GV. NRW. 2025 S. 1174
Gesetz zur Änderung von Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung vor sehr giftigen Tieren
Vom 18. Dezember 2025
Artikel 1
Änderung des Gifttiergesetzes
Das Gifttiergesetz vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 669), das durch Artikel 3 Absatz 13 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Nummer 3 wird nach der Angabe „oder 8“ die Angabe „Buchstabe a, b oder d“ eingefügt.
2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Tiere, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gehalten werden oder die im Wege der Erbfolge oder durch ein Vermächtnis von einer rechtmäßig bestehenden Haltung in den Besitz der Halterin oder des Halters (Haltungsperson) übergegangen sind.“
3. In § 3 Absatz 3 wird die Angabe „Halterin oder dem Halter (Haltungsperson)“ durch die Angabe „Haltungsperson“ ersetzt und nach der Angabe „(Landesamt)“ die Angabe „sowie der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde“ eingefügt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Bestandshaltungen“.
b) Absatz 6 wird durch die folgenden Absätze 6 und 7 ersetzt:
„(6) Die Haltungsperson hat innerhalb von zwei Wochen dem Landesamt anzuzeigen:
1. den Tod,
2. das Entstehen von Nachkommen sowie
3. jede Abgabe von Tieren der in § 2 Absatz 1 aufgeführten Arten an eine in § 1 Absatz 2 aufgeführte Stelle oder an eine nicht in Nordrhein-Westfalen ansässige Haltungsperson.
Spätestens ein halbes Jahr nach dem Entstehen von Nachkommen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 ist dem Landesamt deren konkrete Zahl zu melden.
(7) Wer ein Tier oder mehrere Tiere der in § 2 Absatz 1 aufgeführten Arten aus einer nach den vorstehenden Vorschriften angezeigten, rechtmäßig bestehenden Haltung im Wege der Erbfolge oder durch ein Vermächtnis erwirbt, hat binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Haltung in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 anzuzeigen. Im Übrigen gelten Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie die Absätze 2 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Nachweis der Versicherungspflicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anzeige der Haltung zu erbringen ist.“
5. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Anordnungs- und Mitteilungsbefugnisse
(1) Das Landesamt soll die Haltung eines Tieres untersagen, wenn gegen das Haltungsverbot in § 2 Absatz 1 verstoßen worden ist, die Haltung gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 nicht oder nicht fristgemäß angezeigt worden ist oder die Nachweise nach § 4 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 2 nicht oder nicht fristgemäß erbracht worden sind. Im Fall der Untersagung soll das Landesamt anordnen, dass die Haltungsperson die Wegnahme des Tieres durch das Landesamt oder eine vom Landesamt beauftragte Person zu dulden hat. Mit der Wegnahme soll das Landesamt die Einziehung des Tieres anordnen. Das Landesamt sorgt für die Abholung und Unterbringung der betreffenden Tiere. Die Kosten der nach Satz 4 durchgeführten Maßnahmen trägt die Haltungsperson, der die Tierhaltung nach Satz 1 untersagt worden ist. Die Anfechtung einer Untersagung nach Satz 1 oder einer Anordnung nach Satz 2 hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Wird ein Tier nach Absatz 1 Satz 3 eingezogen, so geht das Eigentum an dem Tier mit der Bestandskraft der Anordnung auf das Land über. Rechte Dritter erlöschen mit der Bestandskraft der Anordnung.
(3) Soweit es zur Prüfung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Haltungsverbot in § 2 Absatz 1 oder gegen die Anzeigepflicht gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 erforderlich ist, hat die Haltungsperson den Bediensteten des Landesamtes und den vom Landesamt beauftragten Personen den Zutritt zu dem befriedeten Besitztum, in dem das gefährliche Tier gehalten wird, zu ermöglichen und die erforderlichen Feststellungen, insbesondere die Besichtigung der gehaltenen Spinnen, Schlangen und Skorpione, zu dulden. Das befriedete Besitztum umfasst insbesondere die Wohnung, einschließlich Wohn- und Nebenräume, sowie Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume.
(4) Das Landesamt informiert die für den jeweiligen Haltungsort örtlich zuständigen
Kreisordnungsbehörden und die örtlichen Ordnungsbehörden unverzüglich über Haltungsanzeigen gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1, Mitteilungen über das Abhandenkommen von Tieren gemäß § 3 Absatz 3 sowie Anzeigen über den Wechsel des Haltungsortes und über den Tod, jede Abgabe sowie Nachkommen von Tieren gemäß § 4 Absatz 5 und 6. Das Landesamt teilt den für den jeweiligen Haltungsort örtlich zuständigen Kreisordnungsbehörden und den örtlichen Ordnungsbehörden mit, ob gegen eine Haltungsperson eine Untersagungsanordnung nach Absatz 1 ergangen ist. Die Informationen und Mitteilungen nach den Sätzen 1 und 2 können den Empfängern auch im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens auf der Grundlage einer gemäß § 6 Absatz 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) erlassenen Rechtsverordnung bereitgestellt werden.“
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
„2. das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit (Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes),“
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 3 bis 5.
7. § 8 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. ein Tier entgegen dem Verbot des § 2 Absatz 1 hält, ohne hierzu nach § 2 Absatz 3 berechtigt zu sein,“
8. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird nach der Angabe „Landesamt“ die Angabe „sowie der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde“ eingefügt.
b) In Nummer 4 wird die Angabe „oder“ durch ein Komma ersetzt.
c) Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 bis 7 ersetzt:
„5. § 4 Absatz 5 den Wechsel des Haltungsortes oder entgegen § 4 Absatz 6 den Tod, das Entstehen oder die konkrete Zahl von Nachkommen oder die Abgabe von Tieren nicht rechtzeitig anzeigt,
6. § 4 Absatz 7 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 die Haltung eines Tieres nicht oder nicht fristgemäß anzeigt oder
7. § 4 Absatz 7 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 1 die dort aufgeführten Nachweise nicht oder nicht rechtzeitig erbringt.“
9. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Inkrafttreten“.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der Gifttier-Datenübermittlungsverordnung NRW
§ 5 der Gifttier-Datenübermittlungsverordnung NRW vom 31. Mai 2021 (GV. NRW. S. 653), die durch Artikel 23 der Verordnung vom 18. November 2025 (GV. NRW. S. 1039) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Inkrafttreten“.
2. Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 30. Dezember 2025 in Kraft.
Düsseldorf, den 18. Dezember 2025
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Hendrik W ü s t
Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
Mona N e u b a u r
Der Minister der Finanzen
Dr. Marcus O p t e n d r e n k
Der Minister des Innern
Herbert R e u l
Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
Ina S c h a r r e n b a c h
Für den Minister der Justiz
Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
Oliver K r i s c h e r
Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Silke G o r i ß e n