GV. NRW. 2026 S. 598
Gesetz zur Änderung des Online-Casinospiel Gesetzes NRW
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur Änderung des Online-Casinospiel Gesetzes NRW
Vom 21. Juli 2026
Artikel 1
Das Online-Casinospiel Gesetz NRW vom 23. Februar 2022 (GV. NRW S. 258) wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262)“ durch die Angabe „Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW vom 21. April 2026 (GV. NRW. S. 240)“ ersetzt.
b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 9 wird die Angabe „und“ durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch die Angabe „und“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 11 wird angefügt:
„11. das Personal, das für die Umsetzung und Nutzung der Konzession beschäftigt wird, die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.“
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Anforderungen an die Verfahren für die Einhaltung des Geltungsbereichs nach Absatz 1 und den Nachweis des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts regelt die Rechtsverordnung gemäß § 37 Absatz 2 Nummer 11.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Abweichend von Absatz 2 können auf Antrag der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers andere Verfahren zur Einhaltung des Geltungsbereichs der Konzession erlaubt werden. Voraussetzung dafür ist, dass sichergestellt ist, dass diese Verfahren mindestens in gleichem Maße wie die in Absatz 2 genannten und in der Rechtsverordnung gemäß § 37 Absatz 2 Nummer 11 näher geregelten Verfahren geeignet sind, die Begrenzung der Konzessionen auf das Hoheitsgebiet des Landes Nordrhein-Westfalen nach § 22c Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 zu wahren. Weiterhin muss sichergestellt sein, dass diese Verfahren von der Aufsichtsbehörde mit zumutbarem Aufwand überwacht werden können. Die Einzelheiten können in der Rechtsverordnung gemäß § 37 Absatz 2 Nummer 11 geregelt werden.“
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „Antrag“ die Angabe „und nach Prüfung“ eingefügt.
bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Die Kosten für die Prüfung sind von der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber zu tragen. Die Prüfung kann auch durch eine von der Konzessionsbehörde beauftragte unabhängige externe Prüforganisation erfolgen.“
b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „unabhängigen“ die Angabe „externen“ eingefügt.
4. Dem § 15 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Befugnisse des für die Glücksspielaufsicht zuständigen Ministeriums nach § 9 des Glücksspielstaatsvertrags und nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.“
5. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
„§ 15a
Zulassung von Dienstleisterinnen und Dienstleistern sowie Live-Übertragungen aus Räumlichkeiten von Dienstleisterinnen und Dienstleistern
(1) Dienstleisterinnen und Dienstleister bieten den Konzessionsinhaberinnen und Konzessionsinhabern auf Grundlage eines privatrechtlichen Vertrages gewerblich geeignete Räumlichkeiten für die Durchführung und die Live-Übertragung von Bankhalterspielen an und stellen durch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sicher, dass die von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Konzessionsinhaberinnen und Konzessionsinhaber angebotenen Bankhalterspiele in den vertraglich vereinbarten Zeiträumen in Echtzeit im Live-Stream übertragen werden. Sie sind weder Veranstalterin oder Veranstalter noch Vermittlerin oder Vermittler des öffentlichen Glücksspiels. Dienstleistungen nach Satz 1 dürfen nur mit einer Zulassung der Konzessionsbehörde nach diesem Gesetz erbracht werden. Die Zulassung darf nicht erteilt werden, wenn die Erbringung der Dienstleistung dem Ziel des § 1 Satz 1 Nummer 4 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 zuwiderläuft. Die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags 2021, dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung sind auch auf die Dienstleisterinnen oder Dienstleister anzuwenden, soweit sie sich auf die Durchführung des Glücksspiels beziehen und nach ihrem Inhalt übertragbar sind. Das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium regelt das Nähere zu den Anforderungen an den privatrechtlichen Vertrag mit der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber durch Rechtsverordnung.
