GV. NRW. 2025 S. 510
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit
301
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Tilgung
uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit
Vom 10. Juni 2025
Auf Grund des Artikels 293 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I S. 1916; 1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), das zuletzt durch Gesetz vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1207) geändert worden ist, verordnet das Ministerium der Justiz:
Artikel 1
Die Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit vom 7. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 663), die zuletzt durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 20) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung
über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen
durch freie Arbeit
(Tilgungsverordnung - TilgVO)“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt auch, während gegen die verurteilte Person bereits eine Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe in anderer Sache vollstreckt wird.“
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 bis 4 eingefügt:
„(2) Die Gestattung nach Absatz 1 Satz 1 ist auch möglich, wenn die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe bereits begonnen hat.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Ersatzfreiheitsstrafe mit Einwilligung der verurteilten Person abweichend von § 4 vollsteckt werden. Dies gilt auch in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 im Anschluss an die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der Jugendstrafe.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 arbeiten die Strafvollstreckungsbehörde und die Justizvollzugsanstalt vertrauensvoll zusammen und informieren sich rechtzeitig über alle relevanten Umstände.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Freie Arbeit im Sinne dieser Verordnung ist gemeinnützige oder vergleichbare, zum Beispiel bei Berufsverbänden erfolgende, unentgeltliche Tätigkeit.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 kommt freie Arbeit auch in Justizvollzugsanstalten in Betracht.“
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6.
3.§ 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe „Person“ wird die Angabe „die“ gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„In den Fällen des § 1 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 hat die verurteilte Person in ihrem Antrag auch zu erklären, ob sie nach § 1 Absatz 3 in die Vollstreckung einwilligt.“
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt:
„(2) Die Strafvollstreckungsbehörde soll der verurteilten Person bei der Vermittlung eines Beschäftigungsverhältnisses behilflich sein. Sie soll sich in allen geeigneten und erfolgversprechenden Fällen bei der Vermittlung eines Beschäftigungsverhältnisses der Unterstützung des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz, eines Freien Trägers oder in den Fällen des § 1 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Justizvollzugsanstalt bedienen.
(3) Die Strafvollstreckungsbehörde stimmt die näheren Umstände der zu leistenden Tätigkeit mit der Beschäftigungsstelle ab, soweit die freie Arbeit nicht in der Justizvollzugsanstalt stattfindet oder durch diese vermittelt wird.
(4) Wird die verurteilte Person zur Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe in eine Justizvollzugsanstalt aufgenommen, so weist die Justizvollzugsanstalt frühzeitig auf die Möglichkeit hin, die weitere Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abzuwenden. Wird gegen die verurteilte Person eine Freiheitsstrafe oder eine Jugendstrafe in anderer Sache vollstreckt, erfolgt der Hinweis nach Satz 1 nach Kenntnisnahme der Justizvollzugsanstalt von der Ersatzfreiheitsstrafe. Einen Antrag der verurteilten Person übermittelt die Justizvollzugsanstalt unverzüglich und mit Eilt-Vermerk an die Strafvollstreckungsbehörde. Dem Antrag fügt die Justizvollzugsanstalt eine Stellungnahme bei, die sich zu den in § 3 Absatz 1 und 3 und § 7 Absatz 2 genannten Aspekten verhält.“
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „Abwendung“ die Angabe „der Vollstreckung“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 5 ersetzt:
„(2) In den Fällen des § 1 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 erfolgt die Entscheidung unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt. In den Fällen des § 1 Absatz 1 Satz 2 entscheidet die Strafvollstreckungsbehörde über den Antrag binnen zwei Wochen, in den Fällen des § 1 Absatz 2 binnen einer Woche ab Eingang des Antrags bei der Strafvollstreckungsbehörde. § 42 der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351) geändert worden ist, gilt entsprechend. Hat die Justizvollzugsanstalt die Gestattung freier Arbeit befürwortet, gilt die Gestattung nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Frist nach Maßgabe der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt als erteilt, wenn die Strafvollstreckungsbehörde sich nicht gegenüber der Justizvollzugsanstalt schriftlich oder elektronisch vor Ablauf der Frist eine ausdrückliche Entscheidung vorbehält. Im Falle des Vorbehalts ist die Entscheidung unverzüglich zu treffen und die Gründe für die Überschreitung der Frist sind aktenkundig zu machen.
