GV. NRW. 2026 S. 639
Verordnung zur Ablösung der Ausbildungsverordnung Unfallkasse 2.1
Vom 12. August 2026
Artikel 1
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die
Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2
bei der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
(Ausbildungsverordnung Unfallkasse 2.1 - VAP 2.1 UK)
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales verordnet aufgrund des § 7 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (GV. NRW. S. 1126) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen:
Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen
§ 1
Geltungsbereich
Die Verordnung gilt für die Laufbahn der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen.
§ 2
Anerkennung anderer Laufbahnen
Mit dem Erwerb einer Laufbahnbefähigung nach § 1 der Ausbildungsverordnung erstes Einstiegsamt Laufbahngruppe 2 allgemeiner Verwaltungsdienst Land vom 5. August 2008 (GV. NRW. S. 572), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. November 2024 (GV. NRW. S. 1194) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung besteht zugleich eine Laufbahnbefähigung nach § 1.
§ 3
Einstellungsvoraussetzungen
(1) Zur Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes nach § 8 für die Laufbahn gemäß § 1 kann zugelassen werden, wer
1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,
2. nach den charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für die Laufbahn geeignet ist, dabei darf von schwerbehinderten Menschen und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen nur das für die jeweilige Laufbahn erforderliche Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden, und
3. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.
(2) Zur Ausbildung kann auch zugelassen werden, wer die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Nummer 2 und 3 erfüllt und im Rahmen eines Vertrages für das Studium im Beschäftigungsverhältnis gemäß § 7 Absatz 2 für eine Tätigkeit auf der Funktionsebene der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 befähigt werden soll.
§ 4
Bewerbung
(1) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörde zu richten. Einstellungsbehörde ist die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
1. ein Lebenslauf,
2. eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertretung, wenn die Bewerberin oder der Bewerber noch nicht volljährig ist, und
3. eine Abschrift oder Kopie des letzten Schulzeugnisses vor der Bewerbung und von Zeugnissen über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung.
Sofern das nach Satz 1 Nummer 3 vorgelegte Zeugnis ein Zwischenzeugnis ist, ist das Abschlusszeugnis, das die nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 geforderte Vorbildung nachweist, unverzüglich nachzureichen.
(3) Bei Bewerbungen aus dem öffentlichen Dienst kann auf die Vorlage solcher Unterlagen verzichtet werden, die schon in der Personalakte enthalten sind.
§ 5
Auswahl
(1) Der Entscheidung über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst nach § 8 geht ein Auswahlverfahren voraus. Personen, die ausweislich der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 die Voraussetzungen für eine Zulassung offensichtlich nicht erfüllen, nehmen am Auswahlverfahren nicht teil.
(2) Die Auswahlmethode bestimmt die Einstellungsbehörde unter Berücksichtigung des Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes und der in Wissenschaft und Praxis sich fortentwickelnden Erkenntnisse über Personalausleseverfahren. Die Auswahlmethode muss für Bewerberinnen und Bewerber desselben Zulassungstermins gleich bleiben. Beim Auswahlverfahren und bei der Auswahlmethode werden die besonderen Belange von schwerbehinderten Menschen und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen berücksichtigt.
(3) Auf der Grundlage des Ergebnisses des Auswahlverfahrens entscheidet die Einstellungsbehörde über die Zulassung.
§ 6
Einstellungszeitpunkt, Zulassung
(1) Einstellungen erfolgen jeweils zum 1. Oktober eines Jahres.
