GV. NRW. 2025 S. 1202
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2026 (Haushaltsgesetz 2026 - HHG 2026)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen
für das Haushaltsjahr 2026 (Haushaltsgesetz 2026 - HHG 2026)
Vom 18. Dezember 2025
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Feststellung des Haushaltsplans
§ 1 Feststellung des Haushaltsplans
Abschnitt 2
Besondere Regelungen zu den Einnahmen
§ 2 Kreditmittel
§ 3 (frei)
§ 4 Kassenverstärkungskredite
§ 5 (frei)
Abschnitt 3
Besondere Regelungen zu den Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
§ 6 Planstellen und Stellen
§ 6a Umsetzung des Grundsatzes der Rehabilitation vor Versorgung
§ 7 Deckung und Verstärkung von Personalausgaben
§ 8 Zusätzliche Ausgaben des Landes und der Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerberinnen und Asylbewerbern
§ 8a Umsetzung von Vorhaben mit zweckgebundenen Mitteln des Bundes
§ 8b Umsetzung der Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
§ 9 Weitergeltung von Verpflichtungsermächtigungen bei Miet- und Bauausgabenbudgetierung
§ 10 Gegenseitige Deckungsfähigkeit von Verpflichtungsermächtigungen im Rahmen der Mietausgabenbudgetierung
§ 11 Umsetzung von Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
§ 12 Ausgleichsabgabe
Abschnitt 4
Besondere Festsetzungen und Bewirtschaftungsregelungen für den Haushaltsplan
§ 13 Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen
§ 14 Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
§ 15 Veräußerung und Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen
§ 16 Rücklagen
§ 17 Selbstbewirtschaftungsmittel
Abschnitt 5
Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen
§ 18 Bürgschaften zur Wirtschaftsförderung
§ 19 Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen für Beteiligungen des Landes
§ 20 Besondere Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen
§ 21 Gewährleistungen
§ 22 Garantien
Abschnitt 6
Weitere Ermächtigungen
§ 23 Finanzhilfen zur Finanzierung schienengebundener Infrastrukturprojekte im Rheinischen Revier
§ 24 Epidemie
Abschnitt 7
Haushaltsentwicklung
§ 25 Erweitertes Rechnungswesen
Abschnitt 8
Besondere Regelungen für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts, Sondervermögen, Landesbetriebe und Beteiligungen
§ 26 Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen
§ 27 Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen im Hochschulbereich
§ 28 NRW.BANK
Abschnitt 9
Besondere Regelungen für Zuwendungen und die fachbezogene Pauschale
§ 29 Zuwendungen
§ 29a Risikomanagement im Zuwendungsverfahren
§ 30 Fachbezogene Pauschale
§ 31 Förderung gemeinnütziger Zwecke durch Glücksspieleinnahmen
Abschnitt 10
Besondere Regelungen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Nordrhein-Westfalen-Plans für gute Infrastruktur
§ 32 Einrichtung von Kapiteln, Haushaltstiteln, Titelgruppen und Haushaltsvermerken
§ 33 Verpflichtungsermächtigungen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Nordrhein-Westfalen-Plans für gute Infrastruktur
§ 34 Einrichtung zusätzlicher Planstellen und Stellen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Nordrhein-Westfalen-Plans für gute Infrastruktur
Abschnitt 11
Schlussvorschriften
§ 35 Weitergeltung
§ 36 Inkrafttreten
Abschnitt 1
Feststellung des Haushaltsplans
§ 1
Feststellung des Haushaltsplans
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2026 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 112 322 208 500 Euro festgestellt.
Abschnitt 2
Besondere Regelungen zu den Einnahmen
§ 2
Kreditmittel
(1) Kreditermächtigung
Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kreditmittel aufzunehmen
1. zur Deckung der Ausgaben des Haushaltsplans 2026 gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung
a) nach der zulässigen strukturellen Kreditaufnahme gemäß § 18a Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung bis zu einem Höchstbetrag von 2 490 000 000 Euro,
b) im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Landes entziehen und die Finanzlage des Landes erheblich beeinträchtigen gemäß § 18a Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung bis zu einem Betrag von null Euro und
c) bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung gemäß § 18a Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung bis zu einem Höchstbetrag von 1 756 600 000 Euro und
2. zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2026 fällig werdenden Krediten
a) am Kreditmarkt bis zu einem Höchstbetrag von 10 110 220 436 Euro und
b) beim öffentlichen Bereich bis zu einem Höchstbetrag von 62 281 000 Euro.
Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen.
(2) Umfang der Kreditermächtigung
Das Ministerium der Finanzen darf über die Ermächtigung nach Absatz 1 hinaus Kredite aufnehmen
1. zur Anschlussfinanzierung vorzeitig getilgter Darlehen,
2. zur Anschlussfinanzierung von im Haushaltsjahr 2025 aufgenommenen kurzfristigen Krediten, die im Haushaltsjahr 2026 fällig werden und
3. zur Anschlussfinanzierung von Krediten, die im Rahmen der Übernahme der Kommunalen Altschulden in 2026 fällig geworden sind,
soweit diese über den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a) ausgewiesenen Betrag hinausgehen.
(3) Umfang der Kreditermächtigung in besonderen Fällen
Die Kreditermächtigung nach Absatz 1 erhöht sich ferner insoweit, als die Darlehen aus Mitteln des Bundes, der Bundesagentur für Arbeit und sonstiger Stellen die im Haushaltsplan veranschlagten Beträge überschreiten.
(4) Besondere Kreditgeschäfte
Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann das Ministerium der Finanzen auch ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen und ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen. Das Vertragsvolumen für das laufende Haushaltsjahr darf die Summe von 5 000 000 000 Euro nicht überschreiten. Auf diese Grenze werden Verträge nicht angerechnet, die Zins- oder Währungsrisiken verringern oder ganz ausschließen. Im Rahmen von Vereinbarungen nach Satz 1 kann das Ministerium der Finanzen auch Sicherheiten stellen sowie entgegennehmen.
(5) Tilgungsregelung für die Kreditmarktmittel zur Finanzierung aller direkten und indirekten Folgen der Bewältigung der Corona-Krise und der Kreditmarktmittel zur Finanzierung der Bewältigung der Krisensituation in Folge des russischen Angriffskriegs in der Ukraine
Die Tilgung der nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Haushaltsgesetzes 2020 vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1032), das zuletzt durch Gesetz vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 678) geändert worden ist, des Haushaltsgesetzes 2021 vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1262), das durch Gesetz vom 9. September 2021 geändert worden ist (GV. NRW. S. 1053), und des Haushaltsgesetzes 2022 vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1477), das durch Gesetz vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 979) geändert worden ist, aufgenommenen Kreditmittel erfolgt konjunkturgerecht innerhalb des nach § 2 Absatz 1 Satz 4 des Haushaltsgesetzes 2020 festgelegten und in dem Kalenderjahr 2020 beginnenden Zeitraums und beginnt mit dem Haushaltsjahr 2023. Die Tilgung der nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Haushaltsgesetzes 2023 vom 21. Dezember 2022 (GV. NRW S. 1137) aufgenommenen Kreditmittel erfolgt konjunkturgerecht innerhalb von 25 Jahren und beginnt mit dem Jahr 2024.
(6) Eigenbestand von Landesschatzanweisungen
Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Eigenbestände an Landesschatzanweisungen, die vom Land Nordrhein-Westfalen begeben wurden, bis zu einer Höhe von 20 Prozent der Kreditermächtigung nach Absatz 1 aufzubauen. Das Ministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Eigenbestände im Rahmen der Kreditermächtigung nach Absatz 1 zu verkaufen.
§ 3
(frei)
§ 4
Kassenverstärkungskredite
Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Auf diese Grenze wird die Aufnahme von Kassenverstärkungskrediten zur Stellung von Sicherheiten im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 4 nicht angerechnet, soweit sie ein Volumen von 2 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages nicht überschreitet.
§ 5
(frei)
Abschnitt 3
Besondere Regelungen zu den Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
(1) Verbindlichkeit von Planstellen und von Stellen für Richterinnen und Richter auf Probe
Planstellen und Stellen für Richterinnen und Richter auf Probe sind verbindlich. Von der Verbindlichkeit sind Stellen für abgeordnete Beamtinnen und Beamte ausgenommen.
Im Übrigen können bis zu 10 Prozent der im Haushaltsplan ausgebrachten Planstellen einer Besoldungsgruppe in Planstellen der nächsthöheren Wertigkeit derselben Laufbahngruppe umgewandelt werden, soweit andere rechtliche Regelungen dem nicht entgegenstehen.
Dies gilt mit der Maßgabe, dass Hebungen in die Besoldungsgruppe A 13 Einstiegsamt und Hebungen aus der Besoldungsgruppe A 13 Beförderungsamt nicht zulässig sind.
