GV. NRW. 2025 S. 1222
Aufstellung Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien zum Regionalplan Köln Feststellung des Erreichens des regionalen Teilflächenziels für die Planungsregion Köln
Vom 19. Dezember 2025
Der Regionalrat Köln hat in seiner Sitzung am 19. Dezember 2025 die Aufstellung Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien zum Regionalplan Köln festgestellt (vgl. Sitzungsvorlage 40/2025).
Der Regionalrat Köln hat im Rahmen des Feststellungsbeschlusses der Aufstellung Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien zum Regionalplan Köln gem. § 5 Abs. 1 S. 1 Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert worden ist, festgestellt, dass der Sachliche Teilplan Erneuerbare Energien zum Regionalplan Köln mit dem regionalen Teilflächenziel (Mindestwert) aus § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WindBG i.V.m. Ziel 10.2-2 LEP NRW (Verordnung über den Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2016 [GV. NRW. 2017 S. 122], die zuletzt durch die Verordnung vom 9. April 2024 [GV. NRW. S. 230] geändert worden ist), welches für die Planungsregion Köln 15.682 Hektar (ha) beträgt und bis zum 31.12.2032 erreicht werden muss, im Einklang steht.
Angerechnet wurden die Flächen der Windenergiegebiete i.S.d. § 2 Nr. 1 WindBG, die in der Aufstellung Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien zum Regionalplan Köln festgelegt werden. Somit wurden die Flächen der in Anlage 1 benannten Windenergiegebiete i.S.d. § 2 Nr. 1 WindBG mit den ebenfalls in dieser Anlage aufgeführten Flächengrößen angerechnet. Eine kartographische Übersicht der Windenergiegebiete findet sich ebenfalls in Anlage 1. Die zeichnerischen Festlegungen der Windenergiegebiete der Aufstellung Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien zum Regionalplan Köln finden sich unter folgendem Link: www.bezreg-koeln.nrw.de
Die Aufstellung Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien zum Regionalplan Köln sowie die Feststellung, dass der Sachliche Teilplan Erneuerbare Energien zum Regionalplan Köln mit dem regionalen Teilflächenziel aus § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WindBG i.V.m. Ziel 10.2-2 LEP NRW im Einklang steht, hat mir die Bezirksregierung Köln als zuständige Regionalplanungsbehörde mit Bericht vom 19. Dezember 2025 – Aktenzeichen: [32.01-EE.FV-AV] – gemäß § 19 Abs. 7 S. 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (LPlG NRW) vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Gesetz vom 23. September 2025 (GV. NRW. S. 784) geändert worden ist, angezeigt.
Die Bekanntmachung erfolgt nach § 14 S. 1 LPlG NRW durch Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.
Die Aufstellung Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien zum Regionalplan Köln wird gemäß § 10 Abs. 1 Halbsatz 2 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (ROG; BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert worden ist, mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Gemäß § 10 Abs. 2 S. 1 ROG wird die Aufstellung Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien zum Regionalplan Köln einschließlich der weiteren nach § 10 Abs. 2 S. 1 ROG erforderlichen Unterlagen (Begründung, Rechtsbehelfsbelehrung, zusammenfassende Erklärung nach § 10 Abs. 3 ROG, Aufstellung der Überwachungsmaßnahmen) auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln als Regionalplanungsbehörde unter www.bezreg-koeln.nrw.de veröffentlicht. Zusätzlich wird eine Einsichtnahme der Aufstellung Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien zum Regionalplan Köln einschließlich der weiteren nach § 10 Abs. 2 S. 1 ROG erforderlichen Unterlagen bei der Bezirksregierung Köln, Scheidtweilerstraße 4, 50933 Köln, nach § 10 Abs. 2 S. 2 ROG i. V. m. § 14 S. 3 LPlG NRW gewährt.
Die Landesplanungsbehörde hat – entsprechend der Feststellung des Regionalrats Köln und der durch ihn angerechneten Windenergiegebiete (s.o.) - ebenfalls festgestellt, dass der Sachliche Teilplan Erneuerbare Energien zum Regionalplan Köln mit dem regionalen Teilflächenziel aus § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WindBG i.V.m. Ziel 10.2-2 LEP NRW, welches für die Planungsregion Köln 15.682 Hektar beträgt (Mindestwert) und bis zum 31.12.2032 erreicht werden muss, im Einklang steht.
Mit dieser Bekanntmachung gilt daher für die Planungsregion Köln, bestehend aus den Kreisen Düren, Euskirchen, Heinsberg, dem Rheinisch-Bergischen-Kreis, dem Rhein-Erft-Kreis, dem Rhein-Sieg-Kreis, dem Oberbergischen Kreis und der Städteregion Aachen sowie den kreisfreien Städten Aachen, Bonn, Leverkusen und Köln, gem. § 249 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 257), dass sich die Zulässigkeit von Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, außerhalb von Windenergiegebieten i.S.d. § 2 Nr. 1 WindBG nach § 35 Abs. 2 BauGB richtet.
Ich weise darauf hin, dass eine nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ROG beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, nach § 11 Abs. 3 ROG beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sowie eine nach § 11 Abs. 4 ROG beachtliche Verletzung der Vorschriften über die Umweltprüfung unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien zum Regionalplan Köln gegenüber der Bezirksregierung Köln, Zeughausstraße 2-10, 50667 Köln, unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind (§ 11 Abs. 5 S. 1 ROG i. V. m. § 15 Halbsatz 2 LPlG NRW).
Gegen den Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien zum Regionalplan Köln ist ein Antrag im Rahmen des Normenkontrollverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster statthaft. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung gestellt werden.
Düsseldorf, den 22. Dezember 2025
Die Ministerin
für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dr. Alexandra R e n z – v o n K i n t z e l