GV. NRW. 2026 S. 240
Vierte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW
Vom 21. April 2026
Auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 1 und des § 6 Satz 1 des Gebührengesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 633) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:
Artikel 1
Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW
Die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW vom 8. August 2023 (GV. NRW. S. 490), die zuletzt durch Verordnung vom 18. Februar 2025 (GV. NRW. S. 238, ber. S. 270) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
A.
§ 1 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Für die im anliegenden Allgemeinen Gebührentarif (Anlage) und dessen Anhängen genannten Amtshandlungen werden die dort genannten Kosten erhoben.“
B.
Der Allgemeine Gebührentarif wird wie folgt geändert:
1.Die Angabe „Tarifstelle 1 bis 1.3.5.2“ wird durch die Angabe „Tarifstelle 1 bis 1.4.2“ ersetzt.
2. Nach Tarifstelle 1.3.5.2 werden die folgenden Tarifstellen 1.4 bis 1.4.2 eingefügt:
„1.4
Veröffentlichungen und Bekanntmachungen im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichungen und Bekanntmachungen für Stellen, die keine Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen oder Einrichtungen und Landesbetriebe im Sinne der §§ 14 und 14a des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung sind
1.4.1
Veröffentlichungen und Bekanntmachungen im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen
1.4.1.1
je Seite
Gebühr: Euro 543
1.4.1.2
je Spalte
Gebühr: Euro 271,50
1.4.1.3
je Zentimeter
Gebühr: Euro 11,25
1.4.2
Veröffentlichungen und Bekanntmachungen im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen
1.4.2.1
Grundkosten inklusive der ersten angefangenen Seite
Gebühr: Euro 50
1.4.2.2
je weitere angefangene Seite
Gebühr: Euro 15".
3. Die Angabe „Tarifstelle 2 bis 2.3.2.6“ wird durch die Angabe „Tarifstelle 2 bis 2.3.3.3.4“ ersetzt.
4. Nach Tarifstelle 2.2.8.2 werden die folgenden Tarifstellen 2.2.8.3 und 2.2.8.3.1 eingefügt:
„2.2.8.3
Besondere Auslagen bei Aufenthalt in Gewahrsamseinrichtungen auf der Grundlage des § 24 Absatz 1 Nummer 12 OBG in Verbindung mit § 35 des PolG NRW
2.2.8.3.1
Ärztliche Untersuchung auf Gewahrsamstauglichkeit
Gebühr: in tatsächlich entstandener Höhe“.
5. Nach Tarifstelle 2.3 werden die folgenden Tarifstellen 2.3.0 und 2.3.0.1 eingefügt:
„2.3.0
Ermittlung des Verwaltungsaufwandes
Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.
2.3.0.1
Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach der Tarifstelle 2.3.0 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.“
6. In Tarifstelle 2.3.1.1.10 wird die Angabe „Gebühr: Euro 100 bis 2 500“ gestrichen.
7. Nach Tarifstelle 2.3.1.1.10 werden die folgenden Tarifstellen 2.3.1.1.10.1 bis 2.3.1.1.10.3 eingefügt:
„2.3.1.1.10.1
für einzelne Betriebsanlagen
Gebühr: Euro 500 bis 10 000
2.3.1.1.10.2
für neue oberirdische Strecken und Haltestellen
Gebühr: Euro 5 000 bis 50 000
2.3.1.1.10.3
für neue unterirdische Haltestellen, Tunnel und Brücken
Gebühr: Euro 10 000 bis 100 000“.
8. In Tarifstelle 2.3.1.1.11 wird nach der Angabe „Inbetriebnahmegenehmigung“ die Angabe „oder Entscheidung zu geänderten Fahrzeugen“ eingefügt.
9. Tarifstelle 2.3.1.1.11.1 wird durch die folgende Tarifstelle 2.3.1.1.11.1 ersetzt:
„2.3.1.1.11.1
Inbetriebnahmegenehmigung für Einzelfahrzeuge beziehungsweise Bauartzulassung eines Erstfahrzeuges einer Serie
Gebühr: Euro 25 000 bis 75 000“.
10. In den Tarifstellen 2.3.1.1.11.2 und 2.3.1.1.11.3 wird jeweils vor der Angabe „für“ die Angabe „Inbetriebnahmegenehmigung“ eingefügt.
11. Nach Tarifstelle 2.3.1.1.11.3 werden die folgenden Tarifstellen 2.3.1.1.11.4 und 2.3.1.1.11.5 eingefügt:
„2.3.1.1.11.4
Inbetriebnahmegenehmigung für geänderte Fahrzeuge
Gebühr: Euro 2 500 bis 25 000
2.3.1.1.11.5
Entscheidung zu geänderten Fahrzeugen
Gebühr: Euro 100 bis 2 500“.
12. In Tarifstelle 2.3.1.1.15 wird die Angabe „80 bis 470“ durch die Angabe „200 bis 1 000“ ersetzt.
13. Die Tarifstelle 2.3.1.1.16 wird durch die folgenden Tarifstellen 2.3.1.1.16 bis 2.3.1.1.16.2 ersetzt:
„2.3.1.1.16
Prüfung eines Betriebsleiters von Straßenbahnen nach der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung vom 29. Juli 1988 (BGBI. I S. 1544) in der jeweils geltenden Fassung
2.3.1.1.16.1
Zulassung und Durchführung, inklusive Geschäftsstelle, der Prüfung eines Betriebsleiters von Straßenbahnen
Gebühr: Euro 350 bis 1 200
2.3.1.1.16.2
Ablehnung eines Antrages zur Zulassung zur Prüfung eines Betriebsleiters von Straßenbahnen
Gebühr: Euro 200 bis 350“.
14. In Tarifstelle 2.3.1.1.17 wird die Angabe „50 bis 250“ durch die Angabe „500 bis 2 500“ ersetzt.
15. In Tarifstelle 2.3.1.1.18 werden die Angaben „Absatz 3“ und „Gebühr: Euro 100 bis 5 000“ gestrichen.
16. Nach Tarifstelle 2.3.1.1.18 werden die folgenden Tarifstellen 2.3.1.1.18.1 und 2.3.1.1.18.2 eingefügt:
„2.3.1.1.18.1
Erteilung eines Zustimmungsbescheides
Gebühr: Euro 500 bis 10 000
2.3.1.1.18.2
Verlängerung eines Zustimmungsbescheides
Gebühr: Euro 200 bis 1 000“.
17. In Tarifstelle 2.3.1.1.19 wird die Angabe „50 bis 1 000“ durch die Angabe „500 bis 2 500“ ersetzt.
18. In Tarifstelle 2.3.1.1.20 wird die Angabe „100 bis 2 500“ durch die Angabe „500 bis 5 000“ ersetzt.
19. In Tarifstelle 2.3.1.1.21 wird die Angabe „100 bis 1 000“ durch die Angabe „200 bis 2 000“ ersetzt.
20. Nach Tarifstelle 2.3.1.4.1 wird die folgende Tarifstelle 2.3.1.5 eingefügt:
„2.3.1.5
Entscheidung über die Anerkennung, Überprüfung, Änderung, Versagung, Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung von Ausbildungsstätten für die Aus- und Fortbildung von Transportbegleitenden durch die zuständige Bezirksregierung nach § 5 Absatz 4 Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung vom 28. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 236) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den §§ 3, 9 und 10 der Transportbegleitendenqualifikations-Verordnung NRW vom 28. Oktober 2025 (GV. NRW. S. 852) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 2.3.0 und 2.3.0.1“.
