GV. NRW. 2025 S. 988
Gesetz zur Neuverkündung des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen und zur Änderung weiterer Gesetze
Gesetz
zur Neuverkündung des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen
und zur Änderung weiterer Gesetze
Vom 18. November 2025
Artikel 1
Gesetz über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen
(Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - VSG NRW)
Inhaltsübersicht
Teil 1
Organisation und Aufgaben
§ 1 Zweck und Organisation
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Aufgaben
§ 4 Amtshilfe und Zusammenarbeit
Teil 2
Informationserhebung
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Grundsätze der Informationserhebung und Stufen der Beobachtungsbedürftigkeit
§ 6 Informationserhebung
§ 7 Auskunftsersuchen, Registereinsicht und automatisierter Abruf
§ 8 Besondere Auskunftsersuchen
§ 9 Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung und von Vertrauensbeziehungen (Vertrauensbereiche)
Kapitel 2
Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 10 Nachrichtendienstliche Mittel
§ 11 Erhebung personenbezogener Daten mit nachrichtendienstlichen Mitteln
§ 12 Mitteilung über den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel
§ 13 Gerichtliche Kontrolle
§ 14 Kontrolle durch die G 10-Kommission
Abschnitt 2
Weitere Voraussetzungen
§ 15 Einsatz Verdeckter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
§ 16 Einsatz Virtueller Agentinnen und Agenten
§ 17 Einsatz von Vertrauenspersonen
§ 18 Verpflichtung von Vertrauenspersonen
§ 19 Observation
§ 20 Zugriff auf Videoüberwachungen des öffentlich zugänglichen Raums
§ 21 Überwachung nicht öffentlicher Kommunikationsinhalte und weiterer Daten
§ 22 Besondere Datenerhebungen nach § 10
§ 23 Verdeckter Einsatz technischer Mittel zur Wohnraumüberwachung
Teil 3
Weiterverarbeitung von Informationen,
Analyse, Datenschutzkontrolle
§ 24 Weiterverarbeitung personenbezogener Daten
§ 25 Weiterverarbeitung personenbezogener Daten Minderjähriger
§ 26 Einsatz automatisierter Verfahren zur Datenanalyse
§ 27 Berichtigung, Löschung, Vernichtung und Verarbeitungseinschränkung
§ 28 Verfahrensverzeichnis
§ 29 Gemeinsame Dateien
§ 30 Datenschutzrechtliche Auskunft
§ 31 Unabhängige Datenschutzkontrolle
Teil 4
Übermittlung personenbezogener Daten
Kapitel 1
Allgemeiner Teil
§ 32 Übermittlung personenbezogener Daten
§ 33 Weitere Bestimmungen
§ 34 Übermittlung im nachrichtendienstlichen Bereich
§ 35 Übermittlung an die Verfassungsschutzbehörde
§ 36 Übermittlung personenbezogener Daten zur Entwicklung, Überprüfung, Änderung oder zum Trainieren von IT-Produkten
§ 37 Nachberichtspflicht
§ 38 Berichterstattung und Publikation
Kapitel 2
Übermittlung mit nachrichtendienstlichen Mitteln
ersterhobener personenbezogener Daten
§ 39 Übermittlung an inländische öffentliche Stellen zur Gefahrenabwehr
§ 40 Übermittlung an inländische öffentliche Stellen zum administrativen Rechtsgüterschutz
§ 41 Übermittlung an Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke der Strafverfolgung
§ 42 Übermittlung an inländische öffentliche Stellen ohne belastende Maßnahmen mit Außenwirkung
§ 43 Übermittlung an inländische nichtöffentliche Stellen
§ 44 Minderjährigenschutz bei Inlandsübermittlungen
§ 45 Weiterverarbeitung durch die empfangende Stelle und Zweckbindung
§ 46 Übermittlung an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen
§ 47 Übermittlung zum Schutz der betroffenen Person
§ 48 Weitere Verfahrensregelungen
§ 49 Übermittlungsverbote
Teil 5
Parlamentarische Kontrolle
§ 50 Kontrollgremium
§ 51 Zusammensetzung, Wahl der Mitglieder
§ 52 Informationspflichten der Landesregierung
§ 53 Geschäftsordnung, Geheimhaltung
§ 54 Personal- und Sachausstattung, Unterstützung des Kontrollgremiums
§ 55 Berichterstattung
§ 56 Eingaben
§ 57 G 10-Kommission, Verordnungsermächtigung
Teil 6
Eigensicherung
§ 58 Besondere Eigensicherungsbefugnisse
§ 59 Verfahren
Teil 7
Schlussbestimmungen
§ 60 Ausschluss der Anwendbarkeit des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen und Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes
§ 61 Einschränkung von Grundrechten
§ 62 Übergangsvorschrift, Evaluation
§ 63 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Teil 1
Organisation und Aufgaben
§ 1
Zweck und Organisation
(1) Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes und der Länder sowie dem Schutz auswärtiger Belange der Bundesrepublik Deutschland und des Gedankens der Völkerverständigung.
(2) Verfassungsschutzbehörde ist das für Inneres zuständige Ministerium. Die für den Verfassungsschutz zuständige Abteilung nimmt ihre Aufgaben gesondert von der Polizeiorganisation wahr.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes zählen:
1. das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
2. die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
3. das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
4. die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
5. die Unabhängigkeit der Gerichte,
6. der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und
7. die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind Bestrebungen solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist,
1. die Freiheit des Bundes oder eines Landes von fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihm gehörendes Gebiet abzutrennen (Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes),
2. den Bund, die Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen (Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes) oder
3. einen der in Absatz 1 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen (Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung).
Für einen Personenzusammenschluss handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. Bestrebungen können auch von Einzelpersonen ausgehen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln. In diesem Fall gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Verhaltensweise der Einzelperson darauf gerichtet sein muss, die dort genannten Ziele zu verwirklichen.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes sind besonders gewichtige Rechtsgüter:
1. die freiheitliche demokratische Grundordnung, einschließlich des Gedankens der Völkerverständigung und des friedlichen Zusammenlebens der Völker,
2. der Bestand und die Sicherheit des Bundes, der Länder sowie überstaatlicher und internationaler Organisationen, denen die Bundesrepublik Deutschland angehört,
3. sonstige Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, Sachen von bedeutendem Wert und bedeutende Vermögenswerte, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist sowie
4. das Leben sowie bei einer erheblichen Gefährdung im Einzelfall die körperliche Integrität und die Freiheit einer Person.
§ 3
Aufgaben
(1) Aufgabe der Verfassungsschutzbehörde ist das Sammeln und Auswerten von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen über
1. Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben,
2. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht,
3. Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden und
4. Bestrebungen, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung im Sinne des Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes gerichtet sind,
im Geltungsbereich dieses Gesetzes, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für solche Bestrebungen oder Tätigkeiten vorliegen (Beobachtung).
(2) Die Verfassungsschutzbehörde unterrichtet die Landesregierung und den Landtag über bedeutsame Entwicklungen in ihrem Aufgabenbereich.
(3) Die Verfassungsschutzbehörde informiert die Politik und klärt die Öffentlichkeit auf. Im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung unterstützt sie andere Sicherheitsbehörden bei der Früherkennung von Bedrohungen für die Schutzgüter nach Absatz 1, insbesondere in Bezug auf terroristische Bestrebungen. Weiterhin tritt sie den Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des Absatzes 1 durch Angebote zur Information, zur Prävention und zum Ausstieg entgegen. Sie leistet vorbeugenden Wissenschafts- und Wirtschaftsschutz und unterstützt bei der Geheimschutzbetreuung nichtöffentlicher Stellen. Zuständigkeiten anderer Stellen bleiben unberührt.
(4) Die Verfassungsschutzbehörde wirkt mit bei
1. der Sicherheitsüberprüfung von Personen, denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
2. der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen,
3. technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte,
4. einer im öffentlichen Interesse liegenden und behördlich veranlassten Überprüfung von Personen mit deren Einverständnis und
5. der Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen, denen bei Großveranstaltungen aufgrund ihrer Tätigkeit Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen gewährt werden soll, mit deren Einverständnis
sowie in den übrigen gesetzlich vorgesehenen Fällen.
§ 4
Amtshilfe und Zusammenarbeit
(1) Die Verfassungsschutzbehörde arbeitet mit Bund und Ländern in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes zusammen.
(2) Verfassungsschutzbehörden anderer Länder dürfen in Nordrhein-Westfalen nur im Einvernehmen mit der Verfassungsschutzbehörde, nach Maßgabe dieses Gesetzes und soweit eigenes Landesrecht dies zulässt, das Bundesamt für Verfassungsschutz nur im Benehmen mit der Verfassungsschutzbehörde tätig werden. Bei erteiltem Einvernehmen bedürfen angeordnete Maßnahmen anderer Verfassungsschutzbehörden keiner neuerlichen Anordnung nach diesem Gesetz.
(3) Die Behörden und Einrichtungen des Landes, die Gemeinden, die Gemeindeverbände, die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Gerichte des Landes und die Verfassungsschutzbehörde leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.
(4) Die Verfassungsschutzbehörde darf Polizeibehörden im Wege der Amtshilfe nicht um Maßnahmen ersuchen, zu denen sie selbst nicht befugt ist. Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen ihr nicht zu.
Teil 2
Informationserhebung
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 5
Grundsätze der Informationserhebung und Stufen der Beobachtungsbedürftigkeit
(1) Die Informationserhebung erfolgt offen, verdeckt oder auch unter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel. Maßgeblich für die dabei einsetzbaren Maßnahmen und Methoden zur Informationserhebung ist die Beobachtungsbedürftigkeit der Bestrebungen und Tätigkeiten gemäß § 3 Absatz 1. Beobachtungsbedürftig sind alle dort genannten Bestrebungen und Tätigkeiten. Die Beobachtungsbedürftigkeit ist anlassbezogen, mindestens jedoch jährlich, zu überprüfen.
(2) Erheblich beobachtungsbedürftig sind Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4, die allgemein, insbesondere nach ihrer Wirkungsweise und den von den jeweils Handelnden eingesetzten Methoden und Mitteln, geeignet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes erheblich zu beeinträchtigen. Bei der Bewertung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Bestrebungen
1. mit der Anwendung, Androhung, Förderung oder Befürwortung von Gewalt einhergehen,
2. den Strafgesetzen zuwiderlaufen,
3. zur systematischen Desinformation oder Verächtlichmachung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung beitragen, auch durch systematische Verunglimpfung ihrer Institutionen sowie Repräsentantinnen oder Repräsentanten, und dadurch die öffentliche politische Willensbildung beeinträchtigen oder den öffentlichen Frieden stören oder
4. in einem oder für einen Personenzusammenschluss verwirklicht werden, der
a) verdeckt vorgeht, insbesondere Ziele, Existenz, Organisation, Finanzierung oder Aktionen in wesentlichem Umfang zu verschleiern versucht,
b) erhebliche gesellschaftliche Bedeutung besitzt, insbesondere unter Berücksichtigung der Anzahl der Beteiligten, deren Mobilisierungsfähigkeit, der Finanzkraft sowie der Aktionsfähigkeit, oder
c) mit der Möglichkeit erfolgreichen Agierens in erheblichem Umfang versucht gesellschaftlichen Einfluss auszuüben, insbesondere durch
aa) Vertretung in Ämtern und Mandaten,
bb) wirkungsbreite Publikationen, Bündnisse, Unterstützerstrukturen oder
cc) Herbeiführung einer Atmosphäre der Angst oder Bedrohung zur Förderung seiner Zielverfolgung.
Die Erheblichkeit kann sich im konkreten Einzelfall auch aus einer Kumulation der in Satz 2 genannten Indikatoren ergeben.
(3) Gesteigert beobachtungsbedürftig sind:
1. Bestrebungen nach Absatz 2, die
a) mit der Bereitschaft zur Begehung von in § 8 Absatz 3 und 4 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441) in der jeweils geltenden Fassung genannten Straftaten einhergehen oder
b) nach Größe und gesellschaftlichem Einfluss, insbesondere auf Grund des Gesamtbilds von Mitglieder- und Unterstützerzahl, Organisationsstruktur, Mobilisierungsgrad, Aktionsfähigkeit und Finanzkraft, eine erhebliche Beeinträchtigung eines Verfassungsschutzguts im Sinne des § 3 Absatz 1 besorgen lassen, sowie
2. Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2.
(4) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Verfassungsschutzbehörde diejenige zu treffen, welche die von einer Maßnahme Betroffenen voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine geringere Beeinträchtigung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Information aus allgemein zugänglichen Quellen oder durch eine behördliche Auskunft gewonnen werden kann. Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Sie ist nur so lange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.
(5) Eine Informationserhebung ist zu beenden, wenn ihre Gesamtdauer zur Beobachtungsbedürftigkeit der jeweiligen Tätigkeiten und Bestrebungen und dem Gewicht der bisher gesammelten Informationen außer Verhältnis steht und keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich dies in näherer Zukunft ändern wird.
(6) Die Betroffenheit von Personen, bei denen keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie selbst Bestrebungen oder Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 nachgehen (Dritte), ist so zu begrenzen, dass deren Grundrechtsbeeinträchtigungen im angemessenen Verhältnis zu den im Einzelfall erwartbaren Erkenntnissen stehen.
§ 6
Informationserhebung
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen Informationen einschließlich personenbezogener Daten erheben, soweit dies erforderlich ist
1. zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 1, 3 Satz 3 und Absatz 4,
2. zur Erforschung und Bewertung von Bestrebungen und Tätigkeiten sowie der hierfür erforderlichen Nachrichtenzugänge oder
3. zum Schutz ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Nachrichtenzugänge gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten.
Die Verarbeitung ist auch zulässig, wenn die betroffene Person eingewilligt hat. Davon umfasst ist die Erhebung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne der § 46 Nummer 14 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist.
(2) Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person mit deren Kenntnis erhoben, so ist der Erhebungszweck anzugeben. Die betroffene Person ist auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben und bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 3 Absatz 4 auf eine dienst-, arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Mitwirkungspflicht hinzuweisen. Im Übrigen können personenbezogene Daten und sonstige Informationen auch erhoben werden, ohne den tatsächlichen Zweck der Nachforschungen zu offenbaren (Verdeckte Ermittlung). § 10 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 bleibt unberührt.
(3) Wertet die Verfassungsschutzbehörde bei der Mitwirkung nach § 3 Absatz 4 lediglich bereits vorhandenes Wissen der Beschäftigungsstelle, der Strafverfolgungs- oder Sicherheitsbehörden aus, ist es erforderlich und ausreichend, wenn die betroffene Person von der Einleitung der Überprüfung Kenntnis hat. Im Übrigen ist die Zustimmung erforderlich, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die Verfassungsschutzbehörde darf zu den in Absatz 1 genannten Zwecken personenbezogene Daten auch automatisiert erheben und zur Beobachtung mindestens erheblich beobachtungsbedürftiger Bestrebungen und Tätigkeiten elektronische Speichermedien durchsehen. Systeme im Sinne des § 26 Absatz 2 mit mathematisch-statistischen Verfahren wie maschinellem Lernen und künstlicher Intelligenz dürfen im Einzelfall zur Filterung, Sortierung und Priorisierung der nicht mit nachrichtendienstlichen Mitteln zu erhebenden personenbezogenen Daten eingesetzt werden, soweit dies zur Aufklärung bestimmter beobachtungsbedürftiger Bestrebungen oder Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 erforderlich ist. Der Einsatz selbst weiter lernender Systeme ist unzulässig. Eine Online-Durchsuchung ist ausgeschlossen.
(5) Die Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihre Vertretung darf für den Einzelfall oder eine Reihe gleichgelagerter Fälle zur verdeckten Erhebung von Informationen in sozialen Netzwerken und auf sonstigen Kommunikationsplattformen im Internet besonders qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beauftragen. Sie dürfen in Personenzusammenschlüssen oder für diese tätig werden, einschließlich strafbarer Vereinigungen, um deren Bestrebungen oder Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 aufzuklären. Im Übrigen ist im Einsatz nur eine Beteiligung an solchen strafrechtlich relevanten Handlungen zulässig, die
1. nicht in Individualrechte eingreifen,
2. von den an den Bestrebungen und Tätigkeiten Beteiligten derart erwartet werden, dass sie zur Gewinnung und Sicherung der Informationszugänge unumgänglich sind, und
3. nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts stehen.
§ 10 Absatz 1 Nummer 5 bleibt unberührt.
(6) Der Gebrauch von Tarnmaßnahmen, insbesondere fingierten biografischen, beruflichen, gewerblichen oder sonstigen Angaben (Legenden), und die Beschaffung, Erstellung und Verwendung von Tarnpapieren, Tarnkennzeichen und sonstigen Tarnmitteln ist zulässig, soweit dies im konkreten Einzelfall zur Aufgabenerfüllung oder zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verfassungsschutzbehörde erforderlich ist. § 10 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 bleibt unberührt.
(7) Zur Aufgabenerfüllung nach § 3 Absatz 1, 3 und 4 dürfen Daten von Dritten nur erhoben werden, wenn
1. dies für die Erforschung und Bewertung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 erforderlich ist,
2. die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und
3. überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Personen nicht entgegenstehen.
Personenbezogene Daten Dritter dürfen auch erhoben werden, wenn sie mit zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen untrennbar verbunden sind. Der Einsatz von automatisierten Verfahren zur gezielten Erhebung von Daten Dritter ist unzulässig.
§ 7
Auskunftsersuchen, Registereinsicht und automatisierter Abruf
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder um Übermittlung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen ersuchen.
(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf andere öffentliche Stellen um Übermittlung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten ersuchen sowie Akten und Register wie Melde-, Fahrzeug-, Ausländerzentral- oder Waffenregister einsehen, wenn die Daten
1. nicht aus allgemein zugänglichen Quellen,
2. auf andere Weise nur mit übermäßigem Aufwand oder
3. nur durch eine die betroffene Person stärker belastende Maßnahme
erhoben werden können. Die Nutzung automatisierter Abrufverfahren anstelle von Ersuchen nach Satz 1 sowie nach § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, ist zulässig, soweit dies gesetzlich geregelt ist.
(3) Ein Ersuchen auf Auskunft oder Einsicht muss nicht begründet werden, soweit dies dem Schutz der betroffenen Person dient oder eine Begründung den Zweck der Maßnahme gefährden würde. Die Verfassungsschutzbehörde hat die Ersuchen aktenkundig zu machen. Soweit die gesetzliche Regelung im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 keine Protokollierung der Nutzung des automatisierten Verfahrens vorsieht, protokolliert die Verfassungsschutzbehörde die Nutzung. Die Protokolldaten sind am Ende des auf die Nutzung folgenden Jahres zu löschen.