(2) Verbindlichkeit von Stellen
Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden in den Erläuterungen abweichend von § 17 Absatz 6 der Landeshaushaltsordnung in Gruppen ausgewiesen. Die in den Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428 ausgewiesenen Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind hinsichtlich ihrer Gesamtzahl verbindlich.
(3) Verbindlichkeit von Stellen in ausgegliederten Bereichen
Die Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Landesbetriebe, Sondervermögen sowie in Globalhaushalten sind hinsichtlich ihrer Gesamtzahl verbindlich.
Eine Überschreitung ist möglich, soweit dies nicht im Haushaltsvollzug zu einer Erhöhung des Zuführungsbetrages oder Absenkung des Abführungsbetrages gegenüber dem im Haushaltsplan ausgewiesenen Betrag führt. Durch Mehreinnahmen bedingte zusätzliche Stellen sind mit dem Vermerk „künftig wegfallend“, im Folgenden kw-Vermerk, einzurichten. Der kw-Vermerk wird wirksam, soweit die Mehreinnahmen entfallen.
(4) Einrichtung zusätzlicher Planstellen und Stellen
Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen können zusätzliche Planstellen und Stellen mit einem kw-Vermerk eingerichtet werden, soweit die Mittel in voller Höhe von Dritten zur Verfügung gestellt werden. Der kw-Vermerk wird wirksam, wenn die Kostenerstattung durch Dritte entfällt. Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags können zusätzliche Planstellen zur Übernahme geprüfter Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter sowie Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingerichtet werden.
(5) Leerstellen
Die Ressorts werden für ihren Geschäftsbereich ermächtigt, Leerstellen einzurichten, soweit Beschäftigte
1. ohne Dienstbezüge beurlaubt sind,
2. zu Stellen außerhalb der Landesverwaltung abgeordnet sind,
3. im Rahmen des Pilotprojekts Rotation versetzt werden,
4. eine Rente auf Zeit beziehen und ihr Arbeitsverhältnis nach § 33 Absatz 2 Satz 5 und 6 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 (MBl. NRW. S. 696), der zuletzt durch Änderungstarifvertrag Nr. 13 vom 9. Dezember 2023 (MBl. NRW. 2024 S. 1088) geändert worden ist, ruht, oder
5. ein kommunales Wahlamt übernehmen und ihr bisheriges Beamtenverhältnis nach § 119a Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 464) geändert worden ist, ruht.
Leerstellen im Sinne von Satz 1 Nummer 3 dürfen nur mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen eingerichtet werden.
(6) Einstellungszusagen
Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags können Einstellungszusagen in Anrechnung auf die nächstjährigen Einstellungsermächtigungen oder Ausbildungsstellen erteilt werden.
(7) Umsetzungen
Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen können in begründeten Einzelfällen abweichend von § 50 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung Planstellen, Stellen und Mittel von einer Verwaltung in eine andere umgesetzt werden.
(8) Stellenführung
Abweichend von § 17 Absatz 5 Satz 4 der Landeshaushaltsordnung können Landesbedienstete auf mehreren Planstellen geführt werden.
(9) Einrichtung zusätzlicher Planstellen und Stellen bei den Bezirksregierungen
Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen können bei den Bezirksregierungen, in Kapitel 03 310, zusätzliche Planstellen und Stellen mit kw-Vermerk für die Durchführung von Zuwendungsverfahren und Förderprogrammen eingerichtet werden.
(10) Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
Von den im Haushaltsjahr freiwerdenden Planstellen und Stellen sind 171 zur Förderung der Beschäftigung von schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Menschen im Sinne von § 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. S. 3234) das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist zu verwenden. Soweit die Einstellungsverpflichtung bis zum Ende des Haushaltsjahres nicht erfolgt ist, werden mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen in diesem Umfang Planstellen und Stellen in den im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern zu etatisierenden Stellenpool umgesetzt und gegebenenfalls umgewandelt. Die 171 Planstellen und Stellen teilen sich wie folgt auf die Ressorts auf:
Staatskanzlei: 1,
Ministerium des Innern: 40,
Ministerium der Justiz: 20,
Ministerium für Schule und Bildung: 80,
Ministerium für Kultur und Wissenschaft: 1,
Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration: 1,
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung: 1,
Ministerium für Umwelt, Naturschutz- und Verkehr: 4,
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales: 1,
Ministerium der Finanzen: 19,
Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie: 1,
Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz: 2.
(11) Ermächtigung
Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, haushaltsrechtliche Maßnahmen zu treffen, die sich aus der Anpassung an das Tarifvertragsrecht, an das Besoldungsrecht oder an andere den Personalhaushalt betreffende gesetzliche Bestimmungen ergeben, insbesondere Stellenpläne und Stellenübersichten zu ergänzen sowie Planstellen und Stellen umzuwandeln und Ausgaben zu sperren.
§ 6a
Umsetzung des Grundsatzes der Rehabilitation vor Versorgung
(1) Melde- und Aufnahmeverpflichtung
Die Ressorts sind verpflichtet, dem Landesamt für Finanzen zeitnah Beamtinnen und Beamte zu melden, bei denen durch amtliches Gutachten festgestellt wurde, dass sie ihren Dienst im bisherigen Tätigkeitsbereich nicht weiter ausüben können, sie aber noch für andere Bereiche innerhalb der Landesverwaltung dienstfähig sind. Dies gilt nicht, wenn ein anderweitiger Einsatz im eigenen Ressort auf Dauer möglich ist. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, dem Landesamt für Finanzen nach Satz 1 gemeldete Beamtinnen und Beamte der anderen Ressorts zu übernehmen. Die Übernahme der Beamtinnen und Beamten erfolgt auf Vorschlag des Landesamtes für Finanzen im Benehmen mit dem übernehmenden Ressort.
(2) Stellenverteilung
Von den im Haushaltsjahr freien oder freiwerdenden Planstellen sind 30 Planstellen für die Übernahme von Beamtinnen und Beamten nach Absatz 1 zu verwenden, die sich wie folgt auf die Ressorts verteilen:
Staatskanzlei: 1,
Ministerium des Innern: 8,
Ministerium der Justiz: 4,
Ministerium für Schule und Bildung: 5,
Ministerium für Kultur und Wissenschaft: 1,
Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration: 1,
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung: 1,
Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr: 1,
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales: 1,
Ministerium der Finanzen: 5,
Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie: 1,
Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz: 1.
(3) Erfüllung und Weiterbestehen der Aufnahmeverpflichtung
Die Aufnahmeverpflichtung ist erfüllt, wenn die Beamtin oder der Beamte zur aufnehmenden Dienststelle mit dem Ziel der Versetzung abgeordnet oder versetzt und auf einer Planstelle nach Absatz 2 geführt wird. Die Aufnahmeverpflichtung gilt als erfüllt, wenn das Landesamt für Finanzen der aufnehmenden Dienststelle nicht Beamtinnen und Beamte in der entsprechenden Anzahl vorschlägt. Soweit ein Ressort der Verpflichtung zur Übernahme nicht bis zum Ende des Haushaltsjahres nachkommt, bleibt diese in den folgenden Haushaltsjahren unbeschadet neu entstehender Verpflichtungen bestehen.
(4) Einrichtung und Umwandlung von Planstellen im Haushaltsvollzug
Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen können zugunsten des abgebenden Ressorts bis zu 30 Planstellen mit einem kw-Vermerk zusätzlich eingerichtet werden
1. für den Fall einer Vermittlung an einen anderen Dienstherrn oder
2. für den Fall einer mehrjährigen Abordnung innerhalb der Landesverwaltung zum Zweck der Erprobung oder Qualifizierung für eine anderweitige Verwendung.
Im Rahmen der Übernahme auf eine Planstelle nach Absatz 2 kann diese mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen entsprechend der zur Stellenführung erforderlichen Besoldungsgruppe und Amtsbezeichnung nach § 17 Absatz 5 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung umgewandelt werden. Im Fall der Umwandlung ist die Planstelle mit dem Vermerk „ku mit Freiwerden dieser Planstelle“ (Rückumwandlungsvermerk) zu versehen.
(5) Unterrichtung des Landtags
Das Ministerium der Finanzen unterrichtet den Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags zum 31. März des Folgejahres über die in den Ressorts im Vorjahr erfolgte Projektumsetzung.
§ 7
Deckung und Verstärkung von Personalausgaben
(1) Deckung
Die Ausgaben der Gruppen 422, 427 und 428 sind abweichend von § 25 Absatz 2 mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen auch kapitelübergreifend innerhalb des Einzelplans gegenseitig deckungsfähig.
