GV. NRW. 2026 S. 550
Gesetz zur Änderung des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen und des Kulturgesetzbuches
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur Änderung des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen
und des Kulturgesetzbuches
Vom 21. Juli 2026
Artikel 1
Änderung des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen
Das Archivgesetz Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 188), das zuletzt durch Gesetz vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 603) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden nach dem Wort „die“ die Wörter „Anbietung und Archivierung von Unterlagen sowie über die“ eingefügt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „gilt für die“ durch die Wörter „regelt die Anbietung und“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „die“ die Wörter „Anbietung und“ eingefügt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Archivgut sind alle in das Archiv übernommenen archivwürdigen Unterlagen im Sinne des § 1 Absatz 1 und 2. Das Verfügungsrecht liegt bei dem zuständigen Archiv.“
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „historisch-politische“ durch die Wörter „kulturelle, politische und historische“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Kriterien“ die Wörter „und ist dabei an Weisungen nicht gebunden“ eingefügt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Rechtsaufsicht durch die zuständige Behörde bleibt davon unberührt.“
c) In Absatz 7 wird nach dem Wort „Aufgaben“ ein Komma eingefügt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Das Landesarchiv wirkt mit bei der Festlegung von Standards für auszutauschende elektronische Datenobjekte, Datenformate und für Verfahren, die für die Datenübertragung zur Archivierung elektronischer Dokumente erforderlich sind.“
b) In Absatz 6 werden die Sätze 2 bis 4 durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die obersten Landesbehörden stellen sicher, dass die anbietenden Stellen in ihrem Geschäftsbereich die in Absatz 5 genannten Standards beachten. Das Landesarchiv ist an Planungen, Einführungen und wesentlichen Änderungen von IT-Systemen zu beteiligen, wenn diese zu elektronischen Unterlagen führen, die nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 anzubieten sind. Dies entfällt, wenn Formate oder Techniken nach den gemeinsamen Standards von Bund und Ländern gemäß § 2 Absatz 1 des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Art. 91c GG vom 20. November 2009 (GV. NRW. 2010 S. 9), der zuletzt durch Staatsvertrag vom 31. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 114) geändert worden ist, eingesetzt werden.“
c) Der folgende Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Das Landesarchiv trägt zur Bildungs- und Kulturarbeit nach § 63 des Kulturgesetzbuches vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2026 (GV. NRW. S. 550) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bei.“
5. § 4 wird wie folgt geändert
a) Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sind elektronische Unterlagen, die einer laufenden Aktualisierung unterliegen, ebenfalls zur Archivierung anzubieten; der Stichtag der Anbietung ist vom Landesarchiv im Benehmen mit der anbietenden Stelle festzulegen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „und zu übergeben“ gestrichen.
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. personenbezogene Daten enthalten, die nach einer Vorschrift des Landes-, Bundes- oder EU-Rechts gelöscht werden müssten oder könnten (Löschungssurrogat); sofern festgestellt wurde, dass die Speicherung dieser Daten unzulässig war, ist dies besonders zu kennzeichnen,“
cc) In Nummer 2 werden der Punkt nach dem Wort „unterliegen“ durch ein Semikolon, das Wort „Die“ durch das Wort „die“, die Angabe „4 a“ durch die Angabe „5“ und der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
dd) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. personenbezogene Daten besonderer Kategorien im Sinne des Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, im Folgenden DS-GVO, (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) enthalten.“
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Den Vorgaben von § 3 Absatz 5 und 6 ist Rechnung zu tragen.“
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Nutzung“ die Wörter „, unbefugter Veränderung“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
c) Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:
„(3) Bestreitet eine betroffene Person die Richtigkeit personenbezogener Daten im Archivgut, wird dies geprüft. Wird durch diese Prüfung die Richtigkeit der Daten erwiesen, erfolgen keine Maßnahmen. Wird durch diese Prüfung die Unrichtigkeit erwiesen oder können weder Richtigkeit noch Unrichtigkeit erwiesen werden, kann die betroffene Person verlangen, dass das Landesarchiv eine Gegendarstellung der betroffenen Person den Daten hinzufügt. Eine Mitteilungspflicht des Landesarchivs nach Artikel 19 der DS-GVO besteht nicht.“
7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „ganz oder für Teile des Archivguts“ durch die Wörter „einzuschränken oder“ ersetzt.
bbb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. die in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 in Verbindung mit Absatz 4 des Strafgesetzbuchs aufgeführten Geheimhaltungspflichten oder anderer Rechtsvorschriften über Geheimhaltung verletzt würden,“
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
cc) Im neuen Satz 2 werden die Wörter „auch im Übrigen aus wichtigem Grund“ gestrichen.
dd) Der folgende Satz wird angefügt:
„Näheres ergibt sich aus der Anlage 6 des Runderlasses „Verschlusssachenanweisung“ vom 18. Juni 2024 (MBl. NRW. S. 688, ber. S. 790) in der jeweils geltenden Fassung.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wie folgt gefasst:
„Die Entscheidung hierüber und über das dabei zu verwendende strukturierte gängige Format trifft abweichend von Artikel 20 der DS-GVO das Landesarchiv.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Ein Auskunftsanspruch Betroffener nach Artikel 15 der DS-GVO besteht nicht.“
c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„§ 4 Absatz 6 Satz 2 des Kulturgesetzbuches gilt entsprechend.“
d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Vervielfältigungen von Archivgut für Zwecke des Text- und Data-Mining sind dem Landesarchiv in einem geeigneten Datenformat zur unentgeltlichen Übernahme anzubieten.“
8. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach den Wörtern „(personenbezogenes Archivgut)“ ein Komma eingefügt.