(2) Vor der Zulassungsentscheidung müssen vorliegen:
1. die Geburtsurkunde oder der Geburtsschein,
2. ein Gesundheitszeugnis,
3. die Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob sie oder er vorbestraft ist und ob gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist, und
4. die Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob sie oder er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
Die Bewerberinnen und Bewerber haben rechtzeitig bei der zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden zu beantragen. § 4 Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 7
Rechtsstellung
(1) Zugelassene Personen werden für die Dauer der Ausbildung und Prüfung (Vorbereitungsdienst) in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Die dienstrechtlichen Entscheidungen trifft die Einstellungsbehörde. Erholungsurlaub ist grundsätzlich in der lehrveranstaltungsfreien Studienzeit in Anspruch zu nehmen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können zugelassene Personen, die für eine Tätigkeit auf der Funktionsebene der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 befähigt werden sollen, für die Dauer der Ausbildung und Prüfung mit der Einstellungsbehörde einen Vertrag für das Studium im Beschäftigungsverhältnis abschließen. In diesem Vertrag sind die beiderseitigen Rechte und Pflichten einschließlich der Vergütung zu regeln. Dies gilt auch für die Anwendung dieser Verordnung.
§ 8
Vorbereitungsdienst
Der Vorbereitungsdienst besteht aus dem auf drei Studienjahre ausgerichteten Bachelor-Studiengang an der Hochschule der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, im Folgenden Hochschule genannt.
§ 9
Vorzeitige Entlassung
(1) Eine nicht bestandene Studienleistung kann zweimal wiederholt werden. Die Bachelorarbeit kann einmal wiederholt werden. Wird die letzte Wiederholungsmöglichkeit schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet, ist die Studienleistung oder Bachelorarbeit endgültig nicht bestanden. In diesem Fall kann das Studium nicht fortgesetzt werden. Dies ist auch der Fall, wenn eine Studienleistung oder Bachelorarbeit nicht innerhalb eines von der Hochschule gemäß § 21 vorgegebenen Zeitraums erbracht wird.
(2) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf sind entlassen, wenn
1. sie einen Teil der Bachelorprüfung nach § 16 nicht bestanden haben und die Wiederholung der zum Nichtbestehen führenden Prüfungsleistung oder Bachelorarbeit nicht wünschen, mit dem Tag der Erklärung,
2. sie die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden haben, mit dem Tag der Bekanntgabe,
3. sie eine Prüfungsleistung nicht innerhalb eines von der Hochschule gemäß § 21 vorgegebenen Zeitraums erbracht haben, mit Verstreichen der Frist oder
4. sie die maximale Zeitvorgabe des Studiums gemäß § 12 Absatz 1 überschreiten, mit dem Tag der Überschreitung.
(3) Für Studierende gemäß § 7 Absatz 2 gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass das Vertragsverhältnis beendet ist.
Abschnitt 2
Ausbildung
§ 10
Ziel und Mindestinhalte der Ausbildung
(1) Ziel der Ausbildung ist es, den Studierenden den Hochschulgrad „Bachelor of Arts“, und die Befähigung für die Laufbahn gemäß § 1 zu vermitteln. Die Studierenden sollen während der Ausbildung vor dem Hintergrund sich verändernder Qualifikations- und Kompetenzprofile durch die Vermittlung von grundlegendem Fachwissen, Methoden- und Sozialkompetenzen sowie Schlüsselkompetenzen berufliche Handlungskompetenz entwickeln.
(2) Die Ausbildung umfasst vertiefte Kenntnisse in Rechtswissenschaften, Rehabilitation, Medizin, Psychologie, Wirtschafts-, Sozial- und Verwaltungswissenschaften sowie Grundlagen der IT und Digitalisierung.
§ 11
Gliederung des Studiums
(1) Die Ausbildung erfolgt im Rahmen eines dualen Bachelor-Studiums. Sie gliedert sich in die fachwissenschaftliche Studienzeit an der Hochschule und in Praxisphasen bei der Einstellungsbehörde. Die Praxisphasen werden in Praxisjahren organisiert und beinhalten einzelne Trägerphasen. Die fachwissenschaftliche Studienzeit wird im Blended Learning-Format durchgeführt. Dies beinhaltet Präsenzphasen am Campus, Onlinephasen mit synchronen und asynchronen Anteilen sowie begleitete Selbststudienzeiten. Für die fachwissenschaftliche Studienzeit weist die Einstellungsbehörde die Studierenden der Hochschule zu.
