GV. NRW. 2025 S. 1158
Gesetz über den Nordrhein-Westfalen-Plan für gute Infrastruktur 2025 bis 2036 (NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036)
Vom 18. Dezember 2025
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1
Aufteilung der Investitionsmittel
Aus dem Sondervermögen des Bundes Infrastruktur und Klimaneutralität nach Artikel 143h des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland stehen den Ländern 100 000 000 000 Euro für Investitionen in deren Infrastruktur zur Verfügung. Das Land Nordrhein-Westfalen erhält hiervon einen Anteil von 21,0956 Prozent. Mit dem Ziel der Behebung von Defiziten im Bereich der Infrastruktur erhält das Land Nordrhein-Westfalen damit zur Finanzierung von Sachinvestitionen in Infrastruktur einen Betrag von 21 095 600 000 Euro. Von den Mitteln für Sachinvestitionen aus dem Sondervermögen des Bundes in Höhe von 21 095 600 000 Euro stehen den Gemeinden und den Kreisen 12 695 600 000 Euro und dem Land 8 400 000 000 Euro zu.
§ 2
Förderung der Infrastruktur durch die Gemeinden und Kreise
(1) Die den Gemeinden und Kreisen nach § 1 Satz 4 zur Verfügung stehenden Sachinvestitionsmittel werden diesen in Höhe von 10 000 000 000 Euro pauschal (Förderbudget) und in Höhe von 2 695 600 000 Euro über Förderprogramme zur Verfügung gestellt.
(2) Die pauschal zur Verfügung gestellten 10 000 000 000 Euro dienen der Erfüllung kommunaler Aufgaben und sind für Sachinvestitionen in den nachfolgenden Bereichen zu verwenden:
1. Bildungs- und Betreuungsinfrastruktur,
2. Sanierung von Liegenschaften, etwa in energetischer Hinsicht, und Maßnahmen, die den Zielen des Klimaschutzes, der Klimafolgenanpassung sowie der ökologischen Nachhaltigkeit dienen,
3. Verkehrsinfrastruktur,
4. Digitale Resilienz und Digitalisierung,
5. Sportinfrastruktur oder
6. Öffentliche Sicherheit und Krisenresilienz.
Die jeweilige Gemeinde oder der jeweilige Kreis strebt an, von den Investitionsmitteln 50 Prozent für den Investitionsbereich nach Satz 1 Nummer 1 sowie 20 Prozent für den Investitionsbereich nach Satz 1 Nummer 2 zu verausgaben. Für Investitionsauszahlungen in den Investitionsbereichen nach Satz 1 Nummer 3 bis 6 stehen die übrigen 30 Prozent zur Verfügung. Soweit in den Bereichen keine Notwendigkeit zur Vornahme der Investitionen in der entsprechenden Höhe besteht, kann von den prozentualen Grenzen abgewichen werden.
(3) In Höhe von 2 695 600 000 Euro werden den Gemeinden und den Kreisen Investitionsmittel für die Aufstockung von bestehenden und für neue kommunale Förderprogramme des Landes in den Haushalten ab dem Jahr 2026 nach Maßgabe des Haushaltsplans bereitgestellt. Ob es sich um eine Aufstockung eines bestehenden landeseigenen Förderprogrammes für Kommunen oder um die Neueinrichtung eines Förderprogrammes handelt, bestimmt sich auf Basis der Ansätze im Haushaltsplanentwurf des Jahres 2026.
(4) Wenn Gemeinden oder Kreise für Straßenausbaumaßnahmen eine Beitragsförderung nach der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom 23. September 2025 (MB.NRW 2025 Nr. 109) in der jeweils geltenden Fassung oder eine Beitragserstattung nach der Straßenausbaubeitrag-Erstattungsverordnung Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 2024 (GV. NRW. 2024 S. 419) in der jeweils geltenden Fassung erhalten oder die Voraussetzungen für eine solche Förderung oder Erstattung vorliegen, ohne dass eine Förderung oder Erstattung beantragt wird, dürfen für die zugrundeliegenden Straßenausbaumaßnahmen keine Sachinvestitionsmittel nach den Absätzen 2 und 3 eingesetzt werden.
