GV. NRW. 2026 S. 414
Verordnung zur Digitalisierung der Fischereischeinverwaltung
Vom 1. Juli 2026
Artikel 1
Verordnung
über die Anwendung des elektronischen Verfahrens in der Fischereischeinverwaltung
(Fischereischeinverwaltungsanwendungsverordnung – FischAVO)
Das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet aufgrund des § 52 Absatz 7 Nummer 1 und 2 des Landesfischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1994 (GV. NRW. S. 516, ber. S. 864), das zuletzt durch Gesetz vom 22. Juni 2026 (GV. NRW. S. 383) geändert worden ist:
§ 1
Elektronisches Verfahren, Verantwortlichkeiten
(1) Das elektronische Verfahren besteht aus dem Fachverfahren DigiFischDok und dem Fischereiregister. Es handelt sich um ein automatisiertes Verfahren zur Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten durch Abruf für die Erteilung von Fischereischeinen, Fischereischeinen mit Begleitung, Jahresfischereischeinen sowie die Entrichtung der Fischereiabgabe.
(2) Das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung Nordrhein-Westfalen (Landesamt) und die Gemeinden nutzen das elektronische Verfahren jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich in gemeinsamer Verantwortlichkeit im Sinne des Artikel 4 Nummer 7 und Artikel 26 der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 (ABl. L 119 vom 4.5.2026, S. 1; L314 vom 22.11.2026, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35), im Folgenden Datenschutz-Grundverordnung. Die gemeinsame Verantwortlichkeit umfasst die Erteilung von Fischereischeinen, Fischereischeinen mit Begleitung, Jahresfischereischeinen sowie die Entrichtung der Fischereiabgabe mittels des elektronischen Verfahrens.
(3) Das Landesamt ist nach Maßgabe des § 2 und § 3 verantwortlich. Die Gemeinden sind im Rahmen einer Nutzung des elektronischen Verfahrens nach Maßgabe des § 2 und § 4 verantwortlich. Die nicht im Rahmen der §§ 2 bis 4 zugewiesenen Pflichten, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung und des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. November 2025 (GV. NRW. S. 988) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllen das Landesamt und die Gemeinden jeweils in eigener Verantwortung.
§ 2
Informations-, Meldungs-, und Benachrichtigungspflichten
(1) Stellt das Landesamt eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten fest, bewertet es die Erforderlichkeit einer Meldung an die zuständige Aufsichtsbehörde nach Artikel 33 der Datenschutz-Grundverordnung und einer Benachrichtigung der betroffenen Person nach Artikel 34 der Datenschutz-Grundverordnung. Das Landesamt informiert die betroffene Gemeinde unverzüglich über die Verletzung und teilt ihr das Ergebnis ihrer Bewertung mit.
(2) Stellt die Gemeinde eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten fest, bewertet sie die Erforderlichkeit einer Meldung an die zuständige Aufsichtsbehörde nach Artikel 33 der Datenschutz-Grundverordnung und einer Benachrichtigung der betroffenen Person nach Artikel 34 der Datenschutz-Grundverordnung. Sie informiert das Landesamt unverzüglich über die Verletzung und teilt ihr das Ergebnis ihrer Bewertung mit. Sofern die Datenschutzverletzungen weitere Gemeinden betreffen oder betreffen können, werden diese vom Landesamt informiert.
(3) Die Meldung an die Aufsichtsbehörde nach Artikel 33 der Datenschutz-Grundverordnung und die Benachrichtigung der betroffenen Person nach Artikel 34 der Datenschutz-Grundverordnung obliegen der Gemeinde. Das Landesamt soll die Meldung und Benachrichtigung in geeigneten Fällen übernehmen, insbesondere wenn die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten beim Landesamt eingetreten ist oder die Ursache für die Verletzung mehr als eine Gemeinde betrifft oder betreffen kann.
