GV. NRW. 2026 S. 389
Drittes Gesetz zur Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Drittes Gesetz zur Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes
Vom 22. Juni 2026
Artikel 1
Das Lehrerausbildungsgesetz vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 501) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird die Angabe „Lehrerausbildungsgesetz“ durch die Angabe „Lehramtsausbildungsgesetz“ ersetzt.
2. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1 wie folgt gefasst:
„§ 1 Weiterentwicklung der Lehramtsausbildung“.
3. In der Überschrift des § 1 und in Absatz 1 wird jeweils die Angabe „Lehrerausbildung“ durch die Angabe „Lehramtsausbildung“ ersetzt.
4. In § 5 Absatz 1 Satz 1 und § 6 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Lehrerausbildung“ durch die Angabe „Lehrkräfteausbildung“ ersetzt.
5. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Staatsprüfung
(1) Durch die Staatsprüfung wird festgestellt, ob die Kandidatin oder der Kandidat das Ziel der Ausbildung erreicht hat.
(2) Die Staatsprüfung findet während des Vorbereitungsdienstes statt. Das Beamtenverhältnis endet im Falle des Bestehens oder endgültigen Nicht-Bestehens mit dem Ablegen der Prüfung. Die Prüfung ist abgelegt, sobald der Kandidatin oder dem Kandidaten das Prüfungsergebnis schriftlich bekannt gegeben ist. Die schriftliche Bekanntgabe erfolgt bei bestandener Prüfung im Verlauf des letzten Ausbildungsmonats, bei endgültig nicht bestandener Prüfung unmittelbar nach der Prüfung.
(3) Das für Schulen zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem für Finanzen zuständigen Ministerium eine Rechtsverordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen, in der es die Zulassung sowie die Durchführung des Vorbereitungsdienstes und der Prüfung sowie die Aufgaben der Zentren für schulpraktische Lehrkräfteausbildung im Einzelnen regelt. Es trifft insbesondere Regelungen über
1. Voraussetzungen und Verfahren der Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf sowie die nähere Ausgestaltung des Zulassungsverfahrens nach § 6,
2. Ausgestaltung, Dauer und Durchführung des Vorbereitungsdienstes sowie die dazu erforderliche Gewinnung von Lehrkräften und den Einsatz von Lehrkräften als Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder einschließlich der Gewährung von Anrechnungsstunden,
3. Ausgestaltung, verlängerte Dauer und Umfang einer Teilzeitbeschäftigung im Vorbereitungsdienst,
4. Art und Umfang der Prüfungsleistungen einschließlich einer möglichen Berücksichtigung von während der Ausbildung erbrachten Leistungen, die Bildung der Prüfungsausschüsse, die Prüfungsnoten, das Verfahren bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und die Notenbildung für Prüfungen sowie die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Prüfung und
5. Aufgaben und Zusammenarbeit der Zentren für schulpraktische Lehrkräfteausbildung mit anderen Einrichtungen und Personen insbesondere im Rahmen des Praxissemesters.“
6. Dem § 9 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Der Zugang zum Vorbereitungsdienst setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten.“
7. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann im Rahmen eines Modellversuchs der Zugang zum Vorbereitungsdienst des Lehramts an Berufskollegs in einer Verbindung der Fachrichtung Ingenieurtechnik mit den Fachrichtungen Bautechnik, Elektrotechnik oder Maschinenbautechnik auch auf der Grundlage von an Fachhochschulen in Trägerschaft des Landes erworbenen lehramtsbezogenen Masterabschlüssen erfolgen, wenn die Studiengänge nach den Bestimmungen des § 11 akkreditiert worden sind. Die Abschlüsse nach Satz 1 sind den nach den Absätzen 1 und 2 erworbenen Abschlüssen zum „Master of Education“ gleichgestellt. Einschreibungen auf der Grundlage dieser Vorschrift setzen voraus, dass der Studienbetrieb an einer Hochschule des Landes spätestens im Jahr 2028 aufgenommen wurde. Sie sind letztmalig 2035 möglich. Diese Regelung wird in dem Bericht gemäß § 1 Absatz 3 im Jahr 2030 erstmalig überprüft.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
8. Die §§ 11 und 12 werden wie folgt gefasst:
„§ 11
Akkreditierung von Studiengängen
(1) Studienabschlüsse nach § 10 eröffnen den Zugang zu einem der Lehrämter nach § 3 Absatz 1, wenn sie in gemäß § 7 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) in der jeweils geltenden Fassung akkreditierten Studiengängen erworben wurden. Gegenstand der Akkreditierung und Reakkreditierung sind auch die Prüfungsordnungen der Hochschulen für die einzelnen Fächer; bei Akkreditierungen in den Fächern Kunst und Musik sind die Besonderheiten künstlerischer Praxis zu berücksichtigen. Die durch oder aufgrund dieses Gesetzes gestellten Anforderungen an den Zugang zum Vorbereitungsdienst, die in den Absätzen 2 bis 10 gestellten Anforderungen an Studiengänge sowie bundesweite Vereinbarungen unter den Ländern sind zu beachten. In Verfahren der Akkreditierung und Reakkreditierung wirkt das für Schulen zuständige Ministerium oder eine von ihm benannte Stelle mit. Die Akkreditierung und Reakkreditierung von Master-Studiengängen ist an die Zustimmung des für Schulen zuständigen Ministeriums oder der von ihm benannten Stelle gebunden.