§ 3
Förderung der Infrastruktur durch das Land Nordrhein-Westfalen
Die Investitionsmittel in Höhe von 8 400 000 000 Euro werden für Sachinvestitionen des Landes in Infrastruktur in folgenden Bereichen und folgender Höhe bereitgestellt:
1. Investitionen in die Sanierung von Landesstraßen und -brücken sowie Ersatzneubauten: 1 500 000 000 Euro,
2. Investitionen in die Digitale Resilienz und die Digitalisierung: 1 300 000 000 Euro,
3. Investitionen in die frühkindliche Bildungs- und Betreuungsinfrastruktur: 700 000 000 Euro,
4. Investitionen in die Sportinfrastruktur: 200 000 000 Euro,
5. Investitionen in die Sanierung von Landesliegenschaften, etwa in energetischer Hinsicht: 400 000 000 Euro,
6. Investitionen in die Universitätskliniken: 1 000 000 000 Euro,
7. Investitionen in die Hochschulen: 1 000 000 000 Euro,
8. Investitionen in die Krankenhausinfrastruktur: 1 000 000 000 Euro und
9. Investitionen in die Wirtschaftswende, Forschung und Innovation: 1 300 000 000 Euro.
§ 4
Fördervoraussetzungen
(1) Die Investitionsmittel nach § 2 Absatz 1 und nach § 3 werden für Sachinvestitionen der Träger von Infrastruktureinrichtungen bereitgestellt, sofern sie der Erfüllung von Landesaufgaben oder kommunalen Aufgaben dienen. Hierzu zählen auch Sachinvestitionen Dritter in deren Infrastruktureinrichtungen, soweit diese der Erfüllung von Landesaufgaben oder kommunalen Aufgaben dienen. Als solche Dritte gelten auch landeseigene und kommunale Immobiliendienstleister.
(2) Unter Sachinvestitionen sind Baumaßnahmen, der Erwerb von beweglichen Sachen, soweit sie nicht als sächliche Verwaltungsausgaben erfasst werden, und der Erwerb von unbeweglichen Sachen zu verstehen. Förderfähig sind zudem der Erwerb von dauerhaften Rechten und zeitlich begrenzten Nutzungsrechten im Bereich der Digitalisierung sowie die Entwicklung von digitalen Verfahren und ihre Beauftragung, auch wenn diese keine Investitionen im Sinne von § 10 Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 247) geändert worden ist, darstellen. Förderfähig sind auch Zuweisungen und Zuschüsse für die vorgenannten Zwecke nach den Sätzen 1 und 2 sowie dem Absatz 3.
(3) Förderfähig sind auch notwendige Begleit- oder Folgemaßnahmen, wenn sie in unmittelbarem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit einer geförderten Sachinvestition stehen. Begleit- und Folgemaßnahmen sind nur bis zur Höhe von unter 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben der geförderten Sachinvestition förderfähig. Zu den Begleit- und Folgemaßnahmen zählen beispielsweise die mit Baumaßnahmen verbundenen Baunebenkosten oder vorbereitende Planungskosten oder Kosten für die Durchführung einer Investitionsmaßnahme nötige Gutachten oder Untersuchungen. Die Begleit- und Folgemaßnahmen selbst müssen nicht investiv sein. Sie müssen jedoch der geförderten Investition zuordenbar und für die Durchführung der Maßnahme notwendig sein. Personalausgaben als Begleit- oder Folgemaßnahme – wie etwa Weiterbildungsmaßnahmen – sind nicht förderfähig. Auch nicht förderfähig sind in Folge der Investition entstehende laufende Ausgaben, wie etwa Ausgaben für Wartung, Instandhaltung, den Betrieb, den Unterhalt und für die Begleichung anderer andauernder Verpflichtungen.
(4) Nicht förderfähig sind Ausgaben der Verwaltung. Hierzu zählen Ausgaben für verwaltungseigene Planungen oder andere Personal- oder Verwaltungsausgaben.
(5) Programmdurchführungsausgaben sind unabhängig von der organisatorischen Ausgestaltung der Abwicklung des Programms nicht förderfähig, sofern es sich nicht um Digitalisierungsmaßnahmen nach Absatz 2 handelt.
(6) Die Förderungen erfolgen trägerneutral.
(7) Die Förderung von Sachinvestitionen im Sinne von Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich die öffentliche Verwaltung zur Erledigung der von ihr wahrzunehmenden Aufgaben während des Lebenszyklus des mit der Sachinvestition verbundenen Vorhabens eines Privaten im Rahmen einer vertraglichen Zusammenarbeit bedient.
