GV. NRW. 2026 S. 399
Gesetz zur Änderung des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und anderer Gesetze
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur Änderung des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und anderer Gesetze
Vom 22. Juni 2026
Artikel 1
Änderung des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
Das Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028, ber. 1996 S. 81, S. 141, S. 216 und S. 355, ber. 2007 S. 327), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu den §§ 38 bis 38b werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 38 Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung
§ 38a Anhörungsverfahren
§ 38b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
§ 38c Rechtsbehelfe
§ 38d Projektmanager“.
b) Die Angabe zu § 57 wird wie folgt gefasst:
„§ 57 Baustellenkoordination“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Zur öffentlichen Straße gehören:
1. der Straßenkörper; das sind insbesondere
a) der Straßenuntergrund, die Erdbauwerke einschließlich der Böschungen, der Straßenunterbau, der Straßenoberbau, die Brücken, Tunnel, Dämme, Durchlässe, Gräben, Entwässerungsanlagen, Stützwände und Lärmschutzanlagen,
b) die Fahrbahn, die Trennstreifen, die befestigten Seitenstreifen, wozu beispielsweise die Stand-, Park- und Mehrzweckstreifen gehören, die Bankette und die Bushaltestellenbuchten,
c) die Rad- und Gehwege, auch wenn sie ohne unmittelbaren räumlichen Zusammenhang im Wesentlichen mit der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn gleichlaufen (unselbständige Rad- und Gehwege) und
d) Parkplätze, Parkbuchten und Rastplätze, soweit sie mit einer Fahrbahn in Zusammenhang stehen (unselbständige Parkflächen, unselbständige Rastplätze) und die Flächen verkehrsberuhigter Bereiche,
2. der Luftraum über dem Straßenkörper,
3. das Zubehör; das sind insbesondere die amtlichen Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und sonstigen Anlagen aller Art, die der Sicherheit, Ordnung oder Leichtigkeit des Verkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung,
4. die Nebenanlagen; das sind Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung dienen, insbesondere Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Ablagerungs- und Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen und
5. Rastplätze für Kraftfahrzeuge im Straßengüterverkehr, auch wenn sie nicht mit einer Fahrbahn im Zusammenhang stehen.“
b) In Absatz 3 wird die Angabe „unselbständigenRad- und Gehwege“ durch die Angabe „unselbständigen Rad- und Gehwege“ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird die Angabe „Verkehsverbindungen“ durch die Angabe „Verkehrsverbindungen“ und die Angabe „Anschluß“ durch die Angabe „Anschluss“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „b“ durch die Angabe „c“ ersetzt.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Bekanntmachung ist entbehrlich, wenn die zur Widmung vorgesehenen Straßen in den im Planfeststellungsverfahren im Internet veröffentlichten oder ausgelegten Plänen als solche kenntlich und die Entscheidung mit dem Planfeststellungsbeschluss bekannt gemacht worden ist.“
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „schriftliche“ die Angabe „oder elektronische“ eingefügt.
5. § 7 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Absicht der Einziehung oder Teileinziehung ist von den berührten Gemeinden auf Kosten des Trägers der Straßenbaulast mindestens drei Monate vorher ortsüblich bekanntzumachen; Inhalt der Bekanntmachung sind die Angabe von Zeit und Ort der Einziehung oder Teileinziehung sowie Karten der betroffenen Straße. Von der Bekanntmachung kann abgesehen werden, wenn die zur Einziehung oder Teileinziehung vorgesehenen Strecken in dem in einem Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plan als solche kenntlich gemacht worden sind.“
6. § 8 Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Eine Straße ist auch dann umzustufen, wenn ihre Einstufung nicht ihrer Verkehrsbedeutung entspricht. Die Umstufung ist mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekanntzumachen. Die Bekanntmachung ist entbehrlich, wenn die zur Umstufung vorgesehenen Straßen in den im Planfeststellungsverfahren im Internet veröffentlichten oder ausgelegten Plänen als solche kenntlich und die Entscheidung mit dem Planfeststellungsbeschluss bekannt gemacht worden ist.“
