GV. NRW. 2026 S. 388
Siebtes Gesetz zur Änderung der Landeshaushaltsordnung
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Siebtes Gesetz zur Änderung der Landeshaushaltsordnung
Vom 22. Juni 2026
Artikel 1
Änderung der Landeshaushaltsordnung
Die Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (GV. NRW. S. 1179) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 17b wird gestrichen.
2. § 66 wird durch den folgenden § 66 ersetzt:
„§ 66
Unterrichtung des Landesrechnungshofs bei Mehrheitsbeteiligungen
Besteht eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 247) geändert worden ist, so hat das zuständige Ministerium darauf hinzuwirken, dass dem Landesrechnungshof die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bestimmten Befugnisse eingeräumt werden.“
3. § 71a wird durch den folgenden § 71a ersetzt:
„§ 71a
Buchführung nach den Grundsätzen des Handelsgesetzbuches;
Verordnungsermächtigung
(1) In geeigneten Bereichen wird die Buchführung zusätzlich in Anlehnung an die Grundsätze der staatlichen doppelten Buchführung gemäß § 7a des Haushaltsgrundsätzegesetzes gestaltet. Die §§ 71 und 72, 74 bis 85 und 87 bleiben unberührt. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Umsetzung von Satz 1 Verwaltungsvorschriften zu erlassen.
(2) Die öffentlichen Stellen nach dem Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. November 2025 (GV. NRW. S. 988) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die das Rechnungswesen nach Absatz 1 umsetzen, sind zur Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten des Landes und von externen Geschäftspartnern in dem für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der elektronischen Rechnungsverarbeitung, des Mahnwesens, der Beitreibung von Forderungen, der Buchführung entsprechend den Grundsätzen der staatlichen doppelten Buchführung, der Prozesse der Logistik zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Umfang befugt. Zur Erfüllung steuerrechtlicher Meldepflichten ist es zulässig, die nach § 93c der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 39) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Daten zum Geschäftspartner zu verarbeiten.
(3) Der automatisierte Abruf und die Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten des Landes bei der für Besoldung und Versorgung zuständigen Stelle durch die an der Ausübung des Haushalts- und Rechnungswesens beteiligten öffentlichen Stellen nach dem Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung ist für Zwecke der Buchführung, der Kosten- und Leistungsrechnung, der Zeitaufschreibung, der Abbildung der Logistik, der Abbildung des Organisationsaufbaus von Dienststellen sowie der elektronischen Rechnungsverarbeitung zulässig.
(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, Näheres zu den Befugnissen nach den Absätzen 2 und 3 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Rechtsverordnung hat die Art der zu verarbeitenden Daten, die zum Datenabruf nach Absatz 3 befugten Stellen, die Stellen, die in verbundenen Dateien Daten verarbeiten dürfen, sowie den Umfang ihrer Verarbeitungsbefugnis anzugeben und festzulegen, welche Stelle die datenschutzrechtliche Verantwortung gegenüber den Betroffenen trägt sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten trifft.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
Brüssel, den 22. Juni 2026
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Hendrik W ü s t
Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
Mona N e u b a u r
Der Minister der Finanzen
Dr. Marcus O p t e n d r e n k
Der Minister des Innern
Herbert R e u l
Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration
Verena S c h ä f f e r
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef L a u m a n n
Die Ministerin für Schule und Bildung
Zugleich für die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
Dorothee F e l l e r
Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
Ina S c h a r r e n b a c h
Der Minister der Justiz
Dr. Benjamin L i m b a c h
Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
Oliver K r i s c h e r
Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Silke G o r i ß e n
Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten,
Internationales sowie Medien und Chef der Staatskanzlei
Nathanael L i m i n s k i