GV. NRW. 2026 S. 474
Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge in den Jahren 2026 bis 2028 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge
in den Jahren 2026 bis 2028 sowie zur Änderung
weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen
Vom 21. Juli 2026
Artikel 1
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
Das Landesbesoldungsgesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November 2025 (GV. NRW. 1068) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 17 die Angabe „2025“ durch die Angabe „2026“ ersetzt.
2. In § 3 Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „obersten Dienstbehörde oder der nach
§ 85 Absatz 1 oder 2 bestimmten Stelle“ durch die Angabe „nach § 85 Absatz 1 oder 2 bestimmten Stelle“ ersetzt.
3. § 17 wird durch den folgenden § 17 ersetzt:
„§ 17
Anpassung der Besoldung
im Jahr 2026
(1) Ab dem 1. April 2026 erhöhen sich um 3,36 Prozent
1. die Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnungen A, B, R und W sowie die auslaufenden Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnungen C und H und
2. die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen für den Auslandszuschlag.
(2) Ab dem 1. April 2026 erhöhen sich um 2,8 Prozent
1. der Familienzuschlag einschließlich der Erhöhungsbeträge,
2. die Amtszulagen,
3. die Strukturzulage,
4. die Stellenzulage nach § 56 Nummer 3,
5. die Beträge nach § 4 der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774) geändert worden ist, in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Nummer 3,
6. die Zuschüsse und Sonderzuschüsse nach den Vorbemerkungen Nummer 1 und Nummer 2 der fortgeltenden Besoldungsordnung C,
7. die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse der fortgeltenden Landesbesoldungsordnung H und
8. die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderer Bezüge nach Artikel 14 § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist.
(3) Ab dem 1. April 2026 erhöhen sich die Anwärtergrundbeträge um 60 Euro.
(4) Die sich bei der Berechnung der erhöhten Beträge ergebenden Bruchteile eines Cents sind hinsichtlich der Beträge des Familienzuschlags der Stufe 1 auf den nächsten durch zwei teilbaren Centbetrag aufzurunden und im Übrigen kaufmännisch zu runden.
(5) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, die nach Absatz 2 Nummer 5 erhöhten Beträge im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen.“
4. Nach § 91 Absatz 13 wird der folgende Absatz 14 eingefügt:
„(14) Für das Jahr 2026 bedarf es abweichend von § 3 Absatz 7 keiner Geltendmachung eines Anspruchs auf Besoldung, der über die gesetzlich zustehende Besoldung hinausgeht.“
5. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 13“ wird nach der Angabe „Gesamtschulrektorin, Gesamtschulrektor – als Koordinatorin oder Koordinator – 2)“ die Angabe „4)“ eingefügt.
b) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 16“ wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe „L e i t e n d e D i r e k t o r i n, L e i t e n d e r D i r e k t o r“ werden ein Leerzeichen und die Angabe „10)“ eingefügt.
bb) Nach der Fußnote 9 wird folgende Fußnote eingefügt:
„10) Erhält bei Wahrnehmung der alleinigen Leitung des Steuerungsboards in einem Großfinanzamt (Finanzamt Köln) eine Stellenzulage nach Anlage 15. Der Anspruch auf diese Zulage erlischt mit dem Ende der Evaluierungsphase des Finanzamts Köln am 31. Dezember 2030.“
6. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 2“ werden nach der Angabe „Direktorin, Direktor des Instituts der Feuerwehr“ ein Absatz und die Angabe „Direktorin, Direktor des Landesbetriebs Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen“ eingefügt.
b) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3“ wird die Angabe
„Direktorin, Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege
Direktorin, Direktor der Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen“
durch die Angabe
„Direktorin, Direktor der Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen
Direktorin, Direktor der Hochschule der Justiz Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.
7. Die Anlagen 6 bis 16 werden durch die aus den Anhängen 1 bis 11 zu diesem Gesetz ersichtlichen Anlagen 6 bis 16 ersetzt.
Artikel 2
Weitere Änderung des Landesbesoldungsgesetzes ab dem 1. Januar 2027
Das Landesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Anlage 15 wird durch die aus dem Anhang 12 zu diesem Gesetz ersichtliche Anlage 15 ersetzt.
Artikel 3
Weitere Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
ab dem 1. März 2027
Das Landesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 17 die Angabe „2026“ durch die Angabe „2027“ ersetzt.