(8) Förderfähig sind nur Sachinvestitionsmaßnahmen mit einem Investitionsvolumen von mindestens 50 000 Euro. Ein Unterschreiten des Mindestinvestitionsvolumens ist förderunschädlich, wenn dies zum Zeitpunkt der Freigabe oder des Beginns einer Maßnahme für das Land oder die Kommune nicht vorhersehbar war.
§ 5
Förderzeitraum
(1) Sachinvestitionen können mit den in § 1 genannten Beträgen unter folgenden Voraussetzungen finanziert werden:
1. Die Sachinvestition darf nicht vor dem 1. Januar 2025 begonnen worden sein. Als nicht begonnen gilt eine Sachinvestition auch dann, wenn es sich um selbständige Abschnitte eines vor dem 1. Januar 2025 begonnenen Vorhabens handelt. Maßgeblich für den Zeitpunkt des Beginns einer Maßnahme ist das Datum des ersten Vertrags für die Leistungserbringung der Investitionsmaßnahme. Vorbereitende Studien- und Planungsleistungen, die vor dem 1. Januar 2025 begonnen worden sind, stehen der Finanzierung der Investition nicht entgegen.
2. Sie muss bis zum 31. Dezember 2036 von den zuständigen Stellen freigegeben worden sein.
3. Sie muss bis zum 31. Dezember 2042 abgeschlossen und vollständig abgenommen worden sein. Sollte aufgrund von nicht vorhersehbaren externen Gründen (Rechtsstreitigkeiten, Nachbesserungen, Lieferverzögerungen) ein Abschluss einer Investitionsmaßnahme nicht bis zum 31. Dezember 2042 möglich sein, so besteht die Möglichkeit, stattdessen eine Sachstandsaufnahme durchzuführen. Voraussetzung für die Förderfähigkeit der bis dahin durchgeführten Maßnahmen ist, dass eine Investitionsmaßnahme oder ein selbständiger Abschnitt nach dem 31. Dezember 2042 abgeschlossen und damit das Ziel der Unterstützung erreicht wird.
(2) Im Jahr 2043 können Investitionsmittel nur noch für Investitionsvorhaben oder selbständige Abschnitte von Investitionsmaßnahmen eingesetzt werden, die bis zum 31. Dezember 2042 vollständig abgenommen wurden und die im Jahr 2043 vollständig abgerechnet werden.
(3) Bis zum 31. Dezember 2029 soll mindestens ein Drittel der zur Verfügung stehenden Investitionsmittel durch bewilligte Maßnahmen gebunden sein.
§ 6
Verfahrensregelungen
(1) Die Abwicklung wird in einem digitalen Verfahren umgesetzt.
(2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nach den für das Land beziehungsweise für die Kommunen geltenden Regeln durchzuführen.
(3) Bei der Durchführung sowie nach Fertigstellung von Maßnahmen ist durch die Letztempfänger auf die Förderung aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität und auf die Förderung aus dem NRW-Plan in geeigneter und öffentlichkeitswirksamer Weise unter Nutzung der Bildwortmarke des Bundes sowie des Landes hinzuweisen. Bei Bauarbeiten hat die Kenntlichmachung zusätzlich durch Bauschilder zu erfolgen.
Abschnitt 2
Besondere Regelungen für Gemeinden und Kreise
§ 7
Verteilungsschlüssel
(1) Die Verteilung der Investitionsmittel nach § 2 Absatz 2 auf die Gemeinden erfolgt zu 80 Prozent nach der Einwohnerzahl und zu 10 Prozent auf Grundlage der Gebietsfläche. Um die Bedarfe finanzschwacher Gemeinden besonders zu berücksichtigen, werden die verbleibenden 10 Prozent anhand des Kriteriums der Schlüsselzuweisungen im Gemeindefinanzierungsgesetz der Jahre 2021 bis 2025 verteilt. Die Kreise erhalten 20 Prozent der nach Satz 1 und 2 berechneten Investitionsmittel ihrer kreisangehörigen Gemeinden.
(2) Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die amtliche, von dem Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen auf den Stichtag 31. Dezember 2024 fortgeschriebene Einwohnerzahl, die in der Anlage zu diesem Gesetz festgesetzt ist. Als Gebietsfläche im Sinne dieses Gesetzes gilt der Gebietsstand zum Stichtag 31. Dezember 2024, der im Jahresabschluss des Liegenschaftskatasters ermittelt und an den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen abgegeben wurde.
(3) Die den einzelnen Gemeinden und Kreisen demnach zustehenden Investitionsmittel ergeben sich aus der Anlage.