(2) Universitäten in Trägerschaft des Landes können Programmakkreditierungen nach Absatz 1 ersetzen durch entsprechende hochschulinterne Akkreditierungen aufgrund einer Systemakkreditierung und einer Vereinbarung mit dem für Schulen zuständigen Ministerium, wenn
1. die Beteiligung des für Schulen zuständigen Ministeriums oder einer von ihm benannten Stelle an der regelmäßig wiederkehrenden hochschulinternen Akkreditierung der lehramtsbezogenen Bachelor- und Lehramtsmaster-Studiengänge gesichert ist, und
2. der Studienbetrieb der einzelnen Lehramtsmaster-Studiengänge in den Fächern und Bildungswissenschaften wiederkehrend, mindestens im Abstand von acht Jahren, an die hochschulinterne Akkreditierung und die Zustimmung des für Schulen zuständigen Ministeriums zur Akkreditierung gebunden ist. § 7 Absatz 1 des Hochschulgesetzes bleibt unberührt.
Die Beteiligung nach Satz 1 Nummer 1 umfasst insbesondere Informationsrechte zur personellen Ausstattung in den Fachdidaktiken und Bildungswissenschaften sowie ein eigenes Recht des für Schulen zuständigen Ministeriums, die Bewertung durch externen wissenschaftlichen Sachverstand verlangen zu können. Die Sätze 1 und 2 sind auch auf wesentliche Änderungen von Studiengängen anzuwenden. Die Neueinrichtung von Studiengängen setzt weiter Akkreditierungen nach Absatz 1 voraus; dies gilt nicht für die Neueinrichtung von Teilstudiengängen in bestehenden kombinatorischen Studiengängen.
(3) Das Bachelorstudium enthält bereits lehramtsspezifische Elemente und ist so anzulegen, dass die erworbenen Kompetenzen auch für Berufsfelder außerhalb der Schule befähigen. Das Masterstudium bereitet gezielt auf ein Lehramt vor. Das Studium umfasst am Ausbildungsziel orientierte bildungswissenschaftliche, fachwissenschaftliche und fachdidaktische Studien, in die Praxisphasen einzubeziehen sind. Die Hochschulen können zulassen, dass Leistungen des Bachelorstudiums von einem Studierenden im Rahmen eines vorläufigen Zugangs zum Masterstudium individuell nachgeholt werden, wenn zu erwarten ist, dass sie innerhalb eines Jahres erbracht werden.
(4) Das Studium orientiert sich an der Entwicklung der grundlegenden beruflichen Kompetenzen nach § 2 Absatz 2. Die Kompetenzen werden in einem systematischen Aufbau erworben. Dazu entwickeln die Hochschulen im Rahmen der rechtlichen Vorgaben und der bundesweiten Vereinbarungen unter den Ländern über Anforderungen an Bildungswissenschaften und Fächer Curricula.
(5) Das Studium gliedert sich in Lehreinheiten (Module) gemäß § 60 Absatz 3 des Hochschulgesetzes; die Module des Masterstudiums werden in der Regel jeweils mit einer Modulabschlussprüfung abgeschlossen, die als solche im Diplomzusatz (Diploma Supplement) ausgewiesen ist und den Kompetenzerwerb im gesamten Modul abbildet. In den Fächern Kunst und Musik können die Besonderheiten künstlerischer Praxis berücksichtigt werden. Den einzelnen Studien- und Prüfungsleistungen sind Leistungspunkte nach den im European Credit Transfer System festgelegten Kriterien zugeordnet.
