GV. NRW. 2025 S. 1128
Gesetz zur Neuregelung des Landesumzugskostengesetzes sowie zur weiteren Modernisierung des Reisekostenrechts
Vom 2. Dezember 2025
Artikel 1
Umzugskostengesetz Nordrhein-Westfalen
(Landesumzugskostengesetz - LUKG)
§ 1
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Erstattung von Aufwendungen aus Anlass der in § 4 bezeichneten Umzüge und der in § 11 genannten Maßnahmen zur Gewährung von Trennungsentschädigung. Es trifft ferner Regelungen zur Fahrtkostenerstattung bei Verlegung oder Auflösung einer Dienststelle. Berechtigte sind:
1. Beamtinnen und Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie zu diesen Dienstherren abgeordnete Beamtinnen und Beamte mit Ausnahme der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten,
2. Richterinnen und Richter des Landes sowie in den Landesdienst abgeordnete Richterinnen und Richter mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter,
3. in den Fällen des § 4 Absatz 1 Nummer 6 und § 4 Absatz 2 Nummer 7 auch Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter im Sinne der Nummern 1 und 2 im Ruhestand und frühere Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter im Sinne der Nummern 1 und 2, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden sind, sowie
4. Hinterbliebene der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Hinterbliebene im Sinne dieses Gesetzes sind die Witwe, der Witwer, die Lebenspartnerin, der Lebenspartner, Verwandte bis zum zweiten Grad, Pflegekinder und Pflegeeltern, wenn diese Personen zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft der oder des Verstorbenen gehört haben.
(2) Eine häusliche Gemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes setzt ein Zusammenleben in gemeinsamer Wohnung oder in enger Betreuungsgemeinschaft in demselben Haus voraus.
(3) Einzugsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der Dienststätte entfernt ist.
(4) Eine Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist mindestens ein abgeschlossener Raum, der die Führung eines Haushalts ermöglicht. Zu einer Wohnung gehören stets eine Kochgelegenheit, eine Wasserversorgung und -entsorgung sowie eine Toilette.
(5) Ein eigener Hausstand im Sinne dieses Gesetzes ist eine eingerichtete Wohnung, die den Lebensmittelpunkt bildet und in der ein Haushalt unterhalten wird. Die Wohnung muss als Eigentümerin oder Eigentümer, Mieterin oder Mieter oder aus einem abgeleiteten Recht genutzt werden.
§ 3
Anspruch auf Umzugskostenvergütung
(1) Umzugskostenvergütung wird nur gewährt, wenn sie schriftlich oder elektronisch zugesagt worden ist. Die Entscheidung über die Gewährung von Umzugskostenvergütung soll gleichzeitig mit der den Umzug veranlassenden Maßnahme bekanntgegeben werden.
(2) Die Umzugskostenvergütung wird nach Beendigung des Umzuges gewährt. Sie ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten bei der Beschäftigungsbehörde, von den in § 1 Satz 3 Nummer 3 bezeichneten Berechtigten bei der letzten Beschäftigungsbehörde und von den Hinterbliebenen gemäß § 1 Satz 3 Nummer 4 bei der letzten Beschäftigungsbehörde der oder des Verstorbenen schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach Beendigung des Umzuges, in den Fällen des § 4 Absatz 5 Satz 1 mit der Bekanntgabe des Widerrufs.
(3) Umzugskostenvergütung wird nur gewährt, wenn der Umzug innerhalb von fünf Jahren nach Wirksamwerden der Zusage der Umzugskostenvergütung erfolgt.
§ 4
Zusage der Umzugskostenvergütung
(1) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge aus Anlass
1. der Versetzung aus dienstlichen Gründen, sofern nicht mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist,
2. der Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
3. der Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
4. der nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
5. der Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Absatz 2 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 320) geändert worden ist, oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Absatz 2 des Deutschen Richtergesetzes,
6. der Räumung einer Dienstwohnung aus dienstlichen Gründen auf dienstliche Weisung sowie
7. der Anweisung der oder des Dienstvorgesetzten, die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen.