7. In § 9 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „anderer“ gestrichen.
8. In § 14 Absatz 2 wird nach der Angabe „Verkehr“ die Angabe „einschließlich des fließenden Radverkehrs“ eingefügt.
9. Dem § 17 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der Verursacher hat dem Träger der Straßenbaulast die Kosten für die Beseitigung der Verunreinigung
auch dann zu erstatten, wenn ein anderer Aufgabenträger die Beseitigung der Verunreinigung im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung auf Kosten des Trägers der Straßenbaulast veranlasst hat.“
10. In § 19a Absatz 2 wird nach Satz 2 ein Leerzeichen eingefügt.
11. § 25 wird wie folgt geändert:
a) nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt:
„(2a) Absatz 1 gilt nicht für Windenergieanlagen, wenn nur deren Rotor in die Zone zwischen 20 Metern und 40 Metern, gemessen vom äußeren Rand der für den Kraftfahrzeugverkehr, bei einer Radschnellverbindung des Landes der für den Fahrradverkehr bestimmten Fahrbahn, hineinragt. In diesem Fall ist die Straßenbaubehörde in den Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren für die Anlage zu beteiligen. Die für die Erteilung der Genehmigung oder für die Anzeige zuständige Behörde hat im Rahmen der Beteiligung die Stellungnahme der Straßenbaubehörde einzuholen. Bedarf es keiner Genehmigung oder Anzeige der Anlage, hat der Vorhabenträger die Straßenbaubehörde um eine Stellungnahme zu dem Vorhaben zu ersuchen. Die Beteiligung gilt als erfolgt, wenn eine Stellungnahme der Straßenbaubehörde nicht innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der erforderlichen Antragsunterlagen eingegangen ist. Bei der Errichtung und dem Betrieb einer in Satz 1 bezeichneten Anlage hat die Straßenbaubehörde im Rahmen ihrer Beteiligung die in Absatz 2 Satz 1 und in § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Belange zu beachten.
(2b) Absatz 1 gilt nicht für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie bis zu einem Abstand von zehn Metern gemessen vom äußeren Rand der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn. Die Straßenbaubehörde ist im Genehmigungsverfahren zu beteiligen, wenn eine solche Anlage innerhalb der in Absatz 1 Nummer 1 genannten Zone errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden soll. Ausnahmen können auf Antrag im Einzelfall zugelassen werden, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie weitere straßenrechtliche Belange nicht berührt sind. Bedarf eine Anlage nach Satz 1 keiner Genehmigung, hat der Vorhabenträger das Vorhaben vor Baubeginn bei der Straßenbaubehörde anzuzeigen. Die Beteiligung gilt als erfolgt, wenn eine Stellungnahme der Straßenbaubehörde nicht innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der erforderlichen Antragsunterlagen eingegangen ist. Bei der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage nach Satz 1 hat die Straßenbaubehörde im Rahmen ihrer Beteiligung die in Absatz 2 Satz 1 und in § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genannten Belange zu beachten.“
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Auslegung“ durch die Angabe „Veröffentlichung“ und die Angabe „Planfeststellungsverfahren“ durch die Angabe „Internet oder ihrer Auslegung im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens“ ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 5 wird nach der Angabe „Baugesetzbuch“ die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist“ eingefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast hat sich im Bauleitplanverfahren an straßenrechtlichen Belangen im Sinne des Absatz 2 auszurichten.“
12. § 37a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Eigentümerinnen und Eigentümer sowie sonstige Nutzungsberechtigte haben alle zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung notwendigen Vorarbeiten, insbesondere Kampfmittelräumungen, archäologische Untersuchungen und Bergungen sowie Vermessungen, naturschutzfachliche Kartierungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstigen Vorarbeiten durch die Straßenbaubehörde oder von ihr Beauftragte zu dulden. Wohnungen und eingefriedete Grundstücke dürfen nur mit Zustimmung der Besitzerin oder des Besitzers betreten werden. Das gilt nicht für Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume während der jeweiligen Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeiten. Die Eigentümer sind zwei Wochen vor der geplanten Betretung und über die Durchführung der konkreten Vorarbeiten zu informieren.“
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Maßnahmen“ durch die Angabe „Maßnahme“ ersetzt.