21. Nach Tarifstelle 2.3.2.6 werden die folgenden Tarifstellen 2.3.3 bis 2.3.3.3.4 eingefügt:
„2.3.3
Technische Berufe
Amtshandlungen nach
a) dem Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117, 129) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BBiG
b) der Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2604) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden StrWAusbV 2002
c) der Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung vom 12. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 187) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden StrBetrManBAProFV
d) der Straßenwärter-Meisterprüfungsregelung vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 148) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden StrWMPrüfungsR
2.3.3.1
Durchführung
2.3.3.1.1
des schriftlichen Teils der Zwischenprüfung zum anerkannten Abschluss Straßenwärter/Straßenwärterin nach § 8 StrWAusbV 2002 in Verbindung mit § 48 BBiG
Gebühr: Euro 75
2.3.3.1.2
des praktischen Teils der Zwischenprüfung zum anerkannten Abschluss Straßenwärter/Straßenwärterin nach § 8 StrWAusbV 2002 in Verbindung mit § 48 BBiG
Gebühr: Euro 300
2.3.3.1.3
der Abschlussprüfung zum anerkannten Abschluss Straßenwärter/Straßenwärterin nach § 9 StrWAusbV 2002 in Verbindung mit § 37 BBiG
Gebühr: Euro 470
2.3.3.1.4
des schriftlichen Teils der Wiederholungsprüfung zum anerkannten Abschluss Straßenwärter/Straßenwärterin nach § 9 StrWAusbV 2002 in Verbindung mit § 37 BBiG
Gebühr: Euro 95
2.3.3.1.5
des praktischen Teils der Wiederholungsprüfung zum anerkannten Abschluss Straßenwärter/Straßenwärterin nach § 9 StrWAusbV 2002 in Verbindung mit § 37 BBiG
Gebühr: Euro 375
2.3.3.2
Durchführung der
2.3.3.2.1
schriftlichen Prüfung zum anerkannten Abschluss Bachelor Professional in Straßenbetriebsmanagement nach den §§ 1, 13 StrBetrManBAProFV in Verbindung mit § 53 BBiG, Prüfungsteil Grundlegende Qualifikationen
Gebühr: Euro 200
2.3.3.2.2
schriftlichen Prüfung zum anerkannten Abschluss Bachelor Professional in Straßenbetriebsmanagement nach den §§ 1, 14 StrBetrManBAProFV in Verbindung mit § 53 BBiG, Prüfungsteil Handlungsspezifische Qualifikationen
Gebühr: Euro 160
2.3.3.2.3
Prüfung zum anerkannten Abschluss Bachelor Professional in Straßenbetriebsmanagement nach den §§ 1, 15 StrBetrManBAProFV in Verbindung mit § 53 BBiG, Prüfungsteil Projektarbeit Handlungsspezifische Qualifikationen
Gebühr: Euro 450
2.3.3.2.4
schriftlichen Wiederholungsprüfung zum anerkannten Abschluss Bachelor Professional in Straßenbetriebsmanagement nach den §§ 13, 20 StrBetrManBAProFV in Verbindung mit § 53 BBiG, Prüfungsteil Grundlegende Qualifikationen
Gebühr: Euro 60 je Prüfungsbereich
2.3.3.2.5
schriftlichen Wiederholungsprüfung zum anerkannten Abschluss Bachelor Professional in Straßenbetriebsmanagement nach den §§ 14, 20 StrBetrManBAProFV in Verbindung mit § 53 BBiG, Prüfungsteil Handlungsspezifische Qualifikationen
Gebühr: Euro 80 je Prüfungsbereich
2.3.3.2.6
Wiederholungsprüfung zum anerkannten Abschluss Bachelor Professional in Straßenbetriebsmanagement nach den §§ 15, 20 StrBetrManBAProFV in Verbindung mit § 53 BBiG, Prüfungsteil Projektarbeit Handlungsspezifische Qualifikationen
Gebühr: Euro 450
2.3.3.3
Durchführung der
2.3.3.3.1
Wiederholungsprüfung der Meisterprüfungsarbeit nach § 26 der StrWMPrüfungsR in Verbindung § 54 BBiG
Gebühr: Euro 300
2.3.3.3.2
Wiederholungsprüfung der Arbeitsprobe nach § 26 der StrWMPrüfungsR in Verbindung mit § 54 BBiG
Gebühr: Euro 100
2.3.3.3.3
Wiederholungsprüfung im Prüfungsbereich Straßeninstandhaltung nach § 26 der StrWMPrüfungsR in Verbindung mit § 54 BBiG
Gebühr: Euro 50
2.3.3.3.4
Wiederholungsprüfung im Prüfungsbereich Sicherheit und Straßenbetrieb nach § 26 der StrWMPrüfungsR in Verbindung mit § 54 BBiG
Gebühr: Euro 50“.
22. Die Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 3.5.1.1 wird durch die folgende Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 3.5.1.1 ersetzt:
„Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 3.5.1.1:
Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung ist die Gebühr um die Hälfte zu reduzieren. Eine geringere Mühewaltung liegt in der Regel vor, wenn über den Antrag mit deutlich unterdurchschnittlichem Prüfaufwand entschieden werden kann. Ein unterdurchschnittlicher Prüfaufwand kann sich insbesondere bei geringem Umfang an Argumenten im Beteiligungsverfahren oder bei überwiegend gleichlautenden Stellungnahmen ergeben.“
23. Die Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 3.5.2.1 und 3.5.2.2 wird durch die folgende Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 3.5.2.1 und 3.5.2.2 ersetzt:
„Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 3.5.2.1 und 3.5.2.2:
Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung ist die Gebühr um die Hälfte zu reduzieren. Eine geringere Mühewaltung liegt in der Regel vor, wenn über den Antrag mit deutlich unterdurchschnittlichem Prüfaufwand entschieden werden kann. Ein unterdurchschnittlicher Prüfaufwand kann sich insbesondere bei geringem Umfang an Argumenten im Beteiligungsverfahren oder bei überwiegend gleichlautenden Stellungnahmen ergeben.“
24. Die Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 3.5.3.1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung ist die Gebühr um die Hälfte zu reduzieren. Eine geringere Mühewaltung liegt in der Regel vor, wenn über den Antrag mit deutlich unterdurchschnittlichem Prüfaufwand entschieden werden kann. Ein unterdurchschnittlicher Prüfaufwand kann sich insbesondere bei geringem Umfang an Argumenten im Beteiligungsverfahren oder bei überwiegend gleichlautenden Stellungnahmen ergeben.“
25. Die Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 3.5.4.1 Nummer 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Eine geringere Mühewaltung liegt in der Regel bei Anzeigen vor, über die mit deutlich unterdurchschnittlichem Prüfaufwand entschieden werden kann, etwa weil aufgrund geringer Komplexität und ohne Beteiligung anderer öffentlicher Stellen festgestellt werden kann, ob die betreffenden Planungen und Maßnahmen im Einzelfall voraussichtlich zu raumbedeutsamen Konflikten mit den Erfordernissen der Raumordnung oder mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen führen werden.“
26. Im Hinweis zur Tarifstelle 4.1.1.1 Satz 4 wird die Angabe „http://www.lanuv.nrw.de“ durch die Angabe „www.lanuk.de“ ersetzt.
27. In der Ergänzenden Regelung zur Tarifstelle 4.3.1.27.1 Nummer 4 wird die Angabe „um“ durch die Angabe „auf“ ersetzt.
28. Tarifstelle 4.6.1.1 wird durch die folgende Tarifstelle 4.6.1.1 ersetzt:
„4.6.1.1
Entscheidung über die
a) Genehmigung nach den §§ 4, 6 BImSchG
b) Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG
c) Genehmigung einer wesentlichen Änderung nach § 16 BImSchG, auch in Verbindung mit § 16b BImSchG
d) Genehmigung einer störfallrelevanten Änderung nach § 16a BImSchG
e) Störfallrechtliche Genehmigung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage nach § 23b BImSchG
einer Anlage mit Errichtungskosten, ausgenommen Anlagen zur Nutzung von Windenergie“.
29. In den Tarifstellen 4.6.1.1.1 bis 4.6.1.1.3 wird jeweils die Angabe „E“ durch die Angabe „Errichtungskosten“ ersetzt.
30. Nach Tarifstelle 4.6.1.1.3 werden die folgenden Tarifstellen 4.6.1.1.4 bis 4.6.1.1.5 eingefügt:
„4.6.1.1.4
Abweichend von den Tarifstellen 4.6.1.1.1 bis 4.6.1.1.3 für Anlagen zur Nutzung der Windenergie
Entscheidung über die Genehmigung beziehungsweise Teilgenehmigung nach den §§ 4, 6 oder 8 BImSchG oder über die Genehmigung einer wesentlichen Änderung nach § 16 BImSchG in Verbindung mit § 16b Absatz 1 und 2 BImSchG, soweit Anlagen vollständig ausgetauscht werden
4.6.1.1.4.1
für eine Anlage
Gebühr: Euro 4 x Nennleistung in Kilowatt + Euro 25 x Gesamthöhe über dem Grund in Metern
4.6.1.1.4.2
für mehr als eine Anlage
Gebühr: Euro 3 x Nennleistung in Kilowatt + Euro 25 x Gesamthöhe über dem Grund in Metern
4.6.1.1.5
Für Anlagen zur Nutzung der Windenergie
Entscheidung über die Genehmigung einer wesentlichen Änderung nach § 16 BImSchG, auch in Verbindung mit § 16b Absatz 1, 2 und 7 BImSchG, soweit Anlagen nicht vollständig ausgetauscht werden
Gebühr: Euro 750 bis 15 000“.
31. Die bisherigen Tarifstellen 4.6.1.1.4 bis 4.6.1.1.7 werden durch die folgenden Tarifstellen 4.6.1.1.6 bis 4.6.1.1.11 ersetzt:
„4.6.1.1.6
Ist die Regelung des Betriebes Gegenstand einer Teil- oder Änderungsgenehmigung
Gebühr: Euro 200 bis 6 500
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.6.1.1.6:
Die Gebühr kann neben der Gebühr nach den Tarifstelle 4.6.1.1.1 bis 4.6.1.1.5 erhoben werden.
4.6.1.1.7
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 16b Absatz 7 Satz 1 BImSchG, soweit Anlagen vollständig ausgetauscht werden, Typwechsel
Gebühr: sechs Zehntel der Gebühr nach Tarifstelle 4.6.1.1.4
4.6.1.1.8
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 16b Absatz 7 Satz 3 BImSchG, soweit Anlagen vollständig ausgetauscht werden, Typwechsel
Gebühr: vier Zehntel der Gebühr nach Tarifstelle 4.6.1.1.4
4.6.1.1.9
Bei Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 16b Absatz 8a BImSchG, soweit Anlagen vollständig ausgetauscht werden, Typwechsel
Gebühr: ein Zehntel der Gebühr nach Tarifstelle 4.6.1.1.4
Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 4.6.1.1.7 bis 4.6.1.1.9:
Soweit Anlagen nicht vollständig ausgetauscht werden, ist Tarifstelle 4.6.1.1.5 anzuwenden. Tritt die Genehmigungsfiktion nach § 16b Absatz 8a BImSchG ein, so ist der dadurch gegebenenfalls reduzierte Verwaltungsaufwand bei der Bemessung zu berücksichtigen.