(6) Das Studium für die einzelnen Lehrämter umfasst sowohl im Bachelor-Studiengang als auch im Master-Studiengang neben dem bildungswissenschaftlichen Studium und den in Verantwortung der Hochschulen liegenden Praxiselementen folgende Bestandteile:
1. für das Lehramt an Grundschulen das Studium der Lernbereiche Sprachliche Grundbildung und Mathematische Grundbildung und eines weiteren Lernbereichs oder Unterrichtsfachs jeweils einschließlich der Fachdidaktik; das bildungswissenschaftliche Studium ist auf das frühe Lernen konzentriert und enthält elementarpädagogische und förderpädagogische Schwerpunkte,
2. für das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen das Studium von zwei Unterrichtsfächern einschließlich der Fachdidaktik,
3. für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen das Studium von zwei Unterrichtsfächern einschließlich der Fachdidaktik; an die Stelle von zwei Unterrichtsfächern kann nach Maßgabe der Verordnung nach § 9 Absatz 2 das Fach Kunst oder das Fach Musik treten; an die Stelle eines Unterrichtsfaches kann eine sonderpädagogische Fachrichtung treten,
4. für das Lehramt an Berufskollegs das Studium der Berufspädagogik sowie das Studium von zwei beruflichen Fachrichtungen oder eines Unterrichtsfaches und einer beruflichen Fachrichtung oder zweier Unterrichtsfächer jeweils einschließlich der Fachdidaktik; das Studium einer beruflichen Fachrichtung oder eines Unterrichtsfaches kann mit dem Studium einer sonderpädagogischen Fachrichtung verbunden werden,
5. für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung das Studium von einem Unterrichtsfach einschließlich der Fachdidaktik und das Studium von zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen.
(7) Leistungen in Lernbereichen, Unterrichtsfächern und sonderpädagogischen Fachrichtungen sowie in Bildungswissenschaften sind zu einem Anteil von mindestens einem Fünftel im Masterstudium (ohne Berücksichtigung des Praxissemesters) zu erbringen.
(8) Leistungen in Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte sind für alle Lehrämter zu erbringen.
(9) Sofern eine Hochschule eine fachlich übergreifende Perspektive auf alle Aspekte von Vielfalt der Schülerinnen und Schüler verfolgt und durch ein inhaltlich abgestimmtes und zentral in der Hochschule verantwortetes Studienangebot umsetzt, wird diese Entwicklung bezüglich lehramtsbezogener Aspekte von dem für Schulen zuständigen Ministerium beratend begleitet.
(10) Das Studium moderner Fremdsprachen umfasst mindestens einen Auslandsaufenthalt von drei Monaten Dauer in einem Land, in dem die studierte Sprache als Landessprache gesprochen wird; Hochschulen können im Einzelfall eine Ausnahme vom Auslandsaufenthalt zulassen, wenn eine in der Person der oder des Studierenden oder in der Person nächster Angehöriger begründete schwerwiegende Mobilitätseinschränkung vorliegt und die Ausnahmegenehmigung dokumentiert wird.
(11) In den Unterrichtsfächern Kunst, Musik und Sport kann bereits der Zugang zum Studium auf dem Nachweis der Eignung für diese Studiengänge beruhen; die Zugangsanforderungen sind in diesem Fall nach Lehrämtern zu unterscheiden; der Abschluss des Studiums beruht auch auf fachpraktischen Prüfungsleistungen.
§ 12
Praxiselemente
(1) Die schulpraktischen Ausbildungselemente des Studiums sind:
1. ein Eignungs- und Orientierungspraktikum von in der Regel 30, mindestens jedoch 25 Praktikumstagen während eines Schulhalbjahres, die möglichst innerhalb von sechs oder fünf Wochen geleistet werden sollen,
2. ein in der Regel schulisches Berufsfeldpraktikum von mindestens 20 Praktikumstagen und
3. ein Praxissemester von mindestens fünf Monaten Dauer, das neben den Lehrveranstaltungen mindestens zur Hälfte des Arbeitszeitvolumens an Schulen geleistet wird.
Alle Praxiselemente tragen auch zu einer kontinuierlichen Eignungsreflexion bei. Sie werden in einem Portfolio dokumentiert.