(2) Die Umzugskostenvergütung kann zugesagt werden für Umzüge aus Anlass
1. der Einstellung,
2. der Abordnung,
3. der Zuweisung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist,
4. der vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
5. der vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,
6. der Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 2, 4 oder 5 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
7. der Räumung einer dienstherrneigenen oder im Besetzungsrecht des Dienstherrn stehenden Mietwohnung, wenn sie auf dienstliche Veranlassung hin geräumt werden soll, sowie
8. eines Umzugs aus einer Wohnung in eine vorläufige Wohnung, wenn die zuständige Behörde diese vorher als vorläufige Wohnung anerkannt hat.
(3) Die Umzugskostenvergütung darf in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 5 und des Absatzes 2 Nummer 1 bis 6 nur zugesagt werden, wenn der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und die Wohnung der oder des Berechtigten nicht am neuen Dienstort oder im Einzugsgebiet liegt.
(4) Von der Zusage der Umzugskostenvergütung ist abzusehen, wenn die oder der Berechtigte auf die Zusage der Umzugskostenvergütung unwiderruflich verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern oder wenn der Umzug aus besonderen Gründen nicht durchgeführt werden soll.
(5) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung aus von der oder dem Berechtigten nicht zu vertretenden Gründen widerrufen, so werden die durch die Vorbereitung des Umzuges entstandenen nachgewiesenen notwendigen, nach diesem Gesetz erstattungsfähigen Auslagen bei Berechtigten ohne eigenen Hausstand bis zur Höhe des in § 5 Absatz 1 genannten Betrages, bei Berechtigten mit eigenem Hausstand bis zur Höhe der in § 8 Absatz 1 genannten Beträge erstattet. Muss in diesem Fall ein anderer Umzug durchgeführt werden, so wird dafür zusätzlich Umzugskostenvergütung gewährt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Zusage der Umzugskostenvergütung zurückgenommen, anderweitig aufgehoben wird oder sich auf andere Weise erledigt.
§ 5
Umzugskostenvergütung
(1) Berechtigte, die vor oder nach dem Umzug keinen eigenen Hausstand haben, erhalten eine pauschale Umzugskostenvergütung in Höhe von 800 Euro.
(2) Für Berechtigte mit eigenem Hausstand umfasst die Umzugskostenvergütung Erstattungen für
1. Beförderungsaufwendungen gemäß § 6,
2. Fahrtkosten gemäß § 7,
3. sonstige Umzugsaufwendungen gemäß § 8 und
4. Aufwendungen für den Unterhalt zweier Wohnungen gemäß § 9.
(3) Umzugskostenvergütung im Sinne dieses Gesetzes umfasst auch die Auslagenerstattung gemäß § 4 Absatz 5.
(4) Zuwendungen, die für denselben Umzug von einer anderen Dienst- oder Beschäftigungsstelle gewährt werden, sind auf die Umzugskostenvergütung insoweit anzurechnen, soweit diese für denselben Zweck gewährt wird.
(5) Die aufgrund einer Zusage nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 gewährte Umzugskostenvergütung ist zurückzuzahlen, wenn die oder der Berechtigte vor Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Umzuges aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund aus dem Dienst beim bisherigen Dienstherrn ausscheidet. Die oberste Dienstbehörde kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn die oder der Berechtigte unmittelbar in ein Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer öffentlichen Interessen dienenden Einrichtung übertritt.
§ 6
Beförderungsaufwendungen
(1) Aufwendungen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung werden als Pauschale erstattet. Die pauschale Erstattung beträgt
1. bei einem Einpersonenhaushalt und einer Wohnfläche der neuen Wohnung bis zu 50 Quadratmetern 1 000 Euro,
2. bei einem Zweipersonenhaushalt oder einer Wohnfläche der neuen Wohnung bis zu 80 Quadratmetern 1 500 Euro,
3. bei einem Dreipersonenhaushalt oder einer Wohnfläche der neuen Wohnung bis zu 110 Quadratmetern 2 500 Euro und
4. bei einem Vier- oder Mehrpersonenhaushalt oder einer Wohnfläche der neuen Wohnung von mehr als 110 Quadratmetern 4 000 Euro.
Das für die Berechtigten günstigere Kriterium ist ausschlaggebend.
(2) Die Pauschale nach Absatz 1 erhöht sich
1. bei einer Entfernung von der bisherigen zur neuen Wohnung von mehr als 250 Kilometern um 250 Euro und
2. bei einer Entfernung von der bisherigen zur neuen Wohnung von mehr als 400 Kilometern um 500 Euro.