(4) Die Benutzung von Registern oder Teilen davon zum Zwecke des automatisierten Abgleichs mit anderen Datenbeständen ist beschränkt auf eng umgrenzte Anwendungsgebiete nur zur Aufklärung bestimmter, nachrichtendienstlich beobachtungsbedürftiger Bestrebungen oder Tätigkeiten im Einzelfall zulässig. Sie bedarf der Anordnung durch die für Inneres zuständige Ministerin oder den für Inneres zuständigen Minister beziehungsweise ihre oder seine ständige Vertretung.
§ 8
Besondere Auskunftsersuchen
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf, soweit dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Beobachtung bestimmter Bestrebungen oder Tätigkeiten erforderlich ist,
1. Auskunft verlangen von denjenigen, die geschäftsmäßig
a) Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, über Bestandsdaten nach § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten,
b) digitale Dienste erbringen, daran mitwirken oder den Zugang zur Nutzung daran vermitteln, über Bestandsdaten nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 und § 22 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist, oder
c) Postdienstleistungen erbringen, sowie bei denjenigen, die an der Erbringung dieser Dienstleistungen mitwirken, auch zu personenbezogenen Daten, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Postdienstleistungen erforderlich sind,
2. das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24) bezeichneten Daten abzurufen sowie
3. die Finanzbehörden um Auskunft ersuchen, ob eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert worden ist, erfüllt.
(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Aufklärung bestimmter, mindestens erheblich beobachtungsbedürftiger Bestrebungen oder Tätigkeiten, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist, Auskunft einholen bei
1. Verkehrsunternehmen sowie Betreibern von Computerreservierungssystemen und Globalen Distributionssystemen zu Namen und Anschriften des Kunden sowie zur Inanspruchnahme und den Umständen von Transportleistungen, insbesondere zum Zeitpunkt von Abfertigung und Abflug und zum Buchungsweg, sowie
2. den in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b genannten Stellen über Bestandsdaten nach § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes anhand einer zu bestimmten Zeitpunkten zugewiesenen Internetprotokolladresse und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten.
(3) Über die Durchführung eines Auskunftsersuchens nach Absatz 2 entscheidet die Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihre Vertretung. Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:
1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich mit Name und Anschrift, oder die Internetprotokolladresse, zu der die Auskunft begehrt wird,
2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
3. die wesentlichen Gründe für die Durchführung der Maßnahme sowie
4. eine Darlegung, warum die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
Die Anordnung gilt für einen Zeitraum von drei Monaten, in dem punktuell Auskunftsersuchen gestellt werden können. Auskunftsersuchen können sich auch auf Daten beziehen, die bis zu zwei Jahre vor dem Anordnungszeitpunkt liegen. Ein erneutes Auskunftsersuchen setzt eine neuerliche Anordnung voraus.
(4) Zur Auskunft nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 sind Unternehmen verpflichtet, die in Deutschland
1. eine Niederlassung haben oder
2. Leistungen erbringen oder daran mitwirken.
Auskünfte sind unverzüglich und vollständig zu erteilen. Die Finanzbehörden haben die Auskunft nach Absatz 1 Nummer 3 zu erteilen.
(5) Über die Informationserhebung und ihre Mitwirkung haben die Adressaten von Auskunftsersuchen nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Stillschweigen zu bewahren. Die Vorschriften zum strafbewehrten Mitteilungsverbot nach § 17 Absatz 3 und § 18 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2017 I 154), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 413) geändert worden ist, sind entsprechend anzuwenden.
(6) Den Adressaten von Auskunftsersuchen nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 ist es verboten, allein aufgrund eines Auskunftsersuchens einseitige Handlungen vorzunehmen, die für die betroffene Person nachteilig sind und die über die Erteilung der Auskunft hinausgehen, insbesondere bestehende Verträge oder Geschäftsverbindungen zu beenden, ihren Umfang zu beschränken oder ein Entgelt zu erheben oder zu erhöhen. Das Auskunftsersuchen ist mit dem ausdrücklichen Hinweis auf dieses Verbot und darauf zu verbinden, dass das Auskunftsersuchen nicht die Aussage beinhaltet, dass sich die betroffene Person rechtswidrig verhalten hat oder ein darauf gerichteter Verdacht bestehen müsse.
(7) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, muss die Verfassungsschutzbehörde ihr Auskunftsverlangen gegenüber den verpflichteten Unternehmen nicht begründen. Insbesondere muss sie nicht darlegen, ob und inwieweit die Voraussetzungen der Auskunftsansprüche bestehen. Sie hat für ihr nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a und b erteilte Auskünfte eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist, bemisst; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden entsprechend Anwendung.
§ 9
Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung und von Vertrauensbeziehungen
(Vertrauensbereiche)
(1) Datenerhebungen, die in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingreifen, sind unzulässig. Dies gilt nicht für die freiwillige Offenbarung von Informationen aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 3.
(2) Bei der Planung von Maßnahmen zur Datenerhebung sollen Situationen vermieden werden, bei denen voraussichtlich Informationen zum Kernbereich privater Lebensgestaltung anfallen. Datenerhebungen aus Brief- und Postsendungen sowie automatisierte Datenerhebungen sind unzulässig, soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch diese nicht nur zufällig auch Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung miterlangt würden.
(3) Maßnahmen zur Erhebung von Daten, die
1. einem Mitglied des Deutschen Bundestags, der Bundesversammlung, des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland, eines Landesparlaments, der Bundesregierung, der Regierung eines Bundeslands oder eines Gerichts nach dem Deutschen Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) in der jeweils geltenden Fassung in dieser Eigenschaft anvertraut wurden oder die es in dieser Eigenschaft einer anderen Person anvertraut hat, oder
2. Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, in Ausübung dieser Tätigkeit erlangt, vertraulich verarbeitet oder vertraulich weitergegeben haben,
sowie Maßnahmen zur Erlangung von Erkenntnissen über die Herkunft solcher Informationen sind unzulässig, soweit sie nicht zur Beobachtung mindestens erheblich beobachtungsbedürftiger Bestrebungen oder Tätigkeiten im Einzelfall zwingend erforderlich sind.
(4) Maßnahmen, die in das Vertrauensverhältnis einer Berufsgeheimnisträgerin oder eines Berufsgeheimnisträgers eingreifen und nicht von Absatz 3 erfasst sind, sind nur zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beobachtung das Interesse am Schutz des Vertrauensverhältnisses überwiegt. Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger in diesem Sinne sind die in § 203 des Strafgesetzbuches genannten Personen, die von Berufs wegen zur Wahrung fremder Geheimnisse, namentlich zum persönlichen Lebensbereich gehörender Geheimnisse oder von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen verpflichtet sind. Bei der Abwägung sind insbesondere das öffentliche Interesse an der von der Berufsgeheimnisträgerin oder dem Berufsgeheimnisträger wahrgenommenen Aufgabe und das Interesse an der Geheimhaltung der ihr beziehungsweise ihm anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen besonders zu berücksichtigen. Das öffentliche Interesse an der Beobachtung überwiegt in der Regel, soweit die Maßnahme zur Beobachtung gesteigert beobachtungsbedürftiger Bestrebungen oder Tätigkeiten im Einzelfall erforderlich ist.
(5) Ergeben sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass eine Datenerhebung in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingreift, ist diese abzubrechen oder zu unterbrechen, sofern und sobald dies technisch und ohne Gefährdung von Leib oder Leben oder Enttarnung eingesetzter Personen möglich ist. Die Maßnahme darf erst fortgesetzt werden, wenn aufgrund geänderter Umstände davon ausgegangen werden kann, dass die Gründe, die zu der Unterbrechung geführt haben, nicht mehr vorliegen. Bestehen Zweifel, ob oder wie lange die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, darf ausschließlich eine automatisierte Aufzeichnung durchgeführt werden. Der Abbruch, die Unterbrechung einer Erhebung oder das Absehen hiervon sowie die Fortsetzung einer Erhebung sind zu protokollieren. Automatisierte Aufzeichnungen nach Satz 3 sind vor der Auswertung unverzüglich der Kommission nach § 57 (G 10-Kommission) zur Entscheidung über die Freigabe zur Auswertung oder die umgehende Löschung vorzulegen. Die G 10-Kommission entscheidet durch ein hierfür bestimmtes Mitglied oder dessen Stellvertretung (Bereitschaftsmitglied). Das Bereitschaftsmitglied berichtet der G 10-Kommission in deren nächster Sitzung. Bei Maßnahmen nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 und 15 entscheidet das anordnende Gericht.
(6) Die Weiterverarbeitung erhobener Daten, insbesondere deren Auswertung, ist zu unterbrechen oder abzubrechen, wenn tatsächliche Anhaltpunkte dafür bestehen, dass die erhobenen Daten dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen oder unter Verstoß gegen die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 erhoben worden sind. Die Daten sind unverzüglich zu löschen oder zu vernichten. Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen, sind Daten aus Maßnahmen nach § 10 Absatz 1 Nummer 7 bis 14 unverzüglich der
G 10-Kommission zur Entscheidung über die Löschung oder Freigabe zur Weiterverarbeitung vorzulegen. Absatz 5 Satz 6 und 7 gilt entsprechend. Bei Maßnahmen nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 und 15 entscheidet das anordnende Gericht. In den übrigen Fällen entscheidet eine von der Auswertung unabhängige und besonders bestellte bedienstete Person mit der Befähigung zum Richteramt. Wird die Weiterverarbeitung insgesamt oder teilweise nicht zugelassen, sind diese Daten umgehend zu löschen oder vernichten.
(7) Die Löschung oder Vernichtung nach Absatz 6 ist unter Aufsicht einer oder eines von der Auswertung unabhängigen, besonders bestellten Bediensteten durchzuführen, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat. Die Tatsachen der Erlangung vertrauensbereichsrelevanter Daten und die erfolgte Löschung sind zu protokollieren. Die Protokollierung darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist in den Fällen, in denen eine Mitteilung der Maßnahme erfolgt, ein Jahr nach der Mitteilung oder im Fall der endgültigen Nichtmitteilung der Maßnahme unverzüglich nach der Entscheidung über diese zu löschen. Im Übrigen erfolgt die Löschung am Ende des Jahres, das auf die Erfassung folgt, spätestens jedoch, wenn die Dokumentation für die Datenschutzkontrolle nicht mehr erforderlich ist. Dabei sind auch die Daten nach Absatz 5 Satz 4 zu löschen. Satz 1 gilt entsprechend.
(8) Die Absätze 3 und 4 sind nicht auf Personen anzuwenden, bei denen bestimmte Tatsachen den Verdacht für Bestrebungen oder Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 bei ihnen selbst begründen oder sie diese durch Entgegennahme oder Weitergabe von Mitteilungen unterstützen. Überdies darf die G 10-Kommission in diesen Fällen die Auswertung von Brief- und Postsendungen sowie automatisiert erhobenen Daten nach einer Prüfung im Einzelfall auch im Hinblick auf das ansonsten geschützte Berufsgeheimnis zulassen. Bei Maßnahmen nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 und 15 entscheidet das anordnende Gericht. Für erhobene Informationen, welche nicht die Verstrickung mit Bestrebungen oder Tätigkeiten gemäß § 3 Absatz 1 betreffen, gilt das Verfahren der Absätze 6 und 7.
Kapitel 2
Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 10
Nachrichtendienstliche Mittel
(1) Der Verfassungsschutzbehörde stehen zur Aufgabenerfüllung im Sinne des § 3 Absatz 1 und unter Beachtung der Vorgaben des § 11 die folgenden nachrichtendienstlichen Mittel zur Verfügung:
1. planmäßig angelegte Beobachtungen (Observationen), auch unter Einsatz besonderer für Observationszwecke bestimmter technischer Mittel, insbesondere zur Herstellung von Lichtbilderfolgen und zur Verfolgung von Bewegung im Raum unter den weiteren Voraussetzungen des § 19 Absatz 1 oder 2,
2. Bild- und Tonaufzeichnungen im öffentlichen Raum oder in allgemein zugänglichen Räumen (Fertigung einzelner Lichtbilder und Videos ohne die Erstellung von Bewegungsprofilen),
3. Zugriff auf Videoüberwachungen des öffentlich zugänglichen Raums unter den weiteren Voraussetzungen des § 20,
4. Einsatz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verfassungsschutzbehörde unter einer ihnen verliehenen und auf Dauer angelegten Legende (Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) unter den weiteren Voraussetzungen des § 15,
5. Einsatz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verfassungsschutzbehörde, die in auf Dauer angelegter Weise durch aktive Teilnahme an Kommunikationsprozessen in sozialen Netzwerken oder auf sonstigen Kommunikationsplattformen im Internet verdeckt Informationen erheben und dabei schutzwürdiges Vertrauen in die Identität und Wahrhaftigkeit der Kommunikationspartnerin oder des Kommunikationspartners ausnutzen (Virtuelle Agentinnen und Agenten) unter den weiteren Voraussetzungen des § 16,
6. Einsatz von Personen, die nicht in einem arbeitsvertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Verfassungsschutzbehörde stehen und deren planmäßige, auf Dauer angelegte Zusammenarbeit mit der Verfassungsschutzbehörde Dritten nicht bekannt ist (Vertrauenspersonen) unter den weiteren Voraussetzungen des § 17,
7. Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes außerhalb von Wohnungen unter Einsatz technischer Mittel unter den weiteren Voraussetzungen des § 21,
8. Erhebung von Auskünften bei Zahlungsdienstleistern, E-Geld-Instituten, Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Kryptowerte-Dienstleistern, Wertpapierinstituten und Finanzunternehmen zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen, insbesondere über Kontostand und Zahlungsein- und -ausgänge sowie bei Schließfachanbietern zu Miet- und Verwahrverträgen sowie Nutzungsunterlagen (Finanzermittlungen) unter den weiteren Voraussetzungen des § 22 Absatz 1,
9. Beobachtung und Aufzeichnung des Funkverkehrs auf nicht für den allgemeinen Empfang bestimmten Kanälen sowie die Sichtbarmachung, Beobachtung, Aufzeichnung und Entschlüsselung von Signalen in Kommunikationssystemen unter den weiteren Voraussetzungen des § 21,
10. Abhören und Aufzeichnen der Telekommunikation und der Nutzung von digitalen Diensten sowie Öffnen und Einsehen der dem Brief- oder Postgeheimnis unterliegenden Sendungen unter den weiteren Voraussetzungen des § 21; das Abhören und Aufzeichnen der Telekommunikation kann auch durch einen Eingriff in ein von der betroffenen Person genutztes informationstechnisches System erfolgen (Quellen-Telekommunikationsüberwachung),
11. Zugriff auf zugangsgesicherte Telekommunikationsinhalte und sonstige Informations- und Kommunikationsinhalte im Internet auf dem technisch hierfür für jede Nutzerin und jeden Nutzer vorgesehenen Weg, ohne selbst Kommunikationsadressatin oder Kommunikationsadressat und ohne von den an der Kommunikation teilnehmenden Personen oder vergleichbaren Berechtigten hierzu autorisiert zu sein, unter den weiteren Voraussetzungen des § 21, eine Online-Durchsuchung ist ausgeschlossen,
12. Einsatz technischer Mittel zur Ermittlung der Geräte- und Anschlusskennungen unter den weiteren Voraussetzungen des § 22 Absatz 2, zur Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes sowie zur Erhebung aller in einer Funkzelle angefallenen Verkehrsdaten (Funkzellenabfrage) unter den weiteren Voraussetzungen des § 21,
13. Erhebung von Auskünften über Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten von digitalen Diensten sowie zu den näheren Umständen des Postverkehrs bei denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste, digitale Dienste oder Postdienste erbringen oder daran mitwirken, unter den weiteren Voraussetzungen des § 22 Absatz 3,
14. Erhebung von Auskünften zu Passwörtern und anderen Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, unter den weiteren Voraussetzungen des § 22 Absatz 4 und
15. Einsatz technischer Mittel zur optischen und akustischen Wohnraumüberwachung unter den weiteren Voraussetzungen des § 23.
(2) Für die bei Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 3 und 8 bis 15 mitwirkenden Stellen gilt § 8 Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 und 6 entsprechend.
§ 11
Erhebung personenbezogener Daten mit nachrichtendienstlichen Mitteln
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf mit den in § 10 genannten nachrichtendienstlichen Mitteln unter den jeweils dort in Bezug genommenen weiteren Voraussetzungen personenbezogene Daten erheben, soweit im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
1. auf diese Weise Erkenntnisse über bestimmte, nachrichtendienstlich beobachtungsbedürftige Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 erlangt oder die zu deren Erlangung erforderlichen Nachrichtenzugänge gewonnen werden können, oder
2. dies zur Überprüfung der Nachrichtenehrlichkeit und der Eignung von Vertrauenspersonen oder
3. zum Schutz ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände sowie Nachrichtenzugänge gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten erforderlich ist.
(2) Ein nachrichtendienstliches Mittel zur systematischen Gewinnung von Daten darf sich nur gezielt gegen eine bestimmte Person richten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese
1. selbst Bestrebungen oder Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 verfolgt, an einer bestimmten beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit durch eigenes Verhalten oder durch Sachen in ihrem Besitz, die für die Bestrebung oder Tätigkeit genutzt werden, beteiligt ist oder
2. mit einer Person nach Nummer 1 in Kontakt steht und
a) von deren Bestrebungen oder Tätigkeiten Kenntnis hat oder
b) die Person nach Nummer 1 sich ihrer zur Förderung der Bestrebungen oder Tätigkeiten bedient
und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
Die Überprüfung der Nachrichtenehrlichkeit und der Eignung von Vertrauenspersonen bleibt unberührt. Der Einsatz der nachrichtendienstlichen Mittel darf auch erfolgen, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(3) Bei einem nicht nur kurzzeitigen Einsatz eines nachrichtendienstlichen Mittels ist regelmäßig zu prüfen, spätestens nach einem Jahr, ob dessen Fortsetzung weiterhin angemessen ist. Dabei sind insbesondere die Gesamtdauer, ein bei längerer Dauer steigendes Eingriffsgewicht, die bisher erlangten Informationen sowie der voraussichtliche zukünftige Beobachtungsgewinn abzuwägen. Zu berücksichtigen sind auch eine erforderliche Langfristigkeit der Beobachtung sowie bei den nachrichtendienstlichen Mitteln nach § 10 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 Einsätze oder Einsatzphasen mit geringer Nähe zu den jeweils betroffenen Personen. Der durchgeführte Abwägungsprozess ist aktenkundig zu machen.