§ 8
Neubereitstellung von Investitionsmitteln
Investitionsmittel, die von einer Gemeinde oder einem Kreis nicht in Anspruch genommen werden oder die aus anderen Gründen nicht im Sinne dieses Gesetzes verwendet werden, können abweichend von der in der Anlage geregelten Verteilung von der Landesregierung neu bereitgestellt werden.
§ 9
Haushaltswirtschaft der Gemeinden und Kreise
(1) Für Gemeinden und Kreise, die sich bei Beginn des Haushaltsjahres in der vorläufigen Haushaltsführung nach § 82 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung befinden, gilt bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Haushaltssatzung Folgendes:
1. Für Aufwendungen und Auszahlungen für Sachinvestitionen, die aus den nach diesem Gesetz bereitgestellten Investitionsmitteln sowie gegebenenfalls aus ergänzenden, auf die Sachinvestition bezogenen Fördermitteln finanziert werden, findet § 82 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen keine Anwendung.
2. Soweit Aufwendungen und Auszahlungen nach Nummer 1 ergänzend aus Eigenmitteln der Gemeinde oder des Kreises finanziert werden, findet § 82 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen für diese unter der Voraussetzung keine Anwendung, dass die vorherige Zustimmung der zuständigen Kommunalvertretung vorliegt.
(2) Die Folgekosten von nach diesem Gesetz geförderten Investitionsmaßnahmen sollen den Zielen der Haushaltssicherung nicht entgegenstehen. § 76 Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen bleibt unberührt.
§ 10
Zuständigkeiten für Sachinvestitionen nach § 2 Absatz 2
Zuständig für Sachinvestitionen nach § 2 Absatz 2 ist das für Kommunales zuständige Ministerium; die örtlich zuständige Bezirksregierung ist für das Freigabeverfahren zuständig. Die örtlich zuständige Bezirksregierung stellt per Bescheid nach vorgegebenem Muster gegenüber den Gemeinden und Kreisen fest, dass das in der Anlage ausgewiesene Förderbudget für den gesamten Förderzeitraum nach § 5 zur Verfügung steht.
§ 11
Investitionsmittelabruf, Sicherstellung der zweckentsprechenden Verwendung
(1) Die Gemeinden und Kreise können im Förderzeitraum Mittel nach § 2 Absatz 2 bis zur Höhe der für sie nach diesem Gesetz bereit gestellten Investitionsmittel bei der nach § 10 Satz 1 örtlich zuständigen Bezirksregierung nach vorgegebenem Muster und nach Maßgabe des Absatzes 2 abrufen, die sie zur Begleichung fälliger Rechnungen innerhalb von drei Monaten benötigen. Die Gemeinden und Kreise rufen auch die Investitionsmittel für Maßnahmen anderer Träger ab; das Verhalten der anderen Träger wird den Gemeinden und den Kreisen zugerechnet.
(2) Die Gemeinden und die Kreise tragen in ein digitales Verfahren nach vorgegebenem Muster ein:
1. jährlich die geplanten, begonnenen und abgeschlossenen Investitionsvorhaben,
2. bis zum 30. Juni eines jeden Jahres die Höhe der im kommenden Jahr und im Finanzplanungszeitraum voraussichtlich jährlich benötigten Haushaltsmittel, beginnend mit dem Stichtag 30. Juni 2026 und
3. die voraussichtlich benötigten Finanzmittel gemäß den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 43 der Bundeshaushaltsordnung vom 14. März 2001 (GMBl 2001 Nr. 16/17/18, S. 307) in der jeweils geltenden Fassung, beginnend mit dem Stichtag 1. Januar 2026.
Die Eintragungen in das digitale System nach Satz 1 Nummer 1 sind zeitnah innerhalb von 10 Arbeitstagen zum Stichtag 1. Januar eines Jahres vorzunehmen. Die Meldungen nach Satz 1 Nummer 3 zu den benötigten Finanzmitteln sind so vorzunehmen, dass sie rechtzeitig in der Liquiditätsplanung des Bundes gemäß § 43 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 231) geändert worden ist, berücksichtigt werden können.
(3) Bis zur Etablierung eines digitalen Verfahrens melden die Gemeinden und Kreise nach vorgegebenem Muster die geplanten, begonnenen und abgeschlossenen Investitionsvorhaben jährlich beginnend mit dem Stichtag 1. Januar 2026 und melden nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 in den angegebenen Fristen.
