GV. NRW. 2025 S. 852
Verordnung zur Umsetzung der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung
Vom 28. Oktober 2025
Artikel 1
Verordnung über die Qualifikation der Transportbegleitenden nach der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung
in Nordrhein-Westfalen (Transportbegleitendenqualifikations-Verordnung NRW - TrBQVO-NRW)
(TrBQVO-NRW)
Auf Grund des § 5 Absatz 4 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung vom 28. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 236) in Verbindung mit § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 633) geändert worden ist, insoweit nach Anhörung der fachlich zuständigen Ausschüsse des Landtags, verordnet die Landesregierung:
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt
1. die Zuständigkeit für die Anerkennung von Ausbildungsstätten für die Aus- und Fortbildung von Transportbegleitenden nach der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung vom 28. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 236) in der jeweils geltenden Fassung,
2. die Anerkennung von Ausbildungsstätten nach Nummer 1,
3. die näheren Einzelheiten zur Ausgestaltung der theoretischen Schulung einschließlich der schriftlichen und mündlichen Prüfung und der Teilnahme an mehreren praktischen Transportbegleitungen von Großraum- oder Schwertransporten in Nordrhein-Westfalen sowie
4. die näheren Einzelheiten der Fortbildung gemäß § 5 Absatz 3 und 4 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung.
§ 2
Zuständigkeit für die Anerkennung von Ausbildungsstätten
Zuständig für die Anerkennung von Ausbildungsstätten sind die Bezirksregierungen. Zuständig ist diejenige Bezirksregierung, in deren Bezirk die Ausbildungsstätte ihren Sitz hat. Für Antragstellende, die beabsichtigen, an mehreren Orten tätig zu sein, ist die Bezirksregierung zuständig, in deren Bezirk die Ausbildungsstätte liegt. Sollten nach Satz 3 mehrere Bezirksregierungen zuständig sein, können diese nach Anhörung des Antragsstellenden die Zuständigkeit bei einer Bezirksregierung bündeln.
§ 3
Anerkennung von Ausbildungsstätten
(1) Die zuständige Bezirksregierung erkennt eine Ausbildungsstätte auf Antrag an, wenn diese über die personellen und sächlichen Voraussetzungen für die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt. Dies ist der Fall, wenn
1. die Ausbildungsstätte im angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsteilnehmenden ausreichendes Lehrpersonal beschäftigt,
2. geeignete Unterrichtsräume vorhanden sind,
3. die Ausbildungsstätte dafür Sorge trägt, dass die Teilnehmenden ausreichend Lehrmittel für die Durchführung des Unterrichts erhalten,
4. eine fortlaufende Fortbildung des Lehrpersonals gewährleistet wird und
5. keine Tatsachen vorliegen, die gegen die persönliche Zuverlässigkeit der Antragstellenden sprechen.
(2) Der Antrag auf Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Ausbildung ist bei der zuständigen Bezirksregierung in schriftlicher oder in elektronischer Form zu stellen. Dem Antrag sind die zur Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere
1. das Ausbildungsprogramm, in dem die unterrichteten Inhalte nach § 5 Absatz 2 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung sowie die geplante Durchführung des Unterrichts und die Unterrichtsmethoden näher darzustellen sind,
2. Nachweise über die Zahl, die Qualifikationen und die Tätigkeitsbereiche der Lehrpersonen, einschließlich eines Nachweises über ihre didaktischen und pädagogischen Kenntnisse,
3. Angaben zu den Unterrichtsräumen und zu den Lehrmitteln sowie
4. Angaben zu der vorgesehenen maximalen Teilnehmendenzahl für den jeweiligen Unterrichtsraum.
(3) Die Anerkennung ist in schriftlicher oder in elektronischer Form zu erlassen. Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen sind zu benennen:
1. das anerkannte Ausbildungsprogramm,
2. die zugelassenen Lehrpersonen,
3. die zugelassenen Räume, in denen Unterricht durchgeführt werden darf, und
4. die jeweils höchstens zulässige Teilnehmendenzahl.
(4) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden.
(5) Der Unterricht darf nur in den in dem Anerkennungsbescheid aufgeführten Unterrichtsräumen durchgeführt werden.