4.6.1.1.10
Wird im Genehmigungsverfahren ein Erörterungstermin nach § 10 Absatz 6 BImSchG durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach den Tarifstellen 4.6.1.1.1 bis 4.6.1.1.9 für jeden Tag, an dem Erörterungen stattgefunden haben, um
Gebühr: Euro 2 800
4.6.1.1.11
Entscheidung über einen Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 beziehungsweise § 80a Absatz 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: ein Zehntel der Gebühr nach den Tarifstellen 4.6.1.1.1 bis 4.6.1.1.9
Höchstgebühr: Euro 10 000“.
32. Die ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.6.1.1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „(E)“ gestrichen.
b) Nach der Nummer 8 werden die folgenden Nummern 9 und 10 eingefügt:
„9. Bei der Berechnung nach Tarifstelle 4.6.1.1.4.2 ist die Gebühr für jede Anlage einzeln zu ermitteln und anschließend sind die einzelnen Gebühren zu einer Gesamtgebühr zu addieren.
10. Die Gebühr für eine Genehmigung nach § 16b Absatz 8 BImSchG bemisst sich nach der Tarifstelle 4.6.1.1.6. Tritt die Genehmigungsfiktion nach § 16b Absatz 9 BImSchG ein, so ist der dadurch gegebenenfalls reduzierte Verwaltungsaufwand bei der Bemessung der Gebühr zu berücksichtigen.“
33. In Tarifstelle 4.6.2.1.1 wird die Angabe „250 bis 2 500“ durch die Angabe „500 bis 5 000“ ersetzt.
34. In Tarifstelle 4.6.2.1.2 wird die Angabe „125 bis 1 250“ durch die Angabe „250 bis 2 500“ ersetzt.
35. In Tarifstelle 4.6.2.2 wird die Angabe „250 bis 2 500“ durch die Angabe „500 bis 5 000“ ersetzt.
36. In Tarifstelle 4.6.2.2.1 wird die Angabe „500 bis 5 000“ durch die Angabe „750 bis 7 500“ ersetzt.
37. In Tarifstelle 4.6.2.3 wird die Angabe „250 bis 2 500“ durch die Angabe „500 bis 5 000“ ersetzt.
38. In Tarifstelle 4.6.2.4 wird die Angabe „250 bis 2 500“ durch die Angabe „500 bis 5 000“ ersetzt.
39. Der Hinweis zur Tarifstelle 4.6.2.15 wird durch den folgenden Hinweis zur Tarifstelle 4.6.2.22 ersetzt:
„Hinweis zur Tarifstelle 4.6.2.22:
Reisekosten von Angehörigen der Überwachungsbehörde gelten als in die vorstehenden Gebühren der Tarifstelle 4.6.2.22 einbezogen.“
40. In Tarifstelle 4.6.3.13.1 wird nach der Angabe „§ 7“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
41. Nach Tarifstelle 4.6.3.13.1 wird die folgende Tarifstelle 4.6.3.13.2 eingefügt:
„4.6.3.13.2
Prüfung einer Anzeige nach § 7 Absatz 2 der 26. BImSchV
Gebühr: Euro 250 bis 2500“.
42. Die bisherige Tarifstelle 4.6.3.13.2 wird zu Tarifstelle 4.6.3.13.3 und die Angabe „250“ wird durch die Angabe „2 500“ ersetzt.
43. In Tarifstelle 4.6.5 wird die Angabe „21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475)“ durch die Angabe „27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 70)“ ersetzt.
44. Die Tarifstelle 4.6.5.1 wird durch die folgenden Tarifstellen 4.6.5.1 bis 4.6.5.1.2 ersetzt:
„4.6.5.1
Entscheidung über die gesonderte Emissionsgenehmigung
4.6.5.1.1
Entscheidung über die gesonderte Emissionsgenehmigung nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 TEHG
Gebühr: Euro 500 bis 5 000
4.6.5.1.2
Entscheidung über die gesonderte Emissionsgenehmigung nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 20 Absatz 4 Satz 2 TEHG
Gebühr: Euro 500 bis 5 000“.
45. In Tarifstelle 4.6.5.2 wird die Angabe „Absatz 5 Satz 2 und 3“ durch die Angabe „Absatz 3 Satz 2 TEHG und § 20 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.
46. In Tarifstelle 4.6.5.2.1 wird die Angabe „§ 4 Absatz 5“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 3“ ersetzt.
47. In Tarifstelle 4.6.5.2.2 wird die Angabe „Absatz 5 Satz 3“ durch die Angabe „Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.
48. Im Hinweis zur Tarifstelle 4.1.1.1 Satz 3, den Tarifstellen 4.1.2, 4.1.2.1, 4.3.1.32, 4.3.7.14.4, 4.3.7.14.5, 4.4.3.7, 4.4.3.9, 4.5.6, 4.5.7 und 4.6.2.8 wird jeweils die Angabe „Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Klima“ ersetzt.
49. Anhang 5 wird wie folgt geändert:
a) Teil B Nummer 1.4 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird die Angabe „Abwasser, soweit dies nicht von Buchstabe b, c oder d erfasst wird; sonstige Stoffe“ durch die Angabe „Abwasser oder sonstige Stoffe soweit nicht bereits von den Buchstaben b, c, d, e oder f erfasst“ ersetzt.
bb) Nach Buchstabe e Doppelbuchstabe gg wird der folgende Buchstabe f eingefügt:
„f) Wasser, soweit dies ungenutzt eingeleitet wird und nicht bereits von Buchstabe e erfasst wird
aa) bis 2.000 m³/Jahr = 1,50 Euro/m³/Jahr
für die darüber hinausgehende Menge
bb) von 2.001 bis 10.000 m³/Jahr = 0,87 Euro/m³/Jahr
cc) von 10.001 bis 100.000 m³/Jahr = 0,30 Euro/m³/Jahr
dd) von 100.001 bis 1.000.000 m³/Jahr = 0,10 Euro/m³/Jahr
ee) von 1.000.001 bis 10.000.000 m³/Jahr = 0,04 Euro/m³/Jahr
ff) von 10.000.001 m³/Jahr an aufwärts = 0,005 Euro/m³/Jahr“.
50. In Tarifstelle 5.3.1.1.1.1 wird die Angabe „19,30“ durch die Angabe „25“ ersetzt.
51. In Tarifstelle 5.3.1.1.1.5 wird die Angabe „5,15 bis 257,50“ durch die Angabe „7 bis 335“ ersetzt.
52. In Tarifstelle 5.3.1.1.2.1.1 wird die Angabe „73,60“ durch die Angabe „124“ ersetzt.
53. In Tarifstelle 5.3.1.1.2.2.1 wird die Angabe „10,80“ durch die Angabe „14“ ersetzt.
54. In Tarifstelle 5.3.1.1.2.3 wird die Angabe „8,20“ durch die Angabe „11“ ersetzt.
55. In Tarifstelle 5.3.1.1.2.3.1 wird die Angabe „3,10“ durch die Angabe „4“ ersetzt.
56. In Tarifstelle 5.3.1.1.2.4.1 wird die Angabe „26,80“ durch die Angabe „35“ ersetzt.
57. In Tarifstelle 5.3.1.1.2.4.2 wird die Angabe „5,70“ durch die Angabe „7,50“ ersetzt.
58. In den Tarifstellen 5.3.1.1.3.1.1 und 5.3.1.1.3.1.2 wird jeweils die Angabe „26,10“ durch die Angabe „34“ ersetzt.
59. In Tarifstelle 5.3.1.1.3.1.5 wird die Angabe „2,30“ durch die Angabe „4,50“ ersetzt.
60. In Tarifstelle 5.3.1.1.3.6.1 wird die Angabe „10,30 bis 257,50“ durch die Angabe „13 bis 322“ ersetzt.
61. In Tarifstelle 5.3.1.1.3.7 wird die Angabe „45,30 bis 113,30“ durch die Angabe „59 bis 147“ ersetzt.
62. In Tarifstelle 5.3.1.1.4.1 wird die Angabe „13,10“ durch die Angabe „17“ ersetzt.
63. In Tarifstelle 5.3.1.1.4.1.1 wird die Angabe „10,20 bis 18,10“ durch die Angabe „13 bis 24“ ersetzt.
64. In den Tarifstellen 5.3.2.1.1.3, 5.3.2.1.2.1.2, 5.3.2.1.2.3.2 und 5.3.2.1.2.3.3 wird jeweils die Angabe „50“ durch die Angabe „62,50“ ersetzt.
65. In Tarifstelle 5.3.2.1.2.1.1 wird die Angabe „124“ durch die Angabe „155“ ersetzt.
66. In den Tarifstellen 5.3.2.1.3.1.1, 5.3.2.1.3.1.2, 5.3.2.1.3.1.2.1, 5.3.2.1.3.1.3 und 5.3.2.1.3.5.1 wird jeweils die Angabe „25“ durch die Angabe „31,50“ ersetzt.
67. In Tarifstelle 5.3.2.1.3.1.4 wird die Angabe „4,50“ durch die Angabe „5,50“ ersetzt.
68. In den Tarifstellen 5.3.2.1.3.2.1, 5.3.2.1.3.2.2, 5.3.2.1.3.2.3 und 5.3.2.1.3.2.4 wird jeweils die Angabe „31“ durch die Angabe „39“ ersetzt.