(2) Verstärkung
In den einzelnen Kapiteln fließen die Einnahmen aus
1. Zuschüssen für die berufliche Eingliederung schwerbehinderter Menschen sowie aus Minderleistungsausgleichen bei der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen und
2. Zuweisungen im Rahmen von Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung
den Ausgaben bei Titeln der Gruppen 422, 427, 428, 511 und 812 zu. Die Einnahmen aus dem Rahmenvertrag zur Personalbereitstellung mit der Deutschen Telekom AG – Vivento – (Einzelplan 20 Kapitel 20 020 Titel 282 10) dürfen zur Verstärkung der Ansätze für die Personalausgaben bei Titeln der Obergruppe 42 sowie der Ansätze für Zuschüsse an Landesbetriebe herangezogen werden.
§ 8
Zusätzliche Ausgaben des Landes und der Kommunen
im Zusammenhang mit der Aufnahme und Unterbringung
von Flüchtlingen und Asylbewerberinnen und Asylbewerbern
Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags in die Leistung von zusätzlichen Ausgaben zur Entlastung der Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerberinnen und Asylbewerbern einzuwilligen, wenn und soweit hierfür zusätzliche Finanzhilfen des Bundes zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden, die bei den Haushaltsansätzen noch nicht berücksichtigt sind. Entsprechendes gilt bei der Bereitstellung von zusätzlichen Finanzhilfen des Bundes für Belastungen, die vom Land zu tragen sind. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die für die Verausgabung der Bundesmittel erforderlichen Haushaltstitel, sofern diese noch nicht vorhanden sind, einzurichten.
§ 8a
Umsetzung von Vorhaben
mit zweckgebundenen Mitteln des Bundes
Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags, in die Leistung von zusätzlichen Ausgaben mit Mitteln des Bundes oder anderer Länder einzuwilligen, wenn und soweit hierfür unmittelbar oder mittelbar zusätzliche Finanzmittel des Bundes oder anderer Länder zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die für die Vereinnahmung und Verausgabung erforderlichen Haushaltsstrukturen, sofern diese noch nicht vorhanden sind, einzurichten.
§ 8b
Umsetzung der Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
(1) Einrichtung von Titeln und Vermerken
Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die für die zur Umsetzung der Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts gemäß § 2b des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden UStG, erforderlichen Haushaltsstrukturen, sofern diese noch nicht vorhanden sind, einzurichten.
(2) Deckung
Innerhalb eines Kapitels dürfen Einnahmen im Zusammenhang mit § 2b UStG bis zu der Höhe des auf den Umsatzsteueranteil entfallenden Betrages zur Deckung von Ausgaben bei Titel 546 14 herangezogen werden. Erstattungen dürfen bei dem Titel 546 14 abgesetzt werden.
§ 9
Weitergeltung von Verpflichtungsermächtigungen bei Miet- und
Bauausgabenbudgetierung
Die in den Einzelplänen zur Umsetzung der Miet- und Bauausgabenbudgetierung veranschlagten oder nach § 11 Absatz 1 in die Einzelpläne umgesetzten Verpflichtungsermächtigungen gelten abweichend von § 45 Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung fort, soweit sie nicht in Anspruch genommen worden sind. Die Inanspruchnahme nicht ausgeschöpfter Verpflichtungsermächtigungen bedarf der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen, soweit die einzelne Inanspruchnahme den Betrag von 5 000 000 Euro erreicht oder überschreitet. Für die Rangfolge der Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen gilt, dass vorrangig zu einer Verpflichtungsermächtigung des laufenden Haushaltsjahres zunächst weitergeltende Verpflichtungsermächtigungen nach Satz 1 in Anspruch zu nehmen sind. Von der Rangfolge nach Satz 3 können im Einzelfall im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Ausnahmen zugelassen werden.
§ 10
Gegenseitige Deckungsfähigkeit von Verpflichtungsermächtigungen
im Rahmen der Mietausgabenbudgetierung
Die in den Einzelplänen zur Umsetzung der Mietausgabenbudgetierung bei den Titeln 518 01 und 518 04 veranschlagten oder nach § 11 Absatz 1 in die Einzelpläne umgesetzten Verpflichtungsermächtigungen sind innerhalb des jeweiligen Kapitels gegenseitig deckungsfähig.
§ 11
Umsetzung von Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
(1) Neue Miet- und Baumaßnahmen
Zur Realisierung neuer Miet- und Baumaßnahmen im Rahmen der Miet- und Bauausgabenbudgetierung zur Deckung des Raumbedarfs des Landes wird zugelassen, dass
1. das Ministerium der Finanzen die bei Kapitel 20 020 Titelgruppe 75 veranschlagten Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zu einem im jeweiligen Einzelplan ausgebrachten oder dort von ihm noch einzurichtenden Titel umsetzt; für den Fall, dass Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im Einzelplan nicht in Anspruch genommen werden, können diese aus dem Einzelplan in das Kapitel 20 020 Titelgruppe 75 umgesetzt werden und
2. die in den Einzelplänen veranschlagten oder nach Nummer 1 umgesetzten Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen in dem jeweiligen Einzelplan innerhalb eines Kapitels sowie von einem Kapitel in ein anderes und abweichend von § 25 Absatz 3 innerhalb einer Budgeteinheit sowie von einer Budgeteinheit in eine andere zu einem vorhandenen oder noch einzurichtenden Titel umgesetzt werden können. Die Ermächtigungen nach Satz 1 beziehen sich
a) allgemein auf Titel der Gruppen 518 und 546, die Titel der Hauptgruppe 7 sowie die Titel der Gruppen 821, 823 und 891,
b) entsprechend für Hochschulen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes und Globalhaushalte im Bereich des Einzelplans 06 auf die Titel 685 10, 685 81 und die Titel der Gruppe 894 sowie
c) entsprechend bei Schulen im Sinne von § 124 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) im Bereich des Einzelplans 05 auf Titel der Gruppen 633 und 685.
Bei der Inanspruchnahme von veranschlagten oder nach Satz 1 umgesetzten Verpflichtungsermächtigungen sind mit der Maßgabe der Einhaltung des Gesamtvolumens Abweichungen von den ursprünglich vorgesehenen Fälligkeiten zulässig. Außerhalb der Miet- und Bauausgabenbudgetierung gilt Satz 3 entsprechend für Verpflichtungsermächtigungen der Gruppe 518. Die Umsetzungsmöglichkeit nach Satz 1 Nummer 1 gilt auch in diesen Fällen.
(2) Öffentlich Private Partnerschaften
Das Ministerium der Finanzen wird zur Durchführung von Öffentlich Privaten Partnerschaften ermächtigt, im Einvernehmen mit dem jeweiligen Ressort Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zu einem von ihm einzurichtenden Titel der Gruppe 546 oder 823 im selben Kapitel umzusetzen. Bei der Inanspruchnahme der nach Satz 1 umgesetzten Verpflichtungsermächtigungen sind mit der Maßgabe der Einhaltung des Gesamtvolumens Abweichungen von den ursprünglich vorgesehenen Fälligkeiten zulässig.
(3) Konzentration der Förderprogramme bei der NRW.BANK
Das Ministerium der Finanzen wird zur Übertragung der finanziellen Abwicklung beziehungsweise Durchführung von Förderprogrammen auf die NRW.BANK ermächtigt, im Einvernehmen mit dem jeweiligen Ressort Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zu einem von ihm einzurichtenden Festtitel 546 05 im selben Einzelplan umzusetzen.
§ 12
Ausgleichsabgabe
In den einzelnen Kapiteln fließen die Einnahmen aus den von den Integrationsämtern für die Einrichtung behindertengerechter Arbeitsplätze aus Mitteln der Ausgleichsabgabe gezahlten Zuschüssen den Titeln der Hauptgruppen 5, 7 und 8 zu.
Abschnitt 4
Besondere Festsetzungen und Bewirtschaftungsregelungen
für den Haushaltsplan
§ 13
Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen
Beträgt die veranschlagte Verpflichtungsermächtigung 5 000 000 Euro und mehr, bedarf jede Inanspruchnahme der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen. Für Verpflichtungsermächtigungen, die zur Umsetzung der Miet- und Bauausgabenbudgetierung veranschlagt werden, gilt dies nur, wenn eine einzelne Inanspruchnahme der veranschlagten Verpflichtungsermächtigung den Betrag von 5 000 000 Euro erreicht oder überschreitet.
§ 14
Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
Der gemäß § 37 Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung zu bestimmende Betrag wird auf 5 000 000 Euro festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 38 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung als Jahresbetrag im Sinne von § 16 der Landeshaushaltsordnung. Für Verpflichtungsermächtigungen ist maßgeblich, dass der jeweilige voraussichtlich kassenwirksame Jahresbetrag in keinem Jahr den Betrag von 5 000 000 Euro überschreitet.