§ 3
Aufgaben des Landesamts
gemäß Artikel 26 der Datenschutz-Grundverordnung
Das Landesamt gewährleistet die Ordnungsmäßigkeit des elektronischen Verfahrens wie folgt:
1. Gewährleistung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Datenschutz-Grundverordnung und die Dokumentation nach Artikel 5 Absatz 2 der Datenschutz-Grundverordnung, insbesondere im Hinblick auf datenschutzfreundliche Technikgestaltung und Voreinstellung nach Artikel 25 der Datenschutz-Grundverordnung,
2. Aufnahme des elektronischen Verfahrens in ihr Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nach Artikel 30 der Datenschutz-Grundverordnung,
3. soweit erforderlich, Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung und gegebenenfalls Konsultation nach den Artikeln 35 und 36 der Datenschutz-Grundverordnung,
4. Verantwortlichkeit bei der Auftragsverarbeitung nach Artikel 28 der Datenschutz- Grundverordnung gegenüber den jeweiligen Auftragsverarbeitern und
5. Begleitung geplanter Zertifizierungsverfahren nach Artikel 42 der Datenschutz- Grundverordnung.
§ 4
Aufgaben der Gemeinden
gemäß Artikel 26 der Datenschutz-Grundverordnung
(1) Die Gemeinden sind für ihre Datenverarbeitung im Rahmen der Nutzung des elektronischen Verfahrens verantwortlich. Daraus folgt insbesondere, dass sie
1. die Informationspflichten gegenüber betroffenen Personen gemäß den Artikeln 13 und 14der Datenschutz-Grundverordnung wahrnehmen,
2. die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Artikeln 15 bis 22 der Datenschutz- Grundverordnung gewährleisten und
3. die Verarbeitungstätigkeiten im Rahmen der Nutzung des elektronischen Verfahrens in ihre Verzeichnisse von Verarbeitungstätigkeiten nach Artikel 30 der Datenschutz-Grundverordnung aufnehmen.
(2) Wendet sich eine betroffene Person an das Landesamt, ist dieses verpflichtet, das Ersuchen eines Betroffenen unverzüglich an die zuständige Gemeinde zur Information und Abstimmung über das weitere Vorgehen weiterzuleiten. Wendet sich die betroffene Person an die zuständige Gemeinde und kann diese die Betroffenenrechte nicht allein umsetzen, leitet die Gemeinde das Ersuchen unverzüglich an das Landesamt zur Information und Abstimmung über das weitere Vorgehen weiter.
(3) Das Landesamt stellt den Gemeinden die für die Wahrnehmung ihrer Verantwortlichkeit gemäß Absatz 1 notwendigen Informationen in geeigneter Weise bereit.
§ 5
Automatisiertes Verfahren
(1) Das Landesamt ist für den Betrieb des notwendigen technischen Verfahrens zur automatisierten Datenübermittlung verantwortlich. Andere gesetzliche Vorschriften zur Übermittlung der in § 31a des Landesfischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1994 (GV. NRW. S. 516, ber. S. 864), das zuletzt durch Gesetz vom 22. Juni 2026 (GV. NRW. S. 383) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Daten und der Zugang zu diesen Daten bleiben unberührt.
(2) Den Gemeinden werden im Rahmen des § 31b des Landesfischereigesetzes innerhalb ihrer Zuständigkeit die personenbezogenen Daten zum automatisierten Abruf zur Verfügung gestellt, die für die Bearbeitung des Antrags auf Erteilung des Fischereischeins und Ausstellung des Nachweises über die Entrichtung der Fischereiabgabe erforderlich sind. Hierzu zählen die Angaben gemäß § 31a Absatz 2 Nummer 1, 3, 4 und 9 des Landesfischereigesetzes.
(3) Die amtlichen Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher nutzen das automatisierte Verfahren im Rahmen des § 31b des Landesfischereigesetzes als Verantwortliche im Sinn von Artikel 4 Nummer 7 der Datenschutz-Grundverordnung. Ihnen werden innerhalb ihrer Zuständigkeit über die Kontroll-App die personenbezogenen Daten zum automatisierten Abruf zur Verfügung gestellt, die zur Kontrolle der Fischereischeine sowie des Nachweises über die Entrichtung der Fischereiabgabe erforderlich sind. Hierzu zählen die Angaben gemäß § 31a Absatz 2 Nummer 1, 4 und 6 bis 9 des Landesfischereigesetzes.
