GV. NRW. 2025 S. 790
Verordnung zur Umsetzung des Erlasses von Verfahrenskosten im Justizvollzug und weiterer Änderungen
Vom 30. September 2025
Artikel 1
Änderung der Vollzugsdatenverarbeitungsverordnung
Auf Grund des § 20 Absatz 3 Satz 5 und 6, des § 21 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 9 Satz 2 und 3 sowie des § 30 Absatz 5 Satz 1, 4 und 5 des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1211) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung nach Unterrichtung der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen:
§ 8 der Vollzugsdatenverarbeitungsverordnung vom 26. September 2017 (GV. NRW. S. 797) wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Delegation
Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, Verordnungen nach Maßgabe des § 20 Absatz 3 Satz 5 und 6, des § 21 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 9 Satz 2 und 3 sowie des § 30 Absatz 5 Satz 1 und 5 des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555) in der jeweils geltenden Fassung zu erlassen. Die Übertragung umfasst auch die Befugnis zur Änderung, Ergänzung und Aufhebung der §§ 1 bis 7 dieser Verordnung.“
Artikel 2
Weitere Änderung der Vollzugsdatenverarbeitungsverordnung
Auf Grund des § 8 Satz 1 und 2 der Vollzugsdatenverarbeitungsverordnung vom 26. September 2017 (GV. NRW. S. 797), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, sowie des § 34 Absatz 4 Satz 4 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2015 (GV. NRW. S. 76), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1211) geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 32 des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1211) geändert worden ist, verordnet das Ministerium der Justiz:
Die Vollzugsdatenverarbeitungsverordnung vom 26. September 2017 (GV. NRW. S. 797), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Abruf von personenbezogenen Daten aus Vorinhaftierungen erfolgt über das IT-Fachverfahren BASIS.“
b) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„Der Abruf findet auf Grundlage der zu dem jeweiligen in dem IT-Fachverfahren BASIS vorliegenden Personenkonto gespeicherten Angaben zu Familiennamen, Vornamen und Geburtsdatum statt. Er wird durch Betätigen einer Schaltfläche in der Symbolleiste des IT-Fachverfahrens BASIS gestartet.“
c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Soweit zu der konkreten Abfrage keine Daten vorhanden sind, wird dieses Ergebnis in dem IT-Fachverfahren BASIS der abrufenden Stelle angezeigt.“
2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a
Automatisierter Abruf von personenbezogenen Daten zum Zweck des Erlasses
von Verfahrenskosten
(1) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Erlass von Verfahrenskosten nach § 34 Absatz 4 Satz 4 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen, auch in Verbindung mit § 32 des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen, wird den Leitungen der Justizvollzugsanstalten übertragen.
(2) Zur Erfüllung der ihr nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben darf die Justizvollzugsanstalt personenbezogene Daten der Gefangenen zum Zweck des Erlasses von Verfahrenskosten im Wege eines automatisierten Verfahrens abrufen. Der Abruf der personenbezogenen Daten zum Zweck des Erlasses von Verfahrenskosten erfolgt über das Kassenverfahren der Justiz auf Grundlage der zu den jeweiligen Gefangenen bereits bekannten Angaben zu Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Aktenzeichen der der Vollstreckung zugrundeliegenden Entscheidung. Durch Auswahl des zu der oder dem Gefangenen vorliegenden Datensatzes wird der Zugriff auf folgende weitere Daten ermöglicht:
1. Kassenzeichen,
2. etwaige weitere Geschäftszeichen,
3. Adressdaten,
4. Angaben zu den Forderungen, einschließlich bereits geleisteter Zahlungen, bewilligter Zahlungserleichterungen und Niederschlagungen,
5. Angaben zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs und
6. allgemeine Verfahrensdaten.
Soweit zu der konkreten Abfrage keine Daten vorhanden sind, wird dieses Ergebnis der abrufenden Stelle angezeigt.“
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die digitalen Abbilder der Fingerabdrücke werden in dem IT-Fachverfahren BASIS gespeichert.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zum Zwecke der Identitätsfeststellung werden die Fingerabdruckdaten im Wege eines automatisierten Verfahrens an die zentrale Datenbank des IT-Fachverfahrens BASIS übermittelt und mit den dem Justizvollzug vorliegenden Daten abgeglichen.“
bb) In den Sätzen 4 und 6 wird jeweils die Angabe „BASIS-Web“ durch die Angabe „dem IT-Fachverfahren BASIS“ ersetzt.
4. In § 7 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „den zentralen Server von BASIS-Web“ durch die Angabe „das IT-Fachverfahren BASIS“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 15. Oktober 2025 in Kraft. Artikel 2 tritt am 16. Oktober 2025 in Kraft.
Düsseldorf, den 30. September 2025
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Hendrik W ü s t
Der Minister der Justiz
Dr. Benjamin L i m b a c h