(2) Die Ausbildungsinhalte werden in Form von abgeschlossenen Studien- beziehungsweise Lerneinheiten (Modulen) vermittelt, welche mit einer Modulprüfung oder anderen Prüfungsleistung (Prüfungsleistung) abgeschlossen werden. Prüfungsleistungen können auch aus mehreren Teilleistungen bestehen. Die Gewichtung wird von der Hochschule nach § 21 festgelegt. Jede Prüfungsleistung wird mit einer Note nach § 17 oder mit „bestanden“ beziehungsweise „nicht bestanden“ bewertet.
(3) Während der fachpraktischen Zeit werden die Studierenden zusätzlich und unabhängig von den Prüfungsleistungen nach Absatz 2 Satz 1 beurteilt.
§ 12
Dauer des Studiums
(1) Die Ausbildung dauert unbeschadet des § 9 drei Jahre. Die Ausbildung endet mit dem Bestehen der Bachelorprüfung, die zugleich Laufbahnprüfung ist. Die Ausbildungszeit ist auf höchstens sechs Jahre begrenzt.
(2) Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge, Zeiten des Mutterschutzes oder Krankheitszeiten werden nicht auf die Ausbildungszeit nach Absatz 1 angerechnet, wenn insgesamt die Dauer von mehr als drei Monaten überschritten wird. Hiervon kann auf Antrag abgesehen werden.
(3) In den Fällen, in denen die Einhaltung der Studienzeitbegrenzung nach Absatz 1 eine unzumutbare Härte für die Studierenden darstellen würde und die dazu führenden Umstände nicht von ihnen zu vertreten sind, kann die oberste Dienstbehörde der Einstellungsbehörde im Einzelfall eine Ausnahme von der Ausbildungszeitbegrenzung nach Absatz 1 zulassen.
(4) Für Studierende, die einem olympischen, paralympischen, deaflympischen oder special olympics Bundes- oder Landeskader angehören oder Mitglied einer entsprechenden Auswahlmannschaft sind und eine Empfehlung des Sportfachverbandes vorlegen, kann die Ausbildung um die mit dem Sportfachverband abgestimmte Trainings- und Wettkampfzeit bis zur Höchstausbildungszeit nach Absatz 1 verlängert werden.
(5) Auf Antrag können Zeiten eines Vorbereitungsdienstes für eine Laufbahn mit vergleichbaren Ausbildungsinhalten von der obersten Dienstbehörde der Einstellungsbehörde bis zur Dauer eines Jahres auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Dem Antrag ist ein Votum der Hochschule beizufügen.
§ 13
Erprobung von Teilzeitstudium und Teilzeitmodell-Praxis
(1) Zur Verbesserung der Vereinbarkeit dieser Ausbildung mit Lebensumständen können abweichend von § 12 nachfolgende Teilzeitregelungen nach den Absätzen 2 bis 7 erprobt werden. Die Erprobung bedarf der Zustimmung durch die Einstellungsbehörde. Die Einstellungsbehörde hat das Einvernehmen mit der Hochschule herzustellen.
(2) Bei einem Studium in Teilzeit werden die fachtheoretischen Studienzeiten sowie die Praxisphasen zeitlich reduziert (Teilzeitstudium). Dadurch verlängert sich die Ausbildungsdauer gemäß § 12 auf regelmäßig vier bis höchstens sechs Jahre. Im Rahmen dieses Teilzeitstudiums absolvieren die Studierenden regelmäßig 30 Wochenstunden.
(3) Zum Teilzeitstudium kann zugelassen werden, wer sich entsprechend der gesetzlichen Regelungen in Elternzeit befindet oder andere Voraussetzungen des § 64 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (GV. NRW. S. 1126) geändert worden ist, erfüllt. Gleiches gilt entsprechend § 164 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14) geändert worden ist, für schwerbehinderte Studierende sowie ihnen gleichgestellte Personen im Sinne des § 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
(4) Die Zulassung von weiteren Studierenden zu einem Teilzeitstudium nach Absatz 1 steht im Ermessen der Einstellungsbehörde. Die Entscheidung über die Zulassung nach Satz 1 ergeht im Einvernehmen mit der Hochschule.