(6) Ausbildungsstätten, die nicht anerkannt sind, dürfen Unterricht zur Ausbildung weder anbieten noch durchführen.
§ 4
Theoretische Schulung
In der theoretischen Schulung sind die in Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Inhalte und Kenntnisse zu vermitteln. Die Vorgabe der Unterrichtseinheiten und Lernzielstufen (Kenntnisse) ergibt sich aus Anlage 1.
§ 5
Schulung der praktischen Transportbegleitung
Die Schulung der praktischen Transportbegleitung gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung umfasst die Teilnahme an mindestens 20 Transportbegleitungen von Großraum- oder Schwertransporten durch die Polizei in Nordrhein-Westfalen oder von Transportbegleitenden mit Anordnungsbefugnis. Davon müssen mindestens zehn Transportbegleitungen mit Abfahrtskontrolle erfolgen. Die konkrete Durchführung der Schulung der praktischen Transportbegleitung stimmt die anerkannte Ausbildungsstätte mit der zuständigen Polizeidienststelle oder dem für die Begleitung zuständigen Transportbegleitungsunternehmen mit Anordnungsbefugnis ab. Der praktische Ausbildungsplan ergibt sich aus Anlage 2 zu dieser Verordnung.
§ 6
Prüfung
(1) Die Prüfung gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 1 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung kann bei jeder Industrie- und Handelskammer im Geltungsbereich dieser Verordnung erfolgen, die diese Prüfung anbietet.
(2) Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt durch die auszubildende Person selbständig. Die Prüfung darf erst erfolgen, wenn die theoretische Schulung und die Teilnahme an der praktischen Transportbegleitung gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung abgeschlossen wurden. Ein Nachweis über die Teilnahme an der theoretischen Schulung und der praktischen Transportbegleitung entsprechend Anlage 3 zu dieser Verordnung ist der Industrie- und Handelskammer vor der Durchführung der Prüfung vorzulegen.
(3) Nach Bestehen der Prüfung stellt die Industrie- und Handelskammer eine Bescheinigung über die bestandene Prüfung entsprechend Anlage 4 zu dieser Verordnung aus.
(4) Die schriftliche Prüfung dauert 90 Minuten. Die Inhalte der Prüfung orientieren sich an den Ausbildungsinhalten und Lernzielstufen der Anlage 1 zu dieser Verordnung. Die schriftliche Prüfung besteht zu jeweils gleichen Teilen aus Multiple-Choice-Fragen, Fragen mit direkter Antwort und einer Erörterung von Praxissituationen. Eine Multiple-Choice-Frage ist richtig beantwortet, wenn sämtliche richtige Antwortmöglichkeiten
und daneben keine weiteren Antwortmöglichkeiten ausgewählt worden sind.
(5) Die mündliche Prüfung dauert pro Prüfling 30 Minuten.
(6) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und theoretischen Teil mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
(7) Die Mitnahme von Prüfungsaufgaben, das Abfotografieren oder Kopieren durch den Prüfling oder Dritte ist verboten. Der Prüfling hat sich auf Verlangen auszuweisen. Er ist vor Beginn der Prüfung über den Ablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel und die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.
(8) Auf Antrag ist der geprüften Person binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die Prüfungsunterlagen sind ein Jahr aufzubewahren. Bescheinigungen sind zehn Jahre nach Bekanntgabe aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang der Bescheinigung nach Absatz 3. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt. Das Nähere zum Ablauf der Prüfung bestimmt die Industrie- und Handelskammer.
(9) Eine Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden.
§ 7
Fortbildung
(1) Die Fortbildung im Umfang von mindestens 40 Unterrichtseinheiten ist gemäß § 5 Absatz 3 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung durch die anerkannten Ausbildungsstätten durchzuführen. § 3 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.
(2) Die Fortbildung muss alle Inhalte gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung umfassen. Dabei haben sich jeweils zehn Unterrichtseinheiten auf die Inhalte gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung zu erstrecken. Diese zehn Unterrichtseinheiten können auf zwei aufeinanderfolgende Tage aufgeteilt werden.
