GV. NRW. 2026 S. 332
Bekanntmachung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“
Vom 15. Januar 2026
Die Vertreterversammlung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen hat in der Sitzung am 9. Dezember 2025 in Düsseldorf beschlossen:
Die nachfolgende DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ in der Fassung vom November 2024 tritt mit Wirkung zum ersten Tag des auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft (folgend die DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“).
Gleichzeitig tritt die DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ vom September 2010, gültig ab 1. Januar 2011, bekannt gemacht im Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen am 23. Dezember 2010, außer Kraft.
DGUV Vorschrift 2
Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie
Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Inhaltsverzeichnis
Erstes Kapitel: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Bestellung
§ 3 Arbeitsmedizinische Fachkunde
§ 4 Sicherheitstechnische Fachkunde
§ 5 Bericht
§ 6 Nutzung von digitalen Informations- und Kommunikationstechnologien
Zweites Kapitel: Übergangsbestimmungen
§ 7 Übergangsbestimmungen
Drittes Kapitel: In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
§ 8 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2 DGUV Vorschrift 2)
Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung
in Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten
I. Allgemeines (Abschnitt I)
II. Anlassbezogene Betreuung (Abschnitt II)
Anlage 2 (zu § 2 Absatz 3 DGUV Vorschrift 2)
Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung
in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten
I. Allgemeines (Abschnitt I)
II. Grundbetreuung (Abschnitt II)
III. Betriebsspezifische Betreuung (Abschnitt III)
IV. Zuordnung der Betriebsarten zu den Betreuungsgruppen (Abschnitt IV)
Anlage 3 (zu § 2 Absatz 4 DGUV Vorschrift 2)
entfällt
Anlage 4 (zu § 2 Absatz 4 DGUV Vorschrift 2)
entfällt
Erstes Kapitel:
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Unfallverhütungsvorschrift bestimmt näher die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) ergebenden Pflichten zu treffen hat.
§ 2 Bestellung
(1) Der Unternehmer hat Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in den §§ 3 und 6 Arbeitssicherheitsgesetz bezeichneten Aufgaben schriftlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen. Der Unternehmer hat auf Verlangen nachzuweisen, wie er die Verpflichtung nach Satz 1 erfüllt hat.
(2) Bei Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten richtet sich der Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung nach Anlage 1.
(3) Bei Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten gelten die Bestimmungen nach Anlage 2.
(4) entfällt
(5) Bei der Berechnung der Zahl der Beschäftigten sind jährliche Durchschnittszahlen zugrunde zu legen; bei der Berechnung des Schwellenwertes in den Absätzen 2 und 3 sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von
- nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5
- von mehr als 20 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75
- von mehr als 30 Stunden mit 1,0
zu berücksichtigen.
(6) Der Unfallversicherungsträger kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 Arbeitssicherheitsgesetz zuständigen Behörde Abweichungen von den Absätzen 2 und 3 zulassen, soweit im Betrieb die Unfall- und Gesundheitsgefahren vom Durchschnitt abweichen und die abweichende Festsetzung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. Als Vergleichsmaßstab dienen Betriebe der gleichen Art.
(7) Die Beschäftigten sind über die Art der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung sowie die bestellten Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu informieren.
§ 3 Arbeitsmedizinische Fachkunde
Der Unternehmer kann die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde als gegeben ansehen bei Ärztinnen und Ärzten, die nachweisen, dass sie berechtigt sind,
1. die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“
oder
2. die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“
zu führen.
§ 4 Sicherheitstechnische Fachkunde
(1) Der Unternehmer kann die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde von Fachkräften für Arbeitssicherheit als nachgewiesen ansehen, wenn diese den in den Absätzen 2 bis 6 festgelegten Anforderungen genügen.
(2) Sicherheitsingenieurinnen und Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen, wenn sie
1. berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur zu führen
oder einen Bachelor- oder Masterabschluss der Studienrichtung Ingenieurwissenschaften erworben haben,
2. danach eine praktische Tätigkeit in diesem Beruf mindestens zwei Jahre lang ausgeübt
und
3. einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Qualifizierungslehrgang zur Fachkraft für Arbeitssicherheit oder einen entsprechenden staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Qualifizierungslehrgang eines anderen Qualifizierungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.
