GV. NRW. 2026 S. 448
Zweite Verordnung zur Änderung der Lehramtszugangsverordnung
Vom 1. Juli 2026
Auf Grund des § 9 Absatz 2 des Lehramtsausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026 (GV. NRW. S. 389) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen, dem Ministerium des Innern und dem Ministerium für Kultur und Wissenschaft sowie nach Information des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses und des für Wissenschaft zuständigen Landtagsausschusses:
Artikel 1
Die Lehramtszugangsverordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 211), die durch Verordnung vom 18. Juni 2021 (GV. NRW. S. 818) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des Lehramtes nach § 3“ durch die Wörter „der Lehrämter nach § 3 und § 6“ ersetzt.
2. Die §§ 2 bis 10 werden wie folgt gefasst:
"§2
Lehramt an Grundschulen
(1) Dem Studium für das Lehramt an Grundschulen sind insgesamt 300 Leistungspunkte, im Folgenden LP, zugeordnet, die sich wie folgt verteilen:
| Lernbereich I, Sprachliche Grundbildung | 55 LP |
| Lernbereich II, Mathematische Grundbildung | 55 LP |
| Lernbereich III oder Fachwissenschaft und Fachdidaktik eines Unterrichtsfaches | 55 LP |
| Vertieftes Studium des Lernbereichs I, II oder III oder des Unterrichtsfachs | 12 LP |
| Bildungswissenschaften/Grundschulpädagogik einschließlich Praxiselemente nach § 7, Konzepte frühen Lernens und Konzepte vorschulischer Erziehung und Bildung, Diagnose und Förderung (neben Anteilen im Rahmen der Fachdidaktik), Fragen der Inklusion, Leistungen zu spezifischen Fragen der Inklusion von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf im Umfang von mindestens 4 LP. |
64 LP |
| Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte | 6 LP |
| Praxissemester nach § 8 | 25 LP |
| Bachelor- und Masterarbeit | 28 LP |
(2) Als Lernbereich III sind zugelassen der Lernbereich Natur- und Gesellschaftswissenschaften (Sachunterricht) oder der Lernbereich Ästhetische Erziehung. Als Unterrichtsfach sind folgende Fächer zugelassen: Englisch, Evangelische Religionslehre, Islamische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Kunst, Musik und Sport. An Stelle eines dritten Lernbereichs oder eines Unterrichtsfachs kann auch das Studium von Deutsch als Zweitsprache treten, in dessen Rahmen bis zur Hälfte des Studienumfangs auch eine Vorbereitung auf herkunftssprachlichen Unterricht erfolgen kann.
§ 3
Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen
(1) Dem Studium für das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen sind insgesamt 300 LP zugeordnet, die sich wie folgt verteilen:
| Fachwissenschaft und Fachdidaktik des ersten Faches | 80 LP |
| Fachwissenschaft und Fachdidaktik des zweiten Faches | 80 LP |
| Bildungswissenschaften/Entwicklung und Sozialisation im Jugendalter einschließlich Praxiselemente nach § 7, Diagnose und Förderung (neben Anteilen im Rahmen der Fachdidaktik), Lehramtsbezogener Profilbereich (etwa Arbeitslehre und Berufswahl/Berufsorientierung, wirtschaftliches Handeln in Unternehmen und im Privathaushalt, Sozialpädagogik), Fragen der Inklusion, Leistungen zu spezifischen Fragen der Inklusion von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf im Umfang von mindestens 4 LP. |
81 LP |
| Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte | 6 LP |
| Praxissemester nach § 8 | 25 LP |
| Bachelor- und Masterarbeit | 28 LP |
(2) Als Fächer sind zugelassen: Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Evangelische Religionslehre, Französisch, Geographie, Geschichte, Hauswirtschaft (Konsum/Ernährung/Gesundheit), Informatik, Islamische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Kunst, Mathematik, Musik, Niederländisch, Praktische Philosophie, Physik, Russisch, Wirtschaft-Politik, Sozialwissenschaften (Politikwissenschaft, Soziologie, Wirtschaftswissenschaft), Spanisch, Sport, Technik, Textilgestaltung und Türkisch. Als eines der beiden Fächer ist Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Evangelische Religionslehre, Geschichte, Informatik, Islamische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Mathematik, Physik, Praktische Philosophie, Wirtschaft-Politik oder Sozialwissenschaften (Politikwissenschaft, Soziologie, Wirtschaftswissenschaft) zu wählen.