13. § 37b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „Planfeststellungsverfahren“ durch die Angabe „Internet oder ihrer Auslegung im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Auf die Festlegung eines Planungsgebietes ist in Gemeinden, deren Bereich betroffen wird, hinzuweisen.“
14. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 38
Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Landesstraßen und Kreisstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Gleiches gilt für Radschnellverbindungen des Landes und Gemeindestraßen, sofern für diese eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Eine Änderung liegt vor, wenn die Straße
1. um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2. in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne des Satzes 3 liegt insbesondere nicht vor, wenn die Änderung der Straße
1. im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Straße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt,
2. unselbständiger Teil einer Ausbaumaßnahme ist, eine durchgehende Länge von höchstens 1000 Metern hat und deren vorgezogene Durchführung zur unterhaltungsbedingten Erneuerung eines Brückenbauwerks erforderlich ist, wobei Lärmschutzmaßnahmen an Landesstraßen vorgesehen werden können, wenn als Auslösewerte die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. November 2020 (BGBl. I S. 2334) geändert worden ist, überschritten sind, oder
3. durch den Aus- oder Neubau eines unselbständigen Geh- und/oder Radweges erfolgt, der als Unterhaltungsmaßnahme aufgrund der Anpassung an den Stand der Technik durchgeführt wird.
Als unselbständiger Teil einer Ausbaumaßnahme im Sinne des Satzes 4 Nummer 2 gilt eine Änderung der Straße, die im Vorgriff auf den Ausbau einer Strecke durchgeführt werden soll und keine unmittelbare verkehrliche Kapazitätserweiterung bewirkt. Der Träger des Vorhabens kann die Feststellung des Plans nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Im Planfeststellungsverfahren ist über die Kosten zu entscheiden, die die am Verfahren Beteiligten zu tragen haben. Es gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.“
c) Die Absätze 4 bis 12 werden aufgehoben.
15. Nach § 38 werden die folgenden §§ 38a und 38b eingefügt:
„§ 38a
Anhörungsverfahren
(1) Für das Anhörungsverfahren und das Beteiligungsverfahren gelten § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW und die §§ 17 bis 19 sowie 21 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe der folgenden Absätze.
(2) Die Anhörungsbehörde soll
1. von dem Träger des Vorhabens verlangen, den Plan ausschließlich oder ergänzend in einem verkehrsüblichen und von der Anhörungsbehörde vorgegebenen elektronischen Format einzureichen,
2. den Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, den Plan auch ausschließlich elektronisch zugänglich machen und
3. von den Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, verlangen, ihre Stellungnahmen nach § 73 Absatz 2 und 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW sowie nach § 17 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung elektronisch zu übermitteln.
(3) Die Anhörungsbehörde soll die Auslegung des Plans und der Unterlagen nach § 19 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch die Veröffentlichung der Unterlagen auf ihrer Internetseite bewirken. Auf Verlangen eines Beteiligten, das während der Dauer der Beteiligung an die Anhörungsbehörde zu richten ist, wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Abweichend von § 73 Absatz 5 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW erfolgt die Bekanntmachung durch die Anhörungsbehörde; Satz 1 gilt entsprechend. Der Hinweis auf die vollständige Bekanntmachung auf der Internetseite der Anhörungsbehörde erfolgt zusätzlich in örtlichen Tageszeitungen, in deren Verbreitungsgebiet sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird. Die Anhörungsbehörde hat in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass und wo der Plan elektronisch veröffentlicht wird und dass eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden kann.
(4) Einwendungen und Stellungnahmen sind gegenüber der Anhörungsbehörde abzugeben. Sie sollen elektronisch übermittelt werden. Eine schriftliche Übermittlung ist ebenfalls möglich. Die Anhörungsbehörde hat in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen.
(5) Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung nach § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW und § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Soll ein im Internet veröffentlichter oder ausgelegter Plan geändert werden, so soll von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
(6) Die Anhörungsbehörde kann eine Erörterung nach § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW und § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ganz oder teilweise in digitalen Formaten durchführen. In diesem Fall hat sie in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass und wie die Erörterung in einem digitalen Format durchgeführt wird.
(7) Soweit Stellungnahmen, Einwendungen oder sonstige Erklärungen elektronisch übermittelt werden können oder der Plan oder sonstige Unterlagen in einem elektronischen Format veröffentlicht oder zugänglich gemacht werden, haben die Anhörungsbehörde und die Planfeststellungsbehörde die technische Ausgestaltung zu bestimmen.
(8) Die Durchführung informeller Beteiligungsformate ist möglich. Diese Beteiligungsformate sind von dem Planfeststellungsverfahren unabhängig und dürfen sein Ergebnis nicht vorwegnehmen.