(3) In den Fällen des § 1 Absatz 2 gestattet die Strafvollstreckungsbehörde die Abwendung nur, soweit § 459e Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 der Strafprozeßordnung nicht entgegensteht.
(4) Die Strafvollstreckungsbehörde lehnt den Antrag ab, wenn
1. Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die verurteilte Person freie Arbeit nicht leisten will oder dazu in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein wird, oder in Fällen des § 1 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 nach Maßgabe der Erkenntnisse der Justizvollzugsanstalt vollzugliche Gründe entgegenstehen,
2. ein Beschäftigungsverhältnis in angemessener Zeit nicht zustande kommt,
3. die von der verurteilten Person vorgeschlagene Beschäftigungsstelle ungeeignet ist oder
4. tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Antrag rechtsmissbräuchlich gestellt ist.
(5) Ist in den Fällen des § 1 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Überhaft notiert, gestattet die Strafvollstreckungsbehörde nur freie Arbeit innerhalb der Justizvollzugsanstalt.“
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „sie“ durch die Angabe „die verurteilte Person“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „oder Anordnungen“ durch die Angabe „Anordnungen oder ihre Pflichten nach § 7 Absatz 4“ ersetzt.
cc) In Nummer 4 wird nach der Angabe „Beschäftigungsstelle“ die Angabe „oder in den Fällen des § 1 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 für die Justizvollzugsanstalt“ eingefügt.
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:
„(3) Umstände, die zum Widerruf oder der Beendigung der Gestattung führen können, teilen die Beschäftigungsstelle oder die Justizvollzugsanstalt, auch in den Fällen, in denen diese Beschäftigungsstelle ist, der Strafvollstreckungsbehörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch, in Eilfällen elektronisch oder fernmündlich mit.
(4) Die Befugnis der Justizvollzugsanstalt, Anordnungen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung zu treffen, insbesondere nach dem Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2015 (GV. NRW. S. 76) in der jeweils geltenden Fassung und dem Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511) in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt. Die Mitteilungspflichten nach Absatz 3 gelten entsprechend.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird nach der Angabe „der“ die Angabe „Vollstreckung der“ eingefügt.
b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Nehmen Gefangene in den Fällen des § 1 Absatz 1 Satz 2 oder des § 1 Absatz 2 während ihrer nach § 3 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 2, festgelegten regelmäßigen Arbeitszeit an im Vollzugsplan festgelegten Behandlungsmaßnahmen nach § 10 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis d Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2015 (GV. NRW. S. 76) in der jeweils geltenden Fassung teil, werden die hierauf entfallenden Zeiten auf die Arbeitszeit angerechnet.“
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Die Leistung freier Arbeit hat die verurteilte Person der Strafvollstreckungsbehörde unter Vorlage einer schriftlichen oder elektronischen Erklärung der Beschäftigungsstelle unverzüglich nach vollständiger Erledigung nachzuweisen. In den Fällen des § 1 Absatz 1 Satz 2 oder des § 1 Absatz 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 3 obliegt der Nachweis nach Satz 1 der Justizvollzugsanstalt. Ist Beschäftigungsstelle in den Fällen des Satzes 2 nicht die Justizvollzugsanstalt, hat die verurteilte Person der Justizvollzugsanstalt nach jedem Arbeitseinsatz die Erklärung nach Satz 1 unverzüglich vorzulegen.“
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und folgender Satz wird angefügt:
„In den Fällen des § 1 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 unterrichten sich die Strafvollstreckungsbehörde und die Justizvollzugsanstalt gegenseitig unverzüglich elektronisch oder fernmündlich über erfolgte Zahlungen.“
7. § 8 wird aufgehoben.
8. § 9 wird § 8.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
Düsseldorf, den 10. Juni 2025
Der Minister der Justiz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Benjamin L i m b a c h