(3) Bei einem Studium der Fächer Deutsch, Englisch oder Mathematik kann für Einschreibungen bis zum Sommersemester 2036 als zweites Fach nach Absatz 2 Satz 1 Deutsch als Zweitsprache treten. Diese Regelung wird im Bericht gemäß § 1 Absatz 3 des Lehramtsausbildungsgesetzes im Jahr 2030 erstmalig überprüft.
§ 4
Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen
(1) Dem Studium für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen sind insgesamt 300 LP zugeordnet, die sich wie folgt verteilen:
| Fachwissenschaft und Fachdidaktik des ersten Faches | 100 LP |
| Fachwissenschaft und Fachdidaktik des zweiten Faches | 100 LP |
| Bildungswissenschaften - ein Schwerpunkt: Methoden wissenschaftlichen Arbeitens/Wissenschaftspropädeutik einschließlich Praxiselemente nach § 7, Diagnose und Förderung (neben Anteilen im Rahmen der Fachdidaktik), Fragen der Inklusion, Leistungen zu spezifischen Fragen der Inklusion von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf im Umfang von mindestens 4 LP |
41 LP |
| Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte | 6 LP |
| Praxissemester nach § 8 | 25 LP |
| Bachelor- und Masterarbeit | 28 LP |
(2) Als Fächer sind zugelassen: Biologie, Chemie, Chinesisch, Deutsch, Englisch, Ernährungslehre, Evangelische Religionslehre, Französisch, Geographie, Geschichte, Griechisch, Informatik, Islamische Religionslehre, Italienisch, Japanisch, Katholische Religionslehre, Kunst, Latein, Mathematik, Musik, Niederländisch, Pädagogik, Philosophie/Praktische Philosophie, Physik, Psychologie, Rechtswissenschaft, Russisch, Wirtschaft-Politik/Sozialwissenschaften, Sozialwissenschaften (Politikwissenschaft, Soziologie, Wirtschaftswissenschaft), Spanisch, Sport, Technik, Türkisch. Als eines der beiden Fächer ist Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Evangelische Religionslehre, Französisch, Geschichte, Informatik, Islamische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Latein, Mathematik, Philosophie/Praktische Philosophie, Physik, Wirtschaft-Politik/Sozialwissenschaften, Sozialwissenschaften (Politikwissenschaft, Soziologie, Wirtschaftswissenschaft) oder Spanisch zu wählen. Ein Fach nach Satz 2 kann durch ein anderes Fach nach Satz 1 ersetzt werden, wenn dieses Fach im Rahmen eines bilingualen Studiengangs studiert wurde, der Absolventinnen und Absolventen befähigt, in ihrem Fach auf der sprachlichen Kompetenzstufe C1 des Gemeinsamen Europäischer Referenzrahmen für Sprachen des Europarates „Lernen, lehren, beurteilen“ zu arbeiten. An Stelle von zwei Unterrichtsfächern kann auch nur das Unterrichtsfach Kunst oder nur das Unterrichtsfach Musik treten (jeweils 200 LP). Eines der Unterrichtsfächer nach Satz 2 kann statt eines zweiten Unterrichtsfachs mit einer der folgenden sonderpädagogischen Fachrichtungen verbunden werden, wenn dies in begründeten Ausnahmefällen erforderlich ist und das für Schulen zuständige Ministerium dem zustimmt: Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation, Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung, Förderschwerpunkt Sehen. Die Zustimmung nach Satz 5 wird von der Hochschule rechtzeitig vor Einschreibung der Bewerberinnen und Bewerber in den Studiengang eingeholt.