69. In Tarifstelle 5.3.2.1.3.6 wird die Angabe „64 bis 129“ durch die Angabe „80 bis 161,50“ ersetzt.
70. In Tarifstelle 5.3.2.1.4.1 wird die Angabe „13“ durch die Angabe „16“ ersetzt.
71. In Tarifstelle 5.3.2.1.4.1.1 wird die Angabe „13 bis 25“ durch die Angabe „16 bis 31,50“ ersetzt.
72. In Tarifstelle 5.3.2.1.4.2.1.2 wird die Angabe „1,05“ durch die Angabe „1,30“ ersetzt.
73. In Tarifstelle 5.3.2.1.4.2.2.2 wird die Angabe „0,65“ durch die Angabe „0,80“ ersetzt.
74. In Tarifstelle 5.3.2.1.4.2.3.2 wird die Angabe „0,24“ durch die Angabe „0,30“ ersetzt.
75. In Tarifstelle 5.3.2.1.4.2.4.2 wird die Angabe „0,27“ durch die Angabe „0,34“ ersetzt.
76. Nach der Tarifstelle 5.3.2.1.4.2.4.2 wird die folgende Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 5.3.2.1.4.2.4 eingefügt:
„Ergänzende Regelungen zur Tarifstelle 5.3.2.1.4.2.4:
Die Gesamtsumme der Gebühr darf höchstens Euro 310 betragen.“
77. In Tarifstelle 5.3.2.1.4.2.6.2 wird die Angabe „0,22“ durch die Angabe „0,28“ ersetzt.
78. In den Tarifstellen 5.3.2.1.4.2.7.2, 5.3.2.1.4.2.8.2 und 5.3.2.1.4.2.9.2 wird jeweils die Angabe „2,61“ durch die Angabe „3,27“ ersetzt.
79. In Tarifstelle 5.3.2.1.4.2.10.2 wird die Angabe „1,05“ durch die Angabe „1,30“ ersetzt.
80. In den Tarifstellen 5.3.2.1.4.2.11.1 und 5.3.2.1.4.2.11.2 wird jeweils die Angabe „80“ durch die Angabe „100“ ersetzt.
81. In Tarifstelle 5.3.2.1.4.2.13.2 wird die Angabe „1,24“ durch die Angabe „1,55“ ersetzt.
82. In Tarifstelle 5.3.2.1.4.2.14.2 wird die Angabe „1,09“ durch die Angabe „1,36“ ersetzt.
83. In Tarifstelle 5.4.1.3.2 wird die Angabe „41,20“ durch die Angabe „50“ ersetzt.
84. In Tarifstelle 5.4.1.3.4 wird die Angabe „20,60“ durch die Angabe „27“ ersetzt.
85. In Tarifstelle 5.4.2.1.1.1 wird die Angabe „745 bis 4 770“ durch die Angabe „933 bis 5 972“ ersetzt.
86. In Tarifstelle 5.4.2.1.1.2 wird die Angabe „890 bis 7 490“ durch die Angabe „1 114 bis 9 377“ ersetzt.
87. In Tarifstelle 5.4.2.1.1.5 wird die Angabe „952 bis 2 170“ durch die Angabe „1 192 bis 2 717“ ersetzt.
88. In Tarifstelle 5.4.2.1.1.6 wird die Angabe „994 bis 2 720“ durch die Angabe „1 244,50 bis 3 405“ ersetzt.
89. In Tarifstelle 5.4.2.1.1.7 wird die Angabe „497 bis 5 690“ durch die Angabe „622 bis 7 124“ ersetzt.
90. In Tarifstelle 5.4.2.1.1.8 wird die Angabe „310 bis 1 240“ durch die Angabe „388 bis 1 552“ ersetzt.
91. In Tarifstelle 5.4.2.1.2.1 wird die Angabe „900 bis 4 090“ durch die Angabe „1 127 bis 5 121“ ersetzt.
92. In Tarifstelle 5.4.2.1.2.2 wird die Angabe „1 370 bis 4 090“ durch die Angabe „1 715 bis 5 121“ ersetzt.
93. In den Tarifstellen 5.4.2.1.2.3 und 5.4.2.1.2.5 wird jeweils die Angabe „1 300 bis 4 090“ durch die Angabe „1 628 bis 5 121“ ersetzt.
94. In Tarifstelle 5.4.2.1.2.7 wird die Angabe „690 bis 4 450“ durch die Angabe „864 bis 5 571“ ersetzt.
95. In Tarifstelle 5.4.2.1.2.8 wird die Angabe „370 bis 1 800“ durch die Angabe „463 bis 2 254“ ersetzt.
96. In Tarifstelle 5.4.2.1.3.1 wird die Angabe „1 490 bis 4 830“ durch die Angabe „1 865 bis 6 047“ ersetzt.
97. In Tarifstelle 5.4.2.1.3.2 wird die Angabe „1 240 bis 4 090“ durch die Angabe „1 552 bis 5 121“ ersetzt.
98. In Tarifstelle 5.4.2.1.3.6 wird die Angabe „140 bis 5 200“ durch die Angabe „175 bis 6 510“ ersetzt.
99. In Tarifstelle 5.4.2.1.3.7 wird die Angabe „140 bis 1 550“ durch die Angabe „175 bis 1 941“ ersetzt.
100. In Tarifstelle 5.4.2.1.3.8 wird die Angabe „690 bis 3 420“ durch die Angabe „864 bis 4 282“ ersetzt.
101. In Tarifstelle 5.4.2.1.4.1 wird die Angabe „1 030 bis 2 360“ durch die Angabe „1 290 bis 2 955“ ersetzt.
102. In Tarifstelle 5.4.2.1.4.2 wird die Angabe „1 120 bis 4 090“ durch die Angabe „1 402 bis 5 121“ ersetzt.
103. In Tarifstelle 5.4.2.1.4.3 wird die Angabe „1 240 bis 3 420“ durch die Angabe „1 552 bis 4 282“ ersetzt.
104. In Tarifstelle 5.4.2.1.4.5 wird die Angabe „830 bis 2 360“ durch die Angabe „1 039 bis 2 955“ ersetzt.
105. In Tarifstelle 5.4.2.1.4.6 wird die Angabe „550 bis 2 250“ durch die Angabe „689 bis 2 817“ ersetzt.
106. In Tarifstelle 5.4.2.1.4.7 wird die Angabe „1 060 bis 4 090“ durch die Angabe „1 327 bis 5 121“ ersetzt.
107. In Tarifstelle 5.4.2.1.5.1 wird die Angabe „1 430 bis 6 190“ durch die Angabe „1 790 bis 7 750“ ersetzt.
108. In Tarifstelle 5.4.2.1.5.2 wird die Angabe „700 bis 2 720“ durch die Angabe „876 bis 3 405“ ersetzt.
109. In Tarifstelle 5.4.2.1.5.3 wird die Angabe „700 bis 1 240“ durch die Angabe „876 bis 1 553“ ersetzt.
110. In Tarifstelle 5.4.2.1.6.1 wird die Angabe „550 bis 4 090“ durch die Angabe „689 bis 5 121“ ersetzt.
111. In Tarifstelle 5.4.2.1.6.2 wird die Angabe „640 bis 4 950“ durch die Angabe „801 bis 6 197“ ersetzt.
112. In Tarifstelle 5.4.2.1.6.3 wird die Angabe „1 610 bis 3 420“ durch die Angabe „2 016 bis 4 282“ ersetzt.
113. In Tarifstelle 5.4.2.1.7.2 wird die Angabe „1 100 bis 5 440“ durch die Angabe „1 377 bis 6 811“ ersetzt.
114. In Tarifstelle 5.4.2.1.7.3 wird die Angabe „1 730 bis 3 590“ durch die Angabe „2 166 bis 4 495“ ersetzt.
115. In Tarifstelle 5.4.2.1.7.4 wird die Angabe „990 bis 1 370“ durch die Angabe „1 240 bis 1 715“ ersetzt.
116. Die Tarifstellen 5.4.2.1.8 bis 5.4.2.1.8.8 werden gestrichen.
117. Tarifstelle 5.4.2.1.9 wird zu Tarifstelle 5.4.2.1.8.
118. Tarifstelle 5.4.2.1.9.1 wird zu Tarifstelle 5.4.2.1.8.1 und die Angabe „710 bis 4 090“ wird durch die Angabe „889 bis 5 121“ ersetzt.
119. Tarifstelle 5.4.2.1.9.2 wird zu Tarifstelle 5.4.2.1.8.2 und die Angabe „1 370 bis 13 000“ wird durch die Angabe „1 715 bis 16 276“ ersetzt.
120. Tarifstelle 5.4.2.1.9.3 wird zu Tarifstelle 5.4.2.1.8.3 und die Angabe „1 370 bis 6 190“ wird durch die Angabe „1 715 bis 7 750“ ersetzt.
121. Tarifstelle 5.4.2.1.9.4 wird zu Tarifstelle 5.4.2.1.8.4 und die Angabe „1 930 bis 5 440“ wird durch die Angabe „2 416 bis 6 811“ ersetzt.
122. Tarifstelle 5.4.2.1.9.5 wird zu Tarifstelle 5.4.2.1.8.5 und die Angabe „950 bis 2 720“ wird durch die Angabe „1 189 bis 3 405“ ersetzt.
