GV. NRW. 2026 S. 252
Erste Verordnung zur Änderung der Ausbildungsordnung für den Gerichtsvollzieherdient im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis
Vom 23. April 2026
Das Ministerium der Justiz verordnet aufgrund des § 7 Absatz 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (GV. NRW. S. 1126) geändert worden ist, im Einvernehmen mit den Ministerien des Innern und der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der Ausbildungsordnung für den Gerichtsvollzieherdient im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis
Die Ausbildungsordnung für den Gerichtsvollzieherdient im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis vom 12. Juli 2021 (GV. NRW. S. 920), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 656) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher des Landes Nordrhein-Westfalen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses
(Ausbildungsordnung für den Gerichtsvollzieherdienst im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis – APO GVörA NRW)“.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Teilnehmerin oder dem Teilnehmer“ durch die Angabe „Gerichtsvollzieheranwärterin oder dem Gerichtsvollzieheranwärter“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Teilnehmerinnen und Teilnehmer“ durch die Angabe „Gerichtsvollzieheranwärterinnen und Gerichtsvollzieheranwärter“ ersetzt.
3. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „Teilnehmerinnen oder Teilnehmer“ durch die Angabe „Gerichtsvollzieheranwärterinnen oder Gerichtsvollzieheranwärter“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „Teilnehmerin oder einem Teilnehmer“ durch die Angabe „Gerichtsvollzieheranwärterin oder einem Gerichtsvollzieheranwärter“ ersetzt.
6. § 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt:
„§ 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 23 April.2026
Der Minister der Justiz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Benjamin L i m b a c h