(4) Der Einsatz eines nachrichtendienstlichen Mittels ist zu beenden, wenn dessen Voraussetzungen, insbesondere der jeweils erforderliche Grad der Beobachtungsbedürftigkeit der Bestrebungen oder Tätigkeiten, gegen die sich der Einsatz richtet, wegfällt, auch wenn ein Anordnungszeitraum noch nicht abgelaufen ist.
(5) Bei der Planung von Einsatzumständen sind die Vorgaben des § 9 zu beachten.
(6) Die Anwendung der nachrichtendienstlichen Mittel ist zu protokollieren.
§ 12
Mitteilung über den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel
(1) Die Verfassungsschutzbehörde teilt den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nach Beendigung den betroffenen Personen mit, soweit dies in diesem Gesetz bestimmt ist. Wurden personenbezogene Daten an eine andere Stelle übermittelt, erfolgt die Mitteilung im Benehmen mit der empfangenden Stelle.
(2) Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn
1. die Betroffenheit einer Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unerheblich und anzunehmen ist, dass kein Interesse an einer Mitteilung besteht oder
2. die Identität oder der Aufenthaltsort des Betroffenen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln ist.
Das Ergebnis des Abwägungsprozesses ist aktenkundig zu machen.
(3) Die Mitteilung kann zurückgestellt werden, solange
1. eine Gefährdung zu besorgen ist für
a) den Zweck des Einsatzes des nachrichtendienstlichen Mittels,
b) die Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörde, insbesondere durch Offenlegung ihres Erkenntnisstandes oder ihrer Arbeitsweise,
c) die weitere Verwendbarkeit einer Vertrauensperson beziehungsweise einer Verdeckten Mitarbeiterin oder eines Verdeckten Mitarbeiters,
d) ein Verfassungsschutzgut,
e) Leib, Leben, Freiheit einer Person oder
f) Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist,
2. die Mitteilung die öffentliche Sicherheit gefährden würde oder der Eintritt sonstiger übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes absehbar ist oder
3. überwiegende schutzwürdige Interessen anderer Betroffener entgegenstehen.
(4) Eine zunächst zurückgestellte Mitteilung unterbleibt, wenn auch fünf Jahre nach Beendigung des Einsatzes festgestellt wird, dass
1. mindestens eine Voraussetzung nach Absatz 3 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft vorliegen wird und
2. die Voraussetzungen für eine Löschung sowohl bei der Verfassungsschutzbehörde als auch bei der empfangenden Stelle vorliegen.
(5) Die Entscheidungen nach Absatz 2 trifft die Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihre Vertretung. Erfolgt die Mitteilung in den Fällen der Absätze 3 und 4 nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung des Einsatzes, entscheidet die jeweils für die Anordnung oder Entscheidung über den Einsatz zuständige Stelle über die weitere Zurückstellung und deren Dauer. Sie entscheidet auch über das Unterbleiben.
§ 13
Gerichtliche Kontrolle
(1) Wird der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel durch dieses Gesetz unter den Vorbehalt richterlicher Anordnung gestellt, liegt die Zuständigkeit für die richterlichen Entscheidungen beim Amtsgericht am Sitz der Verfassungsschutzbehörde; über Beschwerden entscheidet das in § 120 Absatz 4 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, bezeichnete Gericht.
(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist, entsprechend. Dabei gilt die Maßgabe, dass eine Anhörung oder Unterrichtung der Betroffenen durch das Gericht unterbleibt. Die richterlichen Entscheidungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Bekanntgabe an den Betroffenen. Die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Die Verfassungsschutzbehörde ist in entsprechender Anwendung von § 96 der Strafprozeßordnung nicht zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente oder zu Auskünften verpflichtet, wenn das Bekanntwerden des Inhalts dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen.
(3) In dem Antrag sind dem Gericht alle beurteilungsrelevanten Tatsachen mitzuteilen. Dazu sind insbesondere anzugeben:
1. der betroffene Personenzusammenschluss, der, soweit möglich, zu konkretisieren ist, oder die beobachtungsbedürftigen Tätigkeiten,
2. bei gezielt gegen bestimmte Personen gerichteten nachrichtendienstlichen Mitteln die Person, gegen die sich das Mittel richtet, soweit möglich, mit Name und Anschrift,
3. in den Fällen des § 10 Absatz 1 Nummer 15 die zu überwachende Wohnung oder die zu überwachenden Wohnräume,
4. Art, Umfang und Dauer des Einsatzes,
5. die wesentlichen Gründe für den Einsatz des Mittels sowie
6. eine Darlegung, warum die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, sowie
7. sämtliche innerhalb der letzten sechs Monate in Bezug auf die Nummern 1 und 2 eingesetzten nachrichtendienstlichen Mittel.
Gegenstand von Antrag und Anordnung ist der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel, ohne dabei konkrete Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Virtuelle Agentinnen und Agenten oder Vertrauenspersonen zu benennen.
(4) Die Anordnung ergeht schriftlich gegenüber der beantragenden Stelle.
(5) Bei Gefahr im Verzug kann die Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihre Vertretung die Anordnung treffen. Eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. Lehnt das Gericht den Antrag ab, hat die Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihre Vertretung die Anordnung unverzüglich aufzuheben. Die bis zu diesem Zeitpunkt erhobenen Daten sind zu löschen. Empfangende Stellen von Übermittlungen sind ebenfalls zur Löschung verpflichtet und auf das Erfordernis der Löschung hinzuweisen.
(6) Entscheidungen des Gerichts und sonstige Unterlagen über Maßnahmen, die nach diesem Gesetz der richterlichen Entscheidung unterliegen, werden nur bei der Verfassungsschutzbehörde verwahrt. Eine Speicherung in den Akten des Gerichts ist unzulässig.
§ 14
Kontrolle durch die G 10-Kommission
(1) Wird der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel durch dieses Gesetz unter den Vorbehalt der Entscheidung der G 10-Kommission gestellt, ist diese mittels eines schriftlichen Antrages durch die Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihre Vertretung einzuholen. Über den Antrag entscheidet die für Inneres zuständige Ministerin oder der für Inneres zuständige Minister beziehungsweise ihre oder seine Vertretung im Amt (Anordnung). Die G 10-Kommission ist zwecks Entscheidung nach § 57 Absatz 5 unverzüglich vor Vollzug der Maßnahme zu unterrichten.
(2) In dem Antrag sind alle beurteilungsrelevanten Tatsachen mitzuteilen, insbesondere:
1. der betroffene Personenzusammenschluss, der, soweit möglich, zu konkretisieren ist, oder die beobachtungsbedürftigen Tätigkeiten,
2. bei gezielt gegen bestimmte Personen gerichteten nachrichtendienstlichen Mitteln die Person, gegen die sich das Mittel richtet, soweit möglich, mit Name und Anschrift,
3. in den Fällen des § 10 Absatz 1
a) Nummer 8, soweit einschlägig, die Bezeichnung des von der Erhebung betroffenen Instituts, die betroffenen Kontonummern oder anderen Identifikationsmerkmale,
b) Nummer 10, 12 und 13 die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu überwachenden Anschlusses oder des informationstechnischen Systems, soweit bekannt, beziehungsweise bei Funkzellenabfragen eine räumlich und zeitlich eng begrenzte und hinreichend bestimmte Bezeichnung der Telekommunikation,
c) Nummer 11 eine Darstellung, in welcher Art und Weise der Zugriff erfolgen soll, und
d) Nummer 14 die Angabe des Endgerätes oder der Speichereinrichtung,
4. Art, Umfang und Dauer des Einsatzes,
5. die wesentlichen Gründe für den Einsatz des Mittels,
6. eine Darlegung, warum die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, sowie
7. sämtliche innerhalb der letzten sechs Monate in Bezug auf die Person nach Nummer 2 eingesetzten nachrichtendienstlichen Mittel.
(3) Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu beschränken. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist zulässig, soweit die Anordnungsvoraussetzungen unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen.
(4) Bei Gefahr im Verzug kann die anordnende Stelle den Vollzug bereits vor der Unterrichtung der G 10-Kommission anordnen (Eil-Anordnung). Wird die Eil-Anordnung nicht innerhalb von drei Werktagen von der oder dem Vorsitzenden der G 10-Kommission, deren oder dessen Stellvertretung oder einem dazu bestimmten Mitglied bestätigt, ist sie unverzüglich aufzuheben. Bei einer Bestätigung ist die Entscheidung der G 10-Kommission unverzüglich nachzuholen. Eil-Anordnungen, die die G 10-Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat die anordnende Stelle unverzüglich aufzuheben. Die bis zu diesem Zeitpunkt erhobenen Daten sind zu löschen. Empfangende Stellen von Übermittlungen sind ebenfalls zur Löschung verpflichtet und auf das Erfordernis der Löschung hinzuweisen. Die Sätze 5 und 6 gelten auch in den Fällen von Satz 2. § 21 Absatz 7 und 9 bleibt unberührt.
Abschnitt 2
Weitere Voraussetzungen
§ 15
Einsatz Verdeckter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einsetzen. Ein Einsatz, der
1. über sechs Monate hinaus,
2. gezielt gegen eine bestimmte Person oder
3. gezielt in zu privaten Wohnzwecken genutzten Räumlichkeiten
durchgeführt werden soll, ist nur zur Aufklärung mindestens erheblich beobachtungsbedürftiger Bestrebungen oder Tätigkeiten zulässig. Eine Maßnahme im Sinne von Satz 2 Nummer 2, bei der unter Berücksichtigung ihrer voraussichtlichen Dauer und der Umstände ihrer Durchführung zu erwarten ist, dass der persönliche Lebensbereich in besonderem Maße betroffen wird, ist nur zur Aufklärung gesteigert beobachtungsbedürftiger Bestrebungen oder Tätigkeiten zulässig.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 bedürfen einer richterlichen Anordnung. Angaben zur Identität der eingesetzten Personen sind hierbei geheim zu halten. Die Anordnung ist auf höchstens zwölf Monate zu befristen. Verlängerungen um jeweils nicht mehr als zwölf weitere Monate sind zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Über die Anordnung entscheidet in den übrigen Fällen des Absatzes 1 die Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihre Vertretung in entsprechender Anwendung von § 13 Absatz 3.
(3) Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen unter Verwendung ihrer Legende eine Wohnung mit dem Einverständnis der oder des Berechtigten betreten. Das Einverständnis darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden. Zum Aufbau oder zum Erhalt eines Vertrauensverhältnisses dürfen keine intimen Beziehungen oder vergleichbar engste persönliche Bindungen begründet oder fortgeführt werden. Entstehen solche Bindungen, ist der Einsatz gegen diese Person abzubrechen. Vor der Weitergabe von Informationen hat die Verdeckte Mitarbeiterin oder der Verdeckte Mitarbeiter zu prüfen, ob durch die Informationen oder die Art und Weise, in der sie erlangt wurden, in den Kernbereich privater Lebensgestaltung gemäß § 9 Absatz 1 eingegriffen wurde. Erkenntnisse aus diesem Bereich dürfen nicht zur Verwertung weitergegeben werden. Bestehen Zweifel über die Zuordnung zum Kernbereich privater Lebensgestaltung, sind die Daten zu löschen oder zu vernichten. § 9 Absatz 6 gilt entsprechend.
(4) Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen weder Personenzusammenschlüsse gründen, die Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 nachgehen, noch steuernden Einfluss auf solche oder Einzelpersonen im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 3 nehmen. Im Übrigen gilt § 6 Absatz 5 entsprechend. Sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Verdeckte Mitarbeiterin oder ein Verdeckter Mitarbeiter rechtswidrig einen Straftatbestand von erheblicher Bedeutung verwirklicht hat, wird ihr oder sein Einsatz unverzüglich beendet und die Strafverfolgungsbehörde unterrichtet werden. Über Ausnahmen von Satz 3 entscheidet die Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihre Vertretung. Straftaten von erheblicher Bedeutung sind solche im Sinne des § 8 Absatz 3 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen.
(5) Das Nähere zum Einsatz von Verdeckten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist in einer Dienstanweisung zu regeln, die nach Anhörung des Parlamentarischen Kontrollgremiums erlassen wird. Vor jeder Änderung der Dienstanweisung ist das Parlamentarische Kontrollgremium zu hören.
§ 16
Einsatz Virtueller Agentinnen und Agenten
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf Virtuelle Agentinnen und Agenten einsetzen zur Aufklärung mindestens erheblich beobachtungsbedürftiger Bestrebungen oder Tätigkeiten.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen einer richterlichen Anordnung. Entsteht während einer verdeckten Maßnahme nach § 6 Absatz 5 Satz 1 schutzwürdiges Vertrauen in die Identität und Wahrhaftigkeit der Kommunikationspartnerin oder des Kommunikationspartners und soll diese Maßnahme unter Ausnutzung des schutzwürdigen Vertrauens fortgesetzt werden, ist dies nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 zulässig. Es ist unverzüglich eine richterliche Genehmigung einzuholen. Bis zu ihrem Ergehen darf die Maßnahme mit Zustimmung der Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihrer Vertretung fortgeführt werden. Wird die Genehmigung nicht erteilt, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden. Die ab dem Zeitpunkt der Entstehung schutzwürdigen Vertrauens erhobenen Daten sind zu löschen. Fortführung, Beendigung und Löschung sind zu protokollieren.
(3) § 15 Absatz 2 Satz 2 bis 4, Absatz 3 Satz 3 bis 8 sowie Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
§ 17
Einsatz von Vertrauenspersonen
(1) Für den Einsatz von Vertrauenspersonen gilt § 15 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Anordnung, sofern für den Einsatz eine neue Vertrauensperson in Betracht gezogen wird, eine Anwerbungszeit von bis zu zwölf Monaten vorausgehen darf. Die Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihre Vertretung entscheidet über die Anwerbungszeit. Eine einmalige Verlängerung um weitere bis zu zwölf Monate ist mit Zustimmung der Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihrer Vertretung im besonderen Einzelfall zulässig, wenn die Eignung der Person noch nicht hinreichend beurteilt werden kann. Die Entscheidungen ergehen schriftlich oder elektronisch.
(2) Die Vertrauenspersonen sind jährlich über das Erhebungsverbot in Bezug auf personenbezogene Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist zu dokumentieren. Vertrauenspersonen dürfen dennoch erhobene Daten nicht berichten. § 9 Absatz 3 gilt entsprechend. Die Prüfung gemäß § 15 Absatz 3 Satz 5 hat auch die für die Führung der Vertrauensperson verantwortliche Person vorzunehmen.
(3) Anwerbung und Einsatz von Vertrauenspersonen sind zu protokollieren.
(4) Für die Anwerbungszeit gilt § 15 Absatz 3 und 4 entsprechend.
§ 18
Verpflichtung von Vertrauenspersonen
(1) Die Verpflichtung einer Vertrauensperson zur Aufgabenerfüllung im Sinne des § 3 Absatz 1 ist nur zulässig, wenn
1. die einzusetzende Person weder die Zielsetzung noch die Tätigkeit des Beobachtungsobjektes entscheidend bestimmt,
2. die einzusetzende Person volljährig und geschäftsfähig ist,
3. die einzusetzende Person im Bundeszentralregister nicht mit einer Verurteilung wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung eingetragen ist,
4. Geld- oder Sachzuwendungen für die Tätigkeit als Vertrauensperson nicht auf Dauer die alleinige Lebensgrundlage sind,
5. die einzusetzende Person nicht an einem Aussteigerprogramm des Bundes oder eines Landes teilnimmt und
6. die einzusetzende Person nicht Mandatsträgerin oder Mandatsträger des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landesparlamentes oder deren Mitarbeiterin oder Mitarbeiter ist.
Die Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihre Vertretung kann eine Ausnahme von Satz 1 Nummer 3 zulassen, wenn keine Verurteilung als Täterin oder Täter eines Totschlags nach den §§ 212 und 213 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351) geändert worden ist, oder einer allein mit lebenslanger Haft bedrohten Straftat erfolgt ist und der Einsatz zur Beobachtung von Bestrebungen, die auf die Begehung von in § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bezeichneten Straftaten gerichtet sind, unerlässlich ist. Im Falle einer Ausnahme nach Satz 2 ist der Einsatz nach höchstens sechs Monaten zu beenden, wenn er zur Erforschung der in Satz 2 genannten Bestrebungen nicht hinreichend gewichtig beigetragen hat.
(2) Über die Verpflichtung entscheidet die Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihre Vertretung. Die Genehmigung ist schriftlich zu erteilen und auf längstens drei Jahre zu befristen. Die Qualität der gelieferten Informationen ist fortlaufend zu bewerten. Eine Verlängerung der Verpflichtung um jeweils bis zu drei Jahre ist zulässig. Die Führungsverantwortlichkeit ist zeitlich zu befristen.
(3) Das Nähere zur Verpflichtung von Vertrauenspersonen ist in einer Dienstanweisung zu regeln, die nach Anhörung des Parlamentarischen Kontrollgremiums erlassen wird. Vor jeder Änderung der Dienstanweisung ist das Parlamentarische Kontrollgremium zu hören.
(4) Zum Zweck der gegenseitigen Information über den Einsatz von Vertrauenspersonen darf die Verfassungsschutzbehörde zusammen mit den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der anderen Länder eine Übersicht als gemeinsame Datei führen. Die Übersicht kann Angaben über wesentliche Eigenschaften der Vertrauenspersonen und deren Einsatzbereiche enthalten. Die Verfassungsschutzbehörde und das Landeskriminalamt koordinieren den jeweiligen Einsatz von Vertrauenspersonen, um Doppelführungen auszuschließen.
§ 19
Observation
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf Personen im öffentlichen Raum oder in allgemein zugänglichen Räumen verdeckt mit oder ohne Inanspruchnahme technischer Mittel planmäßig observieren. Der Einsatz technischer Mittel zur Herstellung von Lichtbilderfolgen, Ton- oder Bildaufzeichnungen oder zur Nachverfolgung der Bewegung im Raum ist dabei nur zur Aufklärung mindestens erheblich beobachtungsbedürftiger Bestrebungen und Tätigkeiten zulässig, soweit er nicht ausschließlich observationsunterstützend erfolgt.
(2) Eine Maßnahme nach Absatz 1
1. mit Personaleinsatz
a) länger als 48 Stunden oder
b) an mehr als drei Tagen innerhalb einer Woche oder
2. ausschließlich mit technischen Mitteln zur Bildaufzeichnung an einem Ort oder zur Standortfeststellung bestimmter Personen
a) länger als durchgängig 14 Tage,
b) punktuell an mehr als 21 Tagen in drei Monaten oder
c) punktuell, aber über drei Monate hinaus
ist nur zur Aufklärung von mindestens erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebungen und Tätigkeiten zulässig (langfristige Observation).