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „mehreren“ das Wort „betroffenen“ und nach dem Wort „ist“ die Wörter „oder nur mit unvertretbarem Aufwand festgestellt werden kann“ eingefügt.
cc) In Nummer 3 werden nach dem Wort „sind“ die Wörter „oder nur mit unvertretbarem Aufwand festgestellt werden können“ eingefügt.
b) In Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 wird nach den Wörtern „der Betroffenen“ ein Komma eingefügt.
c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Das Landesarchiv kann vor Ablauf der Schutzfristen Forschungsstellen und forschenden Kultureinrichtungen Vervielfältigungen von Archivgut oder deren Erschließungsdaten zum Zwecke der archivischen Nutzung und Bereitstellung zur wissenschaftlichen Forschung überlassen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse daran besteht, dass ihnen dieses Archivgut zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben zur Verfügung steht. Das besondere öffentliche Interesse besteht insbesondere, wenn diese einen besonderen Auftrag zur Dokumentation des Schicksals einer Gruppe natürlicher Personen unter nationalsozialistischer Herrschaft haben. Der Vervielfältigung und Überlassung dürfen andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Die Übermittlung in ein Land außerhalb der Europäischen Union oder der Europäischen Wirtschaftsräume ist nur zulässig, wenn die Bestimmungen des Kapitels V der DS-GVO eingehalten werden. Bei personenbezogenem Archivgut ist die Wahrung schutzwürdiger Belange der Betroffenen oder Dritter und die Einhaltung der damit verbundenen Pflichten sicherzustellen, indem die empfangende Stelle
1. ausreichend Gewähr dafür bietet und
2. in einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Landesarchiv rechtsverbindlich zusichert, die Absätze 1 bis 6 sowie § 6 entsprechend anzuwenden und die Unterlagen nur für eigene, benannte Zwecke zu nutzen.
Die Überlassung von Vervielfältigungen von Archivgut nach Satz 1 kann zeitlich befristet werden und bedarf der Genehmigung der für das Archivwesen zuständigen obersten Landesbehörde.“
9. § 10 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die §§ 2 und 3 Absatz 5, 6 und 8, § 4 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 und §§ 5 bis 7 Absatz 7 Satz 5 sowie § 8 gelten entsprechend.“
10. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „anderen“ durch die Wörter „Hochschulen und Kunsthochschulen des Landes im Sinne des § 1 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1222) geändert worden ist, beziehungsweise des § 1 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1222) geändert worden ist, sowie die“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Das Landesarchiv kann Archive und Hochschulen nach Absatz 1 bei konzeptionellen Fragen zu einer den Maßstäben dieses Gesetzes entsprechenden Archivierung beraten.“
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
11. § 13 wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift wird das Wort „, Berichtspflicht“ gestrichen.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des Kulturgesetzbuches
Das Kulturgesetzbuch vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353) wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Entsprechend der „Grundsätze der Washingtoner Konferenz in Bezug auf Kunstwerke, die von den Nationalsozialisten beschlagnahmt wurden“ vom 3. Dezember 1998, die auf der Internetseite des Deutschen Zentrums Kulturgutverluste veröffentlicht sind, im Folgenden Washingtoner Prinzipien, sind NS-verfolgungsbedingt entzogene Kulturgüter gerechten und fairen Lösungen, insbesondere der Restitution zuzuführen. Im Rahmen der analogen und digitalen Sammlungspräsentation, -vermittlung und -publikation ist möglichst auf die Herkunft, die aktuelle Provenienzkette sowie mögliche Lücken in der Provenienz hinzuweisen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Land beachtet für seine Einrichtungen die Washingtoner Prinzipien. Die dazu abgegebene „Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturguts, insbesondere aus jüdischem Besitz“ vom Dezember 1999, die auf der Internetseite des Deutschen Zentrums Kulturgutverluste veröffentlicht ist, findet bei der Erforschung der Provenienz des Kulturbesitzes, bei der Verpflichtung zur Veröffentlichung und bei der Findung einer gerechten und fairen Lösung nach Maßgabe der Handreichung zur Umsetzung der „Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturguts, insbesondere aus jüdischem Besitz“ vom Dezember 1999 (Neufassung 2025, veröffentlicht auf der Internetseite des Deutschen Zentrums Kulturgutverluste) sowie des Bewertungsrahmens für die Prüfung und Entscheidung zum Umgang mit NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut (Neufassung 2025, veröffentlicht auf der Internetseite des Deutschen Zentrums Kulturgutverluste) Anwendung. Die weiteren gesetzlichen Verfahrensvorschriften bleiben unberührt. Das Land fördert im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Objekt- und Kontextforschungen, Ausstellungen, Publikationen, Digitalisierungsvorhaben und die Vermittlung von Forschungsergebnissen.“
c) In Absatz 4 werden die Wörter „Beratungszentrum und Ansprechpartnerin“ durch die Wörter „wissenschaftliche Forschungs- und Beratungsstelle“ ersetzt.
2. In § 63 Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „kulturelle“ das Wort „, politische“ eingefügt.
3. § 64 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für die hoheitlichen Aufgaben der in § 1 des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 188) in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Archive gilt das Archivgesetz Nordrhein-Westfalen.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 21. Juli 2026
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Hendrik W ü s t
Der Minister des Innern
Zugleich für den Minister der Finanzen
Herbert R e u l
Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration
Zugleich für die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
sowie den Minister der Justiz
sowie den Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
Verena S c h ä f f e r
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef L a u m a n n
Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
Ina S c h a r r e n b a c h
Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
Zugleich für die Ministerin für Schule und Bildung
Ina B r a n d e s
Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten, Internationales sowie Medien und Chef der Staatskanzlei
Zugleich für die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Nathanael L i m i n s k i