123. Tarifstelle 5.4.2.1.9.6 wird zu Tarifstelle 5.4.2.1.8.6 und die Angabe „1 120 bis 2 720“ wird durch die Angabe „1 402 bis 3 405“ ersetzt.
124. Tarifstelle 5.4.2.1.9.7 wird zu Tarifstelle 5.4.2.1.8.7 und die Angabe „830 bis 3 420“ wird durch die Angabe „1 039 bis 4 282“ ersetzt.
125. Tarifstelle 5.4.2.1.9.8 wird zu Tarifstelle 5.4.2.1.8.8.
126. Tarifstelle 5.4.2.1.9.9 wird zu Tarifstelle 5.4.2.1.8.9 und die Angabe „3 530 bis 6 190“ wird durch die Angabe „4 420 bis 7 750“ ersetzt.
127. Tarifstelle 5.4.2.1.9.10 wird zu Tarifstelle 5.4.2.1.8.10 und die Angabe „330 bis 1 240“ wird durch die Angabe „413 bis 1 553“ ersetzt.
128. Tarifstelle 5.4.2.1.9.11 wird zu Tarifstelle 5.4.2.1.8.11.
129. Tarifstelle 5.4.2.1.9.11.1 wird zu Tarifstelle 5.4.2.1.8.11.1 und die Angabe „350 bis 34 440“ wird durch die Angabe „438 bis 43 119“ ersetzt.
130. Tarifstelle 5.4.2.1.9.11.2 wird zu Tarifstelle 5.4.2.1.8.11.2 und die Angabe „2 050 bis 34 440“ wird durch die Angabe „2 567 bis 43 119“ ersetzt.
131. Tarifstelle 5.4.2.1.10 wird zu Tarifstelle 5.4.2.1.9 und die Angabe „1 370 bis 35 520“ wird durch die Angabe „1 715 bis 44 471“ ersetzt.
132. Tarifstelle 5.4.2.1.11 wird zu Tarifstelle 5.4.2.1.10 und die Angabe „76 bis 1 118“ wird durch die Angabe „95 bis 1 400“ ersetzt.
133. Tarifstelle 5.4.2.1.12 wird zu Tarifstelle 5.4.2.1.11 und die Angabe „1 730 bis 3 416“ wird durch die Angabe „2 166 bis 4 277“ ersetzt.
134. Tarifstelle 5.4.2.1.13 wird zu Tarifstelle 5.4.2.1.12 und die Angabe „6,40 bis 994“ wird durch die Angabe „8 bis 1 245“ ersetzt.
135. Die Tarifstellen 5.4.2.1.14 bis 5.2.1.15.4 werden zu den Tarifstellen 5.4.1.13 bis 5.2.1.14.4.
136. Tarifstelle 5.4.2.1.16 wird zu Tarifstelle 5.4.2.1.15 und die Angabe „76 bis 20 450“ wird durch die Angabe „95 bis 25 603“ ersetzt.
137. Tarifstelle 5.4.2.1.17 wird zu Tarifstelle 5.4.2.1.16.
138. In Tarifstelle 5.4.2.2.1 wird die Angabe „27 bis 6 190“ durch die Angabe „34 bis 7 750“ ersetzt.
139. In Tarifstelle 5.4.2.3.1 wird die Angabe „64 bis 500“ durch die Angabe „80 bis 626“ ersetzt.
140. In Tarifstelle 5.4.2.3.2 wird die Angabe „76 bis 1 370“ durch die Angabe „95 bis 1 715“ ersetzt.
141. In Tarifstelle 5.4.2.3.3 wird die Angabe „64 bis 620“ durch die Angabe „80 bis 776“ ersetzt.
142. In Tarifstelle 5.4.2.3.4 wird die Angabe „44 bis 690“ durch die Angabe „55 bis 864“ ersetzt.
143. In Tarifstelle 5.4.2.4.1 wird die Angabe „620 bis 6 190“ durch die Angabe „776 bis 7 750“ ersetzt.
144. In Tarifstelle 5.4.2.4.1.1 wird die Angabe „64 bis 620“ durch die Angabe „80 bis 776“ ersetzt.
145. In Tarifstelle 5.4.2.4.2 wird die Angabe „250 bis 620“ durch die Angabe „313 bis 776“ ersetzt.
146. In Tarifstelle 5.4.2.4.3 wird die Angabe „25“ durch die Angabe „31,50“ ersetzt.
147. In Tarifstelle 5.4.2.4.4.1 wird die Angabe „150“ durch die Angabe „188“ ersetzt.
148. In Tarifstelle 5.4.2.4.4.2 wird die Angabe „300“ durch die Angabe „375,50“ ersetzt.
149. In Tarifstelle 5.4.2.4.5 wird die Angabe „125“ durch die Angabe „156,50“ ersetzt.
150. In den Tarifstellen 5.4.2.5.1 und 5.4.2.5.2 wird jeweils die Angabe „60 bis 550“ durch die Angabe „75 bis 689“ ersetzt.
151. In den Tarifstellen 5.4.3.1 und 5.4.3.2 wird jeweils die Angabe „124“ durch die Angabe „155“ ersetzt.
152. In Tarifstelle 5.4.3.3 wird die Angabe „207“ durch die Angabe „259“ ersetzt.
153. In Tarifstelle 5.4.3.4 wird die Angabe „83“ durch die Angabe „104“ ersetzt.
154. In Tarifstelle 5.4.3.5 wird die Angabe „124“ durch die Angabe „155“ ersetzt.
155. In Tarifstelle 5.4.3.6 wird die Angabe „50“ durch die Angabe „62,50“ ersetzt.
156. In Tarifstelle 5.4.3.6.1 wird die Angabe „108 bis 646“ durch die Angabe „135 bis 809“ ersetzt.
157. In Tarifstelle 5.4.3.7 wird die Angabe „130“ durch die Angabe „163“ ersetzt.
158. In Tarifstelle 5.4.4.1 wird die Angabe „1 240 bis 7 430“ durch die Angabe „1 553 bis 9 302“ ersetzt.
159. In Tarifstelle 5.5.2.1 wird die Angabe „64“ durch die Angabe „80“ ersetzt.
160. Tarifstelle 5.7.1 wird durch die folgende Tarifstelle 5.7.1 ersetzt:
„5.7.1
Amtshandlungen nach
a) der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12; L, 2024/90374, 25.6.2024) in der jeweils geltenden Fassung
b) der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465 der Kommission vom 17. August 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission (ABl. L 2465 vom 8.11.2023, S. 1; L, 2024/90278, 3.5.2024; L, 2025/90097, 31.1.2025) in der jeweils geltenden Fassung
c) der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 der Kommission vom 17. August 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 2466 vom 8.11.2023, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung“.
161. In Tarifstelle 5.7.1.1 wird die Angabe „Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008“ durch die Angabe „Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466“ ersetzt.
162. In den Tarifstellen 5.7.1.2 und 5.7.1.3 wird jeweils die Angabe „Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008“ durch die Angabe „Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466“ und die Angabe „der Tarifstelle 5.1.1.1“ durch die Angabe „den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3“ ersetzt.
163. In Tarifstelle 5.7.1.4 wird die Angabe „der Tarifstelle 5.1.1.1“ durch die Angabe „den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3“ ersetzt.
164. In den Tarifstellen 5.7.2.2, 5.7.2.3 und 5.7.2.4 wird jeweils die Angabe „der Tarifstelle 5.1.1.1“ durch die Angabe „den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3“ ersetzt.
165. Tarifstelle 5.7.5 wird durch die folgende Tarifstelle 5.7.5 ersetzt:
„5.7.5
Amtshandlungen nach der Rohmilchgüteverordnung vom 11. Januar 2021 (BGBl. I S. 47) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden RohmilchGütV“.
166. In den Tarifstellen 5.7.5.1, 5.7.5.2 und 5.7.5.3 wird jeweils die Angabe „in Verbindung mit der Landesgüteverordnung-Milch“ gestrichen und die Angabe „der Tarifstelle 5.1.1.1“ wird durch die Angabe „den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3“ ersetzt.
167. In dem Hinweis zur Tarifstelle 5.9.1.7.4 wird die Angabe „1.1.5“ durch die Angabe „1.1.2“ ersetzt.
168. In den Tarifstellen 5.3.1.1.2.2.2 und 5.3.1.1.3.1.4 wird jeweils die Angabe „13,60“ durch die Angabe „18“ ersetzt.
169. In den Tarifstellen 5.3.2.1.4.2.1.1, 5.3.2.1.4.2.2.1, 5.3.2.1.4.2.3.1 und 5.3.2.1.4.2.4.1 wird jeweils die Angabe „28“ durch die Angabe „35“ ersetzt.
170. In den Tarifstellen 5.3.2.1.4.2.5.1, 5.3.2.1.4.2.6.1, 5.3.2.1.4.2.7.1, 5.3.2.1.4.2.8.1, 5.3.2.1.4.2.9.1, 5.3.2.1.4.2.10.1, 5.3.2.1.4.2.12.1, 5.3.2.1.4.2.13.1, 5.3.2.1.4.2.14.1 und 5.3.2.1.4.2.15 wird jeweils die Angabe „28“ durch die Angabe „35“ ersetzt.