(3) Die Fortbildung im Umfang von mindestens 40 Unterrichtseinheiten muss spätestens fünf Jahre nach dem Abschluss der theoretischen Schulung nachgewiesen werden. Die Unterrichtseinheiten können innerhalb von fünf Jahren auch bei mehreren anerkannten Ausbildungsstätten absolviert werden. Absatz 2 ist zu beachten.
(4) Der Nachweis der durchgeführten Unterrichtseinheiten erfolgt durch eine Bescheinigung nach Anlage 5 zu dieser Verordnung.
§ 8
Fortbildung der Ausbilder
(1) Lehrpersonen haben ihre Kenntnisse regelmäßig durch eine mindestens dreitägige Fortbildung aufzufrischen. Die Fortbildung soll alle Gebiete erfassen, die für die Ausbildung von Transportbegleitenden von Bedeutung sind. Die Fortbildung hat einen Gesamtumfang von mindestens 32 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten und ist spätestens alle vier Jahre zu absolvieren.
(2) Lehrpersonen haben der Ausbildungsstätte, an der sie Unterricht durchführen, nach Abschluss der Fortbildung unverzüglich die Teilnahmebescheinigung auszuhändigen.
(3) Der Unterricht im Sinne dieser Verordnung darf nur von Lehrpersonen durchgeführt werden, die sich regelmäßig im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 fortbilden.
(4) Teilnahmebescheinigungen über die letzten beiden Fortbildungsmaßnahmen sind von der Ausbildungsstätte aufzubewahren und spätestens acht Jahre nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahme zu vernichten. Die Teilnahmebescheinigungen sind der zuständigen Bezirksregierung auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.
§ 9
Widerruf der Anerkennung, Untersagung der Tätigkeit
(1) Unbeschadet der verwaltungsrechtlichen Vorschriften über den Widerruf von Verwaltungsakten kann die zuständige Bezirksregierung die Anerkennung einer Ausbildungsstätte widerrufen, wenn durch Handlungen einer verantwortlichen Person in grober Weise gegen die Pflichten dieser Verordnung verstoßen wurde.
(2) Die zuständige Bezirksregierung hat die Anerkennung einer Ausbildungsstätte zu widerrufen, wenn eine verantwortliche Person der Ausbildungsstätte wiederholt Nachweise der Teilnahme von Beliehenen an der Aus- und Weiterbildung vorgenommen hat, obwohl
1. der Unterricht nicht in der Form oder nicht in dem Umfang stattgefunden hat, wie angegeben, oder
2. eine Teilnahme am Unterricht nicht in dem Umfang erfolgt ist, wie angegeben.
(3) Verantwortliche Personen sind alle zur Vertretung der Ausbildungsstätte berechtigten Personen sowie alle zur Durchführung von Unterricht eingesetzten Personen.
(4) Die zuständige Bezirksregierung kann die Ausübung von Tätigkeiten an einer Ausbildungsstätte untersagen, wenn Unterricht angeboten oder durchgeführt wird, ohne dass die hierfür erforderliche Anerkennung erfolgt ist.
(5) In Fällen der Absätze 1, 2 und 4 hat die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung.
§ 10
Überwachung anerkannter Ausbildungsstätten
(1) Die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten obliegt der zuständigen Bezirksregierung. Sie kann zu diesem Zweck alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Hierzu gehört insbesondere das Betreten der Grundstücke sowie der Unterrichts- und Geschäftsräume zu den Büro- und Geschäftszeiten der jeweiligen Ausbildungsstätte, die Durchführung von Prüfungen und Besichtigungen sowie die Teilnahme am Unterricht. Der Träger der Ausbildungsstätte hat diese Maßnahmen zu dulden und bei der Durchführung der Maßnahmen mitzuwirken.
(2) Die zuständige Bezirksregierung kann sich zur Durchführung der Überwachung geeigneter Personen oder Stellen bedienen. Die Überprüfung des Unterrichts und der Räume ist ohne vorherige Ankündigung durchzuführen.
(3) Eine Überprüfung vor Ort hat mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen. Diese Frist kann von der zuständigen Bezirksregierung auf vier Jahre verlängert werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden sind.
