GV. NRW. 2025 S. 851
Zweite Verordnung zur Änderung der SGB-XI-Schiedsstellenverordnung
Vom 28. Oktober 2025
Auf Grund des § 76 Absatz 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 173) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:
Artikel 1
Die SGB-XI-Schiedsstellenverordnung vom 9. Juli 2019 (GV. NRW. S. 371), die durch Artikel 83 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die beteiligten Organisationen bestellen die Mitglieder der Schiedsstelle durch Benennung in Schrift- oder Textform gegenüber der Geschäftsstelle.“
b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „elektronisch“ durch die Angabe „in Textform“ ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „elektronisch“ durch die Angabe „in Textform“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „elektronisch“ durch die Angabe „in Textform“ ersetzt.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Kommt eine Vereinbarung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch nicht zustande, für die ein Verfahren der Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehen ist, beginnt das Schiedsverfahren mit dem von einer der Vertragsparteien gestellten Antrag. Der Antrag ist schriftlich oder in Textform an den Vorsitz der Schiedsstelle zu richten und hat den Sachverhalt zu erläutern. Die Erläuterung nach Satz 2 hat eine zusammenfassende Würdigung des bisherigen Verhandlungsverlaufs zu enthalten sowie die Positionen und Kalkulationsdifferenzen aufzuführen, über die eine Einigung nicht zustande gekommen ist. Sofern es im Vorfeld der Antragstellung zu keinem persönlichen Austausch gekommen ist, sind die Gründe hierfür in dem Antrag mitzuteilen. Dem Antrag sind die relevanten Unterlagen beizufügen und erforderliche Auskünfte sind zu erteilen.“
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Der Vorsitz kann einer Vertragspartei unter Fristsetzung aufgeben, zu von ihm bestimmten Vorgängen Tatsachen anzugeben, Nachweise und Unterlagen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit die Vertragspartei dazu verpflichtet ist. Die Schiedsstelle kann Erklärungen, Nachweise, Unterlagen und Dokumente, die erst nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
1. ihre Zulassung nach der freien Überzeugung der Schiedsstelle die Erledigung des Schiedsverfahrens verzögern würde,
2. die Vertragspartei die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3. die Vertragspartei über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen der Schiedsstelle glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung der Vertragspartei zu ermitteln.“
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „elektronisch“ durch die Angabe „in Textform“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Der Vorsitz der Schiedsstelle kann entscheiden, dass Termine und mündliche Verhandlungen der Schiedsstelle in besonderen Fällen als Videokonferenz mittels gleichzeitiger Bild- und Tonübertragung durchgeführt werden.“
5. § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17
Auskunftspflicht
Auf Anfrage erteilt die Geschäftsstelle der Schiedsstelle der zuständigen Behörde gemäß § 16 oder dem für die Pflegeversicherung zuständigen Ministerium Auskünfte über die Tätigkeit der Schiedsstelle, insbesondere mit Blick auf die Zahl der durchgeführten Verfahren, die Anrufungsgründe und die Ausgänge der Verfahren.“
6. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „Berichtspflicht“ gestrichen.
b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 28. Oktober 2025
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Hendrik W ü s t
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef L a u m a n n