(4) Der Zugang zu dem automatisierten Abrufverfahren wird ausschließlich berechtigten Nutzerinnen und Nutzern durch die Vergabe einer personenbezogenen Kennung (Benutzername) und eines dazu gehörigen Passworts ermöglicht. Die Abrufe der Daten sind zu protokollieren. Dabei werden der Benutzername sowie Datum und Uhrzeit des Abrufs protokolliert.
§ 6
Fischereischein mit Begleitung
Die im Zusammenhang mit dem Antrag auf Erteilung des Fischereischeins mit Begleitung vorgelegten Nachweise über eine körperliche, geistige oder psychische Behinderung sind außerhalb des elektronischen Verfahrens aufzubewahren oder zu speichern und werden aufErfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 32 des Landesfischereigesetzes geprüft. Wird dem Antrag stattgegeben, sind die vorgelegten Nachweise nach Abschluss der Prüfung unverzüglich zu vernichten oder zu löschen. Wird der Antrag zurückgewiesen, werden die vorgelegten Nachweise nach zwei Jahren gelöscht oder vernichtet. Diese Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Entscheidung bekannt gegeben geworden ist.
§ 7
Jahresfischereischein
Im Zusammenhang mit der Ausstellung des Jahresfischereischeins (Ausländerfischereischein)erhobene personenbezogene Daten werden zum Zweck der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten für drei Jahre gespeichert. Die Frist beginnt mit Ablauf der Gültigkeit des Jahresfischereischeins.
§ 8
Löschfristen für das Fischereiregister
(1) Im Zusammenhang mit der Ausstellung des Fischereischeins erhobene personenbezogene Daten werden zum Zweck der Ersatzausstellung sowie der Fälschungsprävention nach dem Tod der betroffenen Person, spätestens jedoch nach Vollendung ihres 110. Lebensjahres, gelöscht. Die Löschung erfolgt drei Jahre, nachdem das Landesamt Kenntnis vom Tod der betroffenen Person erlangt hat, oder mit Vollendung ihres 110. Lebensjahres.
(2) Wird ein Fischereischein zurückgegeben, werden die im Zusammenhang mit seiner Ausstellung gespeicherten personenbezogenen Daten nach drei Jahren gelöscht, soweit es sichnicht um Personendaten und solche Daten handelt, die zum Nachweis der Ausstellungsvoraussetzungen vorgelegt wurden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Rückgabe des Fischereischeins. Angaben zur Person und zu dem Nachweis, der zur Ausstellung des Fischereischeins vorgelegt wurde, werden auf Verlangen der Fischereischeininhaberin oder des Fischereischeininhabers gelöscht.
(3) Im Zusammenhang mit der Entrichtung der Fischereiabgabe erhobene personenbezogene Daten werden zum Zweck der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten für drei Jahre gespeichert. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, für das die Fischereiabgabe entrichtet wurde.
(4) Die Speicherung von Angaben zum Verfahren, das Grund für eine Entziehung und Sperre eines Fischereischeins ist, erfolgt für die Dauer der angeordneten Entziehung und Sperre.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Artikel 2
Änderung der Landesfischereiverordnung
Das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet aufgrund
- des § 36a Satz 3 des Landesfischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.Juni 1994 (GV. NRW. S. 516, ber. S. 864), das zuletzt durch Gesetz vom 22. Juni 2026 (GV. NRW. S. 383) geändert worden ist und
- des § 38 Absatz 2 Nummer 1 des Landesfischereigesetzes nach Anhörung des Beirates für das Fischereiwesen:
Die Landesfischereiverordnung vom 9. März 2010 (GV. NRW. S. 172), die zuletzt durch Artikel 29 der Verordnung vom 18. November 2025 (GV. NRW. S. 1039) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 12 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Nachweis ist durch eine Bescheinigung des Technischen Überwachungsvereins, einer anderen vom VDE zugelassenen Prüfstelle oder durch staatlich geprüfte Technikerinnen oderstaatlich geprüfte Techniker der Fachrichtung Elektrotechnik zu erbringen.“
2. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Bei elektronisch ausgestellten Erlaubnisscheinen gemäß § 38 Absatz 1 Satz 2 des Landesfischereigesetzes entfallen die Angaben Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort, wenn die berechtigte Person auf andere Weise nachweist, Inhaberin des Fischereierlaubnisscheins zu sein.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.
3. Nach § 22 werden die folgenden §§ 22a und 22b eingefügt:
„§ 22a
Fischereiabgabe
(1) Die Fischereiabgabe ist für das jeweilige Kalenderjahr zu entrichten und kann für bis zu fünf Jahre im Voraus entrichtet werden. Die Höhe der Fischereiabgabe beträgt 10 Euro für ein Kalenderjahr beziehungsweise 30 Euro für fünf Kalenderjahre.
(2) Die Fischereiabgabe ist für die Förderung des Fischereiwesens zu verwenden, insbesondere für
1. Maßnahmen des Fischarten- und Gewässerschutzes, einschließlich der ökologischen Verbesserung der Artenzusammensetzung und der Gewässerstruktur sowie Untersuchungen zum Fischbestand und zu Auswirkungen von Maßnahmen auf die Fischbestände,
2. die Durchführung von fischereilichen Hegemaßnahmen und deren Evaluierung,
3. Fischbesatzmaßnahmen und Wiederansiedlung von Fischen,
4. die Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe an der Fischerei,
5. die Öffentlichkeitsarbeit, Umwelt- und Fortbildung,
6. die Erstellung von Hegeplänen,
7. die Sanierung und Neuerrichtung von Anlagen der Angelfischerei und
8. fischereiliche Veranstaltungen.
§ 22b
Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe
Auf Antrag wird über die Entrichtung der Fischereiabgabe einschließlich der Eintragung in das Fischereiregister ein Nachweis ausgestellt. Der Nachweis ist bei Ausübung der Fischerei gemäß § 31 Absatz 1 des Landesfischereigesetzes mitzuführen. Auf Verlangen ist der Nachweis entweder als vom automatisierten Verfahren erzeugtes Dokument in ausgedruckter Form oder lesbar auf einem elektronischen Gerät in Anwendung von § 35 Absatz 3 des Landesfischereigesetzes vorzuzeigen.“
5. Anlage 5 wird durch die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Anlage 5ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Fischerprüfungsordnung
Das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet aufgrund des § 31 Absatz 9 des Landesfischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1994(GV. NRW. S. 516, ber. S. 864), das zuletzt durch Gesetz vom 22. Juni 2026 (GV. NRW. S. 383) geändert worden ist, nach Beratung mit dem für Fischerei zuständigen Ausschuss des Landtags:
Die Fischerprüfungsordnung vom 26. November 1997 (GV. NRW. 1998 S. 62, ber. 2015, S. 572), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Mai 2014 (GV. NRW. S. 317) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt:
„§ 4
Zur Prüfung dürfen nicht zugelassen werden Personen, die
1. das zwölfte Lebensjahr nicht vollendet haben oder
2. aufgrund einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Fischerei zu erfüllen.“
2. § 8 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Hat der Prüfling die Prüfung bestanden, übermittelt die untere Fischereibehörde die erforderlichen Angaben gemäß § 31a Absatz 2 des Landesfischereigesetzes mithilfe des elektronischen Verfahrens zum Zweck der dauerhaften Vorhaltung des Nachweises über das Bestehen der Fischerprüfung an das Landesamt. Der Prüfling erhält nach bestandener Prüfung einen Zugangscode, mit dem er den Fischereischein unter Nutzung des elektronischen Antragsverfahrens des Landesamts oder bei der örtlich zuständigen Gemeinde beantragen kann. Auf Wunsch erhält der Prüfling ein Zeugnis über die bestandene Prüfung gemäß Anlage 4, das von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.“
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 1. Juli 2026
Die Ministerin
für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Silke G o r i ß e n