(3) Langfristige Observationen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 sind nach ihrer Beendigung gemäß § 12 mitzuteilen, sofern die Maßnahmen durchgehend länger als eine Woche oder an mehr als 14 Tagen innerhalb eines Monats durchgeführt wurden. Dasselbe gilt für Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 2, sofern die Gesamtdauer der Maßnahme mehr als drei Monate betragen hat.
(4) Maßnahmen nach Absatz 2 bedürfen einer richterlichen Anordnung. Die Anordnung der Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Verlängerungen um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate sind zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Für Anordnungen und Verlängerungen von Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 2 gilt eine Frist von jeweils höchstens sechs Monaten. Über die Anordnung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 entscheidet die Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihre Vertretung in entsprechender Anwendung von § 13 Absatz 3.
§ 20
Zugriff auf Videoüberwachungen des öffentlich zugänglichen Raums
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Aufklärung mindestens erheblich beobachtungsbedürftiger Bestrebungen und Tätigkeiten verfügbare private und öffentliche Einrichtungen zur Videobeobachtung des öffentlich zugänglichen Raums in Echtzeit punktuell unentgeltlich mitnutzen. Die eine Einrichtung betreibenden oder verfügungsberechtigten Personen haben den Bediensteten der Verfassungsschutzbehörde auf Verlangen Zutritt zu den Räumlichkeiten, in denen sich die Einrichtung befindet, zu gewähren und die Mitbenutzung der Einrichtung zu dulden.
(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Aufklärung mindestens erheblich beobachtungsbedürftiger Bestrebungen und Tätigkeiten die Betreiberin oder den Betreiber einer Einrichtung zur Videoüberwachung des öffentlich zugänglichen Raums verpflichten, Bild- und Tonaufzeichnungen unentgeltlich in Echtzeit auszuleiten und Aufzeichnungen zu übermitteln. Die eine Einrichtung betreibenden oder verfügungsberechtigten Personen haben der Verfassungsschutzbehörde die relevanten Daten auf Verlangen und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Verfassungsschutzbehörde hat die angeforderten Bild- und Tonaufzeichnungen sowie Ausleitungen soweit wie möglich nach Datum, Ort und Zeit einzugrenzen und dies den eine Einrichtung betreibenden oder verfügungsberechtigten Personen mitzuteilen. Die Verpflichtungen dürfen sich auch auf Daten beziehen, die bis zu einem Jahr vor dem Anordnungszeitpunkt liegen.
(3) Maßnahmen nach Absatz 1, welche die Grenzen des § 19 Absatz 2 Nummer 2 Buchstaben b und c überschreiten, sowie nach Absatz 2 bedürfen einer richterlichen Anordnung. Die Anordnung der Maßnahmen ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. Verlängerungen um jeweils nicht mehr als sechs weitere Monate sind zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Über die Anordnung in den übrigen Fällen des Absatzes 1 entscheidet die Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihre Vertretung in entsprechender Anwendung von § 13 Absatz 3.
(4) Die überlassenen Bild- und Tonaufzeichnungen sind nach der Auswertung unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten, soweit die Voraussetzungen in Absatz 2 nicht mehr vorliegen oder die Daten zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind.
(5) § 8 Absatz 4 Satz 1 und 2, Absatz 5, 6 und 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
§ 21
Überwachung nicht öffentlicher Kommunikationsinhalte und weiterer Daten
(1) Eine Maßnahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 bis 12 Variante 2 und 3 ist nur dann zulässig, wenn
1. dies zur Aufklärung mindestens erheblich beobachtungsbedürftiger Bestrebungen oder Tätigkeiten erforderlich ist,
2. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine drohende Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes vorliegt und
3. tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die in § 3 Absatz 1 genannten Bestrebungen und Tätigkeiten durch die Planung oder Begehung einer der folgenden Straftaten unterstützt werden:
a) Straftaten des Friedensverrats oder des Hochverrats nach den §§ 80a bis 83 des Strafgesetzbuches,
b) Straftaten der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates nach den §§ 84 bis 86, 87 bis 89b und 89c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches,
c) Straftaten des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 94 bis 96, 97 Absatz 1 und den §§ 97a bis 100a des Strafgesetzbuches,
d) Straftaten gegen die Landesverteidigung nach den §§109e bis 109g des Strafgesetzbuches,
e) Straftaten gegen die Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages nach den §§ 87, 89, 94 bis 96, 98 bis 100 und 109e bis 109g des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 1 des NATO-Truppen-Schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 490), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1226) geändert worden ist,
f) Straftaten nach den §§ 129a bis 130 des Strafgesetzbuches sowie den §§ 211, 212, 239a, 239b, 306 bis 306c, 308 Absatz 1 bis 3, § 315 Absatz 1 und 3, § 316b Absatz 3 und § 316c Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches,
g) Straftaten nach § 303b Absatz 2 und 4 des Strafgesetzbuches oder
h) Straftaten nach § 13 des Völkerstrafgesetzbuches vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2254), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 255) geändert worden ist.
Anstelle der in Satz 1 Nummer 3 genannten Voraussetzung genügen auch tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass jemand Mitglied einer Vereinigung ist, deren Zwecke oder deren Tätigkeiten darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind.
(2) Die Maßnahme darf sich nur gegen Personen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder gegen Personen richten, von denen aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für die vorgenannten Personen bestimmte oder von ihnen herrührende Nachrichten entgegennehmen oder weitergeben oder dass diese Personen ihren Anschluss nutzen. Maßnahmen, die sich auf Sendungen beziehen, sind hinsichtlich solcher Sendungen zulässig, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie von der Person, gegen die sich die Anordnung richtet, herrühren oder für sie bestimmt sind. Abgeordnetenpost eines Mitglieds des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landesparlaments darf nicht in eine Maßnahme einbezogen werden, die sich gegen eine dritte Person richtet.
(3) Die Maßnahmen unterliegen der Vorabkontrolle durch die G 10-Kommission. Diese entscheidet auch über eine Verwendung von erhobenen Daten im Sinne des § 26 Absatz 6. Werden nach deren Entscheidung weitere Kennungen von Telekommunikationsanschlüssen der Person bekannt, gegen die sich die Anordnung richtet, darf die Durchführung der Maßnahme auch auf diese Kennungen erstreckt werden. Satz 3 findet keine Anwendung auf weitere Telekommunikationsanschlüsse von Personen, gegen die sich die Anordnung richtet, weil auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die verdächtige Person ihren Telekommunikationsanschluss benutzt. Der G 10-Kommission ist in ihrer nächsten Sitzung über eine vorgenommene Erstreckung zu berichten.
(4) Personenbezogene Daten Dritter dürfen bei einer Maßnahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 12 Variante 3 nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen unvermeidbar ist. Sie dürfen nicht ausgewertet werden und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen. Anderes gilt nur, wenn bezüglich der Dritten ebenfalls die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Vor einer Weiterverarbeitung der Daten, die über die reine Identifizierung hinausgeht, auch im Sinne des § 26 Absatz 6, ist das Einverständnis der G 10-Kommission einzuholen.
(5) Die Überwachung und Aufzeichnung der laufenden Telekommunikation, die nach dem Zeitpunkt der Anordnung übertragen worden ist, darf auch in der Art und Weise erfolgen, dass in ein von der betroffenen Person genutztes informationstechnisches System eingegriffen wird, wenn dies notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung insbesondere in unverschlüsselter Form zu ermöglichen. In diesen Fällen gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe, dass anstelle tatsächlicher Anhaltspunkte bestimmte Tatsachen vorliegen müssen und die Maßnahme nicht in Bezug auf Delikte gemäß § 85 Absatz 2, den §§ 86, 89b, 109g Absatz 4 und § 130 Absatz 2, 4 und 5 des Strafgesetzbuches zulässig ist. Auf dem informationstechnischen System ab dem Zeitpunkt der Anordnung gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation dürfen überwacht und aufgezeichnet werden, wenn sie auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten überwacht und aufgezeichnet werden können. Bei den Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 3 ist technisch sicherzustellen, dass
1. ausschließlich überwacht und aufgezeichnet werden können:
a) in den Fällen des Satzes 1 die laufende Kommunikation und
b) in den Fällen des Satzes 3 Inhalte und Umstände der Kommunikation, die auch während des laufenden Kommunikationsvorgangs ab dem Zeitpunkt der Anordnung im öffentlichen Telekommunikationsnetz hätten überwacht und aufgezeichnet werden können,
2. an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und
3. die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden.
Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Kopierte Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen. Bei jedem Einsatz sind zu protokollieren:
1. die Bezeichnung des technischen Mittels und der Zeitpunkt seines Einsatzes,
2. die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen,
3. die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und
4. die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt.
(6) Die Pflichten der Anbieter von Post- und Telekommunikationsdiensten ergeben sich aus den §§ 2 und 17 bis 19 des Artikel 10-Gesetzes. Postsendungen, die zur Öffnung und Einsichtnahme ausgehändigt worden sind, sind dem Postverkehr unverzüglich wieder zuzuführen. Telegramme dürfen dem Postverkehr nicht entzogen werden. Der zur Einsichtnahme berechtigten Stelle ist eine Abschrift des Telegramms zu übergeben.
(7) Die Maßnahmen sind unter Aufsicht einer oder eines von der Auswertung unabhängigen und besonders bestellten Bediensteten vorzunehmen, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat. Sie oder er entscheidet über die Übermittlung von auf diese Weise gewonnenen Daten und beaufsichtigt deren Löschung.
(8) Die erhebende Stelle prüft unverzüglich und sodann in Abständen von höchstens sechs Monaten, ob die erhobenen personenbezogenen Daten allein oder zusammen mit bereits vorliegenden Daten für die Zwecke, zu denen sie erhoben wurden, erforderlich sind. Soweit die Daten für diese Zwecke nicht erforderlich sind und nicht für eine Übermittlung an andere Stellen benötigt werden, sind sie unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die Protokolldaten sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu löschen. Die Löschung unterbleibt, soweit die Daten für eine Mitteilung nach § 12 oder für eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschränkungsmaßnahme von Bedeutung sein können. In diesen Fällen ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken; sie dürfen nur zu diesen Zwecken verwendet werden. Die verbleibenden Daten sind zu kennzeichnen.
(9) Die Maßnahmen sind nach ihrer Beendigung gemäß § 12 mitzuteilen.
§ 22
Besondere Datenerhebungen nach § 10
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Aufklärung mindestens erheblich beobachtungsbedürftiger Bestrebungen oder Tätigkeiten Finanzermittlungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 8 durchführen. § 21 Absatz 2, 3 und 7 bis 9 gilt entsprechend.
(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Aufklärung mindestens erheblich beobachtungsbedürftiger Bestrebungen oder Tätigkeiten technische Mittel zur Ermittlung der Geräte- und Anschlusskennungen eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes einsetzen. § 21 Absatz 2, 3 und 7 gilt entsprechend.
(3) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Aufklärung mindestens erheblich beobachtungsbedürftiger Bestrebungen oder Tätigkeiten Auskünfte im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 13 verlangen bei denjenigen, die geschäftsmäßig
1. Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, über Verkehrsdaten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes,
2. digitale Dienste erbringen oder daran mitwirken oder den Zugang zur Nutzung daran vermitteln, über Nutzungsdaten, insbesondere nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes, und
3. Postdienste erbringen oder daran mitwirken über die näheren Umstände des Postverkehrs im Sinne des § 2 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes.
Die Auskunft kann auch in Bezug auf zukünftige Telekommunikation und zukünftige Nutzung von digitalen oder Postdiensten verlangt werden. § 21 Absatz 2, 3 und 6 bis 9 gilt entsprechend.
(4) Die Verfassungsschutzbehörde darf unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Auskünfte im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 14 verlangen bei denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, zu Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte und Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. § 21 Absatz 2, 3, 7 und 8 gilt entsprechend.
(5) § 8 Absatz 4 Satz 1 und 2, 5, 6 und 7 Satz 1 und 2 findet Anwendung. Für nach den Absätzen 2 und 3 erteilte Auskünfte hat die Verfassungsschutzbehörde eine Entschädigung in entsprechender Anwendung von § 8 Absatz 7 Satz 3 zu gewähren.
§ 23
Verdeckter Einsatz technischer Mittel zur Wohnraumüberwachung
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf im Einzelfall zur Abwehr einer dringenden Gefahr für besonders gewichtige Rechtsgüter im Sinne des § 2 Absatz 3 verdeckte technische Mittel in Wohnungen einsetzen, um das nichtöffentlich gesprochene Wort abzuhören und aufzuzeichnen sowie Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen herzustellen.
(2) Die Anordnung einer Wohnraumüberwachung ist nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und geeignete polizeiliche Hilfe für das betroffene Rechtsgut nicht rechtzeitig erlangt werden kann. Die Maßnahme darf sich nur gegen eine Person richten, von der aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie für die Gefahr verantwortlich ist (Zielperson), und nur in deren Wohnung durchgeführt werden. In der Wohnung einer anderen Person ist die Maßnahme nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass sich die Zielperson dort zur Zeit der Maßnahme aufhält, sich dort für die Erforschung des Sachverhalts relevante Informationen ergeben werden und der Zweck der Maßnahme nicht allein unter Beschränkung auf die Wohnung der Zielperson zu erreichen ist. Zur Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme darf die Wohnung auch ohne Wissen der verfügungsberechtigten Personen betreten werden, wenn dies ausdrücklich angeordnet wurde.
(3) Steht zu vermuten, dass in Privaträumen Gespräche mit Personen des persönlichen Vertrauens geführt werden, ist die Anwendung von Mitteln nach Absatz 1 unzulässig. Dies gilt nicht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass
1. den Gesprächen insgesamt ein höchstvertraulicher Charakter fehlen wird oder
2. die Gespräche unmittelbar die Besprechung oder Planung von Straftaten, die sich gegen die in Absatz 1 genannten Rechtsgüter richten, zum Gegenstand haben werden.
(4) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen einer richterlichen Anordnung. Abweichend von § 13 Absatz 5 trifft die Anordnung bei Gefahr im Verzug die für Inneres zuständige Ministerin oder der für Inneres zuständige Minister beziehungsweise ihre oder seine Vertretung im Amt. Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Verlängerungen um jeweils nicht mehr als einen weiteren Monat sind zulässig, soweit die Voraussetzungen für die Anordnung fortbestehen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Verlängerung ist die Gesamtdauer der Maßnahme zu berücksichtigen. Die Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, wenn sie nicht mehr erforderlich ist oder die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vorliegen. Die Beendigung ist dem für die Anordnung zuständigen Gericht anzuzeigen.
(5) Daten, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangt worden sind, sind, soweit sie nicht unmittelbar nach der Erhebung ohne inhaltliche Kenntnisnahme gelöscht wurden, vor ihrer Auswertung dem für die Anordnung zuständigen Gericht vorzulegen. Dieses entscheidet unverzüglich über die Verwendbarkeit oder Löschung der Daten. Soweit einen Vertrauensbereich betreffende Erkenntnisse erlangt worden sind, dürfen sie nicht verwendet werden und sind unverzüglich zu löschen. § 21 Absatz 7 und 9 gilt entsprechend.
(6) Bei Gefahr im Verzug können die Erkenntnisse, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangt wurden, durch eine von der Auswertung unabhängige und besonders bestellte Bedienstete oder einen solchen Bediensteten des für Inneres zuständigen Ministeriums, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat, gesichtet werden. Diese oder dieser entscheidet im Benehmen mit der oder dem behördlichen Datenschutzbeauftragten des für Inneres zuständigen Ministeriums über eine vorläufige Verwertung der Erkenntnisse entsprechend Absatz 5 Satz 2 und 3. Die Bediensteten sind zur Verschwiegenheit über die ihnen bekannt gewordenen Erkenntnisse, die nicht verwertet werden dürfen, verpflichtet. Die gerichtliche Entscheidung nach Absatz 5 Satz 2 ist unverzüglich nachzuholen.
(7) Dient die Maßnahme ausschließlich dem kurzzeitig erforderlichen Schutz der für den Verfassungsschutz bei einem Einsatz in der Wohnung tätigen Personen, erfolgt die Anordnung abweichend von Absatz 4 Satz 1 durch die Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihre Vertretung. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. § 13 Absatz 5 gilt entsprechend. Im Übrigen sind die Daten unverzüglich zu löschen.
(8) Die erhobenen personenbezogenen Daten sind vom übrigen Aktenbestand und gemeinsamen Dateien im Sinne des § 29 getrennt zu halten.
(9) Die Maßnahme ist nach ihrer Beendigung der betroffenen Person gemäß § 12 mitzuteilen.
Teil 3
Weiterverarbeitung von Informationen,
Analyse, Datenschutzkontrolle
§ 24
Weiterverarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten verarbeiten, auch in schriftlichen oder elektronischen Akten; die Verarbeitung ist auch zulässig, wenn die betroffene Person eingewilligt hat. Die Verarbeitung in zur Person geführten schriftlichen oder elektronischen Akten und Dateien ist zulässig, wenn
1. tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 vorliegen,
2. dies für die Erforschung und Bewertung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 erforderlich ist oder
3. die Verfassungsschutzbehörde nach § 3 Absatz 4 tätig wird.
Personenbezogene Daten in Dateien, die der Auswertung zur Aufgabenerfüllung gemäß § 3 Absatz 1 und 4 dienen, müssen durch Akten oder andere Datenträger belegbar sein. Dokumente, die nach Satz 2 gespeicherte Angaben belegen, dürfen auch gespeichert werden, wenn in ihnen weitere personenbezogene Daten Dritter enthalten sind. Eine Abfrage von Daten Dritter ist nur zu Zwecken des § 30 zulässig.
(2) Zur Aufgabenerfüllung nach § 3 Absatz 4 dürfen in automatisierten Dateien nur personenbezogene Daten über die Personen gespeichert werden,
1. die der Sicherheitsüberprüfung unterliegen oder in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen werden oder
2. für die eine Nachberichtspflicht der Verfassungsschutzbehörde im Rahmen einer gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungspflicht besteht.
(3) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten Dritter gilt § 6 Absatz 7 entsprechend. Zufällig automatisiert erhobene personenbezogene Daten Dritter dürfen verarbeitet werden, sofern dies für Zwecke nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 erforderlich ist. Im Übrigen sind automatisiert erhobene Daten Dritter zu löschen.
(4) Eine Speicherung personenbezogener Daten eines Mitglieds des Europäischen Parlaments, des Bundestags oder eines Landesparlaments gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder 2 in zu ihrer Person geführten Dateien oder Akten ist nur dann zulässig, wenn die damit verbundene Einschränkung des freien Mandats im Einzelfall zur Aufgabenwahrnehmung gemäß § 3 Absatz 1 erforderlich ist. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die oder der Abgeordnete das Mandat zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht oder diese aktiv und aggressiv bekämpft. Über die Erforderlichkeit der Speicherung entscheidet die für Inneres zuständige Ministerin oder der für Inneres zuständige Minister beziehungsweise ihre oder seine Vertretung im Amt nach Anhörung des Parlamentarischen Kontrollgremiums.