§ 38b
Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
(1) Für den Planfeststellungsbeschluss und die Plangenehmigung gelten § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW und § 27 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe der folgenden Absätze.
(2) Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 38a gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Anwendung.
(3) Abweichend von § 74 Absatz 4, 5 und 6 Satz 2 dritter Halbsatz des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW und § 27 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung können die Zustellung, Auslegung und Bekanntmachung der Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung dadurch erfolgen, dass die Entscheidung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und dem festgestellten Plan für zwei Wochen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde veröffentlicht wird. Zusätzlich ist der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Veröffentlichung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde verbunden mit dem Hinweis auf leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten in den örtlichen Tageszeitungen bekanntzumachen, in deren Verbreitungsgebiet sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Auf Verlangen eines Beteiligten, das bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist an die Planfeststellungsbehörde zu richten ist, ist ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen. Im Fall des elektronischen Zugänglichmachens gilt mit dem Ende der Veröffentlichungsfrist die Entscheidung dem Träger des Vorhabens, den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Die Unterlagen nach Satz 1 sollen nach Ende der Veröffentlichungsfrist bis zum Ende der Rechtsbehelfsfrist zur Information im Internet veröffentlicht werden.
(4) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest und erteilt die Plangenehmigung. Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung im Sinne von § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW. Die Entscheidung hierüber trifft der Träger der Straßenbaulast.
(5) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuchs ersetzen die Planfeststellung nach § 38. Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werden, so ist die Planfeststellung insoweit zusätzlich durchzuführen. In diesen Fällen gelten die §§ 40 und 43 Absatz 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 1 bis 4 des Baugesetzbuchs.
(6) Für den Bau oder die Änderung von Gemeindestraßen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuchs) und von Radschnellverbindungen des Landes, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist die Planfeststellung oder Plangenehmigung zulässig.
(7) Die der Sicherheit und Ordnung dienenden Anlagen an Landesstraßen und Kreisstraßen, wie Polizeistationen, Einrichtungen der Unfallhilfe und der Verkehrsüberwachung, können, wenn sie eine unmittelbare Zufahrt zu diesen Straßen haben, zur Festsetzung der Flächen in die Planfeststellung oder Plangenehmigung einbezogen werden.
(8) Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW mit der Maßgabe, dass im Fall des § 76 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW von einer Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW und des § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.
(9) Wird der Plan nicht nach § 27b Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW oder § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Internet veröffentlicht, ist dieser vom Träger des Vorhabens auf seiner Internetseite zugänglich zu machen. § 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend. Maßgeblich ist der Inhalt des im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zur Einsicht ausgelegten Plans. Hierauf ist bei der Veröffentlichung hinzuweisen.
(10) Abweichend von § 75 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW tritt der festgestellte oder genehmigte Plan außer Kraft, wenn mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen wird. Die Planfeststellungsbehörde kann den Plan auf begründeten Antrag des Trägers der Straßenbaulast um höchstens fünf Jahre verlängern. Vor der Entscheidung ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen. Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.
(11) Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW erforderlich und unverzüglich betrieben, bleibt die Durchführung des Vorhabens insoweit zulässig, als es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich unberührt bleiben wird.“
16. Die bisherigen §§ 38a und 38b werden die §§ 38c und § 38d.
17. In § 40 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Planfeststellungsverfahren“ durch die Angabe „Internet oder ihrer Auslegung im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens“ ersetzt.
18. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Der Träger des Vorhabens kann verlangen, dass bereits nach Ablauf der Einwendungsfrist nach § 73 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW das Verfahren zur vorzeitigen Besitzeinweisung in das Grundstück eines Dritten durchgeführt wird. In diesem Fall ist der nach dem Verfahrensstand zu erwartende Planfeststellungsbeschluss oder die zu erwartende Plangenehmigung dem Verfahren zur vorzeitigen Besitzeinweisung zugrunde zu legen. Der Besitzeinweisungsbeschluss ist mit der aufschiebenden Bedingung zu verbinden, dass sein Ergebnis durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung bestätigt wird. Wird das Ergebnis des Besitzeinweisungsbeschlusses durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung nicht bestätigt, ist ein neuer Besitzeinweisungsbeschluss auf der Grundlage des ergangenen Planfeststellungsbeschlusses oder der ergangenen Plangenehmigung herbeizuführen.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „das Verfahren“ durch die Angabe „ein Verfahren nach Absatz 1 oder 1a“ ersetzt.
c) In § 41 Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 38 Absatz 7“ durch die Angabe „§ 38b Absatz 7“ ersetzt.