(5) Alternativ können Studierende lediglich die Praxisphasen in Teilzeit absolvieren (Teilzeitmodell-Praxis), wenn sie
1. die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllen, für deren Studiengang jedoch kein Teilzeitstudium nach Absatz 2 angeboten wird,
2. das Studium bereits in Vollzeit begonnen haben oder
3. einem olympischen, paralympischen, deaflympischen oder special olympics Bundes- oder Landeskader angehören oder Mitglied einer entsprechenden Auswahlmannschaft sind und eine Empfehlung des Sportfachverbandes vorlegen.
Die fachtheoretischen Studienzeiten erfolgen gemäß Studienverlauf in Vollzeit. Im Teilzeitmodell-Praxis können die Praxisphasen um bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit reduziert werden. Die Praxisphasen können bis zum entsprechenden Umfang der Reduzierung in einer der nächsten Praxisphasen nachgeholt werden. Sie müssen bis zum summarischen Erreichen einer regelmäßigen Arbeitszeit im Umfang von 30 Wochenstunden nachgeholt werden, wenn die individuelle regelmäßige Arbeitszeit in der Praxisphase zuvor weniger als 30 Wochenstunden betragen hat.
(6) Unabhängig vom summarischen Erreichen einer regelmäßigen Arbeitszeit im Umfang von 30 Wochenstunden trifft die Hochschule im Rahmen des Teilzeitmodells-Praxis nach Absatz 4 im Benehmen mit der Einstellungsbehörde die Entscheidung, ob das Ausbildungsziel durch die Reduzierung der Praxisphase gefährdet ist und ob und inwieweit aus diesem Grund eine Verlängerung der Praxisphase bis zum summarischen Erreichen einer regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitstudierenden im Einzelfall erforderlich ist.
(7) Im Falle einer Verlängerung der Praxisphase nach den Absätzen 5 und 6 verlängert sich das Studium entsprechend. Eine Anrechnung auf die Ausbildungszeitbegrenzung nach § 12 Absatz 1 erfolgt in diesem Fall nicht.
§ 14
Nachteilsausgleich
Für Studierende, die aufgrund einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, dauerhaften Einschränkung oder einer andauernden Erkrankung nicht in der Lage sind, eine Prüfung ganz oder teilweise in der vorgegebenen Form oder zum festgelegten Termin oder Zeitraum abzulegen, gelten die Regelungen der Hochschule gemäß § 23 zum Nachteilsausgleich.
Abschnitt 3
Prüfungsangelegenheiten
§ 15
Prüfungsorgane
(1) Die Hochschule richtet Prüfungsorgane ein, die über die Einhaltung des ordnungsgemäßen Prüfungsverfahrens wachen. Näheres zur Einrichtung regelt die Hochschule gemäß § 21.
(2) Die Prüfungsorgane treffen alle Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten einschließlich der Entscheidungen über Rechtsbehelfe.
§ 16
Bachelorprüfung
(1) Die Bachelorprüfung besteht aus den Prüfungsleistungen während des Studiums und der Bachelorarbeit.
(2) Das Studium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Leistungen gemäß Absatz 1 jeweils mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) oder „bestanden“ bewertet wurden. Die Bachelorprüfung ist nicht bestanden, wenn eine Prüfungsleistung oder die Bachelorarbeit endgültig nicht bestanden ist.
§ 17
Bewertung von Prüfungsleistungen
Leistungen gemäß § 16 Absatz 1, die nicht mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet werden, sind mit einer der folgenden Noten des Bachelor-Bewertungssystems zu bewerten:
1 = sehr gut: eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht,
2 = gut: eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
3 = befriedigend: eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
4 = ausreichend: eine Leistung, die zwar Mängel aufzeigt, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, oder
5 = nicht ausreichend: eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht.
Zur weiteren Differenzierung der Bewertung können um 0,3 verminderte oder erhöhte Notenziffern verwendet werden; die Noten 0,7; 4,3 und 4,7 sind ausgeschlossen. Hierbei werden Mittel- oder Zwischenwerte nur mit der ersten Dezimalstelle berücksichtigt; alle weiteren Stellen hinter dem Komma werden ohne Rundung gestrichen. Weitere Regelungen trifft die Hochschule gemäß § 21.