(2) Das Bachelorstudium umfasst, in der Regel im ersten Studienjahr, ein bildungswissenschaftlich oder fachdidaktisch begleitetes Eignungs- und Orientierungspraktikum, das der kritisch-analytischen Auseinandersetzung mit der Schulpraxis, der Reflexion der Eignung für den Beruf einer Lehrkraft und der Entwicklung einer professionsorientierten Perspektive für das weitere Studium dient. Dieses Praktikum führen die Hochschulen in Bezug auf Fragen der Eignungsreflexion in Kooperation mit den Schulen durch, die dabei von den Zentren für schulpraktische Lehrkräfteausbildung unterstützt werden. Das Bachelorstudium umfasst zudem ein in der Regel schulisches Berufsfeldpraktikum, das die Auseinandersetzung und Reflexion nach Satz 1 vertieft und der weiteren Orientierung im Studium sowie der Professionsentwicklung dient. Das Berufsfeldpraktikum soll im letzten Studienjahr abgeleistet werden. Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Das Masterstudium umfasst ein bildungswissenschaftlich und fachdidaktisch vorbereitetes Praxissemester in Studienfächern. Das Praxissemester ist in der Regel in einer dem angestrebten Lehramt entsprechenden Schulform zu absolvieren; begründete Ausnahmen davon sind zwischen der oberen Schulaufsichtsbehörde und der Hochschule abzustimmen. Das Praxissemester soll im zweiten Semester, spätestens im dritten Semester absolviert werden. Es schafft berufsfeldbezogene Grundlagen für die nachfolgenden Studienanteile und den Vorbereitungsdienst. Es wird von den Hochschulen verantwortet und ist in Kooperation mit den Schulen sowie den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung durchzuführen. Die Hochschulen schließen das Praxissemester mit einer geeigneten Prüfung und mit einem Bilanz- und Perspektivgespräch mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern ab.
(4) Spätestens zum Beginn des Praxissemesters ist dem Zentrum für schulpraktische Lehrkräfteausbildung ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Die Bewerberin oder der Bewerber beantragt das erweiterte Führungszeugnis gemäß den §§ 30 und 30a des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist. Enthält das erweiterte Führungszeugnis eine Eintragung, die eine Beeinträchtigung der Rechte von Schülerinnen und Schülern befürchten lässt, sind die obere Schulaufsichtsbehörde und die Hochschule zu beteiligen. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann in diesem Fall den Einsatz an Schulen untersagen, soweit dies, unter Berücksichtigung des Ausbildungsinteresses der Bewerberin oder des Bewerbers, zum Schutz von Schülerinnen und Schülern erforderlich ist. Im Falle der Untersagung verliert die studierende Person ihren Prüfungsanspruch.
(5) Grundsätzlich sind alle öffentlichen Schulen Ausbildungsschulen und tragen zur schulpraktischen Ausbildung bei. Genehmigte Ersatzschulen können mit Zustimmung des Ersatzschulträgers Ausbildungsschulen sein. Die Schulleitungen tragen die Verantwortung für die Ausbildungsbeiträge der Schule; sie können einzelne Lehrkräfte mit der Ausbildung beauftragen. Das für Schulen zuständige Ministerium kann gegenüber den Schulen und den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung landesweite Regelungen zu den Praxiselementen treffen, insbesondere zu Fragen der Organisation, der Zuständigkeiten, der Bereitstellung von Praktikumsplätzen sowie zu den ausbildungsfachlichen Inhalten und zu den Rechten und Pflichten als Praktikantin oder Praktikant an Schulen.“
9. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Es kann
1. den Zugang an die Herstellung des Einvernehmens mit einer Vertreterin oder einem Vertreter eines Zentrums für schulpraktische Lehrkräfteausbildung oder einer anderen an der Lehrkräfteausbildung beteiligten Einrichtung oder Behörde binden,
2. den Zugang an schulpraktische Erfahrungen binden,
3. abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 auch Inhaberinnen und Inhabern von lehramtsbezogenen Hochschulabschlüssen im Ausnahmefall Zugang zur Ausbildung eröffnen,
4. die Zulassung zur Staatsprüfung abhängig machen vom Bestehen einer während der Ausbildung abzulegenden besonderen Prüfung, insbesondere im Bereich der Bildungswissenschaften sowie
5. für die Prüfung nach Nummer 4 sowie für entsprechende Vorbereitungskurse eine Zusammenarbeit mit Hochschulen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 vorsehen.“
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Soweit die ausbildungsfachlichen Voraussetzungen für eine Ausbildung in zwei Fächern nach Absatz 2 Satz 2 nicht vorliegen, kann die Ausbildung nach Absatz 1 in den Lehrämtern nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 ausnahmsweise in nur einem Fach erfolgen. Die Staatsprüfung und die Lehramtsbefähigung beziehen sich in diesen Fällen nur auf ein Fach. Ausbildungen auf der Grundlage dieses Absatzes können bis zum 31. Dezember 2032 aufgenommen werden.“
10. § 20 Absatz 2 bis 14 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 7 ersetzt:
„(2) Absolventinnen und Absolventen einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt werden weiterhin in einen Vorbereitungsdienst für das Lehramt ihrer Ersten Staatsprüfung eingestellt. Sie erwerben ihre Lehramtsbefähigungen unabhängig von Dauer und Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes.