(4) Wenn eine Gemeinde oder ein Kreis von der angestrebten Verwendung des Förderbudgets nach § 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 abweichen möchte, ist eine Erklärung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten mit dem Inhalt, dass keine Notwendigkeit zur Vornahme der Investitionen in der entsprechenden Höhe besteht, gegenüber der Bezirksregierung abzugeben.
(5) Nach Abschluss eines Investitionsvorhabens melden die Gemeinden und Kreise in einem digitalen Verfahren nach vorgegebenem Muster unverzüglich, spätestens nach 6 Monaten:
1. den Träger einer Maßnahme,
2. den Ort der Durchführung der Maßnahme,
3. den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Maßnahme,
4. eine Kurzbeschreibung über den Inhalt der Maßnahme,
5. eine Zuordnung zu einem Infrastrukturbereich nach § 2 Absatz 2 und
6. die Angaben zum Investitionsvolumen, zu den Finanzierungsbeiträgen Dritter, zu den förderfähigen Ausgaben und jeweils gesondert zur Höhe der verwendeten Bundesmittel nach dem Länder- und Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz vom 20. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 246) sowie sonstiger Bundesmittel.
Der Anzeige nach Satz 1 ist eine Bestätigung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten beizufügen, dass die örtliche Rechnungsprüfung die zweckentsprechende Verwendung der Mittel bescheinigt hat. Diese Beendigungsanzeige gilt als Verwendungsnachweis.
(6) Die nach § 10 Satz 1 örtlich zuständige Bezirksregierung prüft im Rahmen der Freigabe des Mittelabrufs, ob das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 gegeben ist.
(7) 5 Prozent der abgeschlossenen Sachinvestitionsmaßnahmen sind im Rahmen von Stichproben durch die Gemeindeprüfungsanstalt einer Prüfung zu unterziehen.
Abschnitt 3
Schlussbestimmungen, Verordnungsermächtigung
§ 12
Beschleunigung der Investitionen
(1) Aufwendungen und Auszahlungen der Gemeinden und der Kreise für die im Haushaltsjahr 2025 nach diesem Gesetz geförderten Investitionsmaßnahmen sind unabweisbar im Sinne des § 83 Absatz 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Sie bedürfen der vorherigen Zustimmung des Rates oder des Kreistages. Insoweit finden § 81 und § 83 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen keine Anwendung. Sofern in der betreffenden Gemeinde oder dem betreffenden Kreis zum 31. Dezember 2025 bereits die Haushaltssatzung für das Jahr 2026 von der zuständigen Kommunalvertretung beschlossen wurde, gelten die Sätze 1 bis 3 auch für das Jahr 2026.
(2) Sofern für die Haushaltsjahre 2025/2026 ein Doppelhaushalt gemäß § 78 Absatz 3 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beschlossen wurde, findet Absatz 1 auch für das Jahr 2026 entsprechende Anwendung.
(3) Im Verfahren nach § 8a des Haushaltsgesetzes 2025 vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1256) kann das Ministerium der Finanzen bereits für das Haushaltsjahr 2025 ermächtigt werden, mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses in die Leistung von zusätzlichen Ausgaben für Investitionen des Landes und der Gemeinden und der Kreise mit den Mitteln aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität einzuwilligen.
§ 13
Rückforderung
Das Land fordert die nach diesem Gesetz gezahlten Investitionsmittel zurück, wenn der Bund Finanzhilfen vom Land gemäß § 8 Absatz 1 des Länder- und Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zurückfordert. Das Land kann die nach diesem Gesetz gezahlten Investitionsmittel bei Verstoß gegen dieses Gesetz oder gegen aufgrund dieses Gesetzes ergangener Bescheide zurückfordern. Fordert das Land Investitionsmittel zurück, so richtet sich die Höhe der Verzinsung für den gesamten Erstattungsbetrag nach § 8 Absatz 3 des Länder- und Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes.
§ 14
Verordnungsermächtigung
Das für Kommunales zuständige Ministerium kann im Benehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Einzelheiten zu dem Verfahren und der Durchführung, der zweckentsprechenden Mittelverwendung jeweils nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern zur Durchführung des Gesetzes zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen regeln.
§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2054 außer Kraft.
Düsseldorf, den 18. Dezember 2025
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Hendrik W ü s t
Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
Mona N e u b a u r
Der Minister der Finanzen
Marcus O p t e n d r e n k
Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
Ina S c h a r r e n b a c h