171. In den Tarifstellen 5.3.2.1.4.2.5.2 und 5.3.2.1.4.2.12.2 wird jeweils die Angabe „0,27“ durch die Angabe „0,34“ ersetzt.
172. In den Tarifstellen 5.4.2.1.3.3 und 5.4.2.1.3.9 wird jeweils die Angabe „1 430 bis 2 720“ durch die Angabe „1 790 bis 3 405“ ersetzt.
173. In Tarifstelle 5.4.2.1.3.5 und 5.4.2.1.7.1 wird jeweils die Angabe „940 bis 2 720“ durch die Angabe „1 177 bis 3 405“ ersetzt.
174. In Tarifstelle 6.1.2 wird die Angabe „Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen“ durch die Angabe „Verbraucherschutz und Ernährung Nordrhein-Westfalen, im Folgenden LAVE,“ ersetzt.
175. In Tarifstelle 6.1.2.2 wird die Angabe „Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen, im Folgenden LANUV“ durch die Angabe „LAVE“ ersetzt.
176. Die Tarifstellen 6.3.4 und 6.3.4.1 werden durch die folgenden Tarifstellen 6.3.4 und 6.3.4.1 ersetzt:
„6.3.4
Amtshandlungen nach der Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen-Verordnung vom 26. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 115, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LMBVV.
6.3.4.1
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zum Herstellen von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung mit einem Zusatz von Jod oder Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, nach § 8 Absatz 1 LMBVV
Gebühr: Euro 150 bis 1 500“.
177. In Tarifstelle 6.4 wird nach dem Buchstaben n der folgende Buchstabe o eingefügt:
„o) dem Tierhaltungskennzeichnungsgesetz vom 17. August 2023 (BGBL. 2023 I Nr. 220) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden TierHaltKennzG“.
178. Nach Tarifstelle 6.4.1.6 werden die folgenden Tarifstellen 6.4.1.7 bis zum Hinweis zur Tarifstelle 6.4.1.7.3 eingefügt:
„6.4.1.7
Amtliche Kontrollen im Rahmen der Überwachung nach dem TierHaltKennzG
6.4.1.7.1
Regelkontrollen zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften nach § 33 Absatz 1 Satz 2 TierHaltKennzG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3
6.4.1.7.2
Anlasskontrollen, die aufgrund von bei regelmäßigen Kontrollen festgestellten Mängeln oder Verstößen, durchgeführt werden
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3
6.4.1.7.3
Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20
Hinweis zur Tarifstelle 6.4.1.7.3:
Die Gebühr erfolgt abweichend von Tarifstelle 1.1.5.“
179. In Tarifstelle 6.4.4.7 wird die Angabe „Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz“ durch die Angabe „LAVE“ ersetzt.
180. In Tarifstelle 6.6.8.13.4 wird die Angabe „450“ durch die Angabe „200“ ersetzt.
181. In Tarifstelle 6.7.4.2.7.1.2 wird die Angabe „§ 34 Absatz 4 und 6“ durch die Angabe „§ 34 Absatz 3 Buchstabe c, Absatz 4 und 6“ ersetzt.
182. Die Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 6.8.2.1 wird durch die folgende Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 6.8.2.1 ersetzt:
„Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 6.8.2.1:
Für Untersuchungen und Prüfungen im Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen (Arzneimitteluntersuchungsstelle), im Folgenden LfGA NRW, gelten neben den Tarifstellen 6.1.2 bis 6.1.2.10 die Tarifstellen 12.1.5.1.9.1 bis 12.1.5.1.9.1.44.“
183. Der Hinweis nach Tarifstelle 7.1.1.1 wird durch den folgenden Hinweis zur Tarifstelle 7.1.1.1 ersetzt:
„Hinweis zur Tarifstelle 7.1.1.1:
Auf § 2 Absatz 3 des Gebührengesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GebG NRW, wird hingewiesen. Die sich aus der Kosten- und Leistungsrechnung ergebenden aktuellen Stundensätze sind von den Kreisordnungsbehörden gemäß der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen.
Soweit eine zuständige Behörde Stundensätze für die Berechnung des Zeitaufwandes zu Grunde legt, die von den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes abweichen, geben die für Naturschutz, Artenschutz, Abgrabungen, Forsten, Jagd, Fischerei und Aquakultur zuständigen Ministerien die jeweils aktuellen Stundensätze im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt. Daneben werden sie auch auf der Internetseite der zuständigen Behörde veröffentlicht.“
184. Nach Tarifstelle 7.5.1.6 wird die folgende Tarifstelle 7.5.1.7 eingefügt:
„7.5.1.7
Prüfung des vorgelegten Betriebsplans oder des Betriebsgutachtens des Gemeindewaldbesitzes nach § 33 Absatz 2 LFoG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3“.
185. Die bisherigen Tarifstellen 7.5.1.7 bis 7.5.1.15 werden zu den Tarifstellen 7.5.1.8 bis 7.5.1.16.
186. Die bisherige Tarifstelle 7.5.1.16 wird zu Tarifstelle 7.5.1.17 und die Angabe „7.5.1.14“ durch die Angabe „7.5.1.16“ ersetzt.
187. Die bisherigen Tarifstellen 7.5.1.17 bis 7.5.1.24 werden zu den Tarifstellen 7.5.1.18 bis 7.5.1.25.
188. In Tarifstelle 7.7.3.2 wird die Angabe „230“ durch die Angabe „320“ ersetzt.
189. In den Tarifstellen 7.7.4.1, 7.7.4.2, 7.7.4.3 und 7.7.4.4 wird jeweils die Angabe „150“ durch die Angabe „200“ ersetzt.
190. In Tarifstelle 7.7.5 wird die Angabe „Natur, Umwelt und Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Verbraucherschutz und Ernährung“ ersetzt.
191. In Tarifstelle 9.2.1.1.1 wird die Angabe „5 000“ durch die Angabe „7 500“ ersetzt.
192. Nach Tarifstelle 9.2.1.1.1 wird folgende Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 9.2.1.1.1 eingefügt:
„Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 9.2.1.1.1:
Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr auf das Doppelte erhöht werden.“
193. In Tarifstelle 9.2.1.1.2 wird die Angabe „1 000“ durch die Angabe „1 500“ ersetzt.
194. In Tarifstelle 9.2.1.1.3 wird die Angabe „3 000“ durch die Angabe „5 000“ ersetzt.
195. In Tarifstelle 9.2.1.5 wird die Angabe „2 500“ durch die Angabe „3 750“ ersetzt.
196. In Tarifstelle 9.2.1.9 wird die Angabe „500“ durch die Angabe „1 000“ ersetzt.
197. In Tarifstelle 9.2.1.10 wird die Angabe „500“ durch die Angabe „1 500“ ersetzt.
198. In Tarifstelle 9.2.3.7.5 wird die Angabe „5 000“ durch die Angabe „12 500“ ersetzt.
199. In Tarifstelle 10.3.1.6. wird die Angabe „25 bis 50“ durch die Angabe „40 bis 90“ ersetzt.
200. In Tarifstelle 10.4 Satz 5 wird die Angabe „Euro 120“ durch die Angabe „Euro 161“ ersetzt.
201. In Tarifstelle 10.4.1.1.2.1 wird die Angabe „7,50“ durch die Angabe „10,10“ ersetzt.
202. In Tarifstelle 10.4.1.1.2.2 wird die Angabe „2,50“ durch die Angabe „6,70“ ersetzt.
203. In Tarifstelle 10.4.1.1.2.3 wird die Angabe „2,50“ durch die Angabe „3,40“ ersetzt.
204. In Tarifstelle 10.4.1.1.3.1 wird die Angabe „42“ durch die Angabe „56,30“ ersetzt.
205. In Tarifstelle 10.4.1.1.3.2 wird die Angabe „22“ durch die Angabe „42,90“ ersetzt.
206. In Tarifstelle 10.4.1.1.3.3 wird die Angabe „22“ durch die Angabe „29,50“ ersetzt.
207. In Tarifstelle 10.4.1.1.5.1 wird die Angabe „8“ durch die Angabe „10,70“ ersetzt.
208. In Tarifstelle 10.4.1.1.5.2 wird die Angabe „2,70“ durch die Angabe „7,20“ ersetzt.
209. In Tarifstelle 10.4.1.1.5.3 wird die Angabe „2,70“ durch die Angabe „3,60“ ersetzt.
210. In Tarifstelle 10.4.1.1.6.1 wird die Angabe „42“ durch die Angabe „56,30“ ersetzt.
211. In Tarifstelle 10.4.1.1.6.2 wird die Angabe „22“ durch die Angabe „42,90“ ersetzt.
212. In Tarifstelle 10.4.1.1.6.3 wird die Angabe „22“ durch die Angabe „29,50“ ersetzt.
213. In Tarifstelle 10.4.1.2.1.1 wird die Angabe „20“ durch die Angabe „26,80“ ersetzt.
214. In Tarifstelle 10.4.1.2.1.2 wird die Angabe „6,60“ durch die Angabe „17,80“ ersetzt.
215. In Tarifstelle 10.4.1.2.1.3 wird die Angabe „6,60“ durch die Angabe „8,80“ ersetzt.
216. In Tarifstelle 10.4.1.2.3.1 wird die Angabe „42“ durch die Angabe „56,30“ ersetzt.
217. In Tarifstelle 10.4.1.2.3.2 wird die Angabe „22“ durch die Angabe „42,90“ ersetzt.
218. In Tarifstelle 10.4.1.2.3.3 wird die Angabe „22“ durch die Angabe „29,50“ ersetzt.
219. In Tarifstelle 10.4.1.2.4.1 wird die Angabe „12“ durch die Angabe „16,10“ ersetzt.
220. In Tarifstelle 10.4.1.2.4.2 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „10,70“ ersetzt.
221. In Tarifstelle 10.4.1.2.4.3 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „5,40“ ersetzt.
222. Nach Tarifstelle 10.4.1.2.4.3 werden die folgenden Tarifstellen 10.4.1.2.5 bis 10.4.1.2.5.3 eingefügt:
„10.4.1.2.5
Salutwaffen im Rahmen der Beschussprüfung
10.4.1.2.5.1
für die erste bis einschließlich fünfte Waffe
Gebühr: Euro 11,10 je Lauf
10.4.1.2.5.2
für die sechste bis einschließlich 150. Waffe
Gebühr: Euro 11,10 je Lauf
10.4.1.2.5.3
bei mehr als 150 Waffen
Gebühr: Euro 11,10 je Lauf ab der ersten Waffe“.