§ 15
Veräußerung und Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen
(1) Wasserstraßen
Die für den Ausbau von Wasserstraßen des westdeutschen Kanalnetzes des Bundes und der Weststrecke des Mittellandkanals benötigten Grundstücke sind auf Grund der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen getroffenen Regierungsabkommen dem Bund unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(2) Software
Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass vom Land entwickelte oder in dessen Auftrag erstellte Betriebs- und Anwenderprogramme zur Datenverarbeitung unentgeltlich an juristische Personen des öffentlichen Rechts abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht oder unter der „GNU General Public License“ veröffentlicht wird. Vertragliche Sondervereinbarungen im Rahmen einer Verbundentwicklung bleiben hiervon unberührt.
(3) Grundstücke
Mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags dürfen Grundstücke
1. direkt und ohne öffentliches Ausschreibungsverfahren auf der Grundlage einer gutachterlichen Wertermittlung
a) an Gemeinden und Gemeindeverbände oder mehrheitlich kommunale Gesellschaften für die Erfüllung kommunaler Zwecke oder für die Errichtung von öffentlich gefördertem Wohnraum im Sinne des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1474) oder
b) an Studierendenwerke, die als Anstalten des öffentlichen Rechts organisiert sind, für deren gesetzlich festgelegte Zwecke, insbesondere für die Errichtung von studentischem Wohnraum, oder
2. im öffentlichen Ausschreibungsverfahren
a) unter Beschränkung auf Bieter, die sich vertraglich zur Realisierung städtebaulich oder wohnungspolitisch förderungswürdiger Vorhaben verpflichten, oder
b) mit der Auflage, dass in angemessenem Umfang öffentlich geförderter Wohnraum errichtet wird,
veräußert werden.
Die in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) aufgeführten Zweckbestimmungen können entweder gemeinsam oder einzeln vorliegen.
(3a) Grundstücke für die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerberinnen und Asylbewerbern
Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 64 Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Grundstücke des Landes direkt und ohne öffentliches Ausschreibungsverfahren auf der Grundlage einer gutachterlichen Wertermittlung an Gemeinden und Gemeindeverbände oder mehrheitlich kommunale Gesellschaften für die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerberinnen und Asylbewerbern veräußert werden dürfen oder ein Erbbaurecht bestellt werden darf. Dies gilt abweichend von § 63 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung auch dann, wenn die Veräußerung Bestandteil einer Partnerschaft von Land und Erwerberin oder Erwerber zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben ist. An dem Veräußerungs- und Realisierungsprozess können auch Dritte beteiligt werden. Der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags ist unverzüglich von der Veräußerung oder Erbbaurechtsbestellung zu unterrichten.
(4) Kantinen bei Behörden, Einrichtungen und Betrieben des Landes
Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Vermögensgegenstände des Landes, insbesondere Räume, Energie und Einrichtungsgegenstände, zum Betrieb einer Kantine bei Behörden, Einrichtungen und Landesbetrieben durch eine Pächterin oder einen Pächter unentgeltlich oder verbilligt überlassen werden können, soweit dies im Interesse einer kostengünstigen Mitarbeiterverpflegung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Pächterin oder des Pächters geboten ist.
(5) Verwaltungsdaten
Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Daten des Landes unentgeltlich bereitgestellt und überlassen werden können, soweit dem nicht andere gesetzliche Regelungen entgegenstehen.
(6) Einzelfälle
Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 64 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass
1. die nachfolgend aufgeführten Grundstücke direkt und ohne öffentliches Ausschreibungsverfahren auf der Grundlage einer gutachterlichen Wertermittlung veräußert werden dürfen:
a) Grundstück in Jülich, Gemarkung Jülich, Flur 44, Flurstück 13 mit einer Größe von 36 943 Quadratmetern, Grundstück in Jülich, Teilfläche des Flurstücks Gemarkung Jülich, Flur 44, Flurstück 44 mit einer Größe von rund 17 700 Quadratmetern an die Jülicher Entsorgungsgesellschaft für Nuklearanlagen mbH, im Folgenden JEN,
b) Teilfläche des Grundstücks in Mönchengladbach, Gemarkung Mönchengladbach, Flur 67, Flurstück 207 mit einer Größe von rund 869 Quadratmetern an die Textilakademie NRW,
c) Grundstücke in Bonn, Gemarkung Bonn, Flur 24, Flurstücke 46/3, 373, 379, 406, 435, 436 mit einer Größe von rund 25 514 Quadratmetern zugunsten der Universität Bonn,
d) Grundstücke in Münster, Gemarkung Münster, Flur 113, Flurstücke 23, 417, 549, 550, 833, 836, 898 und 899 mit einer Große von rund 41 421 Quadratmetern an die Stadt Münster oder eine mehrheitlich kommunale Gesellschaft und
e) Grundstücke des Otto-Langen-Quartiers in Köln, Gemarkung Deutz, Flur 32, Flurstücke 238, 242 und 371 mit einer Größe von rund 45 711 Quadratmetern an die Stadt Köln oder eine mehrheitlich kommunale Gesellschaft,
2. an den nachfolgend aufgeführten Grundstücken direkt und ohne öffentliches Ausschreibungsverfahren auf der Grundlage einer gutachterlichen Wertermittlung ein Erbbaurecht bestellt werden darf:
a) Grundstücke in Jülich, Gemarkung Jülich, Flur 52, Flurstücke 37, 38,39 ,40, 55 und 59, mit einer Größe von rund 19 900 Quadratmetern zugunsten der Forschungszentrum Jülich GmbH, mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen,
b) Grundstücke in Wesseling mit einer Gesamtfläche von zusammen rund 1 247 891 Quadratmetern, bestehend aus den Grundstücken Gemarkung Sechtem, Flur 2, Flurstück 34, Gemarkung Keldenich, Flur 1, Flurstücke 58/1, 59, 60, 209, Flur 10, Flurstück 32, Flur 17, Flurstücke 8, 11, 13, 14, 17, 18, 19, 31, 33, 141, 157, 159, 161, 162, 164, 173, 174, 175, 178, 180, 208, 209, 210, 211, 212, 213, 214, 215, 216, 217, 218, 219, 220, 221, 222, 223, 224, Flur 11, Flurstücke 83, 135/79, 131/81, 128/82, 132/80, Flur 12, Flurstücke 486, 487, 30/19, 32/21, 485, zugunsten der Universität Bonn und der Universität zu Köln zu gleichen Teilen und
c) Grundstück in Dortmund mit einer Gesamtfläche von insgesamt rund 2 500 Quadratmetern, bestehend aus einer Teilfläche des Grundstücks Gemarkung Barop 051240, Flur 4, Flurstück 486 zugunsten der Gesellschaft der Freunde der Technischen Universität Dortmund e.V.,
3. Grundstücke, die aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung im Bereich der Schul- und Studienfonds vom 4. Februar 2014 (GV. NRW. S. 105) in die Vermögensverwaltung des Landes übergegangen sind und an denen ein Erbbaurecht bestellt wurde, direkt und ohne öffentliche Ausschreibung auf der Grundlage einer gutachterlichen Wertermittlung an die jeweiligen Erbbaurechtsnehmer veräußert werden dürfen, sofern die Restlaufzeit des Erbbaurechtes im Zeitpunkt der Beurkundung des Grundstückskaufvertrages mindestens 25 Jahre beträgt,
4. Grundstücke, die aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung im Bereich der Schul- und Studienfonds in die Verwaltung des Landes übergegangen sind und die zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden oder zu einem landwirtschaftlichen Pachthof gehören, direkt und ohne öffentliche Ausschreibung auf Grundlage einer gutachterlichen Wertermittlung an die jeweiligen Pächter oder deren Nachkommen langfristig (mindestens 25 Jahre) verpachtet oder veräußert werden dürfen; eine Nutzung der Grundstücke für landwirtschaftliche Zwecke hat im Falle einer Veräußerung für mindestens 25 Jahre und bei Verpachtung auf die Dauer der Pachtzeit zu erfolgen und
5. der Landesanteil an dem gemeinsamen Eigentümer-Erbbaurecht der Landeshauptstadt Düsseldorf und des Landes Nordrhein-Westfalen an der unterhalb der Grundstücke Gemarkung Altstadt, Flur 4, Flurstück 182, Grabbeplatz und Gemarkung Altstadt, Flur 4, Flurstück 208, Gebäude- und Freifläche Grabbeplatz 5, Heinrich-Heine-Allee 9, Paul-Klee-Platz befindlichen Tiefgarage mit insgesamt 233 Stellplätzen direkt und ohne öffentliches Ausschreibungsverfahren auf der Grundlage einer gutachterlichen Wertermittlung übertragen werden darf, sofern der Erbbauberechtigte sich im Rahmen der Übertragung des Erbbaurechts verpflichtet, die Erhaltung und den langfristigen Weiterbetrieb der Tiefgarage sicherzustellen.