(2) Die Zulassung zur Erbringung von Dienstleistungen nach Absatz 1 kann für einen Standort im Sinne des § 15 Absatz 2 Satz 5 je Dienstleisterin oder Dienstleister erteilt werden, wenn
1. die Antragstellerin oder der Antragsteller über die technischen, räumlichen und personellen Voraussetzungen für die Durchführung und Live-Übertragung von Bankhalterspielen verfügt, insbesondere der Standort zur ordnungsgemäßen Durchführung von Bankhalterspielen geeignet ist und eine ordnungsgemäße Aufsicht an diesem Standort sichergestellt werden kann,
2. die Antragstellerin oder der Antragsteller leistungsfähig im Sinne des § 4a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Glücksspielstaatsvertrags 2021 ist,
3. die Einhaltung der Anforderungen an die IT-Sicherheit aus § 6f des Glücksspielstaatsvertrags 2021 sichergestellt ist,
4. die Antragstellerin oder der Antragsteller, sofern sie oder er über keinen Sitz im Inland verfügt, der Konzessionsbehörde eine empfangs- und vertretungsbevollmächtigte Person im Inland benennt,
5. die Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse bei der Antragstellerin oder beim Antragsteller vollständig offengelegt sind und die Antragstellerin oder der Antragsteller weder selbst noch durch verbundene Unternehmen unerlaubtes Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt,
6. die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht mit Veranstaltern und Vermittlern in geschäftlicher Beziehung steht, die im Inland unerlaubtes Glücksspiel betreiben oder betrieben haben, sondern nur mit solchen, die auf der gemeinsamen amtlichen Liste nach § 9 Absatz 8 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 (Whitelist) aufgeführt oder sonst erlaubt sind,
7. die Antragstellerin oder der Antragsteller schriftlich erklärt, dass sie oder er nicht mit Veranstaltern oder Vermittlern zusammenarbeitet, in vertraglicher oder sonst geschäftlicher Beziehung steht, die im Ausland nach den dort jeweils geltenden Vorschriften unerlaubtes Glücksspiel betreiben und
8. die Antragstellerin oder der Antragsteller und die von ihr oder ihm beauftragten verantwortlichen Personen im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 3 die für die Dienstleistungserbringung erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzen und die Gewähr dafür bieten, dass die Durchführung und Live-Übertragung ordnungsgemäß und für die Konzessionsinhaberin oder den Konzessionsinhaber sowie die Erlaubnisbehörde nachvollziehbar durchgeführt wird; bei juristischen Personen und Personengesellschaften müssen alle vertretungsbefugten Personen zuverlässig und sachkundig im Sinne der Rechtsverordnung sein.
(3) Das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium regelt Näheres zu den Zulassungsvoraussetzungen und zum Zulassungsverfahren durch Rechtsverordnung, insbesondere zu den Anforderungen an die Sicherheit der Übertragung, das Personal sowie die Spieltische und Spielgeräte. Das bei der Dienstleisterin oder dem Dienstleister beschäftigte Personal darf nicht an dem Glücksspiel teilnehmen, das für die Konzessionsinhaberin oder den Konzessionsinhaber durchgeführt und übertragen wird. Spielenden dürfen durch die Dienstleisterin oder den Dienstleister und durch deren Beschäftigte keine Darlehen gewährt werden (Kreditverbot).