223. In Tarifstelle 10.4.1.3.1.1 wird die Angabe „108“ durch die Angabe „110“ ersetzt.
224. In Tarifstelle 10.4.1.3.1.2 wird die Angabe „322“ durch die Angabe „320“ ersetzt.
225. In Tarifstelle 10.4.1.3.1.3 wird die Angabe „495“ durch die Angabe „530“ ersetzt.
226. In Tarifstelle 10.4.1.3.1.4 wird die Angabe „680“ durch die Angabe „740“ ersetzt.
227. In Tarifstelle 10.4.1.3.1.5 wird die Angabe „717“ durch die Angabe „950“ ersetzt.
228 In Tarifstelle 10.4.1.3.2.1 wird die Angabe „108“ durch die Angabe „85“ ersetzt.
229. In Tarifstelle 10.4.1.3.2.3 wird die Angabe „301“ durch die Angabe „350“ ersetzt.
230. In Tarifstelle 10.4.1.3.2.4 wird die Angabe „388“ durch die Angabe „500“ ersetzt.
231. In Tarifstelle 10.4.1.3.2.5 wird die Angabe „429“ durch die Angabe „660“ ersetzt.
232. In Tarifstelle 10.4.1.3.2.6 wird die Angabe „515“ durch die Angabe „830“ ersetzt.
233. In Tarifstelle 10.4.2.1.1 wird die Angabe „99“ durch die Angabe „133“ ersetzt.
234. In Tarifstelle 10.4.2.1.2 wird die Angabe „50“ durch die Angabe „67“ ersetzt.
235. In Tarifstelle 10.4.2.1.3 wird die Angabe „99“ durch die Angabe „133“ ersetzt.
236. In Tarifstelle 10.4.3.2.2 wird die Angabe „30“ durch die Angabe „40“ ersetzt.
237. In den Tarifstellen 10.4.1.1.1.1, 10.4.1.1.4.1, 10.4.1.2.2.1 und 10.4.2.3 wird jeweils die Angabe „17“ durch die Angabe „22,80“ ersetzt.
238. In den Tarifstellen 10.4.1.1.1.2, 10.4.1.1.4.2 und 10.4.1.2.2.2 wird jeweils die Angabe „5“ durch die Angabe „14,70“ ersetzt.
239. In den Tarifstellen 10.4.1.1.1.3, 10.4.1.1.4.3 und 10.4.1.2.2.3 wird jeweils die Angabe „5“ durch die Angabe „6,70“ ersetzt.
240. In Tarifstelle 11.2.2.3 wird die Angabe „5 Satz 2“ durch die Angabe „2 Satz 3“ ersetzt.
241. In Tarifstelle 11.2.2.7 wird die Angabe „2.4.2 Absatz 3“ durch die Angabe „3.7 Absatz 4“ ersetzt.
242. In Tarifstelle 11.2.2.8 wird die Angabe „2.4.2 Absatz 3“ durch die Angabe „3.7 Absatz 2“ ersetzt.
243. In Tarifstelle 11.2.2.9 wird die Angabe „Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 11a Absatz 3“ ersetzt.
244. In Tarifstelle 11.2.2.16 wird die Angabe „nach Anhang II Nummer 1 Absatz 1 Nummer 2“ durch die Angabe „gemäß § 2 Absatz 4c“ ersetzt.
245. Nach Tarifstelle 11.2.2.16.3 werden die folgenden Tarifstelle 11.2.2.17 und 11.2.2.18 eingefügt:
„11.2.2.17
Verzicht auf die Einhaltung einer Frist nach § 11a Absatz 4 Satz 3 GefStoffV
Gebühr: Euro 250
11.2.2.18
Prüfung der Anzeigenunterlagen für eine Genehmigung nach § 11a Absatz 4a Satz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 3.5 Absatz 2a GefStoffV
Gebühr: Euro 75 bis 1 000“.
246. In Tarifstelle 12.1.5.1.1 wird die Angabe „oder § 72b“ durch die Angabe „, § 72b oder § 72c Absatz 1“ ersetzt.
247. In Tarifstelle 12.1.5.1.9.1.3.3 wird die Angabe „64“ durch die Angabe „66“ ersetzt.
248. In Tarifstelle 12.1.5.1.9.1.3.9 wird die Angabe „48“ durch die Angabe „50“ ersetzt.
249. In Tarifstelle 12.1.5.1.9.1.9.2 wird die Angabe „286“ durch die Angabe „294“ ersetzt.
250. In Tarifstelle 12.1.5.1.9.1.9.3 wird die Angabe „282“ durch die Angabe „294“ ersetzt.
251. In Tarifstelle 12.1.5.1.9.1.9.4 wird die Angabe „160“ durch die Angabe „164“ ersetzt.
252. In Tarifstelle 12.1.5.1.9.1.16.2 wird die Angabe „57“ durch die Angabe „58“ ersetzt.
253. In Tarifstelle 12.1.5.1.9.1.19.1 wird die Angabe „9“ durch die Angabe „28“ ersetzt.
254. In Tarifstelle 12.1.5.1.9.1.21.3 wird die Angabe „31“ durch die Angabe „32“ ersetzt.
255. In Tarifstelle 12.1.5.1.9.1.38 wird die Angabe „52“ durch die Angabe „54“ ersetzt.
256. In Tarifstelle 12.1.5.1.9.1.42 wird die Angabe „33“ durch die Angabe „34“ ersetzt.
257. In Tarifstelle 12.1.5.1.9.1.43 wird die Angabe „82“ durch die Angabe „84“ ersetzt.
258. In Tarifstelle 12.1.6.4.6.1.2.3 wird die Angabe „60“ durch die Angabe „70“ ersetzt.
259. Nach Tarifstelle 12.1.6.4.6.2.1.4 werden die folgenden Tarifstellen 12.1.6.4.6.2.1.5 und 12.1.6.4.6.2.1.6 eingefügt:
„12.1.6.4.6.2.1.5
je Nachforderung zur Bewertung eines Prüfers im Zuständigkeitsbereich einer beteiligten Ethik-Kommission
Gebühr: Euro 40
12.1.6.4.6.2.1.6
je Nachforderung zur Bewertung einer Prüfstelle im Zuständigkeitsbereich einer beteiligten Ethik-Kommission
Gebühr: Euro 40“.
260. Nach Tarifstelle 12.1.6.4.6.2.2.3.4 werden die folgenden Tarifstellen 12.1.6.4.6.2.2.3.5 und 12.1.6.4.6.2.2.3.6 eingefügt:
„12.1.6.4.6.2.2.3.5
je Nachforderung zur Bewertung der einzelnen Prüfstelle im Zuständigkeitsbereich einer beteiligten Ethik-Kommission
Gebühr: Euro 40
12.1.6.4.6.2.2.3.6
je Nachforderung zur Bewertung des einzelnen Prüfers im Zuständigkeitsbereich einer beteiligten Ethik-Kommission
Gebühr: Euro 40“.
261. In Tarifstelle 12.1.6.4.6.3.2.1.2 wird die Angabe „65“ durch die Angabe „70“ ersetzt.
262. Der Hinweis nach Tarifstelle 12.1.8 wird durch den folgenden Hinweis ersetzt:
„Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstelle 12.1.8.1 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.“
263. In Tarifstelle 12.1.8.1 wird die Angabe „für Rettungsassistenz,“ gestrichen.
264. Nach Tarifstelle 12.1.8.1 werden die folgenden Tarifstellen 12.1.8.2 und 12.1.8.3 eingefügt:
„12.1.8.2
Entscheidung über die staatliche Anerkennung von Ausbildungsstätten des Rettungsdienstes, welche nicht die Voraussetzungen des § 4 Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582) in der jeweils geltenden Fassung, erfüllen
Gebühr: Euro 500
12.1.8.3
Entscheidungen über Änderungen des Umfangs der staatlichen Anerkennung auf Antrag der Schulen und Ausbildungsstätten der Tarifstellen 12.1.8.1 und 12.1.8.2
Gebühr: Euro 150“.
265. Die bisherige Tarifstelle 12.1.8.2 wird zu Tarifstelle 12.1.8.4.
266. In Tarifstelle 12.1.12.4 wird die Angabe „17“ durch die Angabe „15“ und die Angabe „25. November 1997 (GV. NRW. S. 430)“ durch die Angabe „10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 530)“ ersetzt.