(7) Grundstücke und Gebäude
Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Grundstücke und Gebäude des Landes mietzinsfrei an Kommunen für die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerberinnen und Asylbewerbern überlassen werden können. Der Zeitraum der Überlassung endet, wenn die Überlassung von Grundstück und Gebäude für die Zwecke nach Satz 1 nicht mehr erforderlich ist.
Die Kommunen haben bei der Beendigung von entsprechenden Nutzungen aufgrund eines geringeren Bedarfs prioritär die Nutzungen bei Liegenschaften des Landes zu beenden.
(8) Abgabe von Landeslizenzen im Rahmen des Klimaschutzes
Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass an Gemeinden und Gemeindeverbände die vom Land beschafften „Landeslizenzen im Rahmen des Klimaschutzes für Software zur Ermittlung von CO2-Bilanzen und der sich daraus ergebenden Szenarien zur Ableitung klimaschonender Maßnahmen“ unentgeltlich abgegeben werden können.
(9) Überlassung von Software und Anwendungssystemen
Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung wird für die Haushaltsjahre 2026 bis 2028 zugelassen, dass zur Umsetzung des E-Government-Gesetzes Nordrhein- Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551) in der jeweils geltenden Fassung oder des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138) in der jeweils geltenden Fassung, vom Land entwickelte oder in dessen Auftrag erstellte Software oder Anwendungssysteme im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Gemeinden und Gemeindeverbände unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden können.
Rücklagen
Die Bildung einer Rücklage wird gemäß § 62 Absatz 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung zugelassen zu
1. der Abdeckung insbesondere von krisenbedingten Haushaltsrisiken im Gesamthaushalt und
2. der Umsetzung des Nordrhein-Westfalen-Plans für gute Infrastruktur.
§ 17
Selbstbewirtschaftungsmittel
Nach § 15 Absatz 3 Satz 4 der Landeshaushaltsordnung wird festgelegt, dass die Verfügbarkeit von Selbstbewirtschaftungsmitteln für Baumaßnahmen mit dem Haushaltsjahr endet, in dem der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Gebrauch genommen wird. Baumaßnahmen, die im Rahmen einer Fördermaßnahme erfolgen, sind von der Ausnahmeregelung umfasst. Komplementärfinanzierungen von zeitlich befristeten Fördermitteln der Europäischen Union und des Bundes bleiben bis zum Ende der jeweiligen Förder- und Ausfinanzierungsphase verfügbar.
Abschnitt 5
Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen
§ 18
Bürgschaften zur Wirtschaftsförderung
(1) Ermächtigung
Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften für Kredite an die Wirtschaft und die freien Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft bis zu einer Gesamthöhe von 5 000 000 000 Euro zu übernehmen. Auf den in Satz 1 genannten Betrag werden die auf Grund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen Bürgschaften angerechnet, soweit das Land aus diesen noch in Anspruch genommen werden kann. Kredite im Sinne des Satzes 1 sind sämtliche Finanzierungsgeschäfte, bei denen eine finanzielle Leistung zur Verfügung gestellt wird, die mit der Verpflichtung zur Rückzahlung verbunden ist, unabhängig von der konkreten Vertragsgestaltung. Dazu gehören insbesondere Darlehen, Leasing und ähnliche Formen der Finanzierung.
(2) Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags
Zur Übernahme von Bürgschaften auf Grund der Ermächtigung in Absatz 1 Satz 1 bedarf es der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags, sie gilt für Ausfallbürgschaften im Rahmen des vom Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags gebilligten Runderlasses „Bürgschaften des Landes Nordrhein-Westfalen für die Wirtschaft und die freien Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft“ vom 11. August 1988 (MBl. NRW. S. 651) zuletzt geändert durch Runderlass vom 21. Dezember 2023 (MBl. NRW. 2024 S. 108), als allgemein erteilt. Sie gilt auch als erteilt, wenn aufgrund der Bürgschaftshöhe neben der Bürgschaft des Landes auch eine parallele Bürgschaft des Bundes gewährt werden soll und das Regelwerk des Bundes vereinbart wird.
Sie gilt ferner auch als erteilt, wenn das Land Nordrhein-Westfalen zu der von einem anderen Land begebenen Bürgschaft lediglich eine Rückbürgschaft im Innenverhältnis zu dem anderen Land, dessen für Bürgschaften maßgebliche Bestimmungen vereinbart werden, gewähren soll. Der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags ist zu informieren, wenn die Ablehnung eines Bürgschaftsantrags von über 2 500 000 Euro beabsichtigt ist.
(3) Übernahme von Bürgschaften
Die Bürgschaften gemäß Absatz 1 Satz 1 dürfen nur für Kredite übernommen werden, deren Rückzahlung durch den Schuldner bei normalem wirtschaftlichem Ablauf innerhalb der für den einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine erwartet werden kann. Das Ministerium der Finanzen kann davon Ausnahmen zulassen, insbesondere zur Erhaltung von Arbeitsplätzen oder zur Stützung gewerblicher Unternehmen in strukturschwachen Gebieten. Der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags ist darüber unverzüglich zu unterrichten.
§ 19
Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen für Beteiligungen des Landes
Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Zusammenhang mit der Finanzierung von Unternehmen, an denen das Land mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, und mit der Veräußerung von unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen des Landes Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen bis zu einer Gesamthöhe von 1 650 000 000 Euro zu übernehmen. Der vom Land verbürgte Anteil an einer Finanzierung darf nicht höher sein als der unmittelbare oder mittelbare prozentuale Anteil der Beteiligung. Auf den in Satz 1 genannten Betrag werden die auf Grund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen angerechnet, soweit das Land aus diesen noch in Anspruch genommen werden kann.
§ 20
Besondere Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen
(1) Förderung des Sportstättenbaus
Das für Sport zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen zur Förderung des Sportstättenbaus in Nordrhein-Westfalen Bürgschaften und Gewährleistungen zugunsten der NRW.BANK für Darlehen an gemeinnützige Sportvereine und -verbände bis zu einer Gesamthöhe von 30 000 000 Euro je Haushaltsjahr zu übernehmen.
(2) Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen
Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Gewährleistungen und Rückbürgschaften zugunsten der Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen GmbH - Kreditgarantiegemeinschaft -, Neuss, bis zu einer Gesamthöhe von 1 000 000 000 Euro zu übernehmen.
(3) Wohnungsbauförderung durch die NRW.BANK
Das für Bauen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Bürgschaften zugunsten der NRW.BANK für Darlehen zur Wohnungsbauförderung bis zur einer Gesamthöhe von 5 000 000 Euro sowie zur Förderung von Eigentumsmaßnahmen im Wohnungsbau und zur Gründung von Wohnungsbaugenossenschaften bis zu einer Gesamthöhe von 210 000 000 Euro zu übernehmen. Auf den in Satz 1 genannten Betrag werden die auf Grund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen Bürgschaften angerechnet, soweit das Land aus diesen noch in Anspruch genommen werden kann.
(4) Go4Wohnen & Go4Gewerbe
Das für Bauen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Bürgschaften zu Gunsten der NRW.BANK für Darlehen an die NRW.URBAN Kommunale Entwicklung GmbH, Düsseldorf, zur Vorfinanzierung von Grunderwerb und Grundstücksentwicklungsmaßnahmen im Treuhandauftrag von Kommunen zur Gewinnung von Grundstücken mit dem Ziel der Verstärkung des geförderten Wohnungsbaus oder der Entwicklung des Rheinischen Reviers bis zu einer Gesamthöhe von 400 000 000 Euro zu übernehmen. Auf den in Satz 1 genannten Betrag werden die auf Grund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen Bürgschaften angerechnet, soweit das Land aus diesen noch in Anspruch genommen werden kann.
(5) Medizinische Fakultät OWL an der Universität Bielefeld
(6) Umschuldung und Ablösung von Kassenverstärkungskrediten der nordrhein-westfälischen Universitätskliniken
§ 21
Gewährleistungen
(1) Atomrechtliche Deckungsvorsorge
1. zugunsten der Forschungszentrum Jülich GmbH, Jülich, bis zu einer Gesamthöhe von 25 000 000 Euro und zugunsten der JEN Jülich, bis zu einer Gesamthöhe von 230 000 000 Euro,
2. zugunsten der Hochschulen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes bis zu einer Gesamthöhe von 225 000 000 Euro und
zu übernehmen.
Auf die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Höchstbeträge werden die auf Grund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistungsverpflichtungen angerechnet, soweit das Land aus diesen noch in Anspruch genommen werden kann.