(5) Personenbezogene Daten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden, sind zu kennzeichnen.
(6) Personenbezogene Daten dürfen über den für die Datenerhebung maßgebenden Anlass und Zweck hinaus nur genutzt werden zu Auskunftszwecken nach § 30 oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Daten als konkreter Ansatz für eine Verarbeitung unter den Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 geeignet sind. Ein automatisierter Abgleich personenbezogener Daten ist nur beschränkt auf Akten eng umgrenzter Anwendungsgebiete zulässig. Bei jeder Abfrage personenbezogener Daten in Akten und Dateien sind für Zwecke der Datenschutzkontrolle der Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der abgefragten Daten ermöglichen, sowie Angaben zur Feststellung des Abfragenden zu protokollieren. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu löschen.
(7) Umfang und Dauer der Speicherung personenbezogener Daten sind auf das für die Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörde erforderliche Maß zu beschränken.
(8) Von diesen Vorschriften abweichende Regelungen zu den nachrichtendienstlichen Mitteln gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 7 bis 15 gehen vor.
§ 25
Weiterverarbeitung personenbezogener Daten Minderjähriger
(1) Personenbezogene Daten über das Verhalten Minderjähriger dürfen für andere Zwecke als zur Prävention und zur Ausstiegsbegleitung vor Vollendung des 14. Lebensjahres nicht in zu ihrer Person geführten Akten oder Dateien gespeichert werden.
(2) In zu ihrer Person geführten Akten oder Dateien gespeicherte Daten über eine minderjährige Person sind nach zwei Jahren auf die Erforderlichkeit der Speicherung hin zu überprüfen und spätestens nach fünf Jahren zu löschen, es sei denn, dass nach Eintritt der Volljährigkeit weitere Erkenntnisse angefallen sind, die eine Fortdauer der Speicherung rechtfertigen.
§ 26
Einsatz automatisierter Verfahren zur Datenanalyse
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten darf auch mittels automatisierter Verfahren erfolgen.
(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Filterung, Sortierung und Priorisierung bei ihr vorhandener personenbezogener Daten Systeme mit mathematisch-statistischen Verfahren, wie maschinellem Lernen und künstlicher Intelligenz, nutzen, wenn dies zur Aufklärung bestimmter beobachtungsbedürftiger Bestrebungen oder Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 im Einzelfall erforderlich ist. Der Einsatz selbst weiter lernender Systeme ist unzulässig. Eine Verknüpfung der Analysesysteme mit dem Internet erfolgt nicht. Durch den Einsatz eines nachrichtendienstlichen Mittels gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 15 gewonnene Daten dürfen nicht nach Satz 1 verarbeitet werden.
(3) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Aufklärung mindestens erheblich beobachtungsbedürftiger Bestrebungen und Tätigkeiten bei ihr vorhandene Daten, insbesondere im elektronischen Aktensystem oder im nachrichtendienstlichen Informationssystem gespeicherte personenbezogene Daten, mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung zusammenführen und darüber hinaus zum Zwecke der Analyse weiterverarbeiten, wenn dies zu den ursprünglichen Erhebungszwecken der betroffenen Daten nicht außer Verhältnis steht. Dabei dürfen auch Systeme mit mathematisch-statistischen Verfahren, wie maschinelles Lernen und künstliche Intelligenz, genutzt werden. Der Einsatz selbst weiter lernender Systeme ist unzulässig. Eine Verknüpfung der Analysesysteme mit dem Internet erfolgt nicht. Eine Kennzeichnung nach § 24 Absatz 5 ist aufrecht zu erhalten. Das Einbeziehen von polizeilichen Datenbanken oder von Daten, die durch den Einsatz eines nachrichtendienstlichen Mittels gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 15 erhoben wurden, ist nicht zulässig.
(4) Im Rahmen der Verarbeitung nach Absatz 3 können insbesondere datei- und informationssystemübergreifend Beziehungen oder Zusammenhänge zwischen Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Organisationen, Objekten und Sachen hergestellt, unbedeutende Informationen und Erkenntnisse ausgeschlossen, Suchkriterien gewichtet, die eingehenden Erkenntnisse bekannten Sachverhalten zugeordnet sowie gespeicherte Daten statistisch ausgewertet werden.
(5) Eingesetzte IT-Produkte sind regelmäßig zu überprüfen und auf dem Stand der Technik zu halten. Soweit wie technisch möglich, muss die Nachvollziehbarkeit der nach den Absätzen 1 bis 4 verwendeten Verfahren sichergestellt werden.
(6) Die Verfassungsschutzbehörde darf allgemein zugängliche und bei ihr vorhandene personenbezogene Daten zur Entwicklung, Überprüfung, Änderung oder zum Trainieren von IT-Produkten weiterverarbeiten, soweit dies erforderlich ist, insbesondere, weil
1. unveränderte Daten benötigt werden oder
2. eine Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
Soweit möglich, sollen dabei Daten aus allgemein zugänglichen Quellen genutzt werden. Die Daten sind so auszuwählen, dass statistische Verzerrungen und diskriminierende Verarbeitungsprozesse möglichst vermieden werden. Die Nutzung von Analyseergebnissen als Trainingsdaten ist nur zulässig, wenn die Analyseergebnisse durch qualifizierte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Verfassungsschutzbehörde geprüft und nachvollzogen worden sind. Daten aus dem Einsatz eines nachrichtendienstlichen Mittels nach § 10 Absatz 1 Nummer 15 dürfen nicht nach Satz 1 verarbeitet werden.
(7) Personenbezogene und weitere Daten, die für Zwecke der Absätze 5 und 6 erforderlich sind, sind getrennt von den Akten und Dateien nach § 24 Absatz 1 Satz 2 vorzuhalten. Eine Verwendung dieser getrennt vorgehaltenen Daten zu anderen Zwecken ist unzulässig. Sie sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren. Die Daten sind zu löschen, sobald die Verfahren nicht mehr genutzt werden, zu deren Entwicklung, Überprüfung, Änderung oder Training sie verwendet wurden. Soweit Daten aus dem Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nach § 10 Absatz 1 Nummer 7 bis 14 eingeflossen sind, ist die Löschung gemäß § 21 Absatz 7 und 9 vorzunehmen. Soweit bei Datenverarbeitungen nach den Absätzen 1 bis 4 Daten Dritter verarbeitet werden, sind diese Daten nach der Verarbeitung zu löschen.
(8) Automatisierte Entscheidungen auf Basis der nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Daten, insbesondere zum Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel, sind ausgeschlossen. Die Letztbewertung der Analyseergebnisse obliegt einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Verfassungsschutzbehörde. Diese oder dieser steuert auch die aktenmäßige Erfassung der verarbeiteten Daten und Analyseergebnisse.
(9) Die Entscheidung über den Einsatz automatisierter Datenauswertungen gemäß der Absätze 2 und 3, bei denen auch mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobene Daten verarbeitet werden, trifft die Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihre Vertretung. Diese entscheidet auch über die Entwicklung, Überprüfung, Änderung oder das Training entsprechender IT-Produkte. Die Entscheidung ist zu dokumentieren. In ihr sind das Ziel der Datenauswertung sowie die einzubeziehenden Daten darzustellen.
(10) Der Zugang zu und die Nutzung von automatisierten Verfahren sind mit einem Rechte- und Rollenkonzept zu regeln. Die Nutzerinnen und Nutzer sind besonders zu qualifizieren. In diesem ist die Zahl der Nutzerinnen und Nutzer angemessen zu begrenzen. Bei jeder Nutzung sind Zeitpunkt, Angaben, die die Feststellung der verarbeiteten Daten ermöglichen sowie Angaben zur Feststellung der Nutzerin oder des Nutzers zu protokollieren. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Sie sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu löschen.
(11) Das Nähere zur Entwicklung, Überprüfung, Änderung oder dem Training entsprechender IT-Produkte sowie zur Nutzung der automatisierten Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 sowie zur Datenhaltung im Sinne des Absatzes 7 ist in einer Dienstanweisung zu regeln, die nach Anhörung des Parlamentarischen Kontrollgremiums erlassen wird. Vor jeder Änderung der Dienstanweisung ist das Parlamentarische Kontrollgremium zu hören.
§ 27
Berichtigung, Löschung, Vernichtung und Verarbeitungseinschränkung
(1) Die Verfassungsschutzbehörde hat die in Akten oder Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird die Richtigkeit der gespeicherten personenbezogenen Daten von der betroffenen Person bestritten, ist dies in der Akte oder Datei zu vermerken.
(2) Personenbezogene Daten in Akten oder Dateien sind zu löschen, wenn
1. ihre Speicherung unzulässig war oder
2. ihre Kenntnis zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist.
Die Verfassungsschutzbehörde prüft bei der Einzelfallbearbeitung und im Übrigen nach von ihr festgesetzten Fristen, spätestens jedoch nach fünf Jahren, ob gespeicherte personenbezogene Daten zur Aufgabenerfüllung noch erforderlich sind.
(3) In zur Person geführten Akten und Dateien gespeicherte personenbezogene Daten über Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 sind spätestens zehn Jahre, über Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 4 spätestens 15 Jahre nach dem Zeitpunkt der letzten gespeicherten relevanten Information zu löschen, es sei denn, die Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihre Vertretung stellt im Einzelfall fest, dass die weitere Speicherung
1. zur Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörde oder
2. zur Wahrung schutzwürdiger Belange der betroffenen Person
erforderlich ist. Die Gründe sind aktenkundig zu machen.
(4) Sind personenbezogene Daten in Akten oder Dateien gespeichert und ist eine Abtrennung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, ist die Löschung oder Vernichtung durchzuführen, sobald die gesamte Akte oder Datei zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Vor der Vernichtung oder Löschung einer zur Person geführten Akte oder Datei ist die Freigabe durch die Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihrer Vertretung einzuholen.
(5) Die Löschung oder Vernichtung unterbleibt, wenn die Verfassungsschutzbehörde im Einzelfall feststellt, dass
1. dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden oder
2. die Daten zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich sind.
In diesen Fällen ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken. Verarbeitungseingeschränkte Daten sind mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Sie dürfen, außer in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2, nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet werden. Eine Aufhebung der Einschränkung ist möglich, wenn ihre Voraussetzungen nachträglich entfallen. In den Fällen des Absatzes 4 ist die Verarbeitung ebenfalls einzuschränken, wenn eine betroffene Person die Löschung verlangt und die weitere Speicherung sie in unangemessener Weise beeinträchtigen würde.
(6) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.
(7) Die Verpflichtung nach § 4 Absatz 1 und 2 des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen - vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 188), das zuletzt durch Gesetz vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 603) geändert worden ist, bleibt unberührt.
§ 28
Verfahrensverzeichnis
(1) Beim Einsatz eines Verfahrens zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten führt die Verfassungsschutzbehörde ein für die behördliche Datenschutzbeauftragte oder den behördlichen Datenschutzbeauftragten bestimmtes Verzeichnis.
(2) Das Verzeichnis enthält die folgenden Angaben:
1. den Namen und die Kontaktdaten der oder des Verantwortlichen und gegebenenfalls der oder des gemeinsam mit ihr oder ihm Verantwortlichen sowie den Namen und die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten,
2. die Zwecke der Verarbeitung,
3. Angaben über den Kreis der betroffenen Personen,
4. Angaben über die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,
5. eine Beschreibung der Art regelmäßig zu übermittelnder Daten, den empfangenden Stellen sowie die Art und Herkunft regelmäßig empfangener Daten,
6. die zugriffsberechtigten Personen oder Personengruppen,
7. gegebenenfalls die Verwendung von Profiling,
8. gegebenenfalls die beabsichtigten Übermittlungen personenbezogener Daten an Stellen in einem Drittstaat oder an eine internationale Organisation,
9. die vorgesehenen Fristen für die Löschung oder die Überprüfung der Erforderlichkeit der Speicherung der personenbezogenen Daten und
10. eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 64 des Bundesdatenschutzgesetzes.
§ 29
Gemeinsame Dateien
Die Verfassungsschutzbehörde ist befugt, personenbezogene Daten in gemeinsamen Dateien mit den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und anderen Sicherheitsbehörden zu verarbeiten, wenn besondere bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften Anlass, Umfang und sonstige datenschutzrechtliche Anforderungen regeln.
§ 30
Datenschutzrechtliche Auskunft
(1) Die Verfassungsschutzbehörde erteilt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag der antragstellenden Person kostenfrei Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Speicherung. Zu personenbezogenen Daten in Akten erstreckt sich die Auskunft auf alle Daten, die strukturiert in automatisierten Dateien gespeichert sind, es sei denn, die betroffene Person macht Angaben, die das Auffinden weiterer Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand steht nicht außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse. Ein Recht auf Akteneinsicht besteht nicht.
(2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
1. eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Auskunftserteilung zu besorgen ist,
2. durch die Auskunftserteilung Personen nach § 10 Absatz 1 Nummer 4 oder 6 gefährdet sein können oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise der Verfassungsschutzbehörde zu befürchten ist,
3. die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde, oder
4. die Daten oder die Tatsache der Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der überwiegenden berechtigten Interessen Dritter geheim gehalten werden müssen.
Die Entscheidung trifft die Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihre Vertretung. Dazu kann sie auch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter ständig oder im Einzelfall besonders beauftragen.
(3) Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die empfangenden Stellen von Übermittlungen.
(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde. Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind aktenkundig zu machen. Wird die Auskunftserteilung abgelehnt, ist die betroffene Person auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, dass sie sich an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, im Folgenden die oder der Landesbeauftragte, wenden kann. Der oder dem Landesbeauftragten ist auf ihr oder sein Verlangen Auskunft zu erteilen. Die Auskunft ist nur der oder dem Landesbeauftragten persönlich zu erteilen, wenn die für Inneres zuständige Ministerin oder der für Inneres zuständige Minister beziehungsweise ihre oder seine Vertretung im Amt im Einzelfall feststellt, dass dies die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gebietet. Die Personalien einer betroffenen Person, der Vertraulichkeit besonders zugesichert worden ist, müssen auch der oder dem Landesbeauftragten gegenüber nicht offenbart werden. Mitteilungen der oder des Landesbeauftragten dürfen keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Verfassungsschutzbehörde zulassen.
§ 31
Unabhängige Datenschutzkontrolle
(1) Jede Person kann sich an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten wenden, wenn sie der Ansicht ist, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch die Verfassungsschutzbehörde in ihren Rechten verletzt worden zu sein.
(2) Die oder der Landesbeauftragte kontrolliert bei der Verfassungsschutzbehörde die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz, auch bei der Datenverarbeitung nach § 26; sie oder er berät die Verfassungsschutzbehörde in Belangen des Datenschutzes. Die oder der Landesbeauftragte unterrichtet das Kontrollgremium nach § 50 über durchgeführte Kontrollmaßnahmen. Soweit die Einhaltung von Vorschriften der Kontrolle durch die G 10-Kommission unterliegt, unterliegt sie nicht der Kontrolle durch die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten, es sei denn, die G 10-Kommission ersucht darum, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich ihr darüber zu berichten.
(3) Die Verfassungsschutzbehörde ist verpflichtet, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten und ihre oder seine schriftlich besonders Beauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zu unterstützen. Den in Satz 1 genannten Personen ist dabei insbesondere
1. Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Kontrolle nach Absatz 2 stehen, sowie
2. jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren.
Dies gilt nicht, soweit die Verfassungsschutzbehörde im Einzelfall feststellt, dass die Auskunft oder Einsicht die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährden würde.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten ohne Beschränkung auf die Erfüllung der Aufgaben nach § 3. Sie gelten entsprechend für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch andere Stellen, wenn diese der Erfüllung der Aufgaben von Verfassungsschutzbehörden nach § 3 dient.
(5) Stellt die oder der Landesbeauftragte bei Datenverarbeitungen der Verfassungsschutzbehörde Verstöße gegen die Vorschriften über den Datenschutz fest, so beanstandet sie oder er dies gegenüber der Verfassungsschutzbehörde und fordert diese zur Stellungnahme innerhalb einer von ihr oder ihm zu bestimmenden Frist auf. Die oder der Landesbeauftragte kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme verzichten, insbesondere wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt. Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung der oder des Landesbeauftragten getroffen worden sind. Die oder der Landesbeauftragte kann die für den Datenschutz verantwortliche Stelle auch davor warnen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen in diesem Gesetz enthaltene und andere auf die jeweilige Datenverarbeitung anzuwendende Vorschriften über den Datenschutz verstoßen.
Teil 4
Übermittlung personenbezogener Daten
Kapitel 1
Allgemeiner Teil
§ 32
Übermittlung personenbezogener Daten
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf ohne den Einsatz von nachrichtendienstlichen Mitteln erhobene personenbezogene Daten einer anderen Stelle übermitteln, wenn dies erforderlich ist
1. zu ihrer eigenen Aufgabenwahrnehmung oder
2. zur Aufgabenwahrnehmung der empfangenden Stelle
a) zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung,
b) für andere erhebliche Zwecke der öffentlichen Sicherheit oder
c) für Zwecke des Jugendschutzes oder vergleichbar gewichtige schutzwürdige Interessen.
Eine automatisierte Übermittlung an öffentliche Stellen ist zulässig.
(2) Die Übermittlung von Daten nach Absatz 1, die systematisch erhoben oder zusammengeführt wurden, richtet sich nach den Vorschriften in Kapitel 2.
(3) Die Verfassungsschutzbehörde darf Informationen einschließlich personenbezogener Daten an den Landtag und die Landesregierung übermitteln, wenn dies im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 2 erforderlich ist. Die Übermittlung von Daten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln gewonnen wurden, ist auf das notwendige Maß zu beschränken. Die Daten sind von der empfangenden Stelle geheim zu halten. Durch technische und organisatorische Maßnahmen hat die empfangende Stelle zu gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind.
§ 33
Weitere Bestimmungen
(1) Sind mit personenbezogenen Daten, die übermittelt werden dürfen, weitere Daten der betroffenen Person oder eines Dritten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten an der Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Die entsprechenden Daten sind zu kennzeichnen. Die empfangende Stelle darf diese Daten nicht nutzen. Sie ist bei der Übermittlung darauf hinzuweisen.
(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden, an Stellen außerhalb des nachrichtendienstlichen Bereichs, richtet sich nach den Vorschriften in Kapitel 2. Die Übermittlung durch den Einsatz eines nachrichtendienstlichen Mittels nach § 10 Absatz 1 Nummer 15 erhobener Daten ist nur dann erlaubt, wenn dies ausdrücklich geregelt ist.