267. In den Tarifstellen 12.1.5.1.5 und 12.1.5.1.18 wird jeweils die Angabe „Euro 100“ durch die Angabe „je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3“ ersetzt.
268. In den Tarifstellen 12.1.5.1.9.1 und 12.1.5.1.9.1.44 wird jeweils die Angabe „Landeszentrum Gesundheit“ durch die Angabe „Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz“ ersetzt.
269. In den Tarifstellen 12.1.5.1.9.1.1, 12.1.5.1.9.1.2, 12.1.5.1.9.1.17.3, 12.1.5.1.9.1.18.2, 12.1.5.1.9.1.18.3, 12.1.5.1.9.1.22 bis 12.1.5.1.9.1.25, 12.1.5.1.9.1.29, 12.1.5.1.9.1.37 und 12.1.5.1.9.1.39 wird jeweils die Angabe „37“ durch die Angabe „38“ ersetzt.
270. In den Tarifstellen 12.1.5.1.9.1.3.1, 12.1.5.1.9.1.3.2, 12.1.5.1.9.1.3.4 bis 12.1.5.1.9.1.3.6, 12.1.5.1.9.1.20.3, 12.1.5.1.9.1.31 und 12.1.5.1.9.1.40 wird jeweils die Angabe „32“ durch die Angabe „33“ ersetzt.
271. In den Tarifstellen 12.1.5.1.9.1.3.7 und 12.1.5.1.9.1.3.8 wird jeweils die Angabe „380“ durch die Angabe „390“ ersetzt.
272. In den Tarifstellen 12.1.5.1.9.1.4.1, 12.1.5.1.9.1.5.1, 12.1.5.1.9.1.7.1, 12.1.5.1.9.1.8.1, 12.1.5.1.9.1.9.1, 12.1.5.1.9.1.10.1, 12.1.5.1.9.1.11.2, 12.1.5.1.9.1.11.3, 12.1.5.1.9.1.13.1, 12.1.5.1.9.1.13.4, 12.1.5.1.9.1.14.1, 12.1.5.1.9.1.15.1, 12.1.5.1.9.1.27 und 12.1.5.1.9.1.33 wird jeweils die Angabe „126“ durch die Angabe „130“ ersetzt.
273. In den Tarifstellen 12.1.5.1.9.1.4.2, 12.1.5.1.9.1.4.3, 12.1.5.1.9.1.5.2, 12.1.5.1.9.1.5.3, 12.1.5.1.9.1.6.1, 12.1.5.1.9.1.7.2, 12.1.5.1.9.1.7.3, 12.1.5.1.9.1.8.2, 12.1.5.1.9.1.8.3, 12.1.5.1.9.1.10.2, 12.1.5.1.9.1.10.3, 12.1.5.1.9.1.12.1, 12.1.5.1.9.1.12.2, 12.1.5.1.9.1.13.2, 12.1.5.1.9.1.13.3, 12.1.5.1.9.1.13.5, 12.1.5.1.9.1.13.6, 12.1.5.1.9.1.14.2, 12.1.5.1.9.1.14.3, 12.1.5.1.9.1.15.2 und 12.1.5.1.9.1.15.3 wird jeweils die Angabe „142“ durch die Angabe „146“ ersetzt.
274. In den Tarifstellen 12.1.5.1.9.1.5.4, 12.1.5.1.9.1.6.4, 12.1.5.1.9.1.7.4, 12.1.5.1.9.1.8.4, 12.1.5.1.9.1.10.4, 12.1.5.1.9.1.14.4 und 12.1.5.1.9.1.15.4 wird jeweils die Angabe „196“ durch die Angabe „201“ ersetzt.
275. In den Tarifstellen 12.1.5.1.9.1.6.2 und 12.1.5.1.9.1.6.3 wird jeweils die Angabe „335“ durch die Angabe „343“ ersetzt.
276. In den Tarifstellen 12.1.5.1.9.1.11.1 und 12.1.5.1.9.1.26 wird jeweils die Angabe „112“ durch die Angabe „114“ ersetzt.
277. In den Tarifstellen 12.1.5.1.9.1.16.1 und 12.1.5.1.9.1.35 wird jeweils die Angabe „50“ durch die Angabe „51“ ersetzt.
278. In den Tarifstellen 12.1.5.1.9.1.16.3 und 12.1.5.1.9.1.32 wird jeweils die Angabe „77“ durch die Angabe „79“ ersetzt.
279. In den Tarifstellen 12.1.5.1.9.1.17.1, 12.1.5.1.9.1.17.2 und 12.1.5.1.9.1.41 wird jeweils die Angabe „67“ durch die Angabe „69“ ersetzt.
280. In den Tarifstellen 12.1.5.1.9.1.18.1 und 12.1.5.1.9.1.20.2 wird jeweils die Angabe „28“ durch die Angabe „29“ ersetzt.
281. In den Tarifstellen 12.1.5.1.9.1.20.4, 12.1.5.1.9.1.20.5 und 12.1.5.1.9.1.28 wird jeweils die Angabe „40“ durch die Angabe „41“ ersetzt.
282. In den Tarifstellen 12.1.5.1.9.1.21.1, 12.1.5.1.9.1.21.2 und 12.1.5.1.9.1.34 wird jeweils die Angabe „16“ durch die Angabe „17“ ersetzt.
Artikel 2
Weitere Änderungen der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW
1. Die Tarifstellen 2.1.1.7 bis 2.1.1.9 werden durch die folgenden Tarifstellen 2.1.1.7 bis 2.1.19 ersetzt:
„2.1.1.7
Tätigwerden der Polizei gegenüber den nach den §§ 4, 5 PolG NRW verantwortlichen Personen in Form der Ersatzvornahme gemäß § 52 PolG NRW
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.1.0
Höchstgebühr: Euro 50 000
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 2.1.1.7:
1. In die Berechnung des Zeitaufwandes sind auch die Anfahrt sowie die Vor- und Nachbereitung des Einsatzes einzubeziehen.
2. Die Gebühr wird nicht erhoben,
a) in Bagatellfällen, wenn nur geringer polizeilicher Aufwand angewendet wird, oder
b) wenn die Kostenerhebung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise als unbillig erscheint.
3. Nicht erfasst von der Gebühr sind besondere Auslagen, die neben der Gebühr erhoben werden können. Dies können insbesondere sein:
a) Kosten für den Einsatz von besonderen Fahrzeugen, Hebebühnen und sonstige Gerätschaften,
b) über die übliche Reinigung hinausgehende Kosten für die Reinigung von Dienstfahrzeugen, Uniformen oder sonstiger Sachen, die im Dienstgebrauch verwendet werden,
c) Kosten anderer Behörden und Dritter.
4. Der Gesamtbetrag aus der Gebühr und den Auslagen darf den Betrag der Höchstgebühr nicht übersteigen.
2.1.1.8
Tätigwerden der Polizei gegenüber den nach den §§ 4, 5 PolG NRW verantwortlichen Personen in Form der Sicherstellung einer Sache gemäß § 43 PolG NRW
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.1.0
Höchstgebühr: Euro 50 000
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 2.1.1.8:
1. In die Berechnung des Zeitaufwandes sind auch die Anfahrt sowie die Vor- und Nachbereitung des Einsatzes einzubeziehen.
2. Die Gebühr wird nicht erhoben,
a) in Bagatellfällen, wenn nur geringer polizeilicher Aufwand angewendet wird, oder
b) wenn die Kostenerhebung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise als unbillig erscheint.
3. Nicht erfasst von der Gebühr sind besondere Auslagen, die neben der Gebühr erhoben werden können. Dies können insbesondere sein:
a) Kosten für den Einsatz von besonderen Fahrzeugen, Hebebühnen und sonstige Gerätschaften,
b) über die übliche Reinigung hinausgehende Kosten für die Reinigung von Dienstfahrzeugen, Uniformen oder sonstiger Sachen, die im Dienstgebrauch verwendet werden,
c) Kosten anderer Behörden und Dritter.
4. Der Gesamtbetrag aus der Gebühr und den Auslagen darf den Betrag der Höchstgebühr nicht übersteigen.
2.1.1.9
Tätigwerden der Polizei gegenüber den nach den §§ 4, 5 PolG NRW verantwortlichen Personen in Form der Verwahrung gemäß § 44 PolG NRW
Gebühr: Euro 24,50, soweit sich aus den nachfolgenden Tarifstellen keine höhere Gebühr ergibt“.
2. Die Tarifstellen 2.2.8.1 und 2.2.8.2 werden durch die folgenden Tarifstellen 2.2.8.1 und 2.2.8.2 ersetzt:
„2.2.8.1
Sicherstellung einer Sache nach § 24 Absatz 1 Nummer 12 OBG in Verbindung mit § 43 PolG NRW
Gebühr: Euro 30 bis 300
2.2.8.2
Verwahrung einer sichergestellten Sache nach § 24 Absatz 1 Nummer 12 OBG in Verbindung mit § 44 PolG NRW
Gebühr: Euro 30 bis 180“.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt rückwirkend zum 29. Dezember 2023 in Kraft.
Düsseldorf, den 21. April 2026
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Hendrik W ü s t
Der Minister des Innern
Herbert R e u l