(4) Ausbildungsstätten haben bis spätestens fünf Werktage vor Durchführung eines Unterrichts zur Aus- und Fortbildung der zuständigen Bezirksregierung schriftlich oder elektronisch Folgendes anzuzeigen:
1. die Anschrift des Ortes, an dem der Unterricht stattfinden soll,
2. das Datum des Unterrichts,
3. den Beginn und das Ende der geplanten Unterrichtseinheiten,
4. den Gegenstand des Unterrichts und
5. den verantwortlichen Unterrichtsleiter.
Diese Angaben sind von der zuständigen Bezirksregierung und von den zur Durchführung der Überwachung beauftragten Personen oder Stellen spätestens sechs Jahre nach Abschluss des Unterrichts zu löschen.
§ 11
Überwachung der anerkannten Transportbegleitungsunternehmen sowie der eingesetzten Transportbegleitenden
(1) Die Überwachung der Tätigkeit des Transportbegleitunternehmens sowie der eingesetzten Transportbegleitenden gemäß § 10 Absatz 1 und 2 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung obliegt der zuständigen Bezirksregierung. Sie kann zu diesem Zweck alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Sie darf dabei Grundstücke und Geschäftsräume des Transportbegleitungsunternehmens zu den üblichen Geschäftszeiten unangekündigt betreten und Dokumente und Unterlagen in Papier- oder elektronischer Form einsehen und gegebenenfalls Kopien der Unterlagen erstellen. Das Transportbegleitungsunternehmen und die eingesetzten Transportbegleitenden haben diese Maßnahmen zu dulden und bei der Durchführung der Maßnahmen mitzuwirken.
(2) Die zuständige Bezirksregierung kann sich zur Durchführung der Überwachung geeigneter Personen oder Stellen bedienen.
(3) Eine Überprüfung hat mindestens alle dreißig Monate nach der Übertragung oder Verlängerung zu erfolgen.
§ 12
Evaluation
Diese Verordnung ist fünf Jahre nach Inkrafttreten durch das für den Verkehr zuständige Ministerium zu evaluieren.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Artikel 2
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr
und Güterbeförderung
Auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes, insoweit nach Anhörung der fachlich zuständigen Ausschüsse des Landtags, in Verbindung mit
- § 71 Absatz 1 Satz 1, § 75 Absatz 1 und 4 und § 76 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199, S. 2), die zuletzt durch Artikel 23 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert worden ist und
- § 2 Absatz 1 und § 7 Absatz 4 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung vom 28. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 236)
verordnet die Landesregierung:
Die Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung vom 5. Juli 2016 (GV. NRW. S. 527), die zuletzt durch Verordnung vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1186) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in Abschnitt 1 nach der Angabe zu Teil 11 folgende Angabe eingefügt:
„Teil 12: Zuständigkeiten nach der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung (§ 36)“.
2. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird aufgehoben.
b) Die Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.
c) Nummer 4 wird aufgehoben.
5. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 wird das Komma am Ende durch die Angabe „und“ ersetzt.
b) In Nummer 8 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
c) Die Nummern 9 bis 12 werden aufgehoben.
6. § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17
Zuständige Behörden nach § 75 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199, S. 2) sind die Kreisordnungsbehörden.“
7. § 18 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 43 Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 71 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 46 Absatz 2 Satz 4“ durch die Angabe „§ 75 Absatz 4 Satz 1“ ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 47 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 76 Absatz 1“ ersetzt.
8. In § 19 wird die Angabe „§ 47“ durch die Angabe „§ 76“ und die Angabe „§ 8“ durch die Angabe „§ 9“ ersetzt.
9. Teil 12 und § 36 werden wie folgt gefasst:
„Teil 12
Zuständigkeiten nach der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung
§ 36
Die Bezirksregierungen sind zuständig
1. für die Übertragung der Anordnungsbefugnis für die Transportbegleitung nach § 2 Absatz 1 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung vom 28. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 236) in der jeweils geltenden Fassung und
2. für die Ausstellung der Ausweise über die Aus- und Fortbildung nach § 7 Absatz 4 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 28. Oktober 2025
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Hendrik W ü s t
Der Minister der Finanzen
Dr. Marcus O p t e n d r e n k
Der Minister des Innern
Herbert R e u l
Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
Zugleich für die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
Oliver K r i s c h e r