(3) Für die Übermittlung aus automatisierten Datenverarbeitungen gemäß § 26 Absatz 1 bis 4 gewonnener Erkenntnisse an Stellen außerhalb des Verfassungsschutzverbunds ist jeweils die Vorschrift anzuwenden, welche dem intensivsten Eingriffsgewicht der verarbeiteten Daten unter Betrachtung des jeweiligen Erhebungswegs entspricht.
§ 34
Übermittlung im nachrichtendienstlichen Bereich
(1) Die Verfassungsschutzbehörde übermittelt den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder unverzüglich die für ihre Aufgaben relevanten Informationen, einschließlich mit nachrichtendienstlichen Mitteln nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 14 erhobener Daten, soweit diese für deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Sie unterrichtet das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst über alle Angelegenheiten, deren Kenntnis für dessen Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Übermittlung an den Bundesnachrichtendienst richtet sich nach § 42 Absatz 2.
(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst und dem Bundesnachrichtendienst die in Absatz 1 genannten Daten zur eigenen Aufgabenerfüllung im Sinne des § 3 übermitteln und diese um Übermittlung ersuchen, soweit dies für ihre eigene Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
§ 35
Übermittlung an die Verfassungsschutzbehörde
(1) Die Behörden des Landes, die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie die Gerichte des Landes, die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizeibehörden übermitteln der Verfassungsschutzbehörde von sich aus die ihnen bekannt gewordenen personenbezogenen Daten und sonstigen Informationen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese Informationen zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Die übermittelten Informationen sind unverzüglich zu prüfen. Ergibt die Prüfung, dass sie zur Aufgabenerfüllung nicht erforderlich sind, sind sie zu löschen. Die Löschung kann unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist; in diesem Fall ist die Verarbeitung einzuschränken.
(2) § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes bleibt unberührt.
(3) Die Übermittlung personenbezogener Daten, die aufgrund einer Maßnahme nach § 100a der Strafprozeßordnung bekanntgeworden sind, ist nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass jemand eine der in § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. Auf die einer Verfassungsschutzbehörde nach Satz 1 übermittelten Kenntnisse und Unterlagen findet § 4 Absatz 1 und 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechende Anwendung.
§ 36
Übermittlung personenbezogener Daten zur Entwicklung, Überprüfung, Änderung oder zum Trainieren von IT-Produkten
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zum Zweck des § 26 Absatz 6 personenbezogene Daten an öffentliche oder nichtöffentliche Stellen übermitteln, soweit dies erforderlich ist, insbesondere weil
1. unveränderte Daten benötigt werden oder
2. eine Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
Durch technische und organisatorische Maßnahmen hat die Verfassungsschutzbehörde bei der Übermittlung zu gewährleisten, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind.
(2) Übermittlungen dürfen nur erfolgen an Amtsträgerinnen und Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder zur Geheimhaltung Verpflichtete. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, findet auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechende Anwendung. Durch technische und organisatorische Maßnahmen hat die empfangende Stelle zu gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind. Die empfangende Stelle darf die übermittelten Daten nur zu den Zwecken verwenden, zu denen sie übermittelt wurden, und hat die Daten nach der Verwendung zu löschen. Die Löschung ist gegenüber der Verfassungsschutzbehörde schriftlich zu bestätigen, die elektronische Form ist ausgeschlossen.
(3) Personenbezogene Daten, die mit nachrichtendienlichen Mitteln gemäß § 10 Absatz 1 nach richterlicher Anordnung oder Entscheidung der G 10-Kommission erhoben wurden, dürfen nicht übermittelt werden.
§ 37
Nachberichtspflicht
Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung nach den Vorschriften dieses Gesetzes als unvollständig oder unrichtig, so sind sie unverzüglich gegenüber der empfangenden Stelle zu berichtigen, es sei denn, dass dies für die Beurteilung eines Sachverhalts ohne Bedeutung ist.
§ 38
Berichterstattung und Publikation
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf die Öffentlichkeit einschließlich der Wirtschaft informieren über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen. Die Information darf bereits im Vorfeld einer Gefährdung der Verfassungsschutzgüter erfolgen.
(2) Dazu veröffentlicht die Verfassungsschutzbehörde jährlich einen zusammenfassenden Bericht, insbesondere zu aktuellen Entwicklungen und leitet diesen auch den für den Verfassungsschutz zuständigen Gremien des Landtages zu. Der Bericht wird längstens für drei Jahre bereitgestellt. Darüber hinaus darf die Verfassungsschutzbehörde weitere Berichte und Informationen veröffentlichen.
(3) Bei der Information nach den Absätzen 1 und 2 dürfen auch personenbezogene Daten bekanntgegeben werden, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhanges oder der Darstellung von Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 erforderlich ist und die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person überwiegen.
Kapitel 2
Übermittlung mit nachrichtendienstlichen Mitteln
ersterhobener personenbezogener Daten
§ 39
Übermittlung an inländische öffentliche Stellen zur Gefahrenabwehr
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden, an eine inländische öffentliche Stelle übermitteln, soweit dies im Einzelfall auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Abwehr einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut gemäß § 2 Absatz 3 erforderlich ist. Im Falle einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr oder einer im Einzelfall bestehenden Gefahr, die von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 ausgeht, ist die Verfassungsschutzbehörde zur Übermittlung verpflichtet.
(2) Eine konkretisierte Gefahr nach Absatz 1 Satz 1 liegt vor, wenn sich der zum Schaden führende Kausalverlauf zwar noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen lässt, aber bereits bestimmte Tatsachen im Einzelfall auf die Entstehung einer konkreten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut gemäß § 2 Absatz 3 hinweisen.
(3) Personenbezogene Daten, die durch eine Maßnahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 15 erhoben wurden, darf die Verfassungsschutzbehörde an eine inländische öffentliche Stelle zum Zweck des Rechtsgüterschutzes nur übermitteln, wenn bestimmte Tatsachen vorliegen für eine dringende Gefahr für ein in § 2 Absatz 3 genanntes Rechtsgut und soweit die Übermittlung zur Abwehr der Gefahr erforderlich ist.
§ 40
Übermittlung an inländische öffentliche Stellen zum administrativen
Rechtsgüterschutz
(1) Die Übermittlung an eine inländische öffentliche Stelle ist zulässig mit Einverständnis der betroffenen Person oder, soweit dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter gemäß § 2 Absatz 3 erforderlich ist,
1. zur Überprüfung der Verfassungstreue von Bewerberinnen und Bewerbern sowie Beschäftigten des öffentlichen Dienstes,
2. zur Vorbereitung oder Durchführung einer Maßnahme nach dem Vereinsgesetz vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist,
3. zur Vorbereitung oder Stellung eines Antrags nach Artikel 18 Satz 2 des Grundgesetzes,
4. zur Vorbereitung oder Stellung eines Antrags nach Artikel 21 Absatz 4 des Grundgesetzes,
5. zur Durchführung einer Eignungs- oder Zuverlässigkeitsüberprüfung,
a) die gesetzlich vorgesehen ist, insbesondere nach dem Waffenrecht, Jagdrecht, Sprengstoffrecht, Atomrecht, Luftsicherheitsrecht, Außenwirtschaftsrecht, Sicherheitsgewerberecht, Aufenthaltsrecht oder Staatsangehörigkeitsrecht oder den Sicherheitsüberprüfungsgesetzen und
b) für gesetzliche Aufgaben des Objekt- oder Personenschutzes,
6. zur Vorbereitung oder Durchführung der Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsakts, der auf Grund einer Überprüfung im Sinne von Nummer 5 erlassen wurde,
7. zur Wahrnehmung von gesetzlichen Befugnissen der empfangenden Stelle beim aufsichtlichen Schutz vor missbräuchlicher Nutzung von Einrichtungen und Dienstleistungen der Unternehmen im Finanzsektor in Bezug auf Terrorismusfinanzierung,
8. zur Vorbereitung oder Durchführung der Strafvollstreckung im Zusammenhang mit Straftaten im Sinne des § 41 Absatz 2, einschließlich der Vollzugsplanung, gegen die unmittelbar betroffene Person oder zur Gewährleistung der Sicherheit des Vollzugs freiheitsentziehender Maßnahmen im Zusammenhang mit Straftaten im Sinne des § 41 Absatz 2 gegen Gefährdungen durch diese Person oder
9. zur Durchsetzung von im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 oder auf ein Ersuchen einer zuständigen Stelle im Rahmen eines gesetzlich besonders geregelten Anfrageverfahrens ist die Verfassungsschutzbehörde zu der Übermittlung verpflichtet.
(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an eine inländische öffentliche Stelle zur Vorbereitung, Durchführung oder Überprüfung einer begünstigenden Maßnahme übermitteln, wenn dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter gemäß § 2 Absatz 3 erforderlich ist.
(3) § 39 Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 41
Übermittlung an Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke der Strafverfolgung
(1) Die Verfassungsschutzbehörde übermittelt personenbezogene Daten an eine zuständige inländische Strafverfolgungsbehörde, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer besonders schweren Straftat begründen und soweit die Daten zur Verfolgung dieser Straftat erforderlich sind.
(2) Besonders schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 sind
1. solche, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedroht sind,
2. aus dem Strafgesetzbuch:
a) Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 80a, 83 Absatz 2, § 84 Absatz 1 bis 3, § 85 Absatz 1, § 87 Absatz 1, den §§ 88, 89 Absatz 1 und 2, § 89c Absatz 5, § 90 Absatz 3, § 90a Absatz 3, § 90b Absatz 1, den §§ 95, 97 Absatz 1, § 98 Absatz 1 Satz 1, den § 99 Absatz 1 und § 100a Absatz 1 bis 3,
b) Straftaten gegen die Landesverteidigung nach den §§ 109d, 109e Absatz 1 bis 3 und 5 Halbsatz 1, § 109f und § 109g Absatz 1 und 3,
c) Widerstand gegen die Staatsgewalt nach § 111, soweit zu einer Straftat aufgefordert wird, welche im Höchstmaß mehr als fünf Jahre Freiheitsstrafe androht oder bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe und Teil dieses Katalogs im Übrigen ist, § 113 Absatz 2 und § 114 Absatz 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit § 115,
d) Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach § 129 Absatz 5 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit den §§ 129b, 129a Absatz 3 und 5, auch in Verbindung mit den §§ 129b, 130 Absatz 1 und 3 und § 138 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2,
e) Urkundenfälschung nach den §§ 271 Absatz 3 und 4, 275 Absatz 2 Alternative 1, auch in Verbindung mit § 276a und § 276 Absatz 2, auch in Verbindung mit 276a,
f) gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 309 Absatz 6, 310 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 3 Alternative 1, § 315 Absatz 4 und 5, § 315b Absatz 1 und 2, § 316b Absatz 1 und 2 und § 316c Absatz 4 und
g) Straftaten im Amt nach den §§ 339 und 348,
3. vorsätzliche Straftaten nach § 18 Absatz 1, 1a, 7 und 8 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 71) geändert worden ist,
4. Straftaten nach § 19 Absatz 1, § 20a Absatz 1 und § 22a Absatz 1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 47) geändert worden ist, sowie
5. Straftaten nach § 51 Absatz 1 und § 52 Absatz 1 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I 1957), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist.
(3) Abweichend von Absatz 1 übermittelt die Verfassungsschutzbehörde personenbezogene Daten, die sie durch eine Maßnahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 15 Alternative 2 erhoben hat, an eine zuständige inländische Strafverfolgungsbehörde, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer Straftat nach § 100b Absatz 2 der Strafprozeßordnung begründen und soweit die Daten zur Verfolgung dieser Straftat erforderlich sind. Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten, die die Verfassungsschutzbehörde durch eine Maßnahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 15 Alternative 1 erhoben hat, ist nicht zulässig.
§ 42
Übermittlung an inländische öffentliche Stellen ohne belastende Maßnahmen mit
Außenwirkung
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an eine inländische öffentliche Stelle übermitteln, wenn dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte zur eigenen Aufklärung beobachtungsbedürftiger Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1, insbesondere zur Vorbereitung oder Konkretisierung eines Auskunftsersuchens, erforderlich ist. Darf die Verfassungsschutzbehörde eine Maßnahme nur zur Aufklärung mindestens erheblich beobachtungsbedürftiger Bestrebungen oder Tätigkeiten einsetzen, so darf sie die durch den Einsatz dieses Mittels erhobenen personenbezogenen Daten nach Satz 1 nur zur Aufklärung ebenso beobachtungsbedürftiger Bestrebungen oder Tätigkeiten übermitteln.
(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf dem Bundesnachrichtendienst personenbezogene Daten übermitteln, soweit sich aus ihnen Erkenntnisse über einen Vorgang im Ausland von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung ergeben. Darf die Verfassungsschutzbehörde ein besonderes Mittel nur zur Aufklärung mindestens erheblich beobachtungsbedürftiger Bestrebungen oder Tätigkeiten einsetzen, so darf sie die durch den Einsatz dieses Mittels erlangten personenbezogenen Daten nach Satz 1 nur zur Weitergabe von Erkenntnissen über einen Vorgang übermitteln, zu dessen Aufklärung der Bundesnachrichtendienst dieses Mittel einsetzen dürfte.
(3) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an inländische öffentliche Stellen für deren Aufgabenerfüllung übermitteln, wenn diese im Einzelfall auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte zum Schutz besonders gewichtiger Schutzgüter gemäß § 2 Absatz 3 vor Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 erforderlich ist. Liegen die Voraussetzungen nach den §§ 39 und 40 nicht vor, darf die empfangende Stelle die übermittelten Daten nicht für Maßnahmen nutzen, die die betroffene Person mit unmittelbarer Außenwirkung belasten.
§ 43
Übermittlung an inländische nichtöffentliche Stellen
(1) Eine Übermittlung personenbezogener Daten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden, an nichtöffentliche inländische Stellen ist nur zulässig, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass dies zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter gemäß § 2 Absatz 3 erforderlich ist
1. zur eigenen Aufklärung beobachtungsbedürftiger Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1, insbesondere zur Vorbereitung oder Konkretisierung eines Auskunftsersuchens,
2. zur Abwendung einer zumindest konkretisierten Gefahr gemäß § 39 Absatz 2 für ein besonders gewichtiges Rechtsgut gemäß § 2 Absatz 3 oder
3. zur Erreichung eines der folgenden Zwecke:
a) Schutz lebenswichtiger und verteidigungsrelevanter Einrichtungen und kritischer Infrastrukturen und den nach Landesrecht bestimmten schutzbedürftigen zivilen Objekten,
b) Schutz der Sicherheit in der Informationstechnik gegen erhebliche Gefährdungen,
c) Schutz rechtlich gewährleisteter Geheimnisse,
d) wissenschaftliche Erforschung und Bewertung von Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1,
e) Schutz konkreter Präventions-, Ausstiegs- oder Deradikalisierungsprojekte, die finanziell oder organisatorisch mit öffentlichen Stellen kooperieren,
f) Schutz des Kindeswohls bei der Erbringung von Leistungen und Erfüllung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe,
g) Schutz der gesetzlichen Erziehungs- und Bildungsziele der Schulen und der Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,
h) Schutz der zweckgemäßen Verwendung öffentlicher Fördermittel oder sonstiger öffentlicher Vorteilszuwendungen oder
i) Schutz vor Wirtschafts- oder Wissenschaftsspionage sowie Sabotage.
(2) Eine nichtöffentliche Stelle, die personenbezogene Daten nach Absatz 1 Nummer 3 empfangen hat, darf die Daten für Handlungen, die für die betroffene Person eine nachteilige rechtliche Wirkung entfalten oder diese Person in anderer Weise erheblich beeinträchtigen, nur verwenden, wenn dies zur Abwendung einer zumindest konkretisierten Gefahr gemäß § 39 Absatz 2 für ein besonders gewichtiges Rechtsgut gemäß § 2 Absatz 3 erforderlich ist und die Verfassungsschutzbehörde zustimmt. Bei einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr ist die vorherige Zustimmung der Verfassungsschutzbehörde entbehrlich. Die nichtöffentliche Stelle hat die Verfassungsschutzbehörde unverzüglich über ihre Handlungen und deren Anlass zu unterrichten. Im Übrigen darf die empfangende Stelle die übermittelten Daten nur für den Zweck verwenden, zu dem sie ihr übermittelt wurden. Die empfangende Stelle ist auf die Verwendungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, dass die Verfassungsschutzbehörde sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu bitten.
§ 44
Minderjährigenschutz bei Inlandsübermittlungen
Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten, die sich auf das Verhalten Minderjähriger beziehen, vorbehaltlich der Sätze 2 bis 5 nicht übermitteln. Sie darf die personenbezogenen Daten nur übermitteln, wenn eine Weiterverarbeitung für die Vorbereitung oder Durchführung belastender Maßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung für die betroffene Person ausgeschlossen ist, bei einer Übermittlung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 beschränkt auf dessen Buchstaben e bis g. Im Übrigen darf sie personenbezogene Daten nur übermitteln in Bezug auf eine minderjährige Person, die mindestens 14 Jahre alt ist,
1. zur Abwehr einer Gefahr nach § 39 Absatz 1 Satz 1,
2. zum administrativen Rechtsgüterschutz nach § 40 Absatz 1 Nummer 1 und 8 oder
3. zur Verfolgung einer besonders schweren Straftat nach § 41 Absatz 2.
§ 138 des Strafgesetzbuches bleibt unberührt.
§ 45
Weiterverarbeitung durch die empfangende Stelle und Zweckbindung
(1) Die empfangende Stelle prüft, ob die übermittelten personenbezogenen Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Ergibt die Prüfung, dass die Daten nicht erforderlich sind, hat sie sie zu löschen. Die Löschung kann unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist. Die empfangende Stelle darf diese weiteren Daten jedoch nicht weiterverarbeiten.
(2) Die Kennzeichnung gemäß § 24 Absatz 5 ist bei einer Übermittlung aufrecht zu erhalten, soweit die zu übermittelnden Daten aus Maßnahmen gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 7 bis 15 herrühren. Die Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihre Vertretung kann anordnen, dass bei der Übermittlung auf die Kennzeichnung verzichtet wird, wenn dies unerlässlich ist, um die Geheimhaltung einer Maßnahme nicht zu gefährden und die nach den §§ 13 oder 14 zuständige Stelle zugestimmt hat. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung bereits vor der Zustimmung getroffen werden. Wird die Zustimmung versagt, ist die empfangende Stelle über die Notwendigkeit der Kennzeichnung zu unterrichten. Sie hat diese unverzüglich nachzuholen.