§ 5
Lehramt an Berufskollegs
(1) Dem Studium für das Lehramt an Berufskollegs sind insgesamt 300 LP zugeordnet, die folgende Mindestanforderungen berücksichtigen:
| 1. | Fachwissenschaft und Fachdidaktik des ersten Faches (berufliche Fachrichtung nach Absatz 2 oder Unterrichtsfach nach Absatz 4) |
100 LP |
| Fachwissenschaft und Fachdidaktik des zweiten Faches (berufliche Fachrichtung nach Absatz 2 oder Unterrichtsfach nach Absatz 4) |
100 LP | |
| Bildungswissenschaften/Berufspädagogik einschließlich Praxiselemente nach § 7, Diagnose und Förderung (neben Anteilen im Rahmen der Fachdidaktik), Berufspädagogik, Fragen der Inklusion, Leistungen zu spezifischen Fragen der Inklusion von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf im Umfang von mindestens 4 LP. |
41 LP | |
| Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte | 6 LP | |
| Praxissemester nach § 8 | 25 LP | |
| Bachelor- und Masterarbeit | 28 LP |
| 2. | Fachwissenschaft und Fachdidaktik des ersten Faches (Große berufliche Fachrichtung nach Absatz 3) |
140 LP |
| Fachwissenschaft und Fachdidaktik des zweiten Faches (Kleine berufliche Fachrichtung nach Absatz 3) |
60 LP | |
| Bildungswissenschaften/Berufspädagogik einschließlich Praxiselemente nach § 7, Diagnose und Förderung (neben Anteilen im Rahmen der Fachdidaktik), Berufspädagogik, Fragen der Inklusion, Leistungen zu spezifischen Fragen der Inklusion von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf im Umfang von mindestens 4 LP. |
41 LP | |
| Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte | 6 LP | |
| Praxissemester nach § 8 | 25 LP | |
| Bachelor- und Masterarbeit | 28 LP |
(2) Als berufliche Fachrichtung nach Absatz 1 Nummer 1 sind zugelassen: Agrarwissenschaft, Bautechnik, Biotechnik, Chemietechnik, Druck- und Medientechnik, Elektrotechnik, Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft, Fahrzeugtechnik, Farbtechnik/Raumgestaltung/Oberflächentechnik, Mediendesign und Designtechnik, Gesundheitswissenschaft/Pflege, Lebensmitteltechnik, Maschinenbautechnik, Medizintechnik, Sozialpädagogik, Informationstechnik/Informatik, Textiltechnik, Wirtschaftswissenschaft.
(3) Als Große berufliche Fachrichtung nach Absatz 1 Nummer 2 sind in Verbindung mit den zugeordneten Kleinen beruflichen Fachrichtungen zugelassen:
| Große berufliche Fachrichtung (140 LP einschließlich 15 LP Fachdidaktik) | Kleine berufliche Fachrichtung (60 LP; können bis zu 15 LP Fachdidaktik einschließen) |
| Agrarwissenschaft mit | Gartenbau, Garten- und Landschaftsbau, Pflanzenbau, Tierhaltung, Lebensmitteltechnik, Natur- und Umweltschutz, Wirtschaftsinformatik |
| Bautechnik mit | Hochbautechnik, Tiefbautechnik, Holztechnik, Vermessungstechnik, Versorgungstechnik, Technische Informatik, Ingenieurtechnik, Garten- und Landschaftsbau |
| Elektrotechnik mit | Energietechnik, Nachrichtentechnik, Technische Informatik, Informationstechnik, Automatisierungstechnik, Ingenieurtechnik |
| Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft mit | Lebensmitteltechnik, Gastronomie, Wirtschaftsinformatik |
| Informationstechnik/Informatik mit | Technische Informatik, Praktische Informatik, Angewandte Informatik |
| Maschinenbautechnik mit | Fahrzeugtechnik, Fertigungstechnik, Versorgungstechnik, Technische Informatik, Informationstechnik, Automatisierungstechnik, Ingenieurtechnik |
| Wirtschaftswissenschaft mit | Wirtschaftsinformatik oder Sektorales Management oder Produktion, Logistik, Absatz oder Finanz- und Rechnungswesen, Steuern oder Politik. |