2. § 17 wird durch den folgenden § 17 ersetzt:
„§ 17
Anpassung der Besoldung
im Jahr 2027
(1) Ab dem 1. März 2027 erhöhen sich um 2 Prozent
1. die Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnungen A, B, R und W sowie die auslaufenden Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnungen C und H,
2. der Familienzuschlag einschließlich der Erhöhungsbeträge,
3. die Amtszulagen,
4. die Strukturzulage,
5. die Stellenzulage nach § 56 Nummer 3,
6. die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen für den Auslandszuschlag,
7. die Beträge nach § 4 der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774) geändert worden ist, in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Nummer 3,
8. die Zuschüsse und Sonderzuschüsse nach den Vorbemerkungen Nummer 1 und Nummer 2 der fortgeltenden Besoldungsordnung C,
9. die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse der fortgeltenden Landesbesoldungsordnung H und
10. die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderer Bezüge nach Artikel 14 § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist.
(2) Ab dem 1. März 2027 erhöhen sich die Anwärtergrundbeträge um 60 Euro.
(3) Die sich bei der Berechnung der erhöhten Beträge ergebenden Bruchteile eines Cents sind hinsichtlich der Beträge des Familienzuschlags der Stufe 1 auf den nächsten durch zwei teilbaren Centbetrag aufzurunden und im Übrigen kaufmännisch zu runden.
(4) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, die nach Absatz 1 Nummer 7 erhöhten Beträge im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen.“
3. Die Anlagen 6 bis 16 werden durch die aus den Anhängen 13 bis 23 zu diesem Gesetz ersichtlichen Anlagen 6 bis 16 ersetzt.
Artikel 4
Weitere Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
ab dem 1. Januar 2028
Das Landesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 17 die Angabe „2027“ durch die Angabe „2028“ ersetzt.
2. § 17 wird durch den folgenden § 17 ersetzt:
„§ 17
Anpassung der Besoldung
im Jahr 2028
(1) Ab dem 1. Januar 2028 erhöhen sich um 1 Prozent
1. die Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnungen A, B, R und W sowie die auslaufenden Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnungen C und H,
2. der Familienzuschlag einschließlich der Erhöhungsbeträge,
3. die Amtszulagen,
4. die Strukturzulage,
5. die Stellenzulage nach § 56 Nummer 3,
6. die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen für den Auslandszuschlag,
7. die Beträge nach § 4 der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774) geändert worden ist, in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Nummer 3,
8. die Zuschüsse und Sonderzuschüsse nach den Vorbemerkungen Nummer 1 und Nummer 2 der fortgeltenden Besoldungsordnung C,
9. die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse der fortgeltenden Landesbesoldungsordnung H und
10. die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderer Bezüge nach Artikel 14 § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist.
(2) Ab dem 1. Januar 2028 erhöhen sich die Anwärtergrundbeträge um 30 Euro.
(3) Die sich bei der Berechnung der erhöhten Beträge ergebenden Bruchteile eines Cents sind hinsichtlich der Beträge des Familienzuschlags der Stufe 1 auf den nächsten durch zwei teilbaren Centbetrag aufzurunden und im Übrigen kaufmännisch zu runden.
(4) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, die nach Absatz 1 Nummer 7 erhöhten Beträge im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen.“
3. Die Anlagen 6 bis 16 werden durch die aus den Anhängen 24 bis 34 zu diesem Gesetz ersichtlichen Anlagen 6 bis 16 ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes
Das Landesbeamtenversorgungsgesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 464, 483) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „obersten Dienstbehörde oder der nach § 57 Absatz 2 bis 4 bestimmten Stelle“ durch die Angabe „nach § 57 Absatz 1 bis 4 zuständigen Stelle“ ersetzt.
2. § 39 Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn die oder der Verletzte infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist.“
3. In § 52 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 63b des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054)“ durch die Angabe „§ 86 des Soldatenversorgungsgesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3958), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist,“ ersetzt.
4. In § 59 Absatz 5 wird die Angabe „Für Zeiten, für die kein Kindererziehungszuschlag zusteht, wird ein Kindererziehungsergänzungszuschlag gezahlt, wenn“ durch die Angabe „Ab dem Tage der Geburt wird für Zeiten, für die kein Kindererziehungszuschlag zusteht, ein Kindererziehungsergänzungszuschlag gezahlt, soweit“ ersetzt.
