GV. NRW. 2026 S. 418
Dritte Verordnung zur Änderung der LK-Wahlordnung
Vom 1. Juli 2026
Das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet aufgrund des § 26 des Landwirtschaftskammergesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 731), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026 (GV. NRW. S. 404) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem für Landwirtschaft zuständigen Ausschuss des Landtags:
Artikel 1
Änderung der LK-Wahlordnung
Die LK-Wahlordnung vom 20. April 2005 (GV. NRW. S. 569), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 731) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
(LK-Wahlordnung)“
2. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „Wahlleiterin oder dem Wahlleiter“ durch die Angabe „Wahlleitung“ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe „Wahlleiterin oder dem Wahlleiter“ durch die Angabe „Wahlleitung“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Wahlleiterin oder des Wahlleiters“ durch die Angabe „Wahlleitung“ ersetzt.
4. In § 4 Absatz 4 wird die Angabe „Wahlleiterin oder dem Wahlleiter“ durch die Angabe „Wahlleitung“ ersetzt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Wahlleiterin oder des Wahlleiters“ durch die Angabe „Wahlleitung“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Wahlleiterin oder der Wahlleiter“ durch die Angabe „Wahlleitung“ ersetzt.
6. In § 6 Satz 1 wird die Angabe „Wahlleiterin oder dem Wahlleiter“ durch die Angabe „Wahlleitung“ ersetzt.
7. § 7 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Wahlberechtigte können nach Ablauf der Auslegungsfrist nur auf rechtzeitig erhobenen Einspruch in die Wählerliste aufgenommen werden, es sei denn, dass es sich um eine offenbare Unrichtigkeit oder eine Unvollständigkeit handelt, die von der Wahlleitung bis zum Tag vor der Wahl zu berichtigen ist.“
8. In § 8 wird die Angabe „Wahlleiterin oder der Wahlleiter“ durch die Angabe „Wahlleitung“ ersetzt.
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „Wahlleiterin oder der Wahlleiter“ durch die Angabe „Wahlleitung“ ersetzt.
b) In Satz 4 wird die Angabe „Wahlleiterin oder dem Wahlleiter“ durch die Angabe „Wahlleitung“ ersetzt.
10. § 10 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
„(1) Wahlvorschläge können bei der Wahlleitung bis 12.00 Uhr des 48. Tages vor dem Wahltermin für den Wahlbezirk eingereicht werden.
(2) Die Wahlvorschläge sind nach dem Muster der Anlage 4 getrennt für die Wahl der Wahlgruppen 1 und 2 gemäß § 7 Absatz 1 des Landwirtschaftskammergesetzes in Form von Listen einzureichen. Jede Liste muss mindestens eine Bewerberin oder einen Bewerber mehr enthalten als Mitglieder der betreffenden Gruppe im Wahlbezirk zu wählen sind.“
11. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 11
Form der Wahlvorschläge“
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Wahlvorschläge müssen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und können in Textform abgegeben werden. Sofern Zweifel an der Echtheit einer Unterschrift bestehen, kann die Wahlleitung einen Nachweis anfordern. Wird der Nachweis unverzüglich erbracht, gilt eine etwaig laufende Frist als gewahrt.“
c) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „25“ durch die Angabe „10“ ersetzt.
12. § 12 Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„(1) Mit jedem Wahlvorschlag sind in Textform einzureichen
1. die Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 5a, mit der erklärt wird,
a) dass sie oder er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt sowie
b) dass über ihr oder sein Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet oder über ihre oder seine Grundstücke ein Zwangsverwaltungs- oder Zwangsversteigerungsverfahren nicht angeordnet worden ist,“
13. § 13 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bezeichnet werden, die möglichst am Sitz der Wahlleitung wohnen sollen. Sie sind berechtigt, mit der Wahlleitung und dem Wahlausschuss zu verhandeln sowie den Wahlvorschlag zurückzunehmen. Die Vertrauensperson teilt der Wahlleitung die Rücknahme des Wahlvorschlages bezüglich der betreffenden Bewerberin oder des betreffenden Bewerbers innerhalb der Frist zur Mängelbeseitigung gemäß § 14 in Textform mit.“
14. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Wahlleiterin oder der Wahlleiter“ durch die Angabe „Wahlleitung“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Wahlleiterin oder der Wahlleiter“ durch die Angabe „Wahlleitung“ ersetzt.
15. § 15 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die Bewerberinnen und Bewerber, gegen deren Wählbarkeit die Wahlleitung Bedenken erhebt, können innerhalb der in § 14 Absatz 3 vorgeschriebenen Frist durch andere ersetzt werden, wenn die vorschlagsberechtigten Vereine beziehungsweise Arbeitnehmerinnen- oder Arbeitnehmervereinigungen, bei anderen Vorschlägen mehr als die Hälfte der Unterzeichnenden dies in Textform beantragen.“
16. In § 18 Absatz 1 wird die Angabe „Wahlleiterin oder der Wahlleiter“ durch die Angabe „Wahlleitung“ ersetzt.
17. § 19 wird durch den folgenden § 19 ersetzt:
„§ 19
Versendung der Wahlmittel
(1) Die Wahlleitung versendet die Wahlmittel im Sinne des § 18 Absatz 1 so rechtzeitig, dass sie jeder oder jedem in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten mindestens 14 Tage vor dem Wahltermin zugehen. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält nur die für die jeweilige Wahlgruppe bestimmten amtlichen Stimmzettel. Mit der Übersendung der Wahlmittel teilt die Wahlleitung den Wahlberechtigten den Wahltermin, siehe § 1 Absatz 1, mit.
(2) Im Falle einer Berichtigung der Wählerliste sind die Wahlberechtigten darauf hinzuweisen, dass die Wahlmittel im Sinne des § 18 Absatz 1 bis spätestens einen Tag vor dem Wahltermin persönlich bei der Wahlleitung abzuholen sind, wenn der rechtzeitige Zugang bis zum Wahltermin nicht gewährleistet werden kann.“
18. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird die Angabe „Wahlleiterin oder den Wahlleiter“ durch die Angabe „Wahlleitung“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Die Wählerin oder der Wähler ist nicht verpflichtet, den Wahlbrief freizumachen. Der Wahlbrief kann auch bis zu dem in Absatz 4 genannten Zeitpunkt in der Dienststelle der Wahlleitung abgegeben werden.“
19. In § 21 Satz 1 wird die Angabe „Wahlleiterin oder der Wahlleiter“ durch die Angabe „Wahlleitung“ ersetzt.
20. In § 23 wird die Angabe „Wahlleiterin oder der Wahlleiter“ durch die Angabe „Wahlleitung“ ersetzt.
21. In § 23a wird die Angabe „““ gestrichen.
22. In § 24 Absatz 3 wird jeweils die Angabe „wieviele“ durch die Angabe „wie viele“ ersetzt.
23. In § 26 Absatz 2 wird die Angabe „Wahlleiterin oder der Wahlleiter“ durch die Angabe „Wahlleitung“ ersetzt.
24. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Bewerber oder Bewerberinnen“ durch die Angabe „Bewerberinnen oder Bewerber“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „Wahlleiterin oder vom Wahlleiter“ durch die Angabe „Wahlleitung“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Bewerbern oder Bewerberinnen“ durch die Angabe „Bewerberinnen oder Bewerbern“ ersetzt.
25. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Wahlleiterin oder der Wahlleiter“ durch die Angabe „Wahlleitung“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Wahlleiterin oder der Wahlleiter“ durch die Angabe „Wahlleitung“ ersetzt.
26. § 29 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die Wahlleitung benachrichtigt die Gewählten von der Wahl in Textform und fordert sie auf, sich binnen einer Woche über die Annahme der Wahl in Textform zu erklären.“
27. § 32 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Gegen die Gültigkeit der Wahl kann jede und jeder Wahlberechtigte in Textform Einspruch bei der Landwirtschaftskammer erheben. Der Einspruch von Wahlberechtigten in der Wahlgruppe 1 kann sich nur gegen die Wahl von Angehörigen der Wahlgruppe 1, der Einspruch von Wahlberechtigten in der Wahlgruppe 2 nur gegen die Wahl von Angehörigen der Wahlgruppe 2 richten.“
28. § 36 Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen.
29. § 38 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die Wahlen erfolgen durch Stimmzettel. Als Mitglieder der Ortsstelle sind, in der Reihenfolge der Stimmzahlen, die beiden Kandidatinnen oder Kandidaten der Wahlgruppe 1 sowie die Kandidatin oder der Kandidat der Wahlgruppe 2 mit den höchsten Stimmzahlen gewählt. Als Ersatzmitglieder sind die beiden Kandidatinnen oder Kandidaten der Wahlgruppe 1 und die Kandidatin oder der Kandidat der Wahlgruppe 2 gewählt, die den als Mitglieder gewählten Kandidatinnen oder Kandidaten unmittelbar folgen. Abweichend von Satz 1 kann die Wahl durch Handzeichen erfolgen, wenn es nur so viele Kandidatinnen und Kandidaten gibt, wie Mitglieder zu wählen sind, und niemand widerspricht.“
30. Die Anlagen 4 und 5b werden durch die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtlichen Anlagen 4 und 5b ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 1. Juli 2026
Die Ministerin
für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Silke G o r i ß e n