| Medizintechnik | Augenoptik, Hörakustik, Orthopädietechnik, Zahntechnik |
(4) Als Unterrichtsfach nach Absatz 1 Nummer 1 sind zugelassen: Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Evangelische Religionslehre, Französisch, Informatik, Islamische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Kunst, Mathematik, Musik, Niederländisch, Pädagogik (nicht mit der Fachrichtung Sozialpädagogik), Physik, Politik (nur in Verbindung mit der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft), Praktische Philosophie, Psychologie, Rechtswissenschaft, Russisch, Spanisch, Sport, Türkisch und Wirtschaftslehre/Politik (nicht in Verbindung mit der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft). Im Fall eines Studiums von zwei Unterrichtsfächern ist als eines der beiden Fächer Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Evangelische Religionslehre, Französisch, Informatik, Islamische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Mathematik, Physik, Praktische Philosophie, Spanisch oder Wirtschaftslehre/Politik zu wählen. In den Fällen des Satz 3 weist die Hochschule die Studieninteressierten vor einer Einschreibung auf mögliche Mobilitätshindernisse hin, die sich aus einem Verzicht auf eine berufliche Fachrichtung bei einem Wechsel in den Vorbereitungsdienst oder den Schuldienst anderer Länder ergeben können.
(5) Eine Fachrichtung oder ein Unterrichtsfach nach Absatz 1 Nummer 1 kann statt einer zweiten beruflichen Fachrichtung mit einer der folgenden sonderpädagogischen Fachrichtungen verbunden werden, wenn dies in begründeten Ausnahmefällen erforderlich ist und das für Schulen zuständige Ministerium dem zustimmt: Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation, Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung, Förderschwerpunkt Sehen. Die Zustimmung nach Satz 1 wird von der Hochschule rechtzeitig vor Einschreibung der Bewerberinnen und Bewerber in den Studiengang eingeholt.
(6) Es ist eine einschlägige fachpraktische Tätigkeit von zwölf Monaten Dauer nachzuweisen. Der überwiegende Teil der fachpraktischen Tätigkeit soll vor Abschluss des Studiums geleistet werden. Die fachpraktische Tätigkeit kann auch im Rahmen besonderer Praktika der Hochschulen erbracht werden. Das für Schulen zuständige Ministerium erlässt die näheren Bestimmungen.
§ 6
Lehramt für sonderpädagogische Förderung
(1) Dem Studium für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung sind insgesamt 300 LP zugeordnet, die sich wie folgt verteilen:
| Fachwissenschaft und Fachdidaktik des Faches | 80 LP |
| Bildungswissenschaften einschließlich Praxiselemente nach § 7 und mindestens eines Moduls zu den Grundlagen der sprachlichen Grundbildung und der mathematischen Grundbildung. Den pädagogischen und didaktischen Basisqualifikationen in den Themenbereichen Umgang mit Heterogenität und Inklusion sowie Fragen der sonderpädagogischen Diagnostik kommt dabei eine besondere Bedeutung zu. |
51 LP |
| Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte | 6 LP |
| Erste sonderpädagogische Fachrichtung Diagnose, Förderung, Prävention |
55 LP |
| Zweite Sonderpädagogische Fachrichtung Diagnose, Förderung, Prävention |
55 LP |
| Praxissemester nach § 8 | 25 LP |
| Bachelor- und Masterarbeit | 28 LP |
(2) Für den Zugang zum Master-Studiengang mit der Fachrichtung Hören und Kommunikation oder mit der Fachrichtung Sehen sind fundierte Kompetenzen in Bezug auf behinderungsspezifische Kommunikationsmittel und -formen nachzuweisen, wie zum Beispiel in Deutscher Gebärdensprache oder Braille-Schrift.
