GV. NRW. 2026 S. 646
Zehnte Verordnung zur Änderung der Ausbildungsverordnung erstes Einstiegsamt Laufbahngruppe 2 allgemeiner Verwaltungsdienst Land
Vom 25. August 2026
Das Ministerium des Innern verordnet aufgrund des § 7 Absatz 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (GV. NRW. S. 1126) geändert worden ist, in Verbindung mit § 11 Absatz 2 der Laufbahnverordnung vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 464), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Mai 2026 (GV. NRW. S. 312) geändert worden, ist im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der Ausbildungsverordnung erstes Einstiegsamt
Laufbahngruppe 2 allgemeiner Verwaltungsdienst Land
Die Ausbildungsverordnung erstes Einstiegsamt Laufbahngruppe 2 allgemeiner Verwaltungsdienst Land vom 5. August 2008 (GV. NRW. S. 572), die zuletzt durch Verordnung vom 11. November 2024 (GV. NRW. S. 1194) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10 Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die fachwissenschaftliche Studienzeit wird grundsätzlich als Präsenzstudium durchgeführt.
Sie enthält Selbststudienanteilen und Elemente der Digitallehre nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 der Hochschul-Digitalverordnung vom 30. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1056), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2024 (GV. NRW. S. 90) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
2. Nach § 12 wird der folgende § 12a eingefügt:
„§ 12a
Prüfungsformen
(1) Prüfungen können in den folgenden Prüfungsformen abgelegt werden:
1. schriftlicher Leistungsnachweis (Klausur),
2. computergestützter Leistungsnachweis an einem Standort der Hochschule (Elektronische Klausur),
3. Fachgespräch,
4. Hausarbeit,
5. Referat mit mündlichem Vortrag,
6. Seminarleistung,
7. Leistungen der Module in der fachpraktischen Studienzeit,
8. Projektleistung,
9. Portfolioprüfung,
10. Datenbankentwicklung und
11. Programmierung.
(2) Klausuren können unter Verwendung elektronischer Kommunikationseinrichtungen auch ortsunabhängig (Online-Klausur) erbracht werden. In diesem Fall und bei Elektronischen Klausuren kann eine elektronische Bewertung erfolgen. Es ist sicherzustellen, dass die elektronischen Daten eindeutig identifiziert und zweifelsfrei der zu prüfenden Person zugeordnet werden können. Nach Abschluss der Elektronischen Klausur oder der Online-Klausur muss die Unveränderbarkeit und Sicherheit der Daten gewährleistet sein.
(3) Fachgespräche, Referate, Präsentationen und Projektleistungen können online als Videoprüfung über eine von der Hochschule bereitgestellte Kommunikationssoftware durchgeführt werden.“
3. § 19 wird durch den folgenden § 19 ersetzt:
„§ 19
Laufbahnwechsel von polizeidienstunfähigen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten
(1) Polizeidienstunfähige Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte erwerben die Befähigung für eine andere Laufbahn nach Maßgabe des § 115 des Landesbeamtengesetzes.
(2) Zum Laufbahnwechsel in die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes zugelassene Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 können die Befähigung durch eine regelmäßig zweijährige Unterweisungszeit erwerben. Hierfür sind fachwissenschaftliche Veranstaltungen an der Hochschule in einem Studiengang der Allgemeinen Verwaltung oder Verwaltungsinformatik und fachpraktische Ausbildungsabschnitte erfolgreich abzuschließen.
(3) Die näheren Einzelheiten zu Inhalt und Ausgestaltung der Unterweisungszeit regelt das für Inneres zuständige Ministerium durch Erlass.“
4. Nach § 20 wird der folgende § 21 eingefügt:
„§ 21
Übergangsregelung bei polizeidienstunfähigen Laufbahnwechslern
Für Personen, die sich vor dem 1. September 2026 bereits im Laufbahnwechsel nach § 19 dieser Verordnung in der bis zum Ablauf des 31. August 2026 geltenden Fassung befinden, ist diese Fassung weiter anzuwenden.“
5. Der bisherige § 21 wird zu § 22.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 25. August 2026
Der Minister des Innern
des Landes Nordrhein-Westfalen
Herbert R e u l
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Karl-Josef L a u m a n n
Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Ina S c h a r r e n b a c h
Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen
Ina B r a n d e s