(2) Stiftung Zollverein
Das für Stadtentwicklung zuständige Ministerium wird ermächtigt, sich gegenüber der Stiftung Zollverein für den Fall einer Nichtverlängerung der Finanzierungsvereinbarung zum unentgeltlichen Rückerwerb der Grundstücke Zeche Zollverein Schächte 1/2/8 und XII in Essen sowie zur Tragung der jährlich mit dem Grundstückseigentum verbundenen Kosten bis zur Höhe von derzeit 5 800 000 Euro zu verpflichten.
(3) Gegenwerte im Ersatzschulbereich
Das Land übernimmt für Träger von Ersatzschulen gemäß § 105 des Schulgesetzes NRW, die Beteiligte in der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, im Folgenden VBL, sind, im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Ersatzschulträgers die Haftung für alle Gegenwerte, die aufgrund des Ausscheidens des Ersatzschulträgers beziehungsweise einer von ihm getragenen Ersatzschule aus der VBL entstehen.
(4) EU-Programm „Europäische territoriale Zusammenarbeit“
Das für Wirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, sich im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen im Rahmen einer Vereinbarung zum NL-NRW/Nds-EU-Programm „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) zu verpflichten, für die Förderperiode 2021 bis 2027 Gewährleistungen gegenüber der EU-Kommission bis zu einer Gesamthöhe von 30 000 000 Euro zu übernehmen.
Auf den in Satz 1 genannten Höchstbetrag werden die auf Grund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze innerhalb der Förderperiode übernommenen Gewährleistungen angerechnet, soweit das Land aus diesen noch in Anspruch genommen werden kann.
(5) Gewährträgerschaft für Flächen des Nationalen Naturerbes
Das für Naturschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, sich im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen gegenüber dem Bund nach dessen Maßgaben zur Übernahme der Gewährträgerschaft für die Flächen des Nationalen Naturerbes in Nordrhein-Westfalen zu verpflichten, die vom Bund kostenlos in das Eigentum von Stiftungen und Vereinen des Naturschutzes übertragen werden. Die Gewährträgerschaft umfasst zukünftige Haftungsrisiken für eventuelle Altlasten- und Kampfmittelsachverhalte auf ehemals militärisch genutzten Liegenschaften und Personalkontingente bis zu einer Gesamthöhe von 5 000 000 Euro je Haushaltsjahr, die im Falle der Liquidation oder Auflösung der übernehmenden Stiftungen und Vereine des Naturschutzes wirksam werden können.
(6) Haftungsübernahmeerklärung für Mitarbeiter Biologischer Stationen
Das für Naturschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen gegenüber dem Bund für Personen- und Sachschäden auf Grund von Kampfmittelaltlasten eine Haftungsübernahmeerklärung bis zu einer Gesamthöhe von 5 000 000 Euro je Haushaltsjahr abzugeben für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Biologischen Stationen, die auf den Flächen des Nationalen Naturerbes zum Zwecke des Naturschutzes für das Land Nordrhein-Westfalen tätig werden.
(7) Haftungsübernahmeerklärung für Mitglieder der Organe der Portigon AG
Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zugunsten von aktuellen, künftigen und ehemaligen Organmitgliedern der Portigon AG die Haftungsübernahme, zum Beispiel im Wege einer Ersatzpflicht, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 000 000 Euro zu erklären. Eine solche Haftungsübernahme darf nur für solche Schäden erklärt werden, die den Organmitgliedern der Portigon AG entstehen, weil sie haftbar gemacht werden hinsichtlich der Wahrnehmung solcher Organpflichten, die mit der Aufarbeitung von Dividendenarbitragegeschäften der ehemaligen WestLB oder der Bewältigung ihrer Folgen ab dem Zugang der ersten steuerlichen Festsetzung zu Dividendenarbitragegeschäften der ehemaligen WestLB zusammenhängen.
(8) Fortgeltung der Gewährträgerhaftung für Verpflichtungen der Portigon AG aus betrieblicher Altersversorgung
Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Fall der Übernahme von oder dem Beitritt zu Verpflichtungen aus betrieblicher Altersversorgung der Portigon AG durch einen neuen Schuldner Erklärungen abzugeben und Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass die bestehende Gewährträgerhaftung des Landes in Bezug auf die derzeit bei der Portigon AG verbliebenen Verpflichtungen aus betrieblicher Altersversorgung im Fall der Übernahme oder des Beitritts erhalten bleibt oder sonst in ihrer Wirkung gleichwertig in Art und Umfang weiterbesteht.
(9) Haftungsübernahmeerklärung für Darlehen der Wohnraumfinanzierung
Das für Bauen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen eine globale, einmalig nutzbare Haftungsfreistellung für Haftungsfreistellungen der NRW.BANK für Darlehen der Wohnraumfinanzierung, soweit diese außerhalb der Beleihungsgrenze ausgereicht werden, bis zu einer Gesamthöhe von 50 000 000 Euro zu übernehmen.
§ 22
Garantien
(1) Kunstausstellungen
1. aus der Dauerleihgabe von Kunstwerken an die Stiftung Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen bis zu einer Gesamthöhe von 110 000 000 Euro,
2. aus wechselnden Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen Leihgebern aus dem In- und Ausland bei der Stiftung Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen bis zu einer Gesamthöhe von 700 000 000 Euro und
3. aus wechselnden Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen Leihgebern aus dem In- und Ausland bei der Akademie-Galerie der Kunstakademie Düsseldorf bis zu einer Gesamthöhe von 10 000 000 Euro
zu übernehmen.
Auf die in Satz 1 genannten Höchstbeträge werden die auf Grund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen Verpflichtungen angerechnet, soweit das Land aus diesen noch in Anspruch genommen werden kann.
(2) Kapitalversorgung mittelständischer Unternehmen
Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt,
1. im Interesse der Kapitalversorgung mittelständischer Unternehmen Garantien bis zu einer Gesamthöhe von 50 000 000 Euro für die Übernahme von Kapitalbeteiligungen und
2. im Interesse der Kapitalversorgung kleiner und mittlerer Unternehmen mit Sitz in Nordrhein-Westfalen neue Finanzierungsformen zu unterstützen und Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen bis zu einer Gesamthöhe von 350 000 000 Euro zur Risikoentlastung von Kreditinstituten, Fondsgesellschaften und sonstigen Kapitalsammelstellen zu übernehmen.
Die Garantien nach Satz 1 Nummer 1 können auch als Rückgarantien gegenüber der Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen GmbH - Kreditgarantiegemeinschaft -, Neuss, übernommen werden. Auf die in Satz 1 genannten Höchstbeträge werden die auf Grund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen angerechnet, soweit das Land aus diesen noch in Anspruch genommen werden kann.
Abschnitt 6
Weitere Ermächtigungen
§ 23
Finanzhilfen zur Finanzierung schienengebundener Infrastrukturprojekte
im Rheinischen Revier
1. im Rahmen der Realisierung von Schienenprojekten im Rheinischen Revier einen Vertrag über die grundsätzliche Regelung der Finanzierung mit dem Bund zu schließen sowie
2. auf der Grundlage der entsprechenden bundesgesetzlichen Regelungen, eines hierauf basierenden Zuwendungsbescheides des Bundes und der unter Nummer 1 genannten vertraglichen Regelung Verpflichtungen für das Land bis zu einer Gesamthöhe von 900 000 000 Euro einzugehen, sich ab 2026 an den Kosten der Schienen-Infrastrukturfinanzierung im Rahmen der sogenannten „Westspange“ zu beteiligen. Auf den in Satz 1 genannten Höchstbetrag werden die auf Grund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen Verpflichtungen angerechnet, soweit das Land aus diesen noch in Anspruch genommen werden kann.
Das für Gesundheit zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und des für Haushalt und Finanzen zuständigen Ausschusses des Landtags des Landes Nordrhein-Westfalen zur Bekämpfung einer Epidemie Beschaffungen in dem für die Versorgung der Bevölkerung des Landes Nordrhein-Westfalen erforderlichen Umfang bis zu einem Betrag in Höhe von 2 500 000 000 Euro vorzunehmen.
Abschnitt 7
Haushaltsentwicklung
§ 25
Erweitertes Rechnungswesen
(1) Systematik
In den Budgeteinheiten der Landesverwaltung werden die Komponenten Vermögensrechnung, Ergebnisrechnung sowie Kosten- und Leistungsrechnung eingesetzt. Die Budgeteinheiten umfassen in der kameralen Darstellung alle Einnahme- und Ausgabetitel eines Kapitels und der ihr durch Haushaltsvermerk zugeordneten weiteren Kapitel, ausgenommen Titel der Gruppen 461, 462, 549, 971, 972. Ausnahmen können durch Haushaltsvermerk für einzelne Titel zugelassen werden.
