GV. NRW. 2026 S. 645
Fünfte Verordnung zur Änderung der Ausbildungsverordnung zweites Einstiegsamt Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes Land
Vom 20. August 2026
Das Ministerium des Innern verordnet aufgrund des § 7 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (GV. NRW. S. 1126) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der Ausbildungsverordnung zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes Land
Die Ausbildungsverordnung zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes Land vom 19. August 2011 (GV. NRW. S. 394) die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. September 2021 (GV. NRW. S. 1101) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „Teil 4 - Aufstieg; Laufbahnwechsel von polizeidienstunfähigen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten“ wird durch die Angabe „Teil 4 - Aufstieg“ ersetzt.
b) Die Angabe „Kapitel 3 - Laufbahnwechsel von polizeidienstunfähigen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten“ wird gestrichen.
c) Die Angabe zu § 35 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 35 (weggefallen)“.
2. § 2 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Bewerbungen sind an die jeweils zuständige Einstellungsbehörde zu richten. Einstellungsbehörden sind
1. die Bezirksregierungen,
2. die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung,
3. das Landesamt für Besoldung und Versorgung,
4. das Landesamt für Finanzen,
5. der Landesbetrieb Information und Technik und
6. der Landesbetrieb Straßenbau.“
3. § 5 wird durch den folgenden § 5 ersetzt:
„§ 5
Rechtsstellung
Die Bewerberinnen und Bewerber werden unbeschadet der besonderen Bestimmungen für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und führen die Dienstbezeichnung ,,Regierungssekretäranwärterin“ oder „Regierungssekretäranwärter“.“
4. § 9 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Für die Beamtinnen und Beamten in der Qualifizierung gilt Absatz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass sie aus der Einführungszeit ausscheiden.“
5. § 13 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die praktische Ausbildung erfolgt in drei Zeitblöcken in fünf Ausbildungsabschnitten:
1. Zeitblock (nach dem Einführungslehrgang Teil I):
Ausbildungsabschnitt 1: „Geschäftsablauf",
2. Zeitblock (nach dem Einführungslehrgang Teil II):
Ausbildungsabschnitt 2: „Öffentliche Finanzwirtschaft",
Ausbildungsabschnitt 3: „Öffentliches Dienstrecht (Beamten- und Tarifrecht)",
Ausbildungsabschnitt 4: „Reisekosten, Beihilfe",
3. Zeitblock (nach dem Zwischenlehrgang):
Ausbildungsabschnitt 5 (der vor dem Abschlusslehrgang durchzuführen ist):
a) bei den Bezirksregierungen „ordnende und leistende Verwaltung",
b) bei der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung „Prüfungsamt“,
c) beim Landesamt für Besoldung und Versorgung „Besoldung, Versorgung, Entgelte“,
d) beim Landesamt für Finanzen „Landeshauptkasse, Aufgabenbereich Rückgriff nach dem Unterhaltsvorschussgesetz“,
e) beim Landesbetrieb Information und Technik "Statistik" und
f) beim Landesbetrieb Straßenbau „Justiziariat“.
Jeder Ausbildungsabschnitt soll mindestens zweieinhalb Monate betragen.
Bei den Ausbildungsabschnitten 2 bis 5 kann von der Reihenfolge abgewichen werden.“
6. § 22 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 wird die Angabe „Finanzwirtschaft und“ durch die Angabe „Finanzwirtschaft,“ ersetzt.
b) In Nummer 8 wird die Angabe Betriebswirtschaftslehre.“ durch die Angabe „Betriebswirtschaftslehre und“ ersetzt
c) Nach Nummer 9 wird die folgende Nummer 9 eingefügt:
„9. Verwaltungsorganisation.“
7. § 23 Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Über die Nichtzulassung zur praktischen Prüfung erlässt das Landesprüfungsamt einen Bescheid.“
8. § 25 Absatz 3 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Punktwerte für die Leistungen in der Ausbildung, den Lehrgangsklausuren und der schriftlichen Prüfung werden ermittelt, indem die jeweiligen Punktzahlen der Einzelleistungen zusammengezählt werden und die Summe durch die Anzahl der Einzelleistungen geteilt wird. Bruchwerte sind bis zur zweiten Dezimalstelle zu errechnen.“
9. Die Überschrift von Teil 4 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Teil 4 - Aufstieg“.
10. Teil 4 Kapitel 3 wird gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 20. August 2026
Der Minister des Innern
des Landes Nordrhein-Westfalen
Herbert R e u l