GV. NRW. 2026 S. 642
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
Vom 14. August 2026
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales verordnet aufgrund des § 7 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (GV. NRW. S. 1126) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Ministerium des Inneren und dem Ministerium für Finanzen:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 953), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Januar 2024 (GV. NRW. S. 90) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt und
1. mindestens über ein Abschlusszeugnis eines zu einem Bachelorgrad oder einer entsprechenden Qualifikation führenden für die Staatliche Arbeitsschutzverwaltung geeigneten technischen, naturwissenschaftlichen oder anderweitigem Studiums, insbesondere der Fachrichtungen Maschinenbau, Sicherheitstechnik, Elektrotechnik, Physikalische Technik, Kunststofftechnik, Chemie, Bauingenieurwesen oder Psychologie, an einer Fachhochschule, einer Universität, einer technischen Hochschule, einer Berufsakademie oder einer gleichstehenden Hochschule verfügt oder
2. eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder einen gesetzlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und in einer für die Staatliche Arbeitsschutzverwaltung geeigneten Fachrichtung den „Bachelor Professional“ führt oder eine Technikerprüfung an einer Fachakademie oder einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule, die Meisterprüfung im Handwerk oder die Industriemeisterprüfung in einer für die Staatliche Arbeitsschutzverwaltung geeigneten Fachrichtung bestanden hat.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2026 in Kraft.
Düsseldorf, den 14. August 2026
Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef L a u m a n n