§ 7
Fahrtkosten
(1) Die Vorbereitung des Umzugs, das Suchen und Besichtigen einer Wohnung und die Umzugsreise der oder des Berechtigten und der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen von der bisherigen zur neuen Wohnung werden insgesamt mit einer Fahrtkostenpauschale abgegolten. Die Pauschale wird bemessen nach dem Vierfachen der vollen Entfernungskilometer zwischen der bisherigen und der neuen Wohnung und beträgt 30 Cent für jeden Kilometer.
(2) Liegt die neue Wohnung im Ausland, sind in den Fällen des § 4 Absatz 1 Nummer 6 und des § 4 Absatz 2 Nummer 7 bei der Bemessung der Pauschale höchstens 600 Entfernungskilometer zu berücksichtigen.
§ 8
Sonstige Umzugsaufwendungen
(1) Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eine Wohnung eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsaufwendungen. Sie beträgt
1. für Berechtigte 1 000 Euro und
2. für jede auch nach dem Umzug zur häuslichen Gemeinschaft der berechtigten Person gehörende Person 200 Euro.
(2) Für denselben Umzug kann eine Pauschvergütung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nur einmal gewährt werden.
§ 9
Unterhalt zweier Wohnungen
Sind für den umzugsbedingten vorübergehenden Unterhalt zweier Wohnungen tatsächliche Aufwendungen entstanden, werden diese für bis zu zwei Kalendermonate als Pauschale erstattet. Die pauschale Erstattung beträgt monatlich bei einer Wohnfläche der neuen Wohnung
1. bis zu 50 Quadratmetern 500 Euro,
2. von mehr als 50 Quadratmetern bis zu 80 Quadratmetern 800 Euro,
3. von mehr als 80 Quadratmetern bis zu 110 Quadratmetern 1 100 Euro und
4. von mehr als 110 Quadratmetern 1 250 Euro.
Die für die Abrechnung zuständige Stelle kann bis zur abschließenden Bearbeitung, längstens sechs Monate nach Antragstellung, die Vorlage der maßgeblichen Belege für den Unterhalt der Wohnungen verlangen.
§ 10
Auslandsumzüge
Bei Auslandsumzügen nach § 13 des Bundesumzugskostengesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, bestimmt sich der Anspruch auf Umzugskostenvergütung nach Maßgabe der Auslandsumzugskostenverordnung vom 26. November 2012 (BGBl. I S. 2349) in der jeweils geltenden Fassung, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.
§ 11
Trennungsentschädigung
(1) Berechtigte erhalten:
1. in den Fällen des § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 6, wenn ihre Wohnung außerhalb des neuen Dienstortes und des Einzugsgebiets liegt und sie nicht unwiderruflich auf die Umzugskostenvergütung verzichtet haben,
2. in den Fällen des § 4 Absatz 2 Nummer 2 bis 6, soweit sie an einem anderen Ort als dem bisherigen Dienstort tätig werden, und
3. bei der Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 1
Trennungsentschädigung unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis für die ihnen durch die getrennte Haushaltsführung, das Beibehalten der Wohnung oder der Unterkunft am bisherigen Wohnort oder das Unterstellen des zur Führung eines Haushalts notwendigen Teils der Wohnungseinrichtung entstehenden notwendigen Auslagen.
(2) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Umfang und Höhe der Trennungsentschädigung unter Beachtung der Grundsätze dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung zu regeln.
§ 12
Pauschale Fahrtkostenerstattung bei Verlegung oder Auflösung einer Dienststelle
(1) Werden Berechtigte aus Anlass der Auflösung oder der Verlegung der Dienststelle an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort versetzt und haben sie außerhalb des neuen Dienstortes und des Einzugsgebiets eine Wohnung zur Miete oder im Eigentum, zu der sie täglich zurückkehren, so kann ihnen auf Antrag Fahrtkostenerstattung nach Absatz 2 gewährt werden, wenn ein Anspruch auf Trennungsentschädigung nicht besteht. Dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf.
(2) Die Fahrtkostenerstattung beträgt für jede Fahrt von der Wohnung zur neuen Dienststelle 20 Cent für jeden Entfernungskilometer, der die Strecke zwischen Wohnung und bisheriger Dienststelle übersteigt, höchstens jedoch 100 Euro je Monat.