(3) Die empfangende Stelle darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur verarbeiten
1. zu dem Zweck, zu dem sie ihr übermittelt wurden, oder
2. zu einem anderen Zweck, wenn sie ihr auch zu diesem Zweck übermittelt werden dürften und die Verfassungsschutzbehörde der Verarbeitung zu dem abgeänderten Zweck für den Einzelfall oder einer Reihe gleichgelagerter Fälle zustimmt.
Die Verfassungsschutzbehörde hat die empfangende Stelle auf den Zweck der Übermittlung und die Zweckbindung nach Satz 1 hinzuweisen. Dies gilt nicht für Übermittlungen im Rahmen verdeckter Ermittlungen. Die empfangende Stelle ist verpflichtet, der Verfassungsschutzbehörde auf deren Verlangen über die weitere Verarbeitung Auskunft zu geben.
(4) Hat die Übermittlung personenbezogener Daten in einem Verfahren zur vorbeugenden Personenüberprüfung nachteilige Folgen für die betroffene Person, so schließt das Auskunftsrecht der betroffenen Person auch das Recht auf Auskunft ein, dass die Folge durch eine Übermittlung der Verfassungsschutzbehörde veranlasst ist.
(5) In Bezug auf mit nachrichtendienstlichen Mitteln gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 7 bis 15 erhobene personenbezogene Daten gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Prüfung unverzüglich und sodann in Abständen von höchstens sechs Monaten zu erfolgen hat. Soweit die Daten für diese Zwecke nicht erforderlich sind und nicht für eine Übermittlung an andere Stellen benötigt werden, sind sie unverzüglich unter Aufsicht einer oder eines Bediensteten, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat, zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Die empfangende Stelle unterrichtet die übermittelnde Stelle unverzüglich über die erfolgte Löschung. Die Verfassungsschutzbehörde darf eine Zweckänderung nur unter den Voraussetzungen der §§ 39 oder 41 zulassen.
§ 46
Übermittlung an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen zur Weiterverarbeitung ohne Folgemaßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung übermitteln, wenn dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz der besonders gewichtigen Rechtsgüter gemäß § 2 Absatz 3 oder zum Schutz der Sicherheit eines anderen Staates oder einer über- und zwischenstaatlichen Einrichtung erforderlich ist. Eine Übermittlung zum Schutz eines anderen Staates oder zur Aufklärung von Staatsschutzdelikten, die gegen einen anderen Staat begangen worden sind, ist unbeschadet des Absatzes 2 nur zulässig, wenn dort die grundlegenden demokratischen und rechtsstaatlichen Prinzipien sowie die elementaren Menschenrechte gewährleistet sind.
(2) Die Übermittlung unterbleibt, wenn folgende Belange entgegenstehen:
1. besondere gesetzliche Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten,
2. wesentliche auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder
3. überwiegende schutzwürdige Interessen einer Person.
Überwiegende schutzwürdige Interessen stehen insbesondere entgegen, wenn Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder sonstige elementare Menschenrechte gefährdet würden oder Verletzungen von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen drohen. Bei der Prüfung, ob eine Übermittlung zu unterbleiben hat, berücksichtigt die Verfassungsschutzbehörde insbesondere den bisherigen Umgang der empfangenden Stelle mit übermittelten Daten und die Gewährleistung eines zum Schutz der Menschenrechte angemessenen Datenschutzes. Ein die elementaren Menschenrechte wahrender Umgang mit den übermittelten Daten ist insbesondere dann nicht gewährleistet, wenn zu besorgen ist, dass die Daten zu politischer Verfolgung oder zu unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung verwendet werden. Verbleiben auf Grund der Einschätzung Zweifel an der Vereinbarkeit der Übermittlung mit den Anforderungen nach Satz 1 Nummer 3, so dürfen die Daten nur auf der Grundlage einer belastbaren verbindlichen Zusicherung der empfangenden Stelle und nur mit Zustimmung der für Inneres zuständigen Ministerin oder des für Inneres zuständigen Ministers beziehungsweise ihrer oder seiner Vertretung im Amt übermittelt werden.
(3) Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen
1. nur zu dem Zweck, zu dem sie ihm übermittelt wurden, und
2. unbeschadet des Absatzes 4 nicht für Folgemaßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung zu Lasten der betroffenen Person weiterverarbeitet werden. Die Verfassungsschutzbehörde hat die empfangende Stelle hierauf hinzuweisen. Sie hat die empfangende Stelle ferner darauf hinzuweisen, dass sie es sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu bitten.
(4) Die Verfassungsschutzbehörde darf einer Verwendung der personenbezogenen Daten für Maßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung zu Lasten der betroffenen Person zustimmen
1. zur Abwehr einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein Schutzgut, dessen Gewicht den besonders gewichtigen Rechtsgütern gemäß § 2 Absatz 3 entspricht,
2. zum administrativen Rechtsgüterschutz in Verfahren, die den in § 40 Absatz 1 benannten entsprechen, und
3. auf Grund eines durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdachts zur Verfolgung einer besonders schweren Straftat, deren Gewicht den Straftaten nach § 41 Absatz 2 entspricht.
(5) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten, die sich auf das Verhalten Minderjähriger beziehen, vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 nicht übermitteln. Personenbezogene Daten einer minderjährigen Person, die mindestens 16 Jahre alt ist, darf die Verfassungsschutzbehörde nur unter den Voraussetzungen des § 44 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a und c übermitteln, zur Strafverfolgung jedoch nur bei dringendem Tatverdacht. § 138 des Strafgesetzbuches bleibt unberührt. Bei einer Übermittlung an einen Staat, der unmittelbar an die Bundesrepublik Deutschland angrenzt oder Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Nordatlantikvertrages ist, ist § 44 entsprechend anzuwenden.
(6) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an eine nichtöffentliche Stelle im Ausland übermitteln, wenn dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Abwehr einer dringenden Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 4 unerlässlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nach § 49 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht entgegenstehen.
(7) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten auch an inländische Stellen übermitteln, wenn dies zur Vorbereitung einer Übermittlung nach den vorstehenden Absätzen erforderlich ist. § 45 Absatz 2 ist anzuwenden.
(8) Die Übermittlung der von einer Ausländerbehörde empfangenen Daten unterbleibt, es sei denn, die Übermittlung ist völkerrechtlich geboten.
§ 47
Übermittlung zum Schutz der betroffenen Person
Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten auch übermitteln, wenn offensichtlich ist, dass die Übermittlung im Interesse der betroffenen Person liegt, deren Einwilligung nicht oder nicht rechtzeitig eingeholt werden kann und kein Grund zu der Annahme besteht, dass sie in Kenntnis der Übermittlung ihre Einwilligung verweigern würde. Sie darf personenbezogene Daten insbesondere für Zwecke der Jugendhilfe übermitteln.
§ 48
Weitere Verfahrensregelungen
(1) Die Verfassungsschutzbehörde protokolliert die empfangende Stelle, die Rechtsgrundlage sowie den Zeitpunkt der Übermittlung. Die Protokolldaten müssen danach auswertbar sein, ob die Übermittlung nach den §§ 39 bis 43 oder 46 erfolgt ist. Die Verfassungsschutzbehörde darf Protokolldaten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle gespeichert werden, nur für diesen Zweck verarbeiten. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr der Protokollierung folgt, aufzubewahren und nach Ablauf dieser Aufbewahrungsfrist unverzüglich zu löschen.
(2) Sind mit personenbezogenen Daten, die übermittelt werden dürfen, weitere Daten der betroffenen Person oder eines Dritten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten an der Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Die empfangende Stelle darf diese Daten nicht nutzen.
(3) Eine Übermittlung an nichtöffentliche Stellen bedarf der Zustimmung der Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihrer Vertretung. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Übermittlung zum Zweck von Datenerhebungen erfolgt. Die Übermittlung ist aktenkundig zu machen. Für Übermittlungen an inländische nichtöffentliche Stellen kann die Zustimmung auch allgemein für gleichgelagerte Fälle erfolgen. Die Übermittlung ist der betroffenen Person durch die Verfassungsschutzbehörde mitzuteilen, sobald eine Gefährdung ihrer Aufgabenerfüllung durch die Mitteilung nicht mehr zu besorgen ist.
§ 49
Übermittlungsverbote
(1) Personenbezogene Daten dürfen nicht nach den §§ 39 bis 43 übermittelt werden, wenn
1. besondere gesetzliche Verarbeitungsregelungen entgegenstehen,
2. die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen unter Berücksichtigung
a) der Art der Information,
b) ihrer Wertigkeit, auch unter Berücksichtigung eines vergangenen Zeitraums und des Alters der betroffenen Person, insbesondere bei Minderjährigen,
c) der Art der Erhebung, insbesondere im Falle des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel,
d) drohender, insbesondere verdachtsgegründeter Anschlussmaßnahmen und
e) der Verfügbarkeit vorherigen Rechtsschutzes gegen drohende Folgemaßnahmen,
3. durch die Übermittlung der personenbezogenen Daten eine dringende Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut gemäß § 2 Absatz 3 zu besorgen ist; dies gilt nicht, wenn die Übermittlung dem Schutz solcher Rechtsgüter dient und dieses Schutzinteresse überwiegt, oder
4. sonstige überwiegende Sicherheitsinteressen der Übermittlung entgegenstehen; dies ist nicht der Fall, wenn die Übermittlung unerlässlich ist zur
a) Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut gemäß § 2 Absatz 3 oder
b) Verfolgung einer auch im Einzelfall besonders schwerwiegenden Straftat, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedroht ist.
Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten bleibt unberührt.
(2) Die Verfassungsschutzbehörde unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium mindestens einmal im Jahr über die Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4.
Teil 5
Parlamentarische Kontrolle
§ 50
Kontrollgremium
(1) Die Landesregierung unterliegt hinsichtlich der Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde der Kontrolle durch ein besonderes parlamentarisches Gremium. Dieses übt auch die parlamentarische Kontrolle der Beschränkungsmaßnahmen nach § 10 Absatz 1 Nummer 7 bis 14 aus. Im Haushaltsgesetzgebungsverfahren wird aus zwingenden Gründen des Geheimschutzes die Bewilligung von Ausgaben, die nach einem geheimzuhaltenden Wirtschaftsplan bewirtschaftet werden sollen, von der Einwilligung des Kontrollgremiums zu dem Wirtschaftsplan abhängig gemacht.
(2) Das Kontrollgremium übt seine Tätigkeit auch über das Ende einer Wahlperiode des Landtags so lange aus, bis der nachfolgende Landtag ein neues Kontrollgremium gewählt hat.
§ 51
Zusammensetzung, Wahl der Mitglieder
(1) Der Landtag wählt zu Beginn jeder Wahlperiode die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des parlamentarischen Kontrollgremiums aus seiner Mitte. Er bestimmt die Zahl der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder sowie die Zusammensetzung des Kontrollgremiums. Gewählt ist, wer die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen nicht erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang mehr als die Hälfte der Stimmen auf sich vereint. Mit der gleichen Mehrheit kann der Landtag Mitglieder des Kontrollgremiums oder deren Stellvertreterinnen sowie Stellvertreter abberufen.
(2) Der Landtag wählt aus der Mitte der gewählten Mitglieder mit Stimmenmehrheit die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertretung.
(3) Scheidet während der Wahlperiode ein Mitglied des Kontrollgremiums aus dem Landtag aus, so verliert es seine Mitgliedschaft in dem Kontrollgremium. Nach Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Kontrollgremium ist innerhalb von drei Monaten eine Nachwahl vorzunehmen; dies gilt auch bei Ausscheiden eines stellvertretenden Mitglieds.
§ 52
Informationspflichten der Landesregierung
(1) Die Landesregierung unterrichtet das Kontrollgremium in jeder Sitzung umfassend über die Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde, insbesondere über den Einsatz von Personen nach § 10 Absatz 1 Nummern 4 bis 6, Ausnahmeentscheidungen nach § 18 Absatz 1 Satz 2, Entscheidungen nach § 26 Absatz 9 sowie Vorgänge und operative Maßnahmen von besonderer Bedeutung und auf dessen Verlangen über Einzelfälle sowie mindestens jährlich über Fälle des § 49 Absatz 2. Über die Ablehnung von nach dem Verfahren des § 13 beantragte richterliche Anordnungen ist das Kontrollgremium umgehend zu informieren. Die Unterrichtung darf personenbezogene Daten umfassen. Das Kontrollgremium kann darüber hinaus zu allen Vorgängen des Verfassungsschutzes Auskunft verlangen. In Abständen von höchstens sechs Monaten erstattet die Landesregierung ihm einen schriftlichen Bericht über Auskunftsersuchen nach § 8 Absatz 2, Auskunftsverlangen nach § 30 Absatz 1 und die Durchführung der Maßnahmen nach § 10 Absatz 1 Nummer 7 bis 15. Darüber hinaus berichtet das für Inneres zuständige Ministerium dem Landtag jährlich über die Maßnahmen nach § 10 Absatz 1 Nummer 7 bis 15; § 53 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Landesregierung hat dem Kontrollgremium im Rahmen der Unterrichtung nach Absatz 1 auf Verlangen Einsicht in Akten und Dateien der Verfassungsschutzbehörde zu geben und die Anhörung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verfassungsschutzbehörde zu gestatten. Das Kontrollgremium hat ein jederzeitiges Zutrittsrecht zu den Diensträumen der Verfassungsschutzbehörde. Es kann diese Rechte durch ein Mitglied oder mehrere Mitglieder wahrnehmen.
(3) Die Verpflichtung der Landesregierung nach den Absätzen 1 und 2 erstreckt sich nur auf Informationen und Gegenstände, die der Verfügungsberechtigung der Verfassungsschutzbehörde unterliegen. Die Landesregierung kann die Unterrichtung nach den Absätzen 1 und 2 nur verweigern, wenn dies aus zwingenden Gründen des Nachrichtenzuganges oder aus Gründen des Schutzes von Persönlichkeitsrechten Dritter notwendig ist oder wenn der Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung betroffen ist. Lehnt die Landesregierung eine Unterrichtung ab, so hat die für Inneres zuständige Ministerin oder der für Inneres zuständige Minister dies dem Kontrollgremium zu begründen.
(4) Das Kontrollgremium kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder nach Anhörung der Landesregierung im Einzelfall eine Sachverständige oder einen Sachverständigen beauftragen, zur Wahrnehmung seiner Kontrollaufgaben Untersuchungen durchzuführen. Für die Tätigkeit der oder des Sachverständigen gelten Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend. Die oder der Sachverständige hat dem Kontrollgremium über das Ergebnis der Untersuchungen zu berichten; § 53 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Der Bericht darf auch personenbezogene Daten enthalten, soweit dies für eine nachvollziehbare Darstellung der Untersuchung und des Ergebnisses erforderlich ist.
(5) Das parlamentarische Kontrollgremium kann der oder dem Landesbeauftragten Gelegenheit zur Stellungnahme in Fragen des Datenschutzes geben.
(6) Das Kontrollgremium kann feststellen, dass der Unterrichtungsanspruch nicht oder nicht hinreichend erfüllt und eine weitergehende Unterrichtung erforderlich ist; hiervon kann es dem Landtag Mitteilung machen.
(7) Der Landesrechnungshof unterrichtet das Kontrollgremium nach Maßgabe des § 10a Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. November 2025 (GV. NRW. S. 988) geändert worden ist.
(8) Das für Inneres zuständige Ministerium berichtet dem Parlamentarischen Kontrollgremium des Bundes jährlich über die durchgeführten Erhebungen von Auskünften zu Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten digitaler Dienste nach § 10 Absatz 1 Nummer 13.
§ 53
Geschäftsordnung, Geheimhaltung
(1) Jedes Mitglied kann die Einberufung des Kontrollgremiums verlangen. Beschlüsse des Kontrollgremiums bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Das Kontrollgremium gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese regelt auch, unter welchen Voraussetzungen Sitzungsunterlagen und Protokolle von den Mitgliedern des Kontrollgremiums oder den stellvertretenden Mitgliedern eingesehen werden können.
(2) Die Sitzungen des Kontrollgremiums sind öffentlich oder geheim, wenn Geheimhaltungsgründe dies erforderlich machen. Einzelheiten hierzu regelt das Kontrollgremium in seiner Geschäftsordnung. Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit in dem Kontrollgremium bekanntgeworden sind, sofern das Kontrollgremium geheim beraten hat; dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus dem Kontrollgremium.
§ 54
Personal- und Sachausstattung, Unterstützung des Kontrollgremiums
(1) Das Kontrollgremium darf durch Beschäftigte der Landtagsverwaltung unterstützt werden. Die Personal- und Sachausstattung ist im Einzelplan des Landtags gesondert auszuweisen. Die Beschäftigten müssen zuvor die Ermächtigung zum Umgang mit Verschlusssachen und die förmliche Verpflichtung zur Geheimhaltung erhalten. § 53 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Die Verfassungsschutzbehörde hat den beauftragten Beschäftigten im Rahmen der Informationsrechte des Gremiums Auskunft zu ihren Fragen zu erteilen sowie Einsicht in die erforderlichen Akten und Dateien zu gewähren. § 52 Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 55
Berichterstattung
Das Kontrollgremium erstattet dem Landtag jährlich einen Bericht über die Durchführung sowie Art, Umfang und Anordnungsgründe der Maßnahmen nach § 10 Absatz 1 Nummer 7 bis 15; § 53 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 56
Eingaben
(1) Eingaben von Personen über ein sie betreffendes Verhalten der Verfassungsschutzbehörde sind dem Kontrollgremium zur Kenntnis zu geben; es kann diese anhören. Auf Verlangen sind dem Kontrollgremium die Akten vorzulegen; § 53 Absatz 2 findet Anwendung. Die Rechte des Petitionsausschusses bleiben unberührt. An den Landtag gerichtete Eingaben von Bürgerinnen oder Bürgern über ein sie betreffendes Verhalten der Verfassungsschutzbehörde können dem Kontrollgremium zur Kenntnis gegeben werden.
(2) Angehörigen der Verfassungsschutzbehörde ist es gestattet, sich in dienstlichen Angelegenheiten, jedoch nicht im eigenen oder im Interesse anderer Angehöriger dieser Behörde, mit Eingaben an das Kontrollgremium zu wenden, soweit die Leitung der Verfassungsschutzbehörde entsprechenden Eingaben nicht gefolgt ist. Den Angehörigen der Verfassungsschutzbehörde darf dadurch kein Nachteil erwachsen.