5. § 61 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„War eine Beamtin oder ein Beamter nach § 3 Satz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig, weil sie oder er eine oder mehrere pflegebedürftige Personen nicht erwerbsmäßig gepflegt hat, wird für die Zeit der Pflege ein einfacher Pflegezuschlag neben dem Ruhegehalt gewährt.“
b) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Eine Pflegetätigkeit während des Ruhestandes kann nicht zu einer Erhöhung des Ruhegehalts um einen Pflegezuschlag führen.“
6. § 66 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „zuzüglich 648,67 Euro“ durch die Angabe „sowie eines Betrages in Höhe von vierzehn Zwölfteln der Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 119) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
b) Absatz 5 Satz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird die Angabe „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 5 wird die Angabe „Landesbeamtengesetzes.“ durch die Angabe „Landesbeamtengesetzes sowie“ ersetzt.
cc) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt:
„6. der Zuschlag nach § 71a des Landesbesoldungsgesetzes.“
c) Die Absätze 10 bis 12 werden gestrichen.
7. § 71 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
„(6) Einmal-, Sonder-, Jahressonderzahlungen und ähnliche Leistungen, die zu den in den §§ 66 bis 70 genannten Einkommens- oder Versorgungsarten gehören, und zusätzlich zu Leistungen im Sinne der §§ 66 bis 70 gewährt werden, sind bei der Anwendung der Ruhens- und Anrechnungsvorschriften im jeweiligen Auszahlungsmonat zu berücksichtigen; § 66 Absatz 5 Satz 6 findet auf diese Zahlungen keine Anwendung.“
8. § 84 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird die Angabe „78,26 Euro“ durch die Angabe „80,45 Euro“ und die Angabe „77,34 Euro“ wird durch die Angabe „79,51 Euro“ ersetzt.
b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a und 3b eingefügt:
„(3a) Der Monatsbetrag im Sinne des § 72 Absatz 2 Satz 2 erhöht sich ab dem 1. April 2026 um 2,8 Prozent.
(3b) Für das Jahr 2026 bedarf es abweichend von § 3 Absatz 4 keiner Geltendmachung eines Anspruchs auf Versorgung, der über die gesetzlich zustehende Versorgung hinausgeht.“
9. Die Anlagen 1 und 2 werden durch die aus den Anhängen 35 und 36 zu diesem Gesetz ersichtlichen Anlagen 1 und 2 ersetzt.
Artikel 6
Weitere Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes
ab dem 1. März 2027
Das Landesbeamtenversorgungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 84 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird die Angabe „80,45 Euro“ durch die Angabe „82,06 Euro“ und die Angabe „79,51 Euro“ wird durch die Angabe „81,10 Euro“ ersetzt.
b) Absatz 3a wird gestrichen.
2. Die Anlagen 1 und 2 werden durch die aus den Anhängen 37 und 38 zu diesem Gesetz ersichtlichen Anlagen 1 und 2 ersetzt.
Artikel 7
Weitere Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes
ab dem 1. Januar 2028
Das Landesbeamtenversorgungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 84 Absatz 3 wird die Angabe „82,06 Euro“ durch die Angabe „82,88 Euro“ und die Angabe „81,10 Euro“ wird durch die Angabe „81,91 Euro“ ersetzt.
2. Die Anlagen 1 und 2 werden durch die aus den Anhängen 39 und 40 zu diesem Gesetz ersichtlichen Anlagen 1 und 2 ersetzt.
Artikel 8
Änderung der Verordnung über die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsbeihilfe
an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare
Die Verordnung über die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare vom 31. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 716), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 926) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 1 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „1 525,17“ durch die Angabe „1 585,17“ ersetzt.
Artikel 9
Weitere Änderung der Verordnung
über die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsbeihilfe
an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare ab dem 1. März 2027
Die Verordnung über die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 1 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „1 585,17“ durch die Angabe „1 645,17“ ersetzt.
Artikel 10
Weitere Änderung der Verordnung
über die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsbeihilfe
an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare ab dem 1. Januar 2028
Die Verordnung über die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die zuletzt durch Artikel 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 1 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „1 645,17“ durch die Angabe „1 675,17“ ersetzt.
Artikel 11
Änderung der Ausbildungsordnung
Justizdienst 1.2 im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis
Die Ausbildungsordnung Justizdienst 1.2 im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis vom 27. April 2018 (GV. NRW. S. 212), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 656) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 3 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „2 582,32“ durch die Angabe „2 642,32“ ersetzt.
Artikel 12
Weitere Änderung
der Ausbildungsordnung Justizdienst 1.2 im öffentlich-rechtlichen
Ausbildungsverhältnis ab dem 1. März 2027
Die Ausbildungsordnung Justizdienst 1.2 im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, die zuletzt durch Artikel 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 3 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „2 642,32“ durch die Angabe „2 702,32“ ersetzt.
