GV. NRW. 2026 S. 362
Verordnung zur Änderung
der Verordnung Qualifizierungsaufstieg StAV
der Verordnung Qualifizierungsaufstieg StAV
Vom 8. Juni 2026
Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (GV. NRW. S. 1126) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der Verordnung Qualifizierungsaufstieg StAV
Die Verordnung Qualifizierungsaufstieg StAV vom 6. Mai 2022 (GV. NRW. S. 762) wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Während der praktischen Einweisung sind die Beamtinnen und Beamten mit den Aufgaben der angestrebten Laufbahn exemplarisch vertraut zu machen. Die Beamtinnen und Beamten durchlaufen während der Qualifizierung zwei unterschiedliche Sachgebiete. Ein Wechsel der Bezirksregierung ist grundsätzlich nicht erforderlich. In einem Sachgebiet soll eine Einführung in Basisaufgaben erfolgen und in dem anderen Sachgebiet in eine Fach- oder Expertenaufgabe.“
2. Die §§ 4 und 5 werden durch die folgenden §§ 4 und 5 ersetzt:
„§ 4
Facharbeit
(1) Während der praktischen Einweisung erstellen die Beamtinnen und Beamten eine schriftliche Ausarbeitung in Form einer Facharbeit zur Standardüberwachung in der Arbeitsschutzverwaltung NRW. Die Ausarbeitung soll den Beamtinnen und Beamten ermöglichen, zu zeigen, dass sie sich mit dem aktuellen Überwachungskonzept der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung auseinandersetzt haben und ihr theoretisches Wissen in die Praxis umsetzen können. Ziel ist es Übertragungstätigkeiten zu erbringen, Lösungsvorschläge zu erarbeiten sowie diese Inhalte anderen zu vermitteln.
(2) Die Aufgabenstellung der Facharbeit wird durch den zuständigen Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung der von der Ausbildungsleitung festgelegten Gestaltungsrichtlinie in Abstimmung mit dem Ministerium gestellt.
§ 5
Bewertung der Facharbeit
(1) Mindestens zwei Mitglieder des zuständigen Prüfungsausschusses bewerten die schriftliche Facharbeit gemeinsam und legen einvernehmlich fest, ob die Facharbeit „ausreichend“ oder „nicht auseichend“ ist. Können sich die beiden Mitglieder des zuständigen Prüfungsausschusses nicht auf eine Bewertung einigen, entscheidet der gesamte zuständige Prüfungsausschuss. Der Vorsitz des zuständigen Prüfungsausschusses dokumentiert das Ergebnis gemäß der Vorlage der Anlage 2 und übersendet diese sowie die Facharbeit der Ausbildungsleitung.
(2) Bei der Bewertung der Facharbeit sind neben der inhaltlichen Richtigkeit und dem systematischen Aufbau die äußere Form und der sprachliche Ausdruck zu berücksichtigen. Die Bewertung ist zu begründen.
(3) Den jeweiligen Beamtinnen und Beamten ist Gelegenheit zu geben, die Bewertung der schriftlichen Facharbeit mit einem Mitglied des zuständigen Prüfungsausschusses in Anwesenheit der Ausbildungsleitung zu besprechen.
(4) Ist die schriftliche Facharbeit mit „nicht ausreichend“ bewertet, ist der Beamtin oder dem Beamten die Möglichkeit zur Überarbeitung zu geben. Dafür steht ein Zeitraum von zwei Wochen zur Verfügung.
(5) Wird die Facharbeit ohne triftige Entschuldigung nicht abgeliefert, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ bewertet.“
3. § 6 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Beamtinnen und Beamte, deren Facharbeit während der Qualifizierung mit „ausreichend“ bewertet wurde, nehmen im Anschluss an die Qualifizierung an einem dreimonatigen Aufstiegslehrgang teil.“
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 4 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:
„(1) Im Anschluss an den Aufstiegslehrgang ist die Aufstiegsprüfung vor dem zuständigen Prüfungsausschuss abzulegen.
(2) Die Aufstiegsprüfung besteht aus einem Aktenvortrag mit anschließendem Fachgespräch. Der Aktenvortrag soll 15 Minuten nicht überschreiten. Der Aktenvortrag soll einen Vorgang betreffen, den die Beamtin oder der Beamte im Rahmen ihrer oder seiner Qualifizierung selbstständig bearbeitet hat. In dem anschließenden Fachgespräch werden neben den Nachfragen zu den Inhalten des Aktenvortrages auch Fragen zu dem in der Qualifizierung vermittelten Wissen gestellt. Die Prüfungszeit soll insgesamt 45 Minuten nicht überschreiten.
(3) Bei der Aufstiegsprüfung werden die Darstellung der Inhalte des vorgetragenen Vorganges, der sprachliche Ausdruck, das vorgetragene Fachwissen und das persönliche Auftreten bewertet. Der Vortrag ist außerdem hinsichtlich des systematischen Aufbaus zu bewerten. Die Bewertung ist zu begründen.“
b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden zu den Absätzen 4 und 5.
5. § 9 Absatz 1 Satz 5 wird gestrichen.
6. § 10 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Wird auch die überarbeitete schriftliche Facharbeit als „nicht ausreichend“ bewertet, ist die Teilnahme am Verfahren damit beendet.“
7. Die Anlagen 1 bis 4 werden durch die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtlichen Anlagen 1 bis 4 ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 8. Juni 2026
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef L a u m a n n