikel 2
Änderung der Zuständigkeitsverordnung Agrar
Auf Grund des
- § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 646) geändert worden ist, insoweit nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtages, sowie des
- § 16 Absatz 5 Satz 3 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBI. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist,
- § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist,
verordnet die Landesregierung:
Die Zuständigkeitsverordnung Agrar vom 5. Februar 2019 (GV. NRW. S. 116), die zuletzt durch Artikel 17 der Verordnung zur Anpassung landesrechtlicher Vorschriften im Zuge der Neuorganisation der Geschäftsbereiche des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. November 2025 (GV. NRW. S. 1139) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 4 Nummer 4 wie folgt gefasst:
„4. § 60 Absatz 1 des Saatgutverkehrsgesetzes, soweit nicht nach § 60 Absatz 4 des Saatgutverkehrsgesetzes Bundesbehörden zuständig sind oder eine Zuständigkeit nach der Durchführungsverordnung Pflanze vom 25. November 2025 (GV. NRW. S. 1121) besteht,“
2. In § 7 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „§ 16 Absatz 5 Satz 2“ durch die Angabe „§ 16 Absatz 5 Satz 1 und 2“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Zuständigkeitsverordnung Agrarförderung
Auf Grund des
- § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 646) geändert worden ist, insoweit nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtages,
verordnet die Landesregierung:
sowie des
- § 23 Absatz 1 Satz 1 und § 23 Absatz 2 Satz 1 des GAP-Fördergesetzes NRW vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 156)
verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Die Zuständigkeitsverordnung Agrarförderung vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1184), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe c wird aufgehoben.
b) Die Buchstaben d und e werden die Buchstaben c und d.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst dabei auch den Vollzug des zur Durchführung der genannten europäischen Regelungen erlassenen GAP-Fördergesetzes NRW vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 156) in der jeweils geltenden Fassung und der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen. Im Rahmen einer verwaltungsinternen Delegation können gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 in Verbindung mit Anhang I Ziffer 1 Buchstabe D der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 95) in der jeweils geltenden Fassung durch die EU-Zahlstelle Aufgaben an andere Stellen übertragen werden.“
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird die Angabe „§§ 29 bis 33“ durch die Angabe „§§ 23 bis 27“ ersetzt.
bb) In Buchstabe a und b wird die Angabe „§ 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1“ jeweils durch die Angabe „§ 23 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1“ ersetzt.
cc) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) im Sinn des § 23 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder als Landesbeauftragter als sonstige Behörde für die GAB 1, insoweit in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe e der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, sowie für die GAB 2, insoweit in Verbindung mit der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905) in der jeweils geltenden Fassung, sowie“
dd) In Buchstabe d wird die Angabe „§ 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2“ durch die Angabe „§ 23 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Buchstabe a die Angabe „§§ 29 und 34“ durch die Angabe „§§ 23 und 28“ ersetzt.
c) In Absatz 4 wird die Angabe „16“ durch die Angabe „18“ ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Dauergrünland
Genehmigungen zur Umwandlung von Dauergrünland nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes sowie Entscheidungen über eine Anzeige zur Grasnarbenerneuerung bei umweltsensiblem Dauergrünland nach § 20 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung werden durch die EU-Zahlstelle im Einvernehmen mit der für Belange des Natur- und Umweltschutzes zuständigen Kreisordnungsbehörde erteilt beziehungsweise getroffen."
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 25. November 2025
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Hendrik W ü s t
Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Silke G o r i ß e n