Sicherheitsingenieurinnen und Sicherheitsingenieure, die aufgrund ihrer Hochschulausbildung berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Sicherheitsingenieurin oder Sicherheitsingenieur“ zu führen und eine einjährige praktische Tätigkeit als Ingenieurin oder Ingenieur ausgeübt haben, erfüllen ebenfalls die Anforderungen.
(3) In der Funktion als Sicherheitsingenieurin oder Sicherheitsingenieur können auch Personen tätig werden, die über gleichwertige Qualifikationen verfügen. Ihr Einsatz in der Funktion als Sicherheitsingenieurin oder Sicherheitsingenieur im Betrieb erfordert eine Zulassung im Einzelfall nach § 7 Absatz 2 Arbeitssicherheitsgesetz durch die zuständige Behörde.
(4) Sicherheitstechnikerinnen und Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie
1. eine Prüfung als staatlich anerkannte Technikerin oder staatlich anerkannter Techniker erfolgreich abgelegt haben,
2. danach eine praktische Tätigkeit als Technikerin oder Techniker mindestens zwei Jahre lang ausgeübt
und
3. einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Qualifizierungslehrgang zur Fachkraft für Arbeitssicherheit oder einen entsprechenden staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Qualifizierungslehrgang eines anderen Qualifizierungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.
Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich anerkannte Technikerin oder staatlich anerkannter Techniker mindestens vier Jahre lang als Technikerin oder Techniker oder in gleichwertiger Funktion tätig war und einen Qualifizierungslehrgang nach Satz 1 Nummer 3 mit Erfolg abgeschlossen hat.
(5) Sicherheitsmeisterinnen und Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie
1. die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben,
2. danach eine praktische Tätigkeit als Meisterin oder Meister mindestens zwei Jahre lang ausgeübt
und
3. einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Qualifizierungslehrgang zur Fachkraft für Arbeitssicherheit oder einen entsprechenden staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Qualifizierungslehrgang eines anderen Qualifizierungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.
Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang als Meisterin oder Meister oder in gleichwertiger Funktion tätig war und einen Qualifizierungslehrgang nach Satz 1 Nummer 3 mit Erfolg abgeschlossen hat.
(6) Personen mit einem Studienabschluss in Physik, Chemie, Biologie, Humanmedizin,
Ergonomie, Arbeits- und Organisationspsychologie, Arbeitshygiene oder Arbeitswissenschaft erfüllen als gleichwertig qualifizierte Personen entsprechend Absatz 2, 3, 4 oder 5 die Anforderungen, wenn sie
1. das jeweilige Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen haben,
2. danach eine praktische Tätigkeit in einem Beruf, der das jeweilige Hochschulstudium voraussetzt, mindestens zwei Jahre lang ausgeübt
und
3. einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Qualifizierungslehrgang zur Fachkraft für Arbeitssicherheit oder einen entsprechenden staatlich oder von den Unfallversicherungsträgern anerkannten Qualifizierungslehrgang eines anderen Qualifizierungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.
Zusätzlich bedarf es einer Zulassung im Einzelfall nach § 7 Absatz 2 Arbeitssicherheitsgesetz durch die zuständige Behörde, wenn die Berufsbezeichnung „Ingenieurin oder Ingenieur“ nicht geführt werden darf und die Person an Stelle einer Sicherheitsingenieurin oder eines Sicherheitsingenieurs tätig werden soll.
(7) Der Qualifizierungslehrgang nach den Absätzen 2, 4, 5 und 6 umfasst die Lernfelder 1 bis 5 (branchenübergreifende Qualifizierung) und das Lernfeld 6 (branchenspezifische Qualifizierung) inklusive der begleitenden Praktikumsphasen. Bestandteile des Lernfeldes 6 sind die nachfolgenden Rahmenthemen: Betriebsartenspezifische Aufgaben/Tätigkeiten im öffentlichen Dienst unter Berücksichtigung der typischen Organisationsstrukturen.