(3) Zur Vereinfachung der Abrechnung kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde anstelle der Fahrtkostenerstattung nach Absatz 2 eine Pauschvergütung gewähren. Der Höchstbetrag nach Absatz 2 ist zu beachten.
(4) Fahrtkostenerstattung nach Absatz 2 wird frühestens vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Versetzung oder der Verlegung der Dienststelle bis zur Dauer von zwei Jahren gewährt. Haben Berechtigte im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme das 62. Lebensjahr vollendet, erhalten sie Fahrtkostenerstattung bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses.
(5) Der Antrag nach Absatz 1 ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Wirksamwerden der dienstlichen Maßnahme schriftlich oder elektronisch zu stellen. Die Fahrtkostenerstattung ist monatlich nachträglich innerhalb von drei Monaten nach dem jeweiligen Abrechnungszeitraum abzurechnen. Sie wird monatlich nachträglich unbar auf das Bezügekonto der Berechtigten gezahlt.
(6) Bei der Umbildung von Körperschaften gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 13
Zuständigkeiten
(1) In den Gemeinden, Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist in den Fällen des § 5 Absatz 5 Satz 2 die oder der Dienstvorgesetzte zuständig.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Festsetzung und Abrechnung der Umzugskostenvergütung, der Trennungsentschädigung gemäß § 11 und der Fahrtkostenerstattung in den Fällen des § 12 bei einer oder mehreren Behörden zu zentralisieren.
§ 14
Übergangsregelung
Das Landesumzugskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1993 (GV NRW. S. 464) in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden für:
1. Umzüge, die vor dem 1. Januar 2026 durchgeführt, aber noch nicht abgerechnet worden sind,
2. Umzüge, für die die Umzugskostenvergütung vor dem 1. Januar 2026 zugesagt wurde und für die Berechtigte vor dem 31. Dezember 2025 Angebote von Speditionsunternehmen für die Durchführung des Umzugs vorgelegt haben, und
3. die Gewährung eines Auslagenersatzes aus Anlass der Auflösung oder Verlegung von Dienststellen oder der Umbildung von Körperschaften, wenn die Maßnahmen vor dem 1. Januar 2026 wirksam geworden sind.
§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landesumzugskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 464), das zuletzt durch Artikel 59 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, außer Kraft.
Artikel 2
Änderung des Landesreisekostengesetzes
§ 14 des Landesreisekostengesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367), das zuletzt durch Gesetz vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1195) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 14
Auslandsdienstreisen
(1) Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen zwischen Inland und Ausland sowie im Ausland. Es gelten die Vorschriften für Inlandsdienstreisen, soweit in diesem Paragraphen nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Auslandsdienstreisen bedürfen der schriftlichen oder elektronischen Anordnung oder Genehmigung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde. Dies gilt nicht für Auslandsdienstreisen von Richterinnen und Richtern zur Wahrnehmung richterlicher Amtsgeschäfte.
(3) Bei Auslandsdienstreisen, die mit dem Flugzeug durchgeführt werden und deren reine Flugzeit mindestens fünf Stunden beträgt, können abweichend von § 4 Absatz 2 die Kosten einer höheren Beförderungsklasse erstattet werden. Für besondere dienstliche und persönliche Ausnahmefälle kann die oberste Dienstbehörde auch bei einer Flugzeit von weniger als fünf Stunden eine entsprechende Regelung treffen.
(4) Bei Auslandsdienstreisen werden abweichend von § 6 Absatz 1 Auslandstagegelder in der Höhe gezahlt, wie sie sich aus den Spalten 2 bis 4 der Anlage 4 zu den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Landesreisekostengesetz vom 13. Dezember 2021 (MBl. NRW. S. 1096) in der jeweils geltenden Fassung ergeben. Für den An- und Abreisetag ergibt sich das Auslandstagegeld, wenn der Dienstreisende an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet, ohne Rücksicht auf die Abwesenheitszeit aus Spalte 3 der in Satz 1 genannten Anlage. Für die in der in Satz 1 genannten Anlage nicht aufgeführten Übersee- und Außengebiete eines Landes ist das Auslandstagegeld des Mutterlandes maßgebend. Für die in der in Satz 1 genannten Anlage und in Satz 3 nicht erfassten Gebiete oder Länder ist das Auslandstagegeld von Luxemburg maßgebend. Bei mehrtägigen Auslandsdienstreisen richtet sich das Tagegeld für den Tag des Grenzübertritts zum Ausland nach dem Land oder dem Ort, das beziehungsweise den die Dienstreisenden vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreichen. Bei Flugreisen gilt ein Land oder ein Ort in dem Zeitpunkt als erreicht, in dem das Flugzeug dort landet. Zwischenlandungen bleiben unberücksichtigt, es sei denn, dass durch sie Übernachtungen notwendig werden. Bei eintägigen Auslandsdienstreisen und für den Tag des Grenzübertritts zum Inland bei mehrtägigen Auslandsdienstreisen wird Auslandstagegeld nach dem Land des letzten Geschäftsortes, Dienstortes oder des dem vorübergehenden Aufenthalt dienenden Ortes im Ausland gewährt.