(2) Gesamtausgabenbudgetierung
In den Budgeteinheiten sind die Ausgaben bei den Titeln der Hauptgruppen 4 und 5 mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 und des Titels 517 11 sowohl innerhalb der Hauptgruppen als auch zwischen diesen Hauptgruppen gegenseitig deckungsfähig. Darüber hinaus sind die Ausgaben der Obergruppe 44 innerhalb des Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Die Ausgaben bei den Titeln der Obergruppe 81 dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei den Titeln der Hauptgruppen 4 und 5 überschritten werden. Die Deckungsfähigkeit in den Budgeteinheiten bestimmt sich bezogen auf die Ausgabeansätze der Hauptgruppen 4 und 5 ausschließlich nach den vorstehenden Maßgaben, soweit nicht unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Vorschrift etwas anderes bestimmt ist oder es sich um Ausgaben handelt, denen zweckgebundene Einnahmen gegenüberstehen.
(3) Umsetzung von Mitteln
Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen können in begründeten Ausnahmefällen Mittel von einer Budgeteinheit in eine andere umgesetzt werden.
(4) Vorrang
Die Absätze 1 bis 4 gehen den Regelungen des § 17b der Landeshaushaltsordnung und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften vor, soweit sie von diesen abweichen.
Abschnitt 8
Besondere Regelungen für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts, Sondervermögen, Landesbetriebe und Beteiligungen
§ 26
Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen
(1) Kreditermächtigung
Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen, im Folgenden „BLB NRW“ wird ermächtigt, zur Deckung der eigenfinanzierten Investitionen Kredite bis zur Höhe von 450 000 000 Euro aufzunehmen. Darüber hinaus wird das Ministerium der Finanzen ermächtigt, dem BLB NRW für Investitionen, die nicht zu einer über die veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen hinausgehenden weiteren Mietbelastung im Landeshaushalt führen, und für Investitionsmaßnahmen, deren Abwicklung schneller als geplant verläuft, eine weitere Kreditaufnahme bis zur Höhe von 200 000 000 Euro zu gestatten, soweit die Summe der Ausgaben für eigenfinanzierte Investitionen den im Finanzplan des BLB NRW vorgesehenen Betrag überschreitet.
(2) Abschluss von Mietverträgen
Abweichend von § 38 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung bedarf es zum Abschluss von Mietverträgen keiner Verpflichtungsermächtigung, soweit die Summe der in dem jeweiligen Einzelplan bei den Festtiteln 518 01 und 518 04 veranschlagten Ausgabemittel ausreicht, um die Verpflichtung zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren abzudecken und zuvor das Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen hergestellt wurde. Satz 1 gilt für Titel 685 10 der Hochschulen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes sowie für Globalhaushalte im Bereich des Einzelplans 06 mit der Maßgabe, dass es der Herstellung des Benehmens mit dem Ministerium der Finanzen nicht bedarf. Weitergehende Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen.
(3) Einnahmen aus Untervermietungen
Einnahmen aus Untervermietungen beim BLB NRW angemieteter Gebäude, die über den im jeweiligen Haushalt veranschlagten Ansatz hinausgehen, dürfen für Mehrausgaben, mit Ausnahme von Personalausgaben, herangezogen werden.
(4) Erweiterung der Zweckbestimmung des Festtitels 519 03
Die bei Festtitel 519 03 veranschlagten Ausgaben dürfen auch für kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten eingesetzt werden.
(5) Pilotprojekt Photovoltaik
Die Ressorts werden ermächtigt, im Rahmen des Pilotprojektes Photovoltaik Vereinbarungen mit dem BLB NRW zum Bezug von Strom aus Photovoltaikanlagen abzuschließen, soweit die im jeweiligen Kapitel oder der Budgeteinheit veranschlagten Ausgabemittel für Bewirtschaftungskosten beim Festtitel 517 04 ausreichend sind, um die daraus entstehenden Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren abzudecken. Abweichend von § 38 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung sind in diesen Fällen keine Verpflichtungsermächtigungen erforderlich.
§ 27
Überlassung der Nutzung von
Vermögensgegenständen im Hochschulbereich
Abweichend von § 63 Absatz 3 und 4 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Vermögensgegenstände des Landes, die den früheren Medizinischen Einrichtungen der Hochschulen zugeordnet waren, den Universitätskliniken im Sinne des § 31a des Hochschulgesetzes unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden können.
§ 28
NRW.BANK
(1) Ermächtigung
Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, gegenüber der NRW.BANK mit Wirkung ab dem 1. Januar 2026 einen Schuldbeitritt mit Erfüllungsübernahme in Bezug auf
1. Versorgungsverpflichtungen gegenüber Personen mit einer beamtenähnlichen Versorgung, deren Arbeitsverhältnisse gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Errichtung der Landesbank Nordrhein-Westfalen und zur Umwandlung der Westdeutschen Landesbank Girozentrale vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284) von der Westdeutschen Landesbank Girozentrale auf die NRW.BANK übergegangen sind und deren Arbeitsverhältnisse mit der NRW.BANK (Erstanstellungsverhältnis) ruhen oder ruhten, soweit diese Personen ein Arbeitsverhältnis mit der Portigon AG oder einem Dritten haben oder hatten (Zweitanstellungsverhältnis), inklusive Verpflichtungen aus Hinterbliebenenversorgung und aus einem Versorgungsausgleich resultierende Verpflichtungen sowie
2. Beihilfeverpflichtungen gemäß § 4 Absatz 4 des Gesetzes zur Errichtung der Landesbank Nordrhein-Westfalen und zur Umwandlung der Westdeutschen Landesbank Girozentrale vom 2. Juli 2002
zu erklären.
Nicht hierunter fallen Verpflichtungen gegenüber Personen, die ab dem 1. August 2002 in gegenseitigem Einvernehmen das Zweitanstellungsverhältnis gekündigt haben und in der Folge ein Arbeitsverhältnis allein mit der NRW.BANK haben oder hatten sowie gegenüber Personen, die ein Zweitanstellungsverhältnis mit der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale haben oder hatten. Auf der Grundlage einer externen Ermittlung wird der Marktwert der vorstehenden Verpflichtungen der NRW.BANK zum Stichtag 30. April 2025 auf 2 140 000 000 Euro festgelegt.
(2) Anrechnung
Die Abgabe der Erklärung nach Absatz 1 darf nur unter der Bedingung erfolgen, dass im Gegenzug ein Betrag in Höhe von 2 140 000 000 Euro auf die zu verzinsende Gesamtverpflichtung des Landes Nordrhein-Westfalen gegenüber der NRW.BANK aus der Garantie des Wertes der Beteiligung an der früheren WestLB AG angerechnet wird und diese insoweit erlischt. Die Gesamtverpflichtung beläuft sich zum Stichtag 30. April 2025 auf 2 600 596 138,28 Euro.
(3) Vorbehalt
Die Einzelheiten des Schuldbeitrittes mit Erfüllungsübernahme und der Anrechnung auf die Gesamtverpflichtung sowie eine gegebenenfalls erforderliche Beauftragung Dritter mit der Abwicklung der Versorgungs- und Beihilfezahlungen bleiben vertraglichen Regelungen vorbehalten.
Abschnitt 9
Besondere Regelungen für Zuwendungen und die fachbezogene Pauschale
(1) Sperrung von Zuwendungen
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne von § 23 der Landeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung, sogenannte institutionelle Förderung, sind gesperrt, bis der Haushalts- oder Wirtschaftsplan der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers von der Bewilligungsbehörde gebilligt worden ist. Abweichungen von Haushalts- und Wirtschaftsplänen, die vom Ministerium der Finanzen der Veranschlagung der Ausgabe für die Zuwendung zugrunde gelegt worden sind, bedürfen vor Aufhebung der Sperre dessen Einwilligung.
(2) Besserstellungsverbot
Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ihre beziehungsweise seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes. Vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden als sie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung an Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger, deren Gesamtausgaben überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden, mit der Maßgabe, dass die auf die Besserstellung entfallenden Ausgaben vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung nicht zuwendungsfähig sind. Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen können bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zugelassen werden. Sind vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes nicht vorhanden, ist die Einwilligung des Ministeriums der Finanzen zum Abschluss des Anstellungs- oder Arbeitsvertrages erforderlich. Die Einwilligung soll mit der Maßgabe verbunden werden, dass nur ein Teil der aus dem Abschluss des Anstellungs- oder Arbeitsvertrages erwachsenden Ausgaben zuwendungsfähig ist. Dieser Absatz gilt nicht für die Universitätskliniken im Sinne des § 31a des Hochschulgesetzes.