(8) Bei einem Wechsel einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, die das Lernfeld 6 (branchenspezifische Qualifizierung) entsprechend den Festlegungen eines anderen Unfallversicherungsträgers absolviert hat, in eine andere Branche, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit die erforderlichen branchenspezifischen Kenntnisse durch Fortbildung erwirbt. Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen entscheidet über den erforderlichen Umfang an Fortbildung unter Berücksichtigung der Inhalte ihres Lernfeldes 6 und der bereits bestehenden Kompetenzen der Fachkraft für Arbeitssicherheit.
§ 5 Bericht
Der Unternehmer muss die gemäß § 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift bestellten Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig elektronisch oder schriftlich zu berichten. Die Berichte sollen auch über die Zusammenarbeit der Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit und der gegebenenfalls eingesetzten Personen mit spezieller Fachkompetenz Auskunft geben. Zudem müssen die Berichte Nachweise über die von Betriebsärztinnen oder Betriebsärzten sowie Fachkräften für Arbeitssicherheit absolvierten Fortbildungen enthalten, die zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
§ 6 Nutzung von digitalen Informations- und Kommunikationstechnologien
(1) Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung muss grundsätzlich in Präsenz erbracht werden. Die Leistungen können unter Nutzung digitaler Informations- und Kommunikationstechnologien erfolgen, wenn die betrieblichen Verhältnisse bekannt sind. Diese Art der Betreuung ist durch die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt sowie die Fachkraft für Arbeitssicherheit persönlich zu erbringen. Diese Art der Betreuung ist nicht möglich, wenn Sachgründe eine betriebsärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung in Präsenz im Betrieb erfordern.
(2) In der Betreuung nach § 2 Absatz 2 und 3 dieser Unfallverhütungsvorschrift ist die Nutzung digitaler Informations- und Kommunikationstechnologien jeweils bis zu einem Drittel der Leistungen möglich, wenn der Betrieb durch eine Erstbegehung bekannt ist und die jeweils notwendigen Voraussetzungen für die Anwendung von digitalen Informations- und Kommunikationstechnologien vorliegen.
(3) entfällt
(4) Bei der Beratung zu speziellen Fachthemen durch Personen mit entsprechender Fachkompetenz, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsärztin oder Betriebsarzt oder als Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen, entscheidet der Unternehmer auf Grundlage seiner Gefährdungsbeurteilung über Art und Umfang der Nutzung digitaler Informations- und Kommunikationstechnologien.
(5) Die Leistungserbringung unter Nutzung von digitalen Informations- und Kommunikationstechnologien ist im Bericht gemäß § 5 dieser Unfallverhütungsvorschrift zu dokumentieren.
Zweites Kapitel:
Übergangsbestimmungen
§ 7 Übergangsbestimmungen
(1) Sofern Ärztinnen oder Ärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach einer vor dem Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift geltenden Fassung dieser Unfallverhütungsvorschrift ihre arbeitsmedizinische oder sicherheitstechnische Fachkunde erfolgreich erworben haben, kann der Unternehmer die in dieser Unfallverhütungsvorschrift insoweit geforderte Fachkunde als gegeben ansehen.
(2) entfällt
(3) Die Verpflichtung nach § 5 Satz 3 gilt ab 1. Januar 2029 wenn in Verträgen, die zwischen dem Unternehmer und
- Betriebsärztinnen oder Betriebsärzten,
- Fachkräften für Arbeitssicherheit oder
- überbetrieblichen Diensten
vor dem 1. Januar 2026 geschlossen wurden, insoweit keine oder abweichende Regelungen enthalten sind.
Drittes Kapitel:
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
§ 8 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am ersten Tag des auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Fassung der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ vom 1. Januar 2011.
Düsseldorf, den 15. Januar 2026
Vorsitzender der Vertreterversammlung
Ralf P a g e n k o p f
Die DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ wird genehmigt.
Düsseldorf, den 23. April 2026
Az. III A 4 – 91.16.01.08 Th
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
J. Thier