(5) Bei Auslandsdienstreisen werden abweichend von § 7 Absatz 1 Auslandsübernachtungsgelder in der Höhe gezahlt, wie sie sich aus Spalte 5 der in Absatz 4 Satz 1 genannten Anlage zu den Verwaltungsvorschriften ergeben. Bei Übernachtungen ohne belegmäßigen Nachweis beträgt das Auslandsübernachtungsgeld einheitlich 30 Euro je Übernachtung. In begründeten Ausnahmefällen kann von Satz 1 abgewichen werden, wenn die nachgewiesenen Übernachtungskosten das Auslandsübernachtungsgeld für die gesamte Auslandsdienstreise übersteigen. Für die in der in Absatz 4 Satz 1 genannten Anlage nicht aufgeführten Übersee- und Außengebiete eines Landes ist das Auslandsübernachtungsgeld des Mutterlandes maßgebend. Für die in der in Absatz 4 Satz 1 genannten Anlage und in Satz 4 nicht erfassten Gebiete oder Länder ist das Auslandsübernachtungsgeld von Luxemburg maßgebend.
(6) Abweichend von § 9 Satz 1 beträgt die Ermäßigung des Tagegeldes bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort im Ausland lediglich 10 Prozent. Die oberste Dienstbehörde kann von der Ermäßigung des Tagegeldes in begründeten Ausnahmefällen absehen.
(7) Werden Dienstreisende wegen einer Erkrankung in ein ausländisches Krankenhaus aufgenommen, erhalten sie zusätzlich zu der Kostenerstattung nach § 12 Satz 2 für jeden vollen Kalendertag des Krankenhausaufenthaltes 10 Prozent des bisherigen Auslandstagegeldes.“
Artikel 3
Änderung der Trennungsentschädigungsverordnung
Auf Grund des § 16 Absatz 2 Satz 2 des Landesreisekostengesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367), das zuletzt durch Gesetz vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1195) geändert worden ist, und des § 11 Absatz 2 des Landesumzugskostengesetzes vom 2. Dezember 2025 (GV. NRW. S. 1128) wird verordnet:
Die Trennungsentschädigungsverordnung vom 6. Mai 2022 (GV. NRW. S. 771), die zuletzt durch Verordnung vom 21. Februar 2025 (GV. NRW. S. 277) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 11 wird aufgehoben.
b) Die Nummern 12 bis 15 werden die Nummern 11 bis 14.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „13“ durch die Angabe „12“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „14“ durch die Angabe „13“ ersetzt.
3. In § 11 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „13“ durch die Angabe „12“ ersetzt.
4. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt:
„§ 12
Auslandstrennungsentschädigung
Die Auslandstrennungsgeldverordnung vom 27. Juni 2018 (BGBl. I S. 891) in der jeweils geltenden Fassung gilt im Land Nordrhein-Westfalen sinngemäß.“
5. Der bisherige § 12 wird § 13.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Düsseldorf, den 2. Dezember 2025
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Zugleich für die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Hendrik W ü s t
Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
Mona N e u b a u r
Der Minister der Finanzen
Dr. Marcus O p t e n d r e n k
Der Minister des Innern
Herbert R e u l
Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration
Josefine P a u l
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef L a u m a n n
Die Ministerin für Schule und Bildung
Zugleich für die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
Dorothee F e l l e r
Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
Ina S c h a r r e n b a c h
Der Minister der Justiz
Dr. Benjamin L i m b a c h
Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
Oliver K r i s c h e r
Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten, Internationales sowie Medien und
Chef der Staatskanzlei
Nathanael L i m i n s k i