§ 57
G 10-Kommission, Verordnungsermächtigung
(1) Zur Kontrolle der Maßnahmen der Verfassungsschutzbehörde nach § 10 Absatz 1 Nummer 7 bis 14 bestellt das Kontrollgremium nach Anhörung der Landesregierung für die Dauer der Wahlperiode des Landtags eine Kommission. Die G 10-Kommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden und vier Beisitzerinnen oder Beisitzern sowie fünf stellvertretenden Mitgliedern, die an den Sitzungen mit Rede- und Fragerecht teilnehmen können. Neben der oder dem Vorsitzenden und der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden verfügen mindestens zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer sowie mindestens zwei stellvertretende Mitglieder über die Befähigung zum Richteramt. Die Mitglieder der G 10-Kommission sind in ihrer Amtsführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen. Sie nehmen ein öffentliches Ehrenamt wahr und werden von dem Kontrollgremium unverzüglich nach Anhörung der Landesregierung für die Dauer der Wahlperiode des Landtags mit der Maßgabe bestellt, dass ihre Amtszeit erst mit der Neubestimmung der Mitglieder der G 10-Kommission nach Ablauf der Wahlperiode endet. Das Kontrollgremium bestellt aus den Mitgliedern der G 10-Kommission die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertretung. Die G 10-Kommission tagt in Abständen von höchstens drei Monaten.
(2) Die Sitzungen der G 10-Kommmission sind geheim. Ihre Mitglieder sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit in der Kommission bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus der G 10-Kommission.
(3) Der G 10-Kommission ist die für ihre Aufgabenerfüllung notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen; sie ist im Einzelplan des Landtags gesondert auszuweisen. Der G 10-Kommission sind bei Bedarf Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit technischem Sachverstand zur Verfügung zu stellen. § 54 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die G 10-Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Kontrollgremiums bedarf. Vor der Zustimmung ist die Landesregierung zu hören.
(5) Die G 10-Kommission entscheidet von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden über die Zulässigkeit und Notwendigkeit von Beschränkungsmaßnahmen. Die Kontrollbefugnis der G 10-Kommission erstreckt sich auf die Verarbeitung der durch die Beschränkungsmaßnahmen erlangten personenbezogenen Daten einschließlich der Entscheidung über die Mitteilung an Betroffene gemäß § 12 Absatz 5. Der G 10-Kommission und ihren Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern ist dabei insbesondere
1. Auskunft zu ihren Fragen zu erteilen,
2. Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Beschränkungsmaßnahme stehen, und
3. jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren.
Die G 10-Kommission kann der oder dem Landesbeauftragten Gelegenheit zur Stellungnahme in Fragen des Datenschutzes geben. Auf § 31 Absatz 2 Satz 3 wird hingewiesen.
(6) Das für Inneres zuständige Ministerium unterrichtet alle drei Monate die G 10-Kommission über die von ihm vorgenommenen Mitteilungen an Betroffene oder über die Gründe, die einer Mitteilung entgegenstehen. Hält die G 10-Kommission eine Mitteilung für geboten, so ist diese unverzüglich vorzunehmen. Ebenso unterrichtet das für Inneres zuständige Ministerium die G 10-Kommission über Entscheidungen nach § 26 Absatz 9, wenn Daten aus einer Maßnahme nach § 10 Absatz 1 Nummern 7 bis 14 einfließen.
(7) Beschlüsse der G 10-Kommission bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Entscheidungen über die endgültige Nichtmitteilung im Sinne des § 12 Absatz 4 erfolgen einstimmig. Die G 10-Kommission unterrichtet das Kontrollgremium über die von ihr gefassten Beschlüsse.
(8) Die G 10-Kommission darf ihr zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Verfassungsschutzbehörde übermittelte personenbezogene Daten verarbeiten. Sofern die übermittelten Daten für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind, sind sie zu löschen.
(9) Die Mitglieder der G 10-Kommission erhalten eine Aufwandsentschädigung, Sitzungstagegelder und Ersatz der Reisekosten nach Maßgabe einer von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Parlamentarischen Kontrollgremium zu erlassenden Rechtsverordnung.
Teil 6
Eigensicherung
§ 58
Besondere Eigensicherungsbefugnisse
(1) Die Eigensicherung dient dem Geheimschutz und der Sicherheit der Verfassungsschutzbehörde. Geschützt werden die Aufgabenerfüllung gemäß § 3, amtliche Informationen und Befugnisse, Infrastruktur sowie Beschäftigte der Verfassungsschutzbehörde gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten durch fremde Mächte oder andere Akteure.
(2) Die oder der Geheimschutzbeauftragte des für Inneres zuständigen Ministeriums beziehungsweise ihre oder seine Vertretung, im Folgenden die oder der Geheimschutzbeauftragte, und von dieser oder diesem besonders Beauftragte dürfen Personen innerhalb ihrer Dienststellen, Liegenschaften und Einrichtungen (Eigensicherungsbereich)
1. verdachtsunabhängig, oberflächlich nach Gegenständen an Personen, in Taschen, in Gegenständen, Mobiliar oder Fahrzeugen auch unter Einsatz technischer Mittel kontrollieren (Kontrolle) und
2. bei tatsächlichen Anhaltspunkten für sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten am äußeren Körper, in Kleidung, Taschen und Gegenständen sowie in Fahrzeugen einschließlich darin befindlicher Gegenstände auch unter Einsatz technischer Mittel durchsuchen (Durchsuchung).
(3) Im Eigensicherungsbereich darf die oder der Geheimschutzbeauftragte und von dieser oder diesem besonders Beauftragte Gegenstände sicherstellen und untersuchen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Verwendung sprechen oder diese Gegenstände keiner Person zuzuordnen sind und die Maßnahmen zur Abwehr von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten erforderlich sind (Sicherstellung). Bei Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik umfasst das Untersuchen auch den Einsatz von technischen Mitteln sowie das Verarbeiten der auf dem Gerät gespeicherten Informationen einschließlich personenbezogener Daten.
(4) Im Eigensicherungsbereich sind alle Personen verpflichtet, die Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 zu dulden. Entziehen sich Personen Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3, darf die Verfassungsschutzbehörde die Maßnahmen auch noch in unmittelbarer Nähe des Eigensicherungsbereiches vornehmen.
(5) Die oder der Geheimschutzbeauftragte kann zur Durchsetzung von Maßnahmen gegenüber Personen, die nach Absatz 4 duldungspflichtig sind, folgende Mittel anwenden:
1. unmittelbare Einwirkung auf die betroffene Person oder Gegenstände (körperliche Gewalt) oder Hilfsmittel der körperlichen Gewalt; eine Fesselung der betroffenen Person ist nur dann zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die mit der Durchsetzung der Maßnahme beauftragten Personen oder Dritte angreifen, Widerstand leisten oder sich der Kontrolle entziehen wird, und
2. unmittelbare Einwirkung auf Gegenstände mittels körperlicher Gewalt oder durch Hilfsmittel der körperlichen Gewalt.
Mittel nach Satz 1 dürfen nur durch besonders qualifizierte und geschulte Personen angewandt werden, die durch die Staatssekretärin beziehungsweise den Staatssekretär des für Inneres zuständigen Ministeriums beziehungsweise ihre oder seine Vertretung hierzu besonders ermächtigt wurden.
(6) Die oder der Geheimschutzbeauftragte darf zur offenen Überwachung des Eigensicherungsbereiches optisch-elektronische Einrichtungen einsetzen. Die Voraussetzungen, das Verfahren und die Grenzen der Maßnahme sind in einer Dienstvorschrift zu regeln. Eine Überwachung höchstpersönlich genutzter Räume ist unzulässig.
(7) Die oder der Geheimschutzbeauftragte kann eine nach § 21h Absatz 3 Nummer 4 der Luftverkehrs-Ordnung vom 29. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1894), die zuletzt durch Artikel 31 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert worden ist, unzulässige Benutzung des Luftraums ihres Eigensicherungsbereichs durch unbemannte Fluggeräte durch geeignete technische Mittel gegen das unbemannte Fluggerät, dessen Steuerungseinheit oder Steuerungsverbindung aufklären und abwehren. Hierzu kann sie oder er sich durch andere geeignete Stellen unterstützen lassen.
(8) Die oder der Geheimschutzbeauftragte darf die Mittel nach § 6 Absatz 5 und 6, § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 sowie § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 7 bis 14 unter den dafür geltenden Voraussetzungen auch einsetzen, soweit dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall erforderlich ist zur Aufklärung von sicherheitsgefährdenden Tätigkeiten ihrer Beschäftigten oder von Personen, die von der Verfassungsschutzbehörde mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit beauftragt sind. Statt der Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihrer Vertretung stellt die Staatssekretärin oder der Staatssekretär des für Inneres zuständigen Ministeriums oder ihre oder seine Vertretung die erforderlichen Anträge oder trifft die erforderlichen Anordnungen.
(9) Eigensicherungsmaßnahmen haben unter Beachtung des § 9 zu erfolgen. Bei der Durchführung von Maßnahmen hat die oder der Geheimschutzbeauftragte unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenigen zu treffen, die den Einzelnen am wenigsten beeinträchtigen. Die im Rahmen von Eigensicherungsmaßnahmen gewonnenen Informationen dürfen nur zum Zweck der Eigensicherung, und des Geheimschutzes verarbeitet und übermittelt werden.
§ 59
Verfahren
(1) Die Maßnahmen nach § 58 Absatz 2 und 3 bedürfen der Anordnung der oder des Geheimschutzbeauftragten. Ist eine Anordnung aufgrund besonderer Eilbedürftigkeit nicht rechtzeitig zu erlangen, kann die Maßnahme auch ohne vorherige Anordnung durchgeführt werden, wenn ihr Zweck ansonsten wesentlich gefährdet würde. Die Anordnung ist nachträglich einzuholen. Erfolgt dies nicht, sind bereits erhobene Daten unverzüglich zu löschen und sichergestellte Geräte wieder herauszugeben.
(2) Maßnahmen nach § 58 Absatz 7 und 8 erfordern die Anordnung durch die Staatssekretärin oder den Staatssekretär des für Inneres zuständigen Ministeriums beziehungsweise ihre oder seine Vertretung.
(3) Sichergestellte Gegenstände sind unverzüglich an die betroffene Person herauszugeben, sobald der Zweck der Eigensicherung entfällt. Dies gilt nicht, wenn die Gegenstände zur Einleitung oder Durchführung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens an die Strafverfolgungsbehörden weitergegeben werden müssen.
(4) Über eine Durchsuchung oder eine Sicherstellung ist der betroffenen Person eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Bei der Untersuchung von Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik, die nicht zur dienstlichen Nutzung überlassen wurden, ist sicherzustellen, dass an dem Gerät nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenverarbeitung unerlässlich sind. Vorgenommene Veränderungen sind bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, rückgängig zu machen. Telekommunikationsendgeräte sind unabhängig von Absatz 3 Satz 1 so schnell wie möglich, spätestens nach zwei Wochen nach Sicherstellung wieder herauszugeben. Dies gilt nicht, wenn die Gegenstände zur Einleitung oder Durchführung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens an die Strafverfolgungsbehörden weitergegeben werden müssen. Die Verfassungsschutzbehörde darf vor der Rückgabe ein Abbild der auf dem Gerät gespeicherten Informationen einschließlich personenbezogenen Daten zur Datensicherung erzeugen.
(6) Abweichend von § 9 Absatz 7 Satz 4 erfolgt die Löschung nach Ablauf von sechs Monaten.
(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 58 haben keine aufschiebende Wirkung.
Teil 7
Schlussbestimmungen
§ 60
Ausschluss der Anwendbarkeit des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen und
Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes
(1) Bei der Erfüllung der Aufgaben durch die Verfassungsschutzbehörde findet das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung keine Anwendung.
(2) Die §§ 2, 3, 5 bis 7, 46, 51 Absatz 1 bis 4, die §§ 52 bis 54, 62, 64 bis 66, 83 und 84 des Bundesdatenschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht in diesem Gesetz besondere Regelungen enthalten sind.
§ 61
Einschränkung von Grundrechten
Durch die Befugnisse nach § 10 können das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) sowie das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden. Durch die Befugnisse nach den §§ 58 und 59 können die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden.
§ 62
Übergangsvorschrift, Evaluation
(1) Bereits erteilte Genehmigungen zum Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 4 bis 14 gelten bis zu deren Fristablauf fort, längstens jedoch bis zum 1. Oktober 2026.
(2) Die Anwendung des § 26 Absatz 2 und 3 ist binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes unter Beteiligung der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sowie unabhängiger wissenschaftlicher Expertise zu evaluieren. Beteiligte Personen sind einer Sicherheitsüberprüfung gemäß § 12 Sicherheitsüberprüfungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 233), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. November 2025 (GV. NRW. S. 988) geändert worden ist, zu unterziehen.
§ 63
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Das Gesetz tritt am 1. April 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 28), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist, außer Kraft.
Artikel 2
Änderung der Landeshaushaltsordnung
§ 10a Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Februar 2025 (GV. NRW. S. 214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird die Angabe „§ 23 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen“ durch die Angabe „§ 50 des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 18. November 2025 (GV. NRW. S. 988)“ ersetzt.
2. In Satz 2 wird die Angabe „§ 26 Abs. 2 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen“ durch die Angabe „§ 53 Absatz 2 des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen
§ 20 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 3 wird nach der Angabe „für die“ die Angabe „staatliche und“ eingefügt.
2. In Absatz 4 Satz 2 wird nach der Angabe „für die“ die Angabe „staatliche und“ eingefügt.
Artikel 4
Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes Nordrhein-Westfalen
Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 233) wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Aufgaben der zuständigen Stelle nach diesem Gesetz sind von einer von der Personalverwaltung, der oder dem behördlichen Datenschutzbeauftragten, der Meldestelle für Hinweisgeber und der Ansprechperson für Korruptionsprävention getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen.
(3) Mitwirkende Behörde bei der Sicherheitsüberprüfung ist die Verfassungsschutzbehörde gemäß § 1 Absatz 2 des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 18. November 2025 (GV. NRW. S. 988).“
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
„2. in einer öffentlichen Stelle Personalangelegenheiten von Mitarbeitenden des Verfassungsschutzes bearbeiten oder sich Zugang zu deren personenbezogenen Daten verschaffen können oder“
bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Nummer 2“ durch die Angabe „Nummer 3“ ersetzt.
3. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Geschlechtseintrag,“.
bb) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
„12. Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten, Wehrdienstzeiten, Zivildienstzeiten, oder Freiwilligendienstzeiten mit Angabe der Ausbildungsstätten, Beschäftigungsstellen sowie deren Anschriften, für Zeiten der Nichtbeschäftigung der Aufenthaltsort, sofern der jeweilige Zeitraum ununterbrochen mehr als drei Monate umfasst,“.
cc) In Nummer 15 wird die Angabe „die auf einen Anbahnungs- und Werbungsversuch hindeuten können,“ gestrichen.
dd) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
„17. Beziehungen zu Organisationen, die von ihren Anhängern unbedingten Gehorsam verlangen und deshalb den Betroffenen in Konflikt mit den in der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit verbundenen Pflichten führen können,“.
ee) Nummer 19 wird wie folgt gefasst:
„19. anhängige Strafverfahren und strafrechtliche Verurteilungen im Ausland,“.
ff) In Nummer 23 wird die Angabe „bei einer bei einer“ durch die Angabe „bei einer“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird nach der Angabe „anzugeben“ die Angabe „und ein Lichtbild mit der Angabe des Jahres der Aufnahme beizufügen“ eingefügt.
4. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Anfragen an das Bundeskriminalamt, die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, bestimmte Bundespolizeibehörde, den Bundesnachrichtendienst und das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst,“.
bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. soweit im Einzelfall erforderlich, bei ausländischen Personen, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, Ersuchen um eine Übermittlung der nach den Vorschriften des AZR-Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist, gespeicherten Daten,“
b) In Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe „datenschutzrechtlicher“ durch die Angabe „datenschutzrechtlich“ ersetzt.
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 10 bis 12 kann in erforderlichem Maße eine Recherche in öffentlich zugänglichen Internetplattformen zu der betroffenen und mitbetroffenen Person einschließlich des öffentlich zugänglichen Teils sozialer Netzwerke und Foren durchgeführt werden.“
d) Absatz 8 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. von öffentlichen Stellen Akten beiziehen, von Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Finanzbehörden auch über Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat im Sinne des § 369 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24).“
5. Nach § 16 Absatz 4 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Zur Vermeidung der Feststellung von Sicherheitsrisiken kann die zuständige Stelle Auflagen erlassen.“
6. In § 21 Absatz 4 wird nach der Angabe „Staatsangehörigkeit“ die Angabe „sowie Kontakte von sich und der mitbetroffenen Person zu ausländischen Nachrichtendiensten und die Aufnahme von Personen aus Staaten gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 20 im eigenen Haushalt schriftlich oder elektronisch“ eingefügt.
7. In § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe „der oder des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatsicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik“ durch die Angabe „des Bundesarchivs gemäß § 15 Absatz 7“ ersetzt.
8. § 24 wird wie folgt gefasst:
„§ 24
Verarbeiten personenbezogener Daten in Dateien
(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde dürfen die nach diesem Gesetz zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten in Dateisystemen verarbeiten. Die Daten über die Sicherheitsüberprüfung sind gesondert zu führen und gegen unbefugten Zugriff zu schützen.
(2) Die Daten nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 9 dürfen auch in den nach § 6 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, zulässigen Verbunddateien gespeichert werden.“
9. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 5 wird nach der Angabe „Untersuchungsausschüsse“ die Angabe „und des Parlamentarischen Kontrollgremiums“ eingefügt.
bb) In Satz 4 wird nach der Angabe „Zweck“ die Angabe „oder zur Verfolgung von Verstößen gegen die Verpflichtung zur Verfassungstreue“ eingefügt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „sowie deren Stiftungen“ gestrichen.
10. In § 27 Absatz 8 wird die Angabe „§ 14“ durch die Angabe „§ 30“ ersetzt.
11. In § 31 Satz 3 wird die Angabe „§ 17 Absatz 2 Satz 3“ durch die Angabe „den §§ 39 und 40“ ersetzt.
12. In § 36 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 11 und 12“ durch die Angabe „den §§ 10 bis 12“ ersetzt.
13. § 38 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die §§ 2, 3, 5 Absatz 1 bis 3 und 5, §§ 6, 7, 42, 46, 51 Absatz 1 und 3, §§ 52, 53, 54 Absatz 1 und 2 sowie §§ 62, 64 bis 66 und 83 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht in diesem Gesetz abweichende Regelungen enthalten sind.“
Artikel 5
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am 1. April 2026 in Kraft.
Düsseldorf, den 18. November 2025
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Hendrik W ü s t
Der Minister der Finanzen
Dr. Marcus O p t e n d r e n k
Der Minister des Innern
Herbert R e u l
Der Minister der Justiz
Dr. Benjamin L i m b a c h