(3) Ausnahmen von der Erbringung des kommunalen Eigenanteils
Abweichend von Nummer 2.3.4 und Nummer 2.4 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden zu § 44 der Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 MBl. NRW. S. 445 zuletzt geändert durch Runderlass vom 29. Februar 2024 (MBl. NRW. 2024 S. 429) kann der Förderrahmen bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Zweckgebundene Spenden und eingeworbene Sponsorenmittel können für die Bemessung der Zuwendung außer Betracht bleiben und einen verbleibenden Eigenanteil der Zuwendungsempfängerin beziehungsweise des Zuwendungsempfängers ersetzen. Diese Regelungen gehen abweichenden Bestimmungen bezüglich der Erbringung des kommunalen Eigenanteils in Förderrichtlinien vor.
(4) Vereinfachungen im Zuwendungs- und Verwendungsnachweisverfahren
Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 4 der Landeshaushaltsordnung bedarf es des Einvernehmens des Landesrechnungshofes für Regelungen des Verwendungsnachweises nicht, wenn das Ministerium der Finanzen Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung von Vereinfachungen im Zuwendungs- und Verwendungsnachweisverfahren erlässt.
§ 29a
Risikomanagement im Zuwendungsverfahren
(1) Risikomanagement im Zuwendungsverfahren (Experimentierklausel)
Zur Erprobung können die Bewilligungsbehörden zum Zwecke der effizienten und risikoorientierten Bearbeitung in geeigneten Fällen bei Zuwendungen aus reinen Landesmitteln zur Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen manuelle oder automationsgestützte Systeme einsetzen (Risikomanagementsysteme). Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung ist bei dem Verfahren zu berücksichtigen. Das Risikomanagementsystem muss mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
1. die Gewährleistung, dass durch Zufallsauswahl eine hinreichende Anzahl von Fällen zur umfassenden Prüfung durch die bearbeitende Person ausgewählt wird,
2. die Prüfung der als prüfungsbedürftig ausgesteuerten Sachverhalte durch die bearbeitende Person,
3. die Gewährleistung, dass die bearbeitende Person Fälle für eine umfassende Prüfung auswählen können,
4. die regelmäßige Überprüfung der Risikomanagementsysteme auf ihre Zielerfüllung.
(2) Berichtspflicht
Das Ministerium der Finanzen kann von den für die jeweilige Förderung zuständigen
Ressorts in angemessenen zeitlichen Abständen einen Erfahrungsbericht über die laufenden Versuche und nach deren Abschluss eine jeweilige Auswertung verlangen.
§ 30
Fachbezogene Pauschale
(1) Fachbezogene Pauschale
Zum eigenverantwortlichen Mitteleinsatz für die kommunale Selbstverwaltung werden den Gemeinden und Gemeindeverbänden für die Durchführung bestimmter Aufgaben veranschlagte Mittel in pauschalierter Form zur Verfügung gestellt, sogenannte fachbezogene Pauschale.
(2) Regelung im Haushaltsplan
Die fachbezogenen Pauschalen werden nach objektivierbaren Kriterien, die im Haushaltsplan verbindlich festgelegt sind, an die Gemeinden und Gemeindeverbände verteilt. § 41 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
(3) Auszahlung der fachbezogenen Pauschale
Die Pauschalmittel werden den Gemeinden und Gemeindeverbänden ohne Antrag zu festgelegten Terminen ausgezahlt. Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben die gewährten Pauschalmittel in dem jeweiligen Aufgabenbereich einzusetzen.
(4) Nachweis der Verwendung
Die Gemeinden oder Gemeindeverbände weisen den Einsatz der Pauschalmittel nach Abschluss des Haushaltsjahres unverzüglich durch rechtsverbindliche Bestätigung nach.
Auf besondere Anforderung ist der Nachweis listenmäßig je Aufgabenbereich oder entsprechend der verbindlichen Gliederung des kommunalen Haushaltsplans durch Auszug aus den betreffenden Teilrechnungen des Jahresabschlusses zu führen.
(5) Rückzahlung
Die Gemeinden oder Gemeindeverbände haben nicht verbrauchte oder nicht nachgewiesene Pauschalmittel bis zum 31. März des Folgejahres unaufgefordert an die Landeskasse zurückzuzahlen. Nicht fristgemäß zurückgezahlte Beträge sind mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Das Land kann seinen Rückzahlungsanspruch mit Forderungen der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes aufrechnen.
Die aus der Feuerschutzsteuer gewährte Investitionspauschale ist abweichend von Satz 1 nicht zurückzuzahlen. Nicht verbrauchte Pauschalmittel sind entsprechend der Zweckbestimmung in den Folgejahren zu verwenden.
(6) Vorrang der fachbezogenen Pauschale
Werden Landesmittel als fachbezogene Pauschale gewährt, treten alle insoweit bisher geltenden Förderregelungen außer Kraft.
(7) Träger der freien Jugendhilfe
Zur Erfüllung von Aufgaben in der Kinder- und Jugendpolitik können fachbezogene Pauschalen auch den nach § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 107) geändert worden ist, anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe gewährt werden. Die Absätze 1 bis 4, 5 Satz 1 bis 3 und Absatz 6 sind entsprechend anzuwenden.
§ 31
Förderung gemeinnütziger Zwecke durch Glücksspieleinnahmen
(1) Zweckgebundene Verausgabung von Glücksspieleinnahmen
Aus den Einnahmen aus dem Fußball-Toto, der Lotterie „KENO“, der Lotterie „Eurojackpot“, der Losbrieflotterie mit sofortigem Gewinnentscheid, den Zusatzlotterien „Spiel 77“ und „PLUS 5“ wird für Zwecke im Sinne von § 10 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102) geändert worden ist, ein Festbetrag in Höhe von 108 100 000 Euro zweckgebunden verausgabt.
(2) Regelung im Haushaltsplan
In den Erläuterungen zu den jeweiligen Einnahmetiteln sind die zweckgebundene Verausgabung, der Vorwegabzug an die Hilfeeinrichtungen für Spielsüchtige, die Destinatäre sowie der Verteilungsschlüssel verbindlich festzulegen.
(3) Verweisung
Die Ausgaben können entsprechend § 29 Absatz 3, 4, 5 Satz 4 und 5 sowie Absatz 6 zur Verfügung gestellt werden.
(4) Eigenmittel
Die Ausgaben gelten bei den Destinatären als Eigenmittel.
Besondere Regelungen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Nordrhein-Westfalen-Plans für gute Infrastruktur
§ 32
Einrichtung von Kapiteln, Haushaltstiteln, Titelgruppen und
Haushaltsvermerken
(1) Ermächtigung
Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die für die Verausgabung der Mittel zur Umsetzung des Nordrhein-Westfalen-Plans für gute Infrastruktur im Rahmen der bestehenden Zweckbestimmungen erforderlichen Kapitel 024 und 026 und Haushaltstitel, Titelgruppen sowie Haushaltsvermerke in den Kapiteln 024 und 026 in den Einzelplänen einzurichten.
(2) Einwilligung des Landtags
Die Ermächtigung nach Absatz 1 bedarf der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags.
§ 33
Verpflichtungsermächtigungen im Zusammenhang mit der Umsetzung
des Nordrhein-Westfalen-Plans für gute Infrastruktur
(1) Weitergeltung
Die in den Einzelplänen zur Umsetzung des Nordrhein-Westfalen-Plans für gute Infrastruktur veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen gelten abweichend von § 45 Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung fort, soweit sie nicht in Anspruch genommen worden sind.
(2) Inanspruchnahme
Die Inanspruchnahme nicht ausgeschöpfter Verpflichtungsermächtigungen bedarf der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen, soweit die einzelne Inanspruchnahme den Betrag von 5 000 000 Euro erreicht oder überschreitet. Bei der Inanspruchnahme von veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen sind mit der Maßgabe der Einhaltung des Gesamtvolumens
Abweichungen von den ursprünglich vorgesehenen Fälligkeiten zulässig.
§ 34
Einrichtung zusätzlicher Planstellen und Stellen
im Zusammenhang mit der Umsetzung des Nordrhein-Westfalen-Plans
für gute Infrastruktur
Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen können für die Umsetzung des Nordrhein-Westfalen-Plans für gute Infrastruktur zusätzliche Planstellen und Stellen mit einem kw-Vermerk eingerichtet werden.
Abschnitt 11
Schlussvorschriften
Die Abschnitte 2 bis 10 gelten nach Ablauf des 31. Dezember 2026 bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2027 weiter.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Düsseldorf, den 18. Dezember 2025
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Hendrik W ü s t
Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
Mona N e u b a u r
Der Minister der Finanzen
Dr. Marcus O p t e n d r e n k
Der Minister des Innern
Herbert R e u l
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef L a u m a n n
Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
Ina S c h a r r e n b a c h
Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
Zugleich für die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration
sowie für den Minister der Justiz
Oliver K r i s c h e r
Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zugleich für die Ministerin für Schule und Bildung
Silke G o r i ß e n
Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
Ina B r a n d e s
Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten, Internationales sowie Medien und
Chef der Staatskanzlei
Nathanael L i m i n s k i