(3) Für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter mit einer Ersten Staatsprüfung wird die Staatsprüfung über den 1. August 2011 hinaus als „Zweite Staatsprüfung“ bezeichnet.
(4) § 28 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz – LABG) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), findet bis zum 31. Dezember 2032 weiter Anwendung. Bis zu diesem Zeitpunkt können auch Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen, Lehramt für die Sekundarstufe II oder Lehramt an Berufskollegs die Befähigung zum Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen erwerben. Dies setzt voraus, dass die zuständige Schulaufsichtsbehörde aufgrund einer mindestens 6-monatigen hauptberuflichen Tätigkeit an einer Schule ohne gymnasiale Oberstufe oder in der Sekundarstufe I der Gesamtschulen feststellt, dass sie über die fachlichen Qualifikationen für das angestrebte Lehramt verfügen. Die Feststellung erfolgt aufgrund einer dienstlichen Beurteilung und eines zusätzlichen einstündigen Kolloquiums sowie einer Fortbildung in einem Fach des didaktischen Grundlagenstudiums nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 2. Juli 2002. Lehrerinnen und Lehrer nach Satz 2, deren Lehramtsbefähigung eine sonderpädagogische Fachrichtung beinhaltet, können bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt die Befähigung für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung erwerben, wenn die zuständige Schulaufsichtsbehörde aufgrund einer mindestens sechsmonatigen hauptberuflichen Tätigkeit an einer Förderschule feststellt, dass sie über die fachlichen Qualifikationen für dieses Lehramt verfügen. Satz 4 gilt mit der Maßgabe, dass eine Fortbildung in einem Fach des didaktischen Grundlagenstudiums nicht erforderlich ist.
(5) Das für Schulen zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung zulassen, dass, beginnend im Jahr 2013 bis letztmalig beginnend spätestens im Jahr 2032, Lehrerinnen und Lehrer mit einer anderen Lehramtsbefähigung die Befähigung für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 5 durch eine berufsbegleitende Ausbildung in Verantwortung der Zentren für schulpraktische Lehrkräfteausbildung und eine Staatsprüfung nach § 7 erwerben. Die Ausbildung ist auf eine sonderpädagogische Fachrichtung begrenzt, kann aber Elemente anderer sonderpädagogischer Fachrichtungen einbeziehen. Die Ausbildung dauert 18 Monate. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 regelt das für Schulen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem für Finanzen zuständigen Ministerium
1. die Auswahl der sonderpädagogischen Fachrichtungen nach Satz 2,
2. Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen für die Ausbildung, die auch Regelungen zu Zuständigkeiten für dienstliche Beurteilungen umfassen können,
3. die Zahl der Ausbildungsplätze, die den oberen Schulaufsichtsbehörden zur Besetzung zur Verfügung stehen,
4. Organisation und Inhalte der Ausbildung und
5. das Prüfungsverfahren.
(6) Die Pflicht zum Nachweis eines gesonderten Eignungspraktikums beim Zugang zum Vorbereitungsdienst nach § 9 Absatz 1 und § 12 Absatz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) geändert worden ist, entfällt. Ein Eignungs- und Orientierungspraktikum nach § 12 Absatz 1 und Absatz 2 führen die Hochschulen für Studierende ein, die ihr Bachelorstudium ab dem Wintersemester 2016/2017 beginnen.
(7) Die durch Gesetz vom 22. Juni 2026 (GV. NRW. S. 389) in § 12 Absatz 1 bewirkten Änderungen führen die Hochschulen für Studierende ein, die ihr Bachelorstudium ab dem Sommersemester 2027 beginnen.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft
Brüssel, den 22. Juni 2026
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Hendrik W ü s t
Die Ministerin für Schule und Bildung
Dorothee F e l l e r