(3) Als Fach kann der Lernbereich Sprachliche und mathematische Grundbildung, der Lernbereich Natur- und Gesellschaftswissenschaften (Sachunterricht), der Lernbereich Sachunterricht mit mathematischer Grundbildung oder der Lernbereich Ästhetische Erziehung oder eines der Unterrichtsfächer Biologie, Chemie, Deutsch/Sprachliche Grundbildung, Englisch, Evangelische Religionslehre, Geographie, Geschichte, Hauswirtschaft (Konsum/Ernährung/Gesundheit), Informatik, Islamische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Kunst, Mathematik/Mathematische Grundbildung, Musik, Physik, Praktische Philosophie, Wirtschaft-Politik, Sozialwissenschaften (Politikwissenschaft, Soziologie, Wirtschaftswissenschaft), Sport, Technik und Textilgestaltung gewählt werden. Die erste sonderpädagogische Fachrichtung ist der Förderschwerpunkt Lernen oder der Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung. Als zweite sonderpädagogische Fachrichtung sind der jeweils andere Förderschwerpunkt oder der Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung, der Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation, der Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung, der Förderschwerpunkt Sehen oder der Förderschwerpunkt Sprache zugelassen.
§ 7
Kombinationsbeschränkungen
Die Fächer Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre und Islamische Religionslehre können nicht miteinander kombiniert werden; gleiches gilt für die Fächer Wirtschaft-Politik, Wirtschaft-Politik/Sozialwissenschaften und Sozialwissenschaften (Politikwissenschaft, Soziologie, Wirtschaftswissenschaft).
§ 8
Praxiselemente im Bachelorstudium
(1) Die Absolventinnen und Absolventen des Eignungs- und Orientierungspraktikums gemäß § 12 Absatz 2 Satz 1 des Lehramtsausbildungsgesetzes verfügen über die Fähigkeit,
1. die Komplexität des schulischen Handlungsfelds aus einer professions- und systemorientierten Perspektive zu erkunden und auf die Schule bezogene Praxis- und Lernfelder wahrzunehmen und zu reflektieren,
2. erste Beziehungen zwischen bildungswissenschaftlichen Theorieansätzen und konkreten pädagogischen Situationen herzustellen,
3. erste eigene pädagogische Handlungsmöglichkeiten zu erproben und auf dem Hintergrund der gemachten Erfahrung die Studien- und Berufswahl zu reflektieren und
4. Aufbau und Ausgestaltung von Studium und eigener professioneller Entwicklung reflektiert mitzugestalten.
(2) Die Absolventinnen und Absolventen eines schulischen Berufsfeldpraktikums gemäß § 12 Absatz 2 Satz 3 des Lehramtsausbildungsgesetzes verfügen über die Fähigkeit,
1. typische Handlungssituationen und systemimmanente Merkmale des Berufsfelds Schule in ihrer Komplexität, einschließlich der Multiprofessionalität, zu erkennen, angeleitet zu reflektieren und daraus unterschiedliche Handlungsoptionen abzuleiten,
2. im Sinne eines Wissenstransfers Verknüpfungen zwischen im Studium erworbenen fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und bildungswissenschaftlichen Theorieansätzen und konkreten Handlungssituationen, auch im Sinne des forschenden Lernens, für das Berufsfeld Schule herzustellen,
3. eigene Handlungsmöglichkeiten für das Berufsfeld Schule begleitet zu erproben und
4. die eigene professionelle Entwicklung, Kompetenzentwicklung und die Studien- und Berufswahl als Lehrkraft zu reflektieren und auf dieser Grundlage weiterzuentwickeln.
(3) Für die Praktika nach den Absätzen 1 und 2 sind alle Schulen zugelassen mit Ausnahme von Schulen, welche die Praktikantin oder der Praktikant als Schülerin oder Schüler besucht hat. Die Praktika können auch in einer Schulform geleistet werden, die nicht dem angestrebten Lehramt entspricht.