19. Nach § 56 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Entsprechendes gilt für Teile der genannten Leistungen.“
20. § 57 wird wie folgt gefasst:
„§ 57
Baustellenkoordination
Die Träger der Straßenbaulast im Sinne der §§ 43, 44 und 47 haben ab dem 1. Januar 2027 bei baulichen Maßnahmen mit wesentlicher verkehrlicher Bedeutung an Straßen in ihrer Baulast eine landesweite Baustellenkoordinationsplattform zu nutzen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Pflicht zur Nutzung im Sinne des Satzes 1 ist die straßenverkehrsrechtliche Anordnung. Die Eintragung im Sinne des Satzes 1 kann durch den Träger der Straßenbaulast oder im Einvernehmen durch eine andere öffentliche Stelle erfolgen.“
Artikel 2
Änderung des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen
§ 9 Absatz 4 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2026 (GV. NRW. S. 210) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(4) Der regionale Planungsträger beschließt auf der Grundlage des Landesentwicklungsplans und der Regionalpläne über die Vorschläge der Region für die Verkehrsinfrastrukturplanung (gesetzliche Bedarfs- und Ausbaupläne des Bundes und des Landes) sowie für die jährlichen Ausbauprogramme für Landesstraßen und Radschnellverbindungen des Landes sowie Förderprogramme für die kommunale Infrastruktur. Der regionale Planungsträger wird über die Förderprogramme der Nahmobilität informiert. Die Regionalplanungsbehörde informiert den regionalen Planungsträger über Landesstraßen und Radschnellverbindungen des Landes betreffende Pläne und Programme sowie über die Definition des landesweiten Radvorrangnetzes und frühzeitig über die Absicht, derartige Pläne oder Programme aufzustellen oder zu ändern. Die Regionalplanungsbehörde stellt dem regionalen Planungsträger die hierzu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung und erteilt auf Verlangen jederzeit Auskunft über den Stand und die Vorbereitung der Pläne und Programme. Weicht das für den Verkehr zuständige Ministerium von den Vorschlägen des regionalen Planungsträgers ab, ist dies in einer Stellungnahme zu begründen. Die regionalen Planungsträger legen für den Um- und Ausbau von Landesstraßen bis zu 3 Millionen Euro Gesamtkosten je Maßnahme nach Lage des Landeshaushalts innerhalb eines Monats nach Information Prioritäten fest.“
Artikel 3
Änderung des Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes
Die Nummern 4 bis 4.2.2 der Anlage 1 des Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes vom 29. April 1992 (GV. NRW. S. 175), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1470) geändert worden ist, werden durch die folgenden Nummern 4 bis 4.2.2 ersetzt:
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„4 |
Bau eines Rad- und Gehwegs |
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4.1 |
als Radschnellverbindung im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 2 des Straßen- und Wegegesetzes NRW oder als selbständiger Rad- und Gehweg im Sinne von § 3 Absatz 5 des Straßen- und Wegegesetzes NRW
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4.1.1. |
der eine durchgehende Länge von mindestens 6 km aufweist
|
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A |
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4.1.2 |
der eine durchgehende Länge von weniger als 6 km aufweist und ein Projekt im Sinne von § 34 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ist
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|
A |
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4.1.3 |
der eine durchgehende Länge von weniger als 6 km aufweist und auf einer Länge von mehr als 5 Prozent gesetzlich geschützte Biotope, Nationalparks oder Naturschutzgebiete durchschneidet
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S |
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4.2 |
Anbau eines unselbständigen Rad- und Gehwegs gemäß der §§ 2 und 3 des Straßen- und Wegegesetzes NRW
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|
4.2.1 |
der eine durchgehende Länge von mindestens 10 km aufweist
|
|
A |
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4.2.2 |
der eine durchgehende Länge von weniger als 10 km aufweist und ein Projekt im Sinne des § 34 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ist
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A |
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Brüssel, den 22. Juni 2026
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Hendrik W ü s t
Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
Mona N e u b a u r
Der Minister des Innern
Herbert R e u l
Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
Ina S c h a r r e n b a c h
Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
Oliver K r i s c h e r