Artikel 13
Weitere Änderung
der Ausbildungsordnung Justizdienst 1.2 im öffentlich-rechtlichen
Ausbildungsverhältnis ab dem 1. Januar 2028
Die Ausbildungsordnung Justizdienst 1.2 im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, die zuletzt durch Artikel 12 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 3 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „2 702,32“ durch die Angabe „2 732,32“ ersetzt.
Artikel 14
Änderung der Ausbildungsordnung
für den Gerichtsvollzieherdienst
im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis
Die Ausbildungsordnung für den Gerichtsvollzieherdienst im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis vom 12. Juli 2021 (GV. NRW. S. 920), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 656) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „2 582,32“ durch die Angabe „2 642,32“ ersetzt.
Artikel 15
Weitere Änderung der Ausbildungsordnung für den Gerichtsvollzieherdienst
im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ab dem 1. März 2027
Die Ausbildungsordnung für den Gerichtsvollzieherdienst im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, die zuletzt durch Artikel 14 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „2 642,32“ durch die Angabe „2 702,32“ ersetzt.
Artikel 16
Weitere Änderung der Ausbildungsordnung für den Gerichtsvollzieherdienst
im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ab dem 1. Januar 2028
Die Ausbildungsordnung für den Gerichtsvollzieherdienst im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, die zuletzt durch Artikel 15 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „2 702,32“ durch die Angabe „2 732,32“ ersetzt.
Artikel 17
Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3498), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1123) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „4,13“ durch die Angabe „4,25“ ersetzt.
2. In § 17 wird die Angabe „1,96“ durch die Angabe „2,01“ ersetzt.
Artikel 18
Weitere Änderung
der Erschwerniszulagenverordnung
ab dem 1. März 2027
Die Erschwerniszulagenverordnung, die zuletzt durch Artikel 17 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „4,25“ durch die Angabe „4,34“ ersetzt.
2. In § 17 wird die Angabe „2,01“ durch die Angabe „2,05“ ersetzt.
Artikel 19
Weitere Änderung
der Erschwerniszulagenverordnung
ab dem 1. Januar 2028
Die Erschwerniszulagenverordnung, die zuletzt durch Artikel 18 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „4,34“ durch die Angabe „4,38“ ersetzt.
2. In § 17 wird die Angabe „2,05“ durch die Angabe „2,07“ ersetzt.
Artikel 20
Gesetz zur Überleitung
der Gesamtschulrektorinnen, Gesamtschulrektoren – als Koordinatorinnen
oder Koordinatoren in Ämter der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage
§ 1
Überleitung
Beamtinnen und Beamte mit dem Amt „Gesamtschulrektorin, Gesamtschulrektor – als Koordinatorin oder Koordinator 2)“ der Besoldungsgruppe A 13 der Landesbesoldungsordnung A des Landesbesoldungsgesetzes werden in das Amt „Gesamtschulrektorin, Gesamtschulrektor – als Koordinatorin oder Koordinator 2) 4)“ der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage der Landesbesoldungsordnung A des Landesbesoldungsgesetzes übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen.
§ 2
Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
§ 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. August 2026 in Kraft.
Artikel 21
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 7 mit Wirkung vom 1. April 2026 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a und Artikel 20 treten mit Wirkung vom 1. August 2026 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b und Artikel 2 treten am 1. Januar 2027 in Kraft.
(4) Artikel 5 Nummer 6 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.
(5) Artikel 1 Nummer 2 und Artikel 5 Nummer 1 bis 5, 6 Buchstabe b und c und Nummer 7 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(6) Artikel 3, 6, 9, 12, 15 und 18 treten am 1. März 2027 in Kraft.
(7) Artikel 4, 7, 10, 13, 16 und 19 treten am 1. Januar 2028 in Kraft.
Düsseldorf, den 21. Juli 2026
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Hendrik W ü s t
Der Minister des Innern
Zugleich für den Minister der Finanzen
Herbert R e u l
Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration
Zugleich für die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
sowie den Minister der Justiz
sowie den Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
Verena S c h ä f f e r
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef L a u m a n n
Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
Ina S c h a r r e n b a c h
Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
Zugleich für die Ministerin für Schule und Bildung
Ina B r a n d e s
Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten, Internationales sowie Medien und
Chef der Staatskanzlei
Zugleich für die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Nathanael L i m i n s k i