§ 18
Hochschulgrad, Laufbahnprüfung
(1) Mit Bestehen der Hochschulprüfung verleiht die Hochschule den Hochschulgrad „Bachelor of Arts“.
(2) Die erfolgreich abgeleistete Hochschulprüfung gilt zugleich als Laufbahnprüfung für die in § 1 genannte Laufbahn. Bei Studierenden gemäß § 7 Absatz 2 gilt die Hochschulprüfung als der Laufbahnprüfung gleichwertig.
(3) Prüfungsakten sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
Abschnitt 4
Evaluierung, Hochschulregelungen, Regelaufstieg
§ 19
Evaluation
Studium und Prüfung im Sinne dieser Verordnung sind regelmäßig zu evaluieren. Die Hochschule evaluiert entsprechend ihrer Evaluationsordnung.
§ 20
Datenerhebung, Datenverarbeitung, Datenübermittlung
(1) Die Hochschule kann für Zwecke der Verwaltung Stammdatensätze der Studierenden erheben und speichern. Ein Stammdatensatz besteht aus Matrikelnummer, Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Kontaktdaten, Art des zum Hochschulstudium berechtigten Bildungsstandes und Einstellungsbehörde. Der zugehörige Wohnsitz kann bei Bedarf mit erhoben werden. Die Hochschule darf die Stammdatensätze zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Studiums weiterverarbeiten. Insbesondere dürfen die Bewertungen der während des Studiums zu erbringenden Prüfungs- oder Studienleistungen im Stammdatensatz erfasst werden. Die Stammdatensätze dürfen für die Durchführung des Prüfungsverfahrens sowie zur Auswertung der Prüfungsergebnisse weiterverarbeitet werden. Zulässig ist insoweit auch eine Merkmalvergabe zum Nichtbestehen der Bachelorarbeit, erstmalig oder endgültig, zur Aufnahme in den Stammdatensatz.
(2) Die Hochschule darf der Einstellungsbehörde die Stammdatensätze zur Wahrnehmung der Dienstaufsicht übermitteln.
(3) Die gemäß Absatz 1 erhobenen und gemäß Absatz 2 übermittelten Daten sind spätestens fünf Jahre nach Beendigung des Studiums zu löschen. Bereits bestehende Regelungen für statistische Zwecke bleiben unberührt.
§ 21
Ergänzende Regelungen der Hochschule
Die Hochschule erlässt ergänzende Regelungen zur Durchführung der Ausbildung und Prüfung im Bachelor-Studiengang, beispielsweise zu
1. den Folgen der Nichterbringung von Prüfungsleistungen und des Rücktritts von einer Prüfung,
2. dem Ausgleich von Nachteilen aufgrund einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, dauerhaften Einschränkung oder einer andauernden Erkrankung,
3. den Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften, insbesondere ordnungswidrigen Verhaltens,
4. der Anrechnung und Anerkennung von in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen erbrachten Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen,
5. die Einsicht in die Prüfungsakten nach den einzelnen Prüfungen oder einer abgeschlossenen Teilprüfung oder
6. gutachterlichen Stellungnahmen, Bescheinigungen nach § 18 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 530), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 633) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Abschnitt 5
Übergangsregelung, Inkrafttreten
§ 22
Übergangsregelung
Für Studierende, die ihr Studium bis einschließlich 1. September 2025 begonnen haben, ist die Ausbildungsverordnung Unfallkasse 2.1 vom 5. Juni 2023 (GV. NRW S. 410) weiter anzuwenden.
§ 23
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Artikel 2
Außerkrafttreten
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales verordnet aufgrund des § 7 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (GV. NRW. S. 1126) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen:
Die Ausbildungsverordnung Unfallkasse 2.1 vom 5. Juni 2023 (GV. NRW S. 410) tritt am Tag nach der Verkündung außer Kraft.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 12. August 2026
Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Karl-Josef L a u m a n n