(4) Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber wird durch die Beauftragung einer zugelassenen Dienstleisterin oder eines zugelassenen Dienstleisters nicht von den Verpflichtungen und Anforderungen des Glücksspielstaatsvertrags 2021, dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Rechtsverordnung befreit. Die Pflichten der Veranstalterin oder des Veranstalters zur Sicherstellung des Spieler- und Jugendschutzes können nicht auf die Dienstleisterin oder den Dienstleister übertragen werden. Insbesondere darf ausschließlich die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber Kundendaten erheben und speichern, Identitäts- und Alterskontrollen durchführen, Spielkonten einrichten und verwalten, einschließlich der Ein- und Auszahlungen, und Abgleiche im Sperrsystem durchführen. Der Dienstleisterin oder dem Dienstleister darf kein Zugriff auf personenbezogene Daten der Spielenden gewährt werden. Soweit dies technisch zwingend erforderlich ist, darf die Dienstleisterin oder der Dienstleister Zugriff auf die IP-Adresse der Spielenden und eine diesen eindeutig zugeteilte Kennung erhalten. Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber bleibt für die Umsetzung des Sozialkonzepts verantwortlich und verpflichtet die Dienstleisterin oder den Dienstleister zur Mitwirkung durch deren oder dessen Personal, soweit dies erforderlich ist. Unbeschadet der Befugnisse der Konzessionsbehörde nach § 9 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 auch gegenüber der Dienstleisterin oder dem Dienstleister ist die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber zur Kontrolle der Einhaltung der glücksspielrechtlichen Anforderungen durch die von ihr beauftragte Dienstleisterin oder den beauftragten Dienstleister verpflichtet.
(5) Dienstleisterinnen und Dienstleister dürfen Live-Übertragungen von Bankhalterspielen im Auftrag der Konzessionärin oder des Konzessionärs nach § 15 Absatz 1 durchführen. § 15 Absatz 2 Satz 1 bis 3 und 5 sind anzuwenden. Der Standort der Dienstleisterin oder des Dienstleisters gilt als ein Standort der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers. Die Erlaubnis zur Nutzung der Räumlichkeiten der Dienstleisterin oder des Dienstleisters kann mit der Konzession verbunden werden, wenn für diese Räumlichkeiten bereits eine Zulassung nach Absatz 2 erteilt wurde. Die Konzessionsbehörde kann, abweichend von den Vorgaben des § 15 Absatz 2 Satz 7, eine Nutzung der Räumlichkeiten der Dienstleisterin oder des Dienstleisters durch mehrere Konzessionsinhaberinnen oder Konzessionsinhaber genehmigen, wenn die Räumlichkeiten dazu geeignet sind. § 15 Absatz 3 bis 6 gilt entsprechend.“
6. § 36 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 12 wird nach der Angabe „haben“ die Angabe „oder entgegen der Verpflichtung aus § 5 Absatz 2 den erforderlichen Nachweis nicht anfordert“ eingefügt.
b) In Nummer 14 wird nach der Angabe „unabhängigen“ die Angabe „externen“ eingefügt.
c) In Nummer 27 wird die Angabe „oder“ durch ein Komma ersetzt.
d) In Nummer 28 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
e) Folgende Nummern 29 und 30 werden angefügt:
„29. gegen eine Nebenbestimmung der Konzession nach § 3 Absatz 4 Satz 3 verstößt oder
30. entgegen § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 11 nicht die erforderliche Zuverlässigkeit des Personals überprüft.“
7. § 37 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. welche Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich des Datenschutzes von den für die Glücksspiel- und Finanzaufsicht tätigen Personen sowie von den Beschäftigten und von den Besucherinnen und Besuchern in der Spielbank im Rahmen des § 14 zu treffen sind,“
b) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
„11. welche Anforderungen an den Nachweis des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 5 Absatz 2 zu stellen sind und wie die Verfahren zur Einhaltung des Geltungsbereichs der Konzession im Sinne des § 5 näher ausgestaltet sind,“
c) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
d) Folgende Nummer 13 wird angefügt:
„13. welche Anforderungen an die Zuverlässigkeit der Personen nach § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 11 zu stellen sind und wie die Verpflichtung der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers zur Prüfung der Zuverlässigkeit umzusetzen ist.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 21. Juli 2026
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Hendrik W ü s t
Der Minister des Innern
Zugleich für den Minister der Finanzen
Herbert R e u l
Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration
Zugleich für die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
sowie den Minister der Justiz
sowie den Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
Verena S c h ä f f e r
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef L a u m a n n
Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
Ina S c h a r r e n b a c h
Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
Zugleich für die Ministerin für Schule und Bildung
Ina B r a n d e s
Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten, Internationales sowie Medien und Chef der Staatskanzlei
Zugleich für die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Nathanael L i m i n s k i