GV. NRW. 2025 S. 1179
Gesetz zur Änderung haushaltswirksamer Landesgesetze (Haushaltsbegleitgesetz 2026 - HHBeglG 2026)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur Änderung haushaltswirksamer Landesgesetze
(Haushaltsbegleitgesetz 2026 - HHBeglG 2026)
Vom 18. Dezember 2025
Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Errichtung des Pensionsfonds
des Landes Nordrhein-Westfalen
Das Pensionsfondsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 92), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1276) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Zuführungen und Entnahmen
(3) Entnahmen aus dem Sondervermögen sind nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes zulässig. Soweit das Haushaltsgesetz nicht etwas anderes bestimmt, sind die Entnahmen auf die langfristig vom Sondervermögen erzielte Rendite zu begrenzen. Der entnahmefähige Betrag auf Basis der langfristigen Rendite entspricht für ein Haushaltsjahr einem Anteil am Vermögen des Sondervermögens, der sich ergibt, wenn die von der Deutschen Bundesbank für den von ihr verwalteten Teil des Vermögens ausgewiesene annualisierte Rendite zum 31. Dezember des zweiten dem Haushaltsjahr vorangegangenen Jahres mit dem Gesamtvermögen zum gleichen Stichtag multipliziert wird. Soweit das Vermögen des Sondervermögens zu diesem Stichtag den am 31. Dezember 2022 erreichten Stand unterschreitet oder durch die nach Satz 2 ermittelte Entnahme unterschreiten würde, ist der Entnahmebetrag im Ausmaß der Unterschreitung, höchstens jedoch im Umfang des Entnahmebetrages nach Satz 2 zu reduzieren.“
2. § 14 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Hochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes.“
Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Förderung kommunaler Aufwendungen
für die schulische Inklusion
Das Gesetz zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion vom 9. Juli 2014 (GV. NRW. S. 404), das durch Gesetz vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 558) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „25“ durch die Angabe „10“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „8“ durch die Angabe „7“ ersetzt.
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „24 Millionen“ durch die Angabe „9 470 000“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „1 Million“ durch die Angabe „530 000“ ersetzt.
c) Absatz 6 wird aufgehoben.
d) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die Absätze 6 und 7.
e) In dem neuen Absatz 7 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
„Soweit sich aus der Überprüfung nach Absatz 6 ein Bedarf zur Anpassung des finanziellen Ausgleichs ergibt, erfolgt diese zum nächsten Haushaltsjahr.“
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Weitere Leistung des Landes
(1) Zur Förderung weiterer kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion gewährt das Land den Trägern von öffentlichen allgemein bildenden Schulen gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Schulgesetzes Nordrhein-Westfalen, an denen die Schulaufsichtsbehörde mit Zustimmung des Schulträgers nach § 20 Absatz 5 des Schulgesetzes Nordrhein-Westfalen Gemeinsames Lernen eingerichtet hat, ab dem Schuljahr 2025/2026 eine jährliche Inklusionspauschale.
(2) Die Inklusionspauschale dient der Mitfinanzierung der systemischen Unterstützung von Schulen des Gemeinsamen Lernens durch nicht-lehrendes Personal der Kommunen, soweit diese Kosten nicht der Finanzierung individueller Ansprüche nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch und § 112 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch dienen.
(3) Die jährliche Gesamthöhe beträgt 67 Millionen Euro.
(4) Die Leistung nach den Absätzen 1 bis 3 wird gemäß den Sätzen 2 bis 4 aufgeteilt. Der betragsmäßige Anteil jedes nach Absatz 1 erfassten Schulträgers bemisst sich nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler, die nach der amtlichen Schulstatistik zum Stichtag des 15. Oktobers des jeweils vorletzten Jahres die Primarstufe oder die Sekundarstufe I einer Schule des Gemeinsamen Lernens im Sinne von Absatz 1 des Trägers besucht haben. Für jeden Schulträger werden die Schülerzahlen nach Satz 2 der von ihm getragenen Schulen des Gemeinsamen Lernens addiert. Die aus der Addition folgende Summe wird zu der entsprechenden landesweiten Schülerzahl an Schulen des Gemeinsamen Lernens ins Verhältnis gesetzt. Der Anteil des Schulträgers an der landesweiten Schülerzahl wird mit dem zu verteilenden Betrag aus Absatz 3 multipliziert. Der danach errechnete Wert ist der betragsmäßige Anteil des Schulträgers an der zu verteilenden Gesamtsumme gemäß Absatz 3.
(5) Das für Schule zuständige Ministerium zahlt die Inklusionspauschale für jedes Schuljahr jeweils spätestens am 1. Februar aus. Im Schuljahr 2025/2026 erfolgt die Auszahlung spätestens am 31. März 2026.
(6) Die Landesregierung hört die Kommunalen Spitzenverbände erstmalig zum 30. September 2032 und danach alle fünf Jahre zur Höhe der Inklusionspauschale nach § 2 Absatz 3 an.
(7) Für das Schuljahr 2025/2026 gilt § 2 Absatz 1 und 4 in der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung.“
Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und
Integration in Nordrhein-Westfalen
In dem Gesetz zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in Nordrhein-Westfalen vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1213a), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Februar 2025 (GV. NRW. S. 214) geändert worden ist, wird der § 3 Absatz 2 Satz 5 wie folgt gefasst:
„Der Satz 3 ist in den Jahren 2025 und 2026 nicht anzuwenden.“
Artikel 4
Änderung der Landeshaushaltsordnung
Die Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Februar 2025 (GV. NRW. S. 214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 13 Absatz 4 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. eine Berechnung der nach §§ 18 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit 18a bis 18i zulässigen Kreditaufnahmen und der erforderlichen Tilgungen.“
2. § 17b Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die öffentlichen Stellen nach dem Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) in der jeweils geltenden Fassung, die die Modernisierung des Haushalts- und Rechnungswesens nach Absatz 1 umsetzen, sind zur Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten des Landes und von externen Geschäftspartnern in dem für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs, des Mahnwesens, der Beitreibung von Forderungen und für die Buchführung und Bilanzierung nach den Grundsätzen der staatlichen doppelten Buchführung zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Umfang befugt. Zur Erfüllung steuerrechtlicher Meldepflichten ist es zulässig, die nach § 93c der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24) in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Daten zum Geschäftspartner zu verarbeiten.“
3. § 18 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. zur Deckung von Ausgaben unter den Voraussetzungen des § 18a,“
4. § 18a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Dem Grundsatz nach Satz 1 ist entsprochen, wenn die Einnahmen aus Krediten die zulässige strukturelle Kreditaufnahme nach § 18i nicht
überschreiten.“
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
5. § 18d wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 18d
Ermittlung und Wirkung der Konjunkturkomponente bei der Haushaltsaufstellung und im Haushaltsvollzug
(Ex-ante-Konjunkturkomponente)“
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Steuermehreinnahmen gegenüber den bei der Haushaltsaufstellung erwarteten Steuereinnahmen, bereinigt um die Auswirkungen von Rechtsänderungen auf die Steuereinnahmen, reduzieren im Haushaltsvollzug entsprechend die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Kreditermächtigung im Haushaltsgesetz.“
6. Dem § 18e Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Das Ergebnis ist dem Landtag bis zum 30. April des Folgejahres mitzuteilen.“
7. § 18g wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 18 g
Ermittlung und Wirkung der Konjunkturkomponente bei Nachtragshaushaltsgesetzen“
b) Der Wortlaut wird Absatz 1
c) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Um die nach Absatz 1 zulässige Kreditaufnahme zu ermitteln, wird eine vorläufige Ex-post-Konjunkturkomponente berechnet, bei der die nach § 18d ermittelte Ex-ante-Konjunkturkomponente zugrunde gelegt wird. Der Wert der vorläufigen Ex-post-Konjunkturkomponente wird grundsätzlich nach dem Verfahren nach § 18e ermittelt. Die Steuerabweichungskomponente errechnet sich vorläufig als Differenz zwischen den nach der aktuellsten Steuerschätzung erwarteten Steuereinnahmen und den bei der Haushaltsaufstellung erwarteten Steuereinnahmen nach § 18d Absatz 2. Die Differenz ist um die Auswirkungen von Rechtsänderungen auf die Steuereinnahmen, die zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung noch nicht bekannt waren und bis zur aktuellsten Steuerschätzung kassenwirksam wurden, zu bereinigen.
(3) Steuermehreinnahmen gegenüber den bei der Aufstellung von Nachträgen zum Haushaltsgesetz erwarteten Steuereinnahmen, bereinigt um die Auswirkungen von Rechtsänderungen auf die Steuereinnahmen, reduzieren im Haushaltsvollzug entsprechend die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Kreditermächtigung im Haushaltsgesetz.“
8. Nach § 18h wird folgender § 18i eingefügt:
„§ 18i
Zulässige strukturelle Kreditaufnahme
Dem Grundsatz nach § 18a Absatz 1 Satz 1 ist entsprochen, wenn die Einnahmen aus Krediten die für das Land Nordrhein-Westfalen zulässige strukturelle Kreditaufnahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Strukturkomponente-für-Länder-Gesetzes vom 20. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 247) in der jeweils geltenden Fassung nicht überschreiten. § 18h Absatz 1 Satz 1 ist hinsichtlich einer Abweichung der tatsächlichen von der zulässigen strukturellen Kreditaufnahme entsprechend anzuwenden.“
9. Nach § 44 wird folgender § 44a eingefügt:
„§ 44a
Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes im Zuwendungsverfahren
Ein Verwaltungsakt darf vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden. Das gilt auch für Verwaltungsakte, die mit einer Nebenbestimmung versehen oder verbunden werden.“
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Düsseldorf, den 18. Dezember 2025
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Hendrik W ü s t
Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
Mona N e u b a u r
Der Minister der Finanzen
Dr. Marcus O p t e n d r e n k
Der Minister des Innern
Herbert R e u l
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef L a u m a n n
Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
Ina S c h a r r e n b a c h
Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
Zugleich für die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration
sowie für den Minister der Justiz
Oliver K r i s c h e r
Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zugleich für die Ministerin für Schule und Bildung
Silke G o r i ß e n
Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
Ina B r a n d e s
Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten, Internationales sowie Medien und
Chef der Staatskanzlei
Nathanael L i m i n s k i