§ 9
Praxissemester
(1) Die Absolventinnen und Absolventen des Praxissemesters (§ 12 Absatz 3 des Lehramtsausbildungsgesetzes) verfügen über die Fähigkeit,
1. grundlegende Elemente schulischen Lehrens und Lernens auf der Basis von Fachwissenschaft, Fachdidaktik und Bildungswissenschaften zu planen, durchzuführen und zu reflektieren,
2. Konzepte und Verfahren von Leistungsbeurteilung, pädagogischer Diagnostik und individueller Förderung anzuwenden und zu reflektieren,
3. den Erziehungsauftrag der Schule wahrzunehmen und sich an der Umsetzung zu beteiligen,
4. theoriegeleitete Erkundungen im Handlungsfeld Schule zu planen, durchzuführen und auszuwerten sowie aus Erfahrungen in der Praxis Fragestellungen an Theorien zu entwickeln und
5. ein eigenes professionelles Selbstkonzept zu entwickeln.
(2) Absolventinnen und Absolventen weisen nach, dass sie im Rahmen des Masterstudiums bezogen auf ein Schulhalbjahr und in der Regel in einer dem angestrebten Lehramt entsprechenden Schulform und den Studienfächern kontinuierlich mindestens 390 Zeit-Stunden Ausbildungszeit im Bereich des Lernorts Schule absolviert haben. Für eine befristete Sondermaßnahme zur Gewinnung von Lehrkräften in den technischen Fachrichtungen des § 5 Absatz 3 sowie diesen zugeordneten verwandten Fachrichtungen können Ausbildungszeiten im Sinne des Satzes 1 teilweise auch durch Unterrichtstätigkeit an einem Berufskolleg erbracht werden.
§ 10
Übergreifende Kompetenzen
Absolventinnen und Absolventen aller Lehrämter und aller Fächer weisen neben den in § 2 Absatz 2 Satz 2 des Lehramtsausbildungsgesetzes genannten, folgende übergreifende Kompetenzen nach:
1. Kompetenzen zum fachspezifischen Umgang mit den sich weiterentwickelnden Informations- und Kommunikationstechniken sowie pädagogische Medienkompetenz unter besonderer Berücksichtigung von Fragen des Lehrens und Lernens in einer digitalisierten Welt,
2. Grundkompetenzen im Bereich geschlechtersensibler Bildung,
3. Grundkompetenzen im Umgang mit Vielfalt, einschließlich der Förderung von Schülerinnen und Schülern in Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte im Zusammenhang interkultureller Bildung,
4. Grundkompetenzen, die für Teilnahme und gestaltende Mitwirkung bei der Schulentwicklung und bei der Entwicklung des Ganztagsbereichs erforderlich sind,
5. Grundkompetenzen in der Förderung von Alphabetisierung und Grundbildung,
6. Grundkompetenzen zur Berufsorientierung der Schülerinnen und Schüler und
7. Grundkompetenzen im Umgang mit gesellschaftlichen Herausforderungen, insbesondere in den Bereichen Demokratiebildung, gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit wie Antisemitismus und Bildung für nachhaltige Entwicklung.“
3. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird Absatz 2.
c) Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:
„Für Anforderungen an Praktika nach § 8 Absatz 2 gelten die Übergangsregelungen in § 20 Absatz 7 des Lehramtsausbildungsgesetzes.“
d) Die Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 4 bis 6.
e) Absatz 8 wird aufgehoben.
f) Absatz 9 wird Absatz 7 und in Satz 2 wird die Angabe „7“ durch die Angabe „6“ ersetzt.
g) Absatz 10 wird Absatz 8.
h) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
„(9) Die Anforderungen an Leistungen nach den §§ 6 und 10 in der ab dem 14. Juli 2026 geltenden Fassung sind spätestens nachzuweisen von Absolventinnen und Absolventen der Studienabschlüsse nach § 10 Absatz 1 des Lehramtsausbildungsgesetzes, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2027/2028 beginnen. Absatz 6 findet keine Anwendung. Der Nachweis kann auch im Rahmen des § 1 Absatz 1 Satz 3 durch das bei wesentlichen Änderungen von Studiengängen vorgesehenen Verfahren erbracht werden.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 1. Juli 2026
Die Ministerin für Schule
und Bildung des Landes
Nordrhein-Westfalen
Dorothee Feller