GV. NRW. 2025 S. 1126
Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und der Laufbahnverordnung
Vom 2. Dezember 2025
Artikel 1
Änderung des Landesbeamtengesetzes
Das Landesbeamtengesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 464) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 92 folgende Angabe eingefügt:
„§ 92a Kriterien für Auswahlentscheidungen, weitere Auswahlinstrumente“.
2. Nach § 92 wird folgender § 92a eingefügt:
„§ 92a
Kriterien für Auswahlentscheidungen, weitere Auswahlinstrumente
(1) Laufbahnrechtliche Entscheidungen sind, soweit sie Ernennungen, die Zulassung zur beruflichen Entwicklung und den Aufstieg betreffen, nach Maßgabe des § 9 des Beamtenstatusgesetzes sowie unter Berücksichtigung des § 10 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590) in der jeweils geltenden Fassung zu treffen. Sie sollen regelmäßig auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen getroffen werden. Bei Auswahlverfahren für die Einstellung können Auswahlinstrumente nach Absatz 4 als Grundlage für die Entscheidung herangezogen werden. Unberührt bleiben die allgemeinen Ernennungsbedingungen, die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen und die im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisierten zwingenden Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung.
(2) Zu dienstlichen Beurteilungen können weitere Auswahlinstrumente nach Absatz 4 hilfsweise herangezogen werden, wenn eine abschließende Entscheidung über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerberinnen und Bewerber auf Grundlage dienstlicher Beurteilungen nicht möglich ist.
(3) Neben dienstlichen Beurteilungen können weitere Auswahlinstrumente nach Absatz 4 als unmittelbar mitentscheidend herangezogen werden, um Eignung, Befähigung oder fachliche Leistung festzustellen, insbesondere bei Auswahlverfahren für die Zulassung zum Aufstieg und zur beruflichen Entwicklung, bei denen die Eignung und Befähigung für die Wahrnehmung von Aufgaben der höheren Laufbahn oder Laufbahngruppe überprüft werden.
(4) Als weitere Auswahlinstrumente können wissenschaftlich fundierte Auswahlmethoden, insbesondere strukturierte Interviews, computerbasierte Tests, Assessment-Center und Potentialanalysen herangezogen werden. Diese müssen geeignet sein, eine Feststellung zu mindestens einem der Kriterien von Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistung zu treffen. Die Wahl und Gewichtung der Auswahlinstrumente sowie die wesentlichen Inhalte der Durchführung sind in nachvollziehbarer Weise festzulegen und zu dokumentieren.
(5) In den Laufbahnverordnungen und den Verordnungen nach § 7 Absatz 2 können nähere Regelungen, insbesondere zu der Wahl weiterer Auswahlinstrumente im Sinne des Absatzes 4, der Gewichtung und der konkreten Ausgestaltung des Auswahlverfahrens getroffen werden.“
Artikel 2
Änderung der Laufbahnverordnung
Auf Grund der §§ 9, 42 Absatz 6, des § 92 Absatz 1 und 2 und des § 92a des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird verordnet:
Die Laufbahnverordnung vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 464) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 2 wie folgt gefasst:
„§ 2 (weggefallen)“.
2. § 2 wird aufgehoben.
3. § 53 wird wie folgt gefasst:
„§ 53
Übergangsregelung
(1) Auf Beamtinnen und Beamte, die vor dem 7. Juni 2025 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, ist § 5 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461) in seiner bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. Abweichend von Satz 1 ist auf diese Beamtinnen und Beamten in Bezug auf die noch verbleibende Probezeit § 5 Absatz 4 und 5 dieser Verordnung anzuwenden. Die Mindestprobezeit bleibt unberührt.
(2) Auf Beamtinnen und Beamte, die sich am 7. Juni 2025 in einer Erprobungszeit für einen höher bewerteten Dienstposten befinden, ist § 7 Absatz 4 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 in seiner bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) Beamtinnen und Beamte, die vor dem 7. Juni 2025 zu einem Laufbahnwechsel zugelassen worden sind, durchlaufen den Laufbahnwechsel nach § 11 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 in seiner bis dahin geltenden Fassung. Wenn die Erprobungszeit dieser Beamtinnen und Beamten am 13. Dezember 2025 noch nicht begonnen hat, ist § 11 dieser Verordnung anzuwenden.
(4) Beamtinnen und Beamte, die vor dem 7. Juni 2025 zu einem Aufstiegsverfahren zugelassen worden sind, durchlaufen das Aufstiegsverfahren nach den §§ 21 bis 23 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 in ihrer bis dahin geltenden Fassung. Abweichend von Satz 1 sind auf den Aufstieg durch Bachelor- oder Diplomstudium mit dem Ziel der Spezialisierung § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 dieser Verordnung anzuwenden. In Fällen, in denen die hauptberufliche Tätigkeit in den Aufgabenbereichen der neuen Laufbahn gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 am 13. Dezember 2025 bereits zwölf Monate oder länger andauert, beginnt an diesem Datum die Erprobungszeit gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6. In Fällen, in denen die Erprobungszeit gemäß Satz 1 am 13. Dezember 2025 bereits begonnen hat, finden die Sätze 2 und 3 keine Anwendung.
(5) Beamtinnen und Beamte, die vor dem 7. Juni 2025 zur beruflichen Entwicklung zugelassen worden sind, durchlaufen das Verfahren nach den §§ 25 bis 27 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 in ihrer bis dahin geltenden Fassung. Abweichend von Satz 1 sind auf den Aufstieg durch Masterstudium mit dem Ziel der Spezialisierung § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 dieser Verordnung anzuwenden. In Fällen, in denen die hauptberufliche Tätigkeit in den Aufgabenbereichen der neuen Laufbahn gemäß § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 am 13. Dezember 2025 bereits zwölf Monate oder länger andauert, beginnt an diesem Datum die Erprobungszeit gemäß § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5. In Fällen, in denen die Erprobungszeit gemäß Satz 1 am 13. Dezember 2025 bereits begonnen hat, finden die Sätze 2 und 3 keine Anwendung.“.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 2. Dezember 2025
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Hendrik W ü s t
Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
Mona N e u b a u r
Der Minister der Finanzen
Dr. Marcus O p t e n d r e n k
Der Minister des Innern
Herbert R e u l
Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration
Josefine P a u l
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef L a u m a n n
Die Ministerin für Schule und Bildung
Zugleich für die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
Dorothee F e l l e r
Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
Ina S c h a r r e n b a c h
Der Minister der Justiz
Dr. Benjamin L i m b a c h
Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
Oliver K r i s c h e r
Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Silke G o r i ß e n
Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten, Internationales sowie Medien und
Chef der